Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung und Förderung der Trockenstandorte und Feuchtgebiete im Sinne der Artikel 22 ff. des Naturschutzgesetzes sowie der Vorranggebietsflächen und der lokalen Biotope in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung. *
Sie regelt die Erstellung der Inventare und die Ausrichtung der Bewirtschaftungsbeiträge.