Die Amtsdauer der Mitglieder der Schulkommission der kantonalen Schule französischer Sprache endet am 31. Juli 2008.Die Erziehungsdirektion wählt die Schulkommission nach dieser Änderung erstmals auf den 1. August 2008. Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2008 die kantonale französischsprachige Schule besuchen, können diese weiterhin besuchen.
Die Erziehungsdirektion legt die Ferienzeiten erstmals für das Schuljahr 2010/2011 fest.
Die Gemeinden führen die Blockzeiten nach dieser Änderung auf den 1. August 2009 ein.
Die Gemeinden passen ihre Bestimmungen spätestens auf den 1. August 2010 dieser Änderung an. Vorbehalten bleibt Abs. 5.
Ab Inkrafttreten dieser Änderung können die Gemeinden Tagesschulangebote nach der Volksschulgesetzgebung führen. Die Gemeinden führen die Tagesschulangebote nach der Volksschulgesetzgebung spätestens ab dem 1. August 2010. Die Gemeinden, die bei Inkrafttreten dieser Änderung eine Tagesschule, einen Mittagstisch oder einen Tageshort nach den Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung führen, führen Tagesschulangebote nach der Volksschulgesetzgebung auf den Beginn eines Schuljahres ein, frühestens aber auf den 1. August 2009. Die bei Inkrafttreten dieser Änderung geltenden, von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ausgestellten Ermächtigungen können jeweils nur auf das Ende eines Schuljahres beendet werden. Die Beendigung ist der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sechs Monate im Voraus anzukündigen. Werden die Ermächtigungen nicht vorher beendet, so gelten sie bis am 31. Juli 2010. Neueröffnungen oder Ausbau von Tagesschulen, Mittagstischen und Tageshorten nach der Sozialhilfegesetzgebung werden ab Inkrafttreten dieser Änderung nicht mehr bewilligt.
Privatschulen mit einer Bewilligung nach bisherigem Recht haben bis am 31. Juli 2009 eine Bewilligung gemäss diesem Gesetz einzuholen. Beiträge können frühestens ab dem 1. August 2009 und nur an Privatschulen ausgerichtet werden, die über eine Bewilligung gemäss dieser Änderung verfügen.
Hängige Verfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde erledigt. Die Rechtsmittel richten sich nach dieser Änderung.
Gegen Beschwerdeentscheide der regionalen Schulinspektorate, die vor dem 1. Januar 2009 ergehen, kann beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde geführt werden, soweit nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht möglich ist.