Die Schulgebühr für den Besuch von Brückenangeboten beträgt 300 bis 1500 Franken pro Semester. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann in Härtefällen auf Gesuch hin die Gebühr ganz oder teilweise erlassen. *
Die Schulgebühr für den Besuch der Berufsfachschule beträgt für Lernende, die nicht unter Artikel 47 Absatz 1 fallen, 300 bis 1500 Franken pro Semester.
Die Studien- oder Kursgebühr für den Besuch eines Angebots der höheren Berufsbildung deckt die Kosten, die nach Abzug der kantonalen Finanzierung oder der kantonalen Beiträge verbleiben. Vorbehalten bleibt Absatz 4. *
Die Studiengebühr für den Besuch eines Bildungsgangs, bei dem der Kanton gemäss Artikel 41b Absatz 3 die verbleibenden Kosten deckt, entspricht mindestens der Studiengebühr gemäss der kantonalen Fachhochschulgesetzgebung. *
Die Kursgebühr für den Besuch einer Ausbildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern oder eines Weiterbildungsangebots, das mit Beiträgen des Kantons gefördert wird, deckt mindestens die verbleibenden Kosten.