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435.111.8

Direktionsverordnung über den Lehrplan Berufsmaturität Gestaltung und Kunst

vom 30.06.2014 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)[1] und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)[2],

beschliesst:

Art. 1

Der im Anhang 1 veröffentlichte Lehrplan Berufsmaturität Gestaltung und Kunst vom 30. Juni 2014, einschliesslich der Änderungen vom 8. Januar 2018, regelt die verbindlichen Inhalte der Ausbildung und gilt für sowohl für kantonale als auch private Bildungsanbieter im Kanton Bern, die eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturitätsausbildung Ausrichtung Gestaltung und Kunst anbieten.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Direktionsverordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2018 in Kraft.

A1 Anhang 1

Art. A1-1

Dieser Erlass wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)[3] in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung nur in der Form eines Verweises veröffentlicht.

Egress

Bern, 8. Januar 2018

Der Erziehungsdirektor: Pulver

18-027

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
30.06.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung 18-027

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 30.06.2014 01.01.2015 Erstfassung 18-027