Unter dem Namen “Interregionales Fortbildungszentrum (IFZ)” besteht mit Sitz in Tramelan eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern mit eigener Rechtspersönlichkeit.
435.311
Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum
(IFZG)
Präambel
auf Antrag des Regierungsrates,
1 Allgemeines
Art. 1 Rechtsform, Name, Sitz
Art. 2 Zweck
Das IFZ trägt als Kompetenzzentrum für Erwachsenenbildung zur Stärkung des Wirtschafts- und Lebensraums Berner Jura, Biel und angrenzende Regionen bei.
Art. 3 Aufgaben
Das IFZ
- organisiert allgemeine, berufliche und betriebliche Bildungsangebote für Erwachsene gestützt auf eine Analyse des Qualifikationsbedarfs von Arbeitswelt und Gesellschaft,
- fördert die Bereitschaft der Erwachsenen zum lebenslangen Lernen,
- unterstützt den Technologietransfer sowie den Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen Bildung und Arbeitswelt,
- führt ein Informations- und Dokumentationszentrum, das dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung, den Forschungs- und Bildungsbedürfnissen des IFZ und den Bedürfnissen der Schulen nach Lehr- und Lernmitteln Rechnung trägt,
- informiert aktiv im Bereich der Erwachsenenbildung,
- unterstützt mit seiner Infrastruktur das Kulturschaffen,
- fördert die Zusammenarbeit von Bildung und Arbeitswelt und
- betreibt zu Marktbedingungen ein Hotel mit Restaurant.
Es erbringt weitere Dienstleistungen, die diese Aufgaben unterstützen.
Es kann diese Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsinstitutionen oder Dritten erfüllen.
Es trägt bei seiner Aufgabenerfüllung der Zweisprachigkeit des Kantons angemessen Rechnung.
2 Organisation
Art. 4 Organe
Die Organe des IFZ sind der Verwaltungsrat und die Direktion.
Art. 5 Verwaltungsrat 1 Zusammensetzung, Amtsdauer
Der Verwaltungsrat setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und aus vier bis acht weiteren Mitgliedern zusammen.
Es ist für eine gleichmässige Vertretung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen zu sorgen. Der Bernjurassische Rat und die Standortgemeinde haben das Recht, je ein Mitglied vorzuschlagen. *
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Art. 6 2 Zuständigkeiten
Der Verwaltungsrat schliesst mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung ab.
Er beschliesst
- den Voranschlag,
- den Jahresbericht,
- die Jahresrechnung,
- das Organisationsreglement und
- das Finanzreglement.
Er stellt die Direktorin oder den Direktor an.
Im Übrigen beschliesst er über alle Angelegenheiten, welche nicht gemäss Gesetz oder Reglement den Ausichtsbehörden oder anderen Organen übertragen sind.
Er kann die Befugnisse gemäss Absatz 4 ganz oder teilweise der Direktion übertragen.
Art. 7 Direktion
Die Direktion führt das IFZ und nimmt die Aufgaben wahr, die ihr im Organisationsreglement zugewiesen sind.
Art. 8 Organisationsreglement
Das Organisationsreglement bestimmt das Beschlussverfahren, die Arbeitsweise und die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats, regelt die Organisation des IFZ und legt die Befugnisse und die Unterschriftsberechtigung fest.
3 Personal
Art. 9
Die Direktion und das Personal werden nach den Bestimmungen des Obligationenrechts angestellt.
4 Finanzielles
Art. 10 Dotationskapital
Der Kanton stellt dem IFZ das Dotationskapital zur Verfügung.
Das IFZ verzinst das Dotationskapital.
Art. 11 Kantonale Liegenschaft
Der Kanton ist Eigentümer der Liegenschaft in Tramelan und vermietet diese an das IFZ.
Art. 12 Finanzierung
Der Kanton trägt nach Abzug der Erträge aus Dienstleistungen und der Beiträge Dritter die anerkannten Kosten des IFZ.
Der Kostendeckungsgrad, der vom IFZ zu erwirtschaften ist, beträgt mindestens 50 Prozent.
Der Regierungsrat legt die Höchstsätze der anerkannten Kosten fest.
Die Leistungsvereinbarung regelt die Einzelheiten.
Art. 13 Leistungsvereinbarung
In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere festzuhalten
- die vom IFZ zu erbringenden Dienstleitungen
- die Instrumente zur Überprüfung der erbrachten Dienstleistungen und
- der Defizitbeitrag des Kantons zur Abgeltung der vereinbarten Dienstleistungen
Die Leistungsvereinbarung ist jeweils für vier Jahre abzuschliessen.
Art. 14 Rechnungsführung und Rechnungslegung
Die Rechnungsführung und die Rechnungslegung richten sich nach anerkannten privatwirtschaftlichen Normen.
Das Finanzreglement regelt die Einzelheiten.
5 Kantonale Behörden
Art. 15 Grosser Rat
Der Grosse Rat legt das Dotationskapital fest.
Er kann den Aufgaben- und Finanzplan für das IFZ verbindlich erklären.
Er nimmt Kenntnis von der Jahresrechnung und vom Jahresbericht des IFZ.
Art. 16 Regierungsrat
Der Regierungsrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Verwaltungsrats.
Art. 17 Bildungs- und Kulturdirektion *
Die Bildungs- und Kulturdirektion übt die Aufsicht über das IFZ aus. *
Sie erarbeitet einen mehrjährigen Aufgaben- und Finanzplan für das IFZ.
Sie beschliesst die Leistungsvereinbarung und den jährlichen Defizitbeitrag an das IFZ.
Art. 18 Berichterstattung
Der Verwaltungsrat hat der zuständigen kantonalen Stelle folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen
- die Jahresrechnung,
- den Jahresbericht,
- seine Beurteilung des finanziellen Risikos für den Kanton und
- den Bericht der Finanzkontrolle.
6 Anwendbares Recht
Art. 19
Rechtsbeziehungen zwischen dem IFZ und Dritten unterstehen dem Privatrecht.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 Übergang von Rechten und Pflichten
Alle Rechte und Pflichten des Kantons, die dieser für den Aufgabenbereich des IFZ bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen ist, gehen auf den 1. Januar 2005 auf das IFZ über.
Art. 21 Personal
Bestehende Dienstverhältnisse werden ab dem 1. Januar 2005 privatrechtlich weitergeführt.
Die Direktion bereitet auf den Zeitpunkt der Umwandlung der bestehenden Dienstverhältnisse Arbeitsverträge vor.
Der Direktion sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bis zum 31. Dezember 2006 der nominelle Besitzstand in Bezug auf das Bruttogehalt gewährt.
Art. 22 Erster Verwaltungsrat
Der Regierungsrat ernennt den Verwaltungsrat nach diesem Gesetz erstmals auf den 1. Januar 2004.
Bis spätestens 31. Dezember 2004 erledigt der Verwaltungsrat folgende Aufgaben:
- er beschliesst das Organisationsreglement,
- er beschliesst das Finanzreglement,
- er schliesst die Leistungsvereinbarung und den Mietvertrag mit dem Kanton ab,
- er beschliesst den Voranschlag und
- er stellt die Direktorin oder den Direktor an.
Art. 23 Dotationskapital
Das durch den Kanton einzubringende Dotationskapital setzt sich am 31. Dezember 2004 zusammen aus dem Bestand der Spezialfinanzierung des IFZ und dem Buchwert des Mobiliars.
Art. 24 Aufhebung von Erlassen
| 1. | Dekret vom 5. September 1996 über das interregionale Fortbildungszentrum in Tramelan (BSG 435.311), | ||
| 2. | Verordnung vom 15. Januar 1997 über die Verwaltungskommission des CIP (BSG 435.311.1). | ||
Art. 25 Inkrafttreten
Die Artikel 5, 8, 13, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, und 25 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
Die übrigen Artikel treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
Egress
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Widmer
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 09.04.2003 | 01.01.2004 | Erlass | Erstfassung | 03-113 |
| 13.09.2004 | 01.01.2006 | Art. 5 Abs. 2 | geändert | 05-43 |
| 01.09.2021 | 01.11.2021 | Art. 17 | Titel geändert | 21-067 |
| 01.09.2021 | 01.11.2021 | Art. 17 Abs. 1 | geändert | 21-067 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 09.04.2003 | 01.01.2004 | Erstfassung | 03-113 |
| Art. 5 Abs. 2 | 13.09.2004 | 01.01.2006 | geändert | 05-43 |
| Art. 17 | 01.09.2021 | 01.11.2021 | Titel geändert | 21-067 |
| Art. 17 Abs. 1 | 01.09.2021 | 01.11.2021 | geändert | 21-067 |