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436.911

Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule

(PHV)

vom 16.11.2022 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 4, 19 Absatz 2, 19a Absätze 1 und 2, 20 Absatz 6, 21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 23 Absatz 4, 24 Absatz 2, 25 Absatz 2, 26 Absatz 2, 27 Absatz 2, 30 Absatz 4, 31 Absatz 4, 31a Absatz 2, 41 Absatz 3, 42 Absatz 4, 50 Absatz 3, 53 Absatz 6, 54 Absatz 3, 55 Absatz 3, 55a Absatz 3, 56 Absatz 3, 57 Absatz 4, 67d Absatz 4, 73 Absatz 4, 73a Absatz 4, 74c Absatz 2, 74d Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG)[1]

auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion, 

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt

  1. die Grundausbildungen und den Vorbereitungskurs für Grundausbildungen,
  2. die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. die Zulassung zu den Grundausbildungen,
  4. die Entschädigung betreffend Schulrat,
  5. die Verwaltung der Pädagogischen Hochschule,
  6. die Rekurskommission,
  7. die Planung, Steuerung und Finanzierung,
  8. das Disziplinarrecht.

Art. 2 Anwendbare Bestimmungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern

Für die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern

  1. sind die Artikel 75 bis 80 und 85 anwendbar,
  2. gelten die Artikel 46, 47 bis 51, 54 bis 56, 82 sowie 89 bis 93 sinngemäss.

2 Grundausbildungen und Vorbereitungskurs für Grundausbildungen

Art. 3 Studiengänge der Grundausbildungen

Die Pädagogische Hochschule bietet folgende Studiengänge der Grundausbildungen an:

  1. Primarstufe,
  2. Sekundarstufe I,
  3. Sekundarstufe II,
  4. Schulische Heilpädagogik.

Die zu erreichenden Ziele der Studiengänge der Grundausbildungen werden in den Zielen und Vorgaben des Regierungsrates festgelegt.

Art. 4 Vorbereitungskurs für Grundausbildungen

Die Pädagogische Hochschule bietet einen Kurs zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen im Rahmen von Zulassungsverfahren an.

3 Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

3.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5 Kategorien

Es werden folgende Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterschieden:

  1. Dozentinnen und Dozenten,
  2. Assistentinnen und Assistenten,
  3. Praxislehrkräfte mit Grundauftrag oder mit erweitertem Auftrag,
  4. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Drittmittelangestellte gemäss Artikel 11 Absatz 3 PHG gehören ihrer Qualifikation und Stellung entsprechend einer der Kategorien gemäss Absatz 1 an.

Art. 6 Stellenbewirtschaftung und Personalcontrolling

Die Rektorin oder der Rektor trägt die Gesamtverantwortung für die Stellenbewirtschaftung sowie das Personalcontrolling der Pädagogischen Hochschule.

Art. 7 Zuständigkeiten für die Anstellung

Zuständig sind

  1. der Schulrat für die Anstellung der Rektorin oder des Rektors sowie der stimmberechtigten Mitglieder der Schulleitung,
  2. die Rektorin oder der Rektor für die Anstellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Zuständigkeit der Rektorin oder des Rektors kann im Statut an die ihr oder ihm direkt unterstellten Organisationseinheiten übertragen werden.

Art. 8 Zuständigkeiten für die Gehaltseinstufung

Der Schulrat legt das Anfangsgehalt der Rektorin oder des Rektors sowie der stimmberechtigten Mitglieder der Schulleitung im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.

Die jeweilige Anstellungsbehörde legt das Anfangsgehalt der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.

Art. 9 Vertragsdauer

Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[2] gilt nicht für

  1. Assistentinnen und Assistenten,
  2. Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag,
  3. Drittmittelangestellte.

Art. 10 Freistellung von befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Die Anstellungsbehörde kann eine befristet angestellte Mitarbeiterin oder einen befristet angestellten Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.

Eine Freistellung kann längstens für die letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Zeitablauf erfolgen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung zur Freistellung analog.

Art. 11 Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen keine Ansprüche gemäss Artikel 32 und 33 PG für

  1. Assistentinnen und Assistenten,
  2. Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag,
  3. Drittmittelangestellte.

Art. 12 Beschäftigungsgrad

Der Beschäftigungsgrad von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann als feste Zahl oder Bandbreite festgelegt werden.

Wird der Beschäftigungsgrad als Bandbreite festgelegt, darf die Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Wert der Bandbreite höchstens 20 Beschäftigungsgradprozente betragen.

Art. 13 Durchführung des Mitarbeitergesprächs

Die Vorgesetzten führen periodisch mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch im Sinne einer Standortbestimmung durch.

Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs sind die Zielvereinbarung, die Arbeitsbedingungen, das Arbeitsklima, die berufliche Entwicklung und die beruflichen Perspektiven sowie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.

Das Mitarbeitergespräch wird jährlich durchgeführt, wenn die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung das Gehalt der betroffenen Mitarbeiterin oder des betroffenen Mitarbeiters beeinflusst.

Art. 14 Überprüfung des Mitarbeitergesprächs

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung als unzutreffend oder unkorrekt erachten, können innert zehn Tagen nach Erhalt der schriftlich festgehaltenen Ergebnisse des Mitarbeitergesprächs eine Überprüfung der Beurteilung bei der oder beim nächsthöheren Vorgesetzten verlangen. 

Die Überprüfung gemäss Absatz 1 erfolgt im Rahmen einer Aussprache, deren Ergebnis schriftlich festzuhalten ist.

Ist die beurteilte Person mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstanden, kann sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben.

Art. 15 Finanzierung des Gehaltsaufstiegs

Der durch den Regierungsrat jährlich festgelegte Anteil der Gehaltssumme, der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht, gilt für die Pädagogische Hochschule analog.

Art. 16 Ausgestaltung Mitarbeitergespräch, Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie individueller Gehaltsaufstieg

Im Übrigen regelt der Schulrat das Mitarbeitergespräch, die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie den individuellen Gehaltsaufstieg durch Reglement.

Art. 17 Arbeitszeitmodell

Der Schulrat erlässt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse für folgende Bereiche von der Personalgesetzgebung abweichende Bestimmungen durch Reglement:

  1. finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben,
  2. Langzeitkonti,
  3. Anspruch und Höhe einer zusätzlichen Entschädigung oder Abgeltung für Arbeit unter besonderen Verhältnissen,
  4. Höhe des maximalen Übertrags des jährlichen Arbeitszeitsaldos,
  5. Arbeitszeiterfassung und Ferienbezug,
  6. Bezug von Kurzurlaub,
  7. Bezug der Treueprämie.

Der Schulrat informiert die Personalverbände rechtzeitig über alle abweichenden Bestimmungen in den aufgeführten Bereichen.

Er hört die Personalverbände an, bevor er wesentliche Abweichungen erlässt und führt mit diesen nach Bedarf Gespräche.

Art. 18 Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben, Langzeitkonto *

Die Rektorin oder der Rektor, die Vizerektorinnen und Vizerektoren, die Institutsleiterinnen und Institutsleiter sowie die Dozentinnen und Dozenten sind von der Arbeitszeiterfassung sowie den Regelungen betreffend finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben ausgenommen und führen kein Langzeitkonto. *

Art. 19 Nacht- und Wochenendarbeit

Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens der Nacht- und Wochenendarbeit gilt folgender Minimalstandard:

  1. Die Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr gilt als Nachtarbeit.
  2. Die Arbeit am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 23.00 Uhr gilt als Wochenendarbeit.

Art. 20 Übertrag, Kompensation und Ausgleich des jährlichen Arbeitszeitsaldos

Der Schulrat regelt bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse den Übertrag, die Kompensation und den Ausgleich des Arbeitszeitsaldos am Ende einer einjährigen Abrechnungsperiode durch Reglement.

Ein Höchstsaldo von 200 Plus- bzw. Minusstunden pro Abrechnungsperiode darf nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Bewilligung der Rektorin oder des Rektors ein höherer Übertrag des Zeitguthabens auf das Folgejahr erfolgen.

Art. 21 Auslagenersatz

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der Aufgabenerfüllung entstanden sind.

Der Schulrat regelt die Einzelheiten durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.

Art. 22 Nebenbeschäftigungen

Nebenbeschäftigungen sind zulässig, sofern sie die dienstliche Tätigkeit und den Betrieb der Pädagogischen Hochschule nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die Nebenbeschäftigung mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist, ein Interessenkonflikt besteht oder die Arbeitskraft dauernd und erheblich beansprucht wird.

Der Schulrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Bewilligungs-, Deklarations- und Publikationspflicht, sowie die Abgeltung durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.

Die Rektorin oder der Rektor 

  1. prüft die jährliche Selbstdeklaration der Nebenbeschäftigungen und bringt die Ergebnisse dem Schulrat zur Kenntnis,
  2. erstellt jährlich einen Bericht über die Nebenbeschäftigungen sowie über allfällige Massnahmen und bringt diesen dem Amt für Hochschulen zur Kenntnis.

Art. 23 Publikation von Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandaten

Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate der Mitglieder der Schulleitung sowie der Dozentinnen und Dozenten mit hohem Beschäftigungsgrad werden jährlich auf der Internetseite der Pädagogischen Hochschule publiziert.

Art. 24 Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor

Der Schulrat regelt durch Reglement die Voraussetzungen, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule erfüllen müssen, um die Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor führen zu dürfen. Das Reglement wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.

Das Recht, die Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor zu führen, erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule.

Art. 24a * Meldestelle Missstände

Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Missstände an der Pädagogischen Hochschule.

Das Melderecht bei Missständen und der Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich nach Artikel 50a PG.

3.2 Dozentinnen und Dozenten

Art. 25 Auftrag

Dozentinnen und Dozenten sind in der Lehre und in der Regel in anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder im Bereich Dienstleistung tätig.

Sie sind verpflichtet

  1. in Organisation und Betrieb der Pädagogischen Hochschule zusammenzuarbeiten und mitzuwirken,
  2. sich in ihrem Tätigkeitsbereich stetig weiterzubilden.

In der jeweiligen Stellenbeschreibung wird der Umfang der einzelnen Tätigkeitsbereiche festgelegt. Sie wird jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.

Art. 26 Arbeitszeit

Die Jahresarbeitszeit der Dozentinnen und Dozenten entspricht grundsätzlich derjenigen des Personals der bernischen Kantonsverwaltung.

Ein Lehrauftrag von 16 Wochenstunden entspricht grundsätzlich einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.

Der Schulrat regelt durch Reglement die im Lehrauftrag enthaltenen Leistungen sowie die vom Grundsatz in Absatz 2 abweichende Anzahl Wochenstunden für besondere Unterrichtsformen.

Art. 27 Entlastung vom Lehrauftrag

Dozentinnen und Dozenten mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent werden von Teilen ihres Lehrauftrags entlastet, wenn sie in Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder im Bereich Dienstleistung tätig sind. Die Entlastung entspricht dem Umfang der Projektstelle oder dem Beschäftigungsgrad im Bereich Dienstleistung.

Dozentinnen und Dozenten mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 Prozent können von Teilen ihres Lehrauftrags entlastet oder zusätzlich zu ihrem Lehrauftrag angestellt werden, wenn sie in Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder im Bereich Dienstleistung tätig sind.

Art. 28 Anforderungen

Dozentinnen und Dozenten für die Grundausbildung der Primarstufe sowie für die Weiterbildung, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 1 PHG nicht erfüllen, können ausnahmsweise angestellt werden, wenn sie

  1. an Stelle einer abgeschlossenen Ausbildung auf Hochschulstufe im zu unterrichtenden Fachgebiet den Nachweis der fachlichen Eignung auf andere Art erbringen können,
  2. an Stelle eines Lehrdiploms bei der Lehrtätigkeit in berufsbezogenen Fächern den Nachweis einer mehrjährigen Unterrichtserfahrung im entsprechenden oder in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich erbringen können.

Art. 29 Einreihung

Dozentinnen und Dozenten werden nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung eingereiht.

Dozentinnen und Dozenten, die über einen bestimmten, für ein Semester oder ein Studienjahr befristeten Lehrauftrag verfügen, können an Stelle einer Einreihung in eine Gehaltsklasse durch einen Pauschalbetrag oder pro Einzellektion entschädigt werden.

Der Ansatz pro Einzellektion gemäss Absatz 2 beträgt je nach Erfüllung der fachlichen und methodisch-didaktischen Anforderungen zwischen 85 und 260 Franken pro Lektion. Familien- und Betreuungszulagen und 13. Monatsgehalt werden nicht ausgerichtet.

Art. 30 Gewährung von Funktionszulagen

Dozentinnen und Dozenten, die als Leiterinnen und Leiter in Lehre, Forschung und Entwicklung, Dienstleistung oder Weiterbildung eingesetzt sind, können von Teilen ihres Auftrags entlastet werden und erhalten eine jährliche Funktionszulage zwischen 2000 und 12'000 Franken.

Der Schulrat regelt durch Reglement den Umfang der Entlastung und die Höhe der Funktionszulage. Das Reglement wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.

Art. 31 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Anstellungsbehörde sowie die Dozentinnen und Dozenten können das Arbeitsverhältnis schriftlich und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Semesters beenden.

Nach Ablauf einer Sperrfrist gemäss Artikel 28 PG ist die Beendigung jeweils auf das Ende eines Monats zulässig. *

Im gegenseitigen Einvernehmen kann von Termin und Frist abgewichen werden.

Art. 32 Zeitpunkt des Rücktritts

Die Dozentinnen und Dozenten treten in der Regel spätestens auf Ende des Semesters zurück, in dem sie ihr 65. Altersjahr vollenden.

Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen den Rücktritt auf Ende des Monats bewilligen, in dem die Dozentin oder der Dozent das 65. Altersjahr vollendet.

Art. 33 Forschungs- und Bildungsurlaube

Forschungs- und Bildungsurlaube werden gewährt, damit die Dozentinnen und Dozenten frei von ihren auftragsbedingten Verpflichtungen wissenschaftlich arbeiten und sich in ihrem Fachgebiet weiterbilden können.

Die durch den Forschungs- und Bildungsurlaub angestrebte Erweiterung oder Vertiefung der Kompetenz der Dozentin oder des Dozenten muss im Interesse der Pädagogischen Hochschule liegen.

Der Schulrat regelt die Einzelheiten zur Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie der damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Reglement.

3.3 Assistentinnen und Assistenten

Art. 34 Kategorien

Assistentinnen und Assistenten sind

  1. die Oberassistentinnen und Oberassistenten,
  2. die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten,
  3. die Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten.

Art. 35 Anforderungen

Die Anstellung als Oberassistentin oder als Oberassistent setzt ein Doktorat voraus.

Die Anstellung als wissenschaftliche Assistentin oder als wissenschaftlicher Assistent setzt einen Master, einen gleichwertigen Abschluss einer universitären Hochschule, ein gleichwertiges Staatsexamen oder einen anderen Abschluss auf Hochschulstufe voraus.

Die Anstellung als Hilfsassistentin oder als Hilfsassistent setzt die Immatrikulation als Studentin oder Student an einer Hochschule voraus.

Art. 36 Auftrag der Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie der wissenschaftlichen Assistentinnen und wissenschaftlichen Assistenten

Die Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie die wissenschaftlichen Assistentinnen und wissenschaftlichen Assistenten können insbesondere eingesetzt werden für

  1. die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Lehrveranstaltungen,
  2. die Durchführung von parallel geführten Lehrveranstaltungen,
  3. die Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten,
  4. Aufträge im Bereich Dienstleistung.

Sie verfolgen in der Regel zugleich ihre eigenen wissenschaftlichen Arbeiten, namentlich Dissertation oder Habilitation.

Sie sind berechtigt, einen Drittel ihrer Arbeitszeit für eigene wissenschaftliche Arbeiten zu verwenden.

Art. 37 Auftrag der Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten

Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten werden gemäss ihren Fähigkeiten und ihrem Ausbildungsstand eingesetzt und können insbesondere eingesetzt werden für

  1. die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Lehrveranstaltungen,
  2. die Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten,
  3. Aufträge im Bereich Dienstleistung.

Art. 38 Dauer der Anstellung

Die Dauer der Anstellung als Oberassistentin oder Oberassistent sowie als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent ist auf jeweils höchstens sechs Jahre befristet.

Die Gesamtdauer der Anstellungen als Oberassistentin oder Oberassistent und wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent beträgt höchstens zehn Jahre. Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre bewilligen.

Die Dauer der Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilfsassistent beträgt höchstens fünf Jahre.

Art. 39 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis kann vor Ablauf der befristeten Anstellung beidseitig unter Einhaltung der folgenden Fristen jeweils auf Ende eines Monats aufgelöst werden:

  1. bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr: ein Monat,
  2. bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem Jahr: zwei Monate.

3.4 Praxislehrkräfte

Art. 40 Kategorien und Auftrag

Praxislehrkräfte sind

  1. die Praxislehrkräfte mit Grundauftrag,
  2. die Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag.

Der Grundauftrag umfasst die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Praktika der Studierenden.

Der erweiterte Auftrag umfasst die Mitarbeit bei der Planung der berufspraktischen Ausbildung, die Mitarbeit in Ausbildungsteilen, die auf die Praktika vorbereiten bzw. diese auswerten, sowie weitere Aufgaben, die sich aus der Zusammenarbeit mit den Dozentinnen und Dozenten ergeben.

Art. 41 Einreihung

Praxislehrkräften mit Grundauftrag wird für die vollzeitliche Betreuung einer oder eines Studierenden eine Entschädigung von 350 Franken pro Praktikumswoche ausgerichtet.

Für die gleichzeitige Betreuung von mehr als einer oder einem Studierenden wird eine Entschädigung von 200 bis 300 Franken pro Studierende oder Studierenden je Praktikumswoche ausgerichtet.

Der Schulrat regelt durch Reglement die Entschädigungen gemäss Absatz 2 für die verschiedenen Praktikumsformen sowie die Entschädigungen bei teilzeitlicher Betreuung. Das Reglement wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.

Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag werden nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung eingereiht.

3.5 Drittmittelangestellte

Art. 42 Krankentaggeldversicherung

Die Pädagogische Hochschule kann für Drittmittelangestellte eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.

Wird eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, sind die Kosten über das jeweilige Drittmittelkonto zu finanzieren.

Drittmittelangestellte beteiligen sich an der Prämie zu gleichen Teilen wie durch Staatsmittel finanzierte Angestellte.

Art. 43 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die vorgesetzte Person hat eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelangestellten mindestens drei Monate vor Ende der Vertragsdauer über das Ende der Anstellung zu informieren, wenn

  1. kein neuer Arbeitsvertrag begründet wird, und
  2. die oder der Drittmittelangestellte befristet angestellt und während über fünf Jahren ununterbrochen an der Pädagogischen Hochschule angestellt gewesen ist.

Bei späterer Mitteilung endet das Arbeitsverhältnis am Ende des dritten Monats nach dieser Mitteilung, spätestens drei Monate nach dem ursprünglichen Vertragsende.

Art. 44 Ansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht für eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelangestellten, wenn

  1. das Arbeitsverhältnis gemäss der vertraglichen Befristung oder infolge Auslaufens der Drittmittel beendet worden ist,
  2. sie oder er mindestens zehn Jahre ununterbrochen an der Pädagogischen Hochschule angestellt gewesen ist, und
  3. keine zumutbare Stelle an der Pädagogischen Hochschule angeboten werden kann.

Die Berechnung der Abgangsentschädigung richtet sich nach Artikel 123 Absätze 2 bis 3 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)[3]. Die Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Gehalt der betroffenen Person für 18 Monate entspricht. 

Anstellungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b werden für die Begründung des Anspruchs auf Abgangsentschädigung nicht angerechnet. Die entsprechenden Anstellungen gelten als Unterbruch der Anstellung.

Art. 45 Ausrichtung der Abgangsentschädigung

Bei Anspruch auf eine Abgangsentschädigung wird diese in monatlichen Raten ausgerichtet. Eine Rate entspricht einem gemäss Artikel 44 Absatz 2 berechneten Monatsbruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge.

Die betroffene Person hat gegenüber der Pädagogischen Hochschule jeweils am 10. des jeweiligen Monats schriftlich zu erklären, nicht anderswo zumutbar angestellt zu sein oder ein vergleichbares Ersatzeinkommen zu erzielen.

Tritt die betroffene Person innert 18 Monaten seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine zumutbare Stelle an der Pädagogischen Hochschule oder bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber an oder erhält sie ein vergleichbares Ersatzeinkommen, wird die Abgangsentschädigung ganz oder teilweise gekürzt.

Wird die neue zumutbare Anstellung in der Probezeit aufgelöst oder erweist sich die Anstellung bei der Pädagogischen Hochschule oder bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber als nicht zumutbar, wird der Anspruch auf Abgangsentschädigung wieder fällig, wie wenn die ehemalige Mitarbeiterin oder der ehemalige Mitarbeiter noch keine neue zumutbare Anstellung gefunden hätte.

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer anderen Stelle sind Artikel 31 PG sowie die Bestimmungen der Stellenvermittlungsverordnung vom 16. September 2020 (StvV)[4] massgeblich.

4 Zulassung zu den Grundausbildungen

4.1 Zulassungsvoraussetzungen

Art. 46 Grundsatz

Wer an der Pädagogischen Hochschule studieren und Prüfungen ablegen will, muss die Zulassungsvoraussetzungen gemäss PHG erfüllen und immatrikuliert sein.

Art. 47 Ergänzungsprüfungen

Reglemente über Ergänzungsprüfungen im Rahmen von Zulassungsverfahren werden durch den Schulrat erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.

Art. 48 Zulassung nach endgültigem Ausschluss

Wer gemäss Artikel 27a Absatz 1 PHG vom Studium ausgeschlossen wurde, kann nach Ablauf einer Karenzfrist von zwei Jahren zum gleichen Studiengang zugelassen werden. Die Rektorin oder der Rektor legt die Voraussetzungen fest und regelt das Verfahren.

Eine sofortige Zulassung ist möglich, wenn der Ausschluss aufgrund eines nicht bestandenen Moduls oder Fachs erfolgte, das nicht Teil des entsprechenden Studiengangs der Pädagogischen Hochschule ist.

Die Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen bleibt vorbehalten.

Art. 49 Nichtzulassung und Ausschluss

Der Schulrat regelt durch Reglement das Verfahren für die Nichtzulassung von Personen bzw. den Ausschluss von Studierenden, welche die persönlichen Voraussetzungen für den Lehrberuf mit Blick auf die Wahrung der Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler nicht erfüllen.

Das Verfahren muss spätestens vor der Diplomierung abgeschlossen sein.

Die persönlichen Voraussetzungen sind insbesondere nicht gegeben, wenn

  1. eine Verurteilung wegen der Begehung einer der in Artikel 67 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)[5] aufgeführten Straftaten vorliegt oder
  2. schwere psychische oder körperliche Beeinträchtigungen ärztlich attestiert worden sind, welche die Berufsausübung unmöglich machen.

Liegt lediglich eine geringe Einschränkung der persönlichen Voraussetzungen für den Lehrberuf vor, insbesondere aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung, so ist diese auf dem entsprechenden Lehrdiplom transparent auszuweisen.

4.2 Zulassungsbeschränkungen

Art. 50 Grundsatz

Droht in einem Studiengang eine Zulassungsbeschränkung, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die finanziell tragbar und für die Gewährleistung der Ausbildungsqualität verantwortbar sind, um den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern den Zugang zum entsprechenden Studiengang zu ermöglichen.

Der Regierungsrat kann auf Antrag des Schulrats unter den Voraussetzungen von Absatz 1 sowie Artikel 30 Absatz 2 PHG die Anzahl Studienplätze für den entsprechenden Studiengang festlegen und beschliessen, dass Studienanwärterinnen und Studienanwärter für die Zulassung zu jenem Studiengang eine Eignungsabklärung absolvieren müssen.

Art. 51 Eignungsabklärung

Der Schulrat erlässt auf Antrag der Schulleitung ein Reglement, das Inhalt und Verfahren der Eignungsabklärung regelt. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.

5 Entschädigung betreffend Schulrat

Art. 52

Das Taggeld der Mitglieder des Schulrats, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule oder des Kantons sind, sowie der Vertreterin oder des Vertreters der Studierenden beträgt 250 Franken pro Sitzung.

Es werden zusätzlich jährlich folgende Pauschalentschädigungen ausgerichtet:

  1. 12'000 Franken für die Präsidentin oder den Präsidenten,
  2. 6000 Franken für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten,
  3. 2400 Franken für die übrigen Mitglieder, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule oder des Kantons sind, sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Studierenden.

Die Taggelder und Entschädigungen werden aus den ordentlichen Mitteln der Pädagogischen Hochschule entrichtet.

Im Übrigen gilt die Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen[6].

6 Verwaltung der Pädagogischen Hochschule

Art. 53

Der Verwaltung der Pädagogischen Hochschule steht die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter vor.

Das Nähere über die Verwaltung, insbesondere über deren Aufgaben und Organisation, regelt die Pädagogische Hochschule im Statut.

7 Rekurskommission

Art. 54 Zusammensetzung

Die Rekurskommission setzt sich zusammen aus

  1. drei Dozentinnen oder Dozenten,
  2. einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter,
  3. einer Studentin oder einem Studenten.

Art. 55 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Die Rekurskommission kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn *

  1. alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind und
  2. es der Gegenstand erlaubt.

Art. 56 Reglement

Der Schulrat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, das durch die Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist. Dieses regelt insbesondere die Arbeitsweise der Rekurskommission und die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder.

8 Planung, Steuerung und Finanzierung

8.1 Hochschulplanung

Art. 57

Die Hochschulplanung berücksichtigt die Legislatur- und Finanzplanung des Kantons sowie die wissenschafts- und finanzpolitischen Zielsetzungen und Entwicklungen im Hochschulbereich auf gesamtschweizerischer Ebene.

Sie trägt zu einer koordinierten Hochschulpolitik des Kantons bei und bildet die Grundlage für die Mitwirkung des Kantons bei der Hochschulplanung des Bundes.

Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direktionen, die Pädagogische Hochschule diejenige der betroffenen Organisationseinheiten sicher.

8.2 Leistungsauftrag

8.2.1 Leistungsauftrag des Regierungsrates

Art. 58 Zuständigkeiten

Der Leistungsauftrag des Regierungsrates wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen.

Die Bildungs- und Kulturdirektion erarbeitet den Leistungsauftrag in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule.

Art. 59 Finanzielles

Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel 68 Absätze 2 und 3 bestimmt.

Zur Beurteilung der Zielerreichung werden im Leistungsauftrag Indikatoren und Sollwerte festgelegt.

Werden im Rahmen von Massnahmen zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts Kürzungen vorgenommen, passt der Regierungsrat den Leistungsauftrag entsprechend an.

8.2.2 Leistungsauftrag der Bildungs- und Kulturdirektion

Art. 60 Zuständigkeiten

Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt in den Bereichen Weiterbildung sowie Dienstleistungen für Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter einen konkretisierenden Leistungsauftrag.

Dieser wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen, kann jedoch jährlich den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden.

Art. 61 Finanzielles

Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 bestimmt.

Die Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 2 sowie des Artikels 59 Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.

8.3 Berichterstattung

8.3.1 Geschäftsbericht

Art. 62 Abgabe

Die Pädagogische Hochschule legt dem Amt für Hochschulen jährlich ihren Geschäftsbericht mit den Tätigkeitsschwerpunkten und der Jahresrechnung vor.

Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe unter Berücksichtigung der gesamtstaatlichen Prozesse.

Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht, zusammen mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung und dem Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates.

Art. 63 Tätigkeitsschwerpunkte

Die Tätigkeitsschwerpunkte im Geschäftsbericht umfassen eine Übersicht über generelle Entwicklungen sowie über prägende Ereignisse im Berichtsjahr.

Art. 64 Jahresrechnung

Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und einem Anhang.

Der Anhang enthält ergänzende und erläuternde Informationen nach den Vorgaben des Rechnungslegungsstandards der Finanzbuchhaltung gemäss Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a.

Die Jahresrechnung ist durch die Finanzkontrolle des Kantons bis zu dem von der Bildungs- und Kulturdirektion nach Massgabe der gesamtstaatlichen Prozesse vorgegebenen Termin zu prüfen.

Die Bildungs- und Kulturdirektion legt dem Regierungsrat die Jahresrechnung mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Genehmigung vor.

8.3.2 Leistungsbericht und Zwischenberichte

Art. 65

Die Pädagogische Hochschule legt der Bildungs- und Kulturdirektion im Jahr vor Ablauf des Leistungsauftrags des Regierungsrates den Leistungsbericht und jährlich einen Zwischenbericht über den jeweiligen Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags vor.

Im Jahr des Leistungsberichts ist in der Regel kein Zwischenbericht zu erstellen.

8.4 Controllingverfahren

Art. 66 Controllinggespräch

Zwischen der Bildungs- und Kulturdirektion und der Pädagogischen Hochschule findet jährlich mindestens ein Controlling-Gespräch statt.

Das Controlling-Gespräch dient der Beurteilung des Standes der Zielerreichung des Leistungsauftrags.

Grundlage des Gesprächs bildet die Berichterstattung der Pädagogischen Hochschule.

Art. 67 Controlling durch den Regierungsrat

Die Bildungs- und Kulturdirektion erstattet dem Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Geschäftsberichts jährlich Bericht über ihre Beurteilung des Standes der Zielerreichung.

Der Regierungsrat führt mit der Pädagogischen Hochschule periodisch ein Gespräch über bildungspolitische Herausforderungen und Schwerpunkte.

Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direktionen sicher.

8.5 Finanzierung

Art. 68 Jährlicher Kantonsbeitrag

Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Pädagogische Hochschule.

Der jährliche Kantonsbeitrag umfasst

  1. eine Abgeltung für die Grundausbildung, deren Festlegung auf der Anzahl der Studierenden und den gesamtschweizerischen Durchschnittskosten der Studiengänge basiert, sowie
  2. eine Abgeltung für die Bereiche Weiterbildung sowie Dienstleistungen für Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Festlegung auf verfügbaren gesamtschweizerischen Durchschnittskosten dieser Bereiche basiert.

Bei der Bestimmung des jährlichen Kantonsbeitrags sind ferner folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  1. Zielerreichung des Leistungsauftrags,
  2. personalrechtliche und gehaltsmässige Vorgaben des Kantons,
  3. Jahresrechnung der Pädagogischen Hochschule.

Die Rückzahlung oder Erhöhung eines beschlossenen Kantonsbeitrags bei der Erzielung von Überschüssen oder Unterdeckungen ist ausgeschlossen.

Art. 69 Weitere finanzielle Mittel

Die Pädagogische Hochschule finanziert sich über den jährlichen Kantonsbeitrag hinaus durch weitere Finanzierungsquellen, insbesondere durch Beiträge für Studierende aus interkantonalen Vereinbarungen sowie durch Drittmittel.

Sämtliche Mittel sind Vermögen der Pädagogischen Hochschule.

Die Pädagogische Hochschule regelt die Bewirtschaftung ihrer Mittel.

Art. 70 Grundsätze der Rechnungslegung

Die Pädagogische Hochschule führt eine eigene Rechnung, bestehend aus 

  1. einer Finanzbuchhaltung nach dem Rechnungslegungsstandard SWISS GAAP FER[7],
  2. einer Betriebsbuchhaltung nach dem Leitfaden der Schweizerischen Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen zur Erstellung der Kostenrechnung für Pädagogische Hochschulen[8].

Stichtag des Abschlusses ist der 31. Dezember.

Die Pädagogische Hochschule erarbeitet ein Handbuch zur Rechnungslegung, das von der Finanzkontrolle zu prüfen und von der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist.

Art. 71 Liquiditätsmanagement

Der Kanton stellt die Liquidität der Pädagogischen Hochschule sicher.

Das Liquiditätsmanagement der Pädagogischen Hochschule erfolgt durch die zentrale Tresorerie des Kantons.

Der Kanton und die Pädagogische Hochschule schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.

Art. 72 Versicherungsmanagement

Der Kanton stellt die Versicherungen der Pädagogischen Hochschule sicher.

Das Versicherungsmanagement der Pädagogischen Hochschule erfolgt durch die Fachstelle Risiko- und Versicherungsmanagement der Finanzdirektion.

Der Kanton und die Pädagogische Hochschule schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.

Art. 73 Gehaltsadministration

Für die Gehaltsadministration, die Gehaltsabrechnung und die Gehaltsauszahlung kann die Pädagogische Hochschule das Personal- und Informationssystem des Kantons einsetzen.

Der Kanton und die Pädagogische Hochschule schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.

8.6 Liegenschaften

Art. 74

Das Amt für Hochschulen prüft die Entwicklungsplanung und beantragt dem Amt für Grundstücke und Gebäude die Bereitstellung der notwendigen räumlichen Infrastruktur.

Begründet die Pädagogische Hochschule für die Erfüllung von Aufträgen Dritter und zulasten der entsprechenden Mittel ein befristetes Mietverhältnis, so ist der entsprechende Mietvertrag der Bildungs- und Kulturdirektion sowie der Bau- und Verkehrsdirektion zur Kenntnis zu bringen.

Die Pädagogische Hochschule

  1. koordiniert ihren Raumbedarf und erstellt hierzu eine periodische, mit der Hochschulplanung und dem Leistungsauftrag abgestimmte Entwicklungsplanung zuhanden der Bildungs- und Kulturdirektion,
  2. legt im Rahmen des Controllingverfahrens Rechenschaft über den Flächenkonsum für die vergangene Periode ab,
  3. teilt dem Amt für Hochschulen sowie dem Amt für Grundstücke und Gebäude mit, welche Liegenschaften ihr durch Legate oder Schenkungen zu Eigentum übertragen worden sind.

8.7 Gebühren und Abgaben

8.7.1 Gebühren für Vorbereitungskurs, Aufnahmeverfahren und Eignungsabklärung

Art. 75 Vorbereitungskurs für Grundausbildungen

Die Gebühr für die Anmeldung zum Vorbereitungskurs beträgt 100 Franken.

Die Gebühr für den Vorbereitungskurs für Grundausbildungen beträgt 750 Franken pro Semester.

Für Personen mit ausserkantonalem oder ausländischem stipendienrechtlichen Wohnsitz beträgt die Gebühr für den Vorbereitungskurs für Grundausbildungen 3500 Franken pro Semester.

Art. 76 Aufnahmeverfahren

Die Gebühr für Ergänzungsprüfungen im Rahmen von Zulassungsverfahren beträgt höchstens 300 Franken. 

Der Schulrat 

  1. regelt die Gebührenhöhe durch Reglement,
  2. kann für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Vorbereitungskurses eine reduzierte Gebühr vorsehen.

Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren sur dossier gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 28. März 2019 über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen[9] beträgt 600 Franken. 

Art. 77 Eignungsabklärung

Die Gebühr für die Eignungsabklärung beträgt 200 Franken.

8.7.2 Anmelde- und Studiengebühren *

Art. 78 Anmeldegebühr für Grundausbildungen *

Die Gebühr für die Anmeldung zum Studium beträgt 150 Franken. *

Eine Rückerstattung der Anmeldegebühr ist ausgeschlossen. *

… *

Art. 79 Studiengebühr für Grundausbildungen

Die Studiengebühr beträgt 750 Franken pro Semester.

Ausserkantonale Studierende, deren Wohnsitzkanton keine Studiengebühren gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) vom 12. Juni 2003[10] übernimmt, bezahlen eine kostendeckende Studiengebühr. *

Ausländische Studierende ohne Niederlassungsbewilligung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums bezahlen eine kostendeckende Studiengebühr; vorbehalten bleibt Absatz 3. Sobald eine Niederlassungsbewilligung vorliegt, wird ab dem darauffolgenden Semester die Gebühr gemäss Absatz 1 erhoben. *

Ausländische Studierende, die einen Studiengang belegen, dessen Abschluss ausschliesslich zum Unterrichten an Schulen in der Schweiz berechtigt, bezahlen die Gebühr gemäss Absatz 1.

8.7.3 Prüfungs- und Weiterbildungsgebühren

Art. 80 Prüfungsgebühren für Grundausbildungen

Die Prüfungsgebühren dürfen den Gesamtbetrag von 500 Franken pro Studiengang nicht übersteigen.

Die Prüfungsgebühren werden in den Studienreglementen festgelegt.

Bei Nichtablegen der Prüfungen werden die Prüfungsgebühren in der Regel nicht zurückerstattet. Über Ausnahmen aus wichtigen Gründen entscheidet die Institutsleiterin oder der Institutsleiter.

Die erhobenen Prüfungsgebühren gelten nicht als Drittmittel.

Art. 81 Weiterbildung der Lehrkräfte

Der Schulrat regelt durch Reglement die Gebühren für die Weiterbildung der Lehrkräfte. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.

8.7.4 Beurlaubungsgebühr und Gebührenbefreiung

Art. 82 Beurlaubungsgebühr

Die Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken pro Semester.

Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden der Pädagogischen Hochschule angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 33 Absatz 3 PHG.

Art. 83 Gebührenbefreiung

Die Pädagogische Hochschule kann Studierende, die gleichzeitig an der Pädagogischen Hochschule und an einer anderen Hochschule studieren, im Rahmen von Vereinbarungen ganz oder teilweise von der Anmeldegebühr, der Studiengebühr, den Prüfungsgebühren sowie der Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen befreien. *

8.7.5 Verwaltungsgebühr

Art. 84

Für besondere Leistungen ausserhalb des ordentlichen Immatrikulations- oder Beurlaubungsverfahrens, namentlich für das Erstellen von Duplikaten und Übersetzungen, wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken erhoben.

Die Rektorin oder der Rektor legt die Gebühr in einem Reglement fest.

8.7.6 Weitere Gebühren und Abgaben

Art. 85 Auskultantinnen und Auskultanten

Auskultantinnen und Auskultanten sind interessierte Personen, die einzelne Veranstaltungen unter Ausschluss von solchen der Weiterbildung besuchen.

Sie entrichten eine einmalige Einschreibegebühr von höchstens 100 Franken sowie eine Besuchsgebühr, die vom Umfang der besuchten Veranstaltungen abhängig ist, jedoch 750 Franken pro Semester nicht überschreitet. Der Schulrat regelt durch Reglement die Höhe der Besuchsgebühr.

Art. 86 Dienstleistungen und Weiterbildungsangebote für Dritte

Der Schulrat regelt durch Reglement die Gebühren für die Dienstleistungen für Dritte und für die Weiterbildungsangebote für Dritte.

Art. 87 Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien

Der Schulrat regelt durch Reglement die Gebühren für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.

Art. 88 Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen

Mit Ausnahme der als Studierende immatrikulierten Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten entrichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule jährlich eine Abgabe von einem Promille ihres Jahresgehalts (13 Monatsgehälter, ohne Familien- und Betreuungszulagen) zur Unterstützung der im Statut bezeichneten sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen.

Die Studierenden entrichten pro Semester eine Abgabe von 24 Franken für die im Statut bezeichneten sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen.

9 Disziplinarrecht

Art. 89 Verstoss gegen die Disziplinarordnung

Ein Verstoss gegen die Disziplinarordnung liegt vor, wenn Studierende gegen die Hausordnungen, die Studienreglemente oder während ihres Studiums gegen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung sowie gegen Anordnungen der Rektorin oder des Rektors, der Schulleitung sowie der Institutsleiterinnen oder der Institutsleiter und der Dozentinnen oder Dozenten verstossen.

Art. 90 Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität

Ein Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität liegt vor, wenn Studierende gegen die im entsprechenden Reglement der Pädagogischen Hochschule festgelegten Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen.

Art. 91 Schwerer Verstoss

Bei einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die Rektorin oder der Rektor

  1. einen Verweis erteilen,
  2. den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule für die Dauer von einem oder mehreren Semestern verfügen, wobei diese Sanktionen miteinander verbunden werden können,
  3. den vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss vom Studium an der Pädagogischen Hochschule verfügen.

Art. 92 Leichter Verstoss

Bei einem leichten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die zuständige Institutsleiterin oder der zuständige Institutsleiter der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.

Art. 93 Weitere Massnahmen

Wenn die Umstände es erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor zusätzlich oder anstelle der in Artikel 91 vorgesehenen Sanktionen weitere, im Interesse der Aufrechterhaltung des regulären Hochschulbetriebs liegende administrative oder organisatorische Massnahmen treffen.

Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich die Einleitung einer Strafverfolgung oder der Entzug von Titeln, bleiben vorbehalten.

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 94 Anwendbare Bestimmungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern

Artikel 2 ist ab dem 1. Februar 2023 anwendbar.

Art. 95 Anspruch auf besondere Rente

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2023 gekündigt oder nicht verlängert wurde und die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für einen Anspruch auf besondere Renten nach bisherigem Recht (Art. 15b Abs. 2 bis 4 PHV) erfüllen, besteht dieser Anspruch auch nach Inkrafttreten dieser Änderung.

Art. 96 Anrechnung an Anstellungsdauer

Die Dauer der nach bisherigem Recht abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse ist an die Anstellungsdauer gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b anrechenbar.

Art. 97 Studiengebühr für ausländische Studierende

Die Studiengebühr gemäss Artikel 79 Absatz 2 wird erstmals für das Herbstsemester 2023 erhoben.

Art. 98 Anpassung bestehender Arbeitsverhältnisse der Pädagogischen Hochschule

Der Schulrat regelt die erforderlichen Anpassungen der bestehenden Arbeitsverhältnisse der Pädagogischen Hochschule an das neue Recht durch Reglement.

Art. 99 Aufhebung

Die Verordnung vom 13. April 2005 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV)[11] wird aufgehoben.

Art. 100 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22.05.2024 *

Art. T1-1 * Studiengebühren für ausserkantonale Studierende

Von ausserkantonalen Studierenden, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Änderung aufgenommen haben und deren Wohnsitzkanton keine Studiengebühren gemäss FHV übernimmt, wird die Studiengebühr nach bisherigem Recht erhoben.

T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19.11.2025 *

Art. T2-1 * Anmeldegebühr für Grundausbildungen

Die Anmeldegebühr gemäss dieser Änderung wird erstmals für die Anmeldung für das Herbstsemester 2026 erhoben.

Egress

Bern, 16. November 2022

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Häsler

Der Staatsschreiber: Auer

22-102

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-102
22.05.2024 01.08.2024 Art. 24a eingefügt 24-026
22.05.2024 01.08.2024 Art. 79 Abs. 1a eingefügt 24-026
22.05.2024 01.08.2024 Art. 79 Abs. 2 geändert 24-026
22.05.2024 01.08.2024 Titel T1 eingefügt 24-026
22.05.2024 01.08.2024 Art. T1-1 eingefügt 24-026
19.11.2025 01.01.2026 Art. 18 Titel geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 31 Abs. 1a eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 55 Abs. 4 eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Titel 8.7.2 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 78 Titel geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 78 Abs. 1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 78 Abs. 2 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 78 Abs. 3 aufgehoben 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 83 Abs. 1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Titel T2 eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. T2-1 eingefügt 25-098

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.11.2022 01.01.2023 Erstfassung 22-102
Art. 18 19.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 25-098
Art. 18 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 24a 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026
Art. 31 Abs. 1a 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Art. 55 Abs. 4 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Titel 8.7.2 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 78 19.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 25-098
Art. 78 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 78 Abs. 2 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 78 Abs. 3 19.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-098
Art. 79 Abs. 1a 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026
Art. 79 Abs. 2 22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-026
Art. 83 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Titel T1 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026
Art. T1-1 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026
Titel T2 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Art. T2-1 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098