Bei Anspruch auf eine Abgangsentschädigung wird diese in monatlichen Raten ausgerichtet. Eine Rate entspricht einem gemäss Artikel 44 Absatz 2 berechneten Monatsbruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge.
Die betroffene Person hat gegenüber der Pädagogischen Hochschule jeweils am 10. des jeweiligen Monats schriftlich zu erklären, nicht anderswo zumutbar angestellt zu sein oder ein vergleichbares Ersatzeinkommen zu erzielen.
Tritt die betroffene Person innert 18 Monaten seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine zumutbare Stelle an der Pädagogischen Hochschule oder bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber an oder erhält sie ein vergleichbares Ersatzeinkommen, wird die Abgangsentschädigung ganz oder teilweise gekürzt.
Wird die neue zumutbare Anstellung in der Probezeit aufgelöst oder erweist sich die Anstellung bei der Pädagogischen Hochschule oder bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber als nicht zumutbar, wird der Anspruch auf Abgangsentschädigung wieder fällig, wie wenn die ehemalige Mitarbeiterin oder der ehemalige Mitarbeiter noch keine neue zumutbare Anstellung gefunden hätte.
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer anderen Stelle sind Artikel 31 PG sowie die Bestimmungen der Stellenvermittlungsverordnung vom 16. September 2020 (StvV) massgeblich.