Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende bei anerkanntem Bedarf.
Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selber.
438.31
in Ausführung von Artikel 45 Absatz 2 der Kantonsverfassung[1] ,
auf Antrag des Regierungsrates,
Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende bei anerkanntem Bedarf.
Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selber.
Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll insbesondere
Ausbildungsbeiträge sind Stipendien und Darlehen sowie Beiträge in Härtefällen.
Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die nicht zurückzuzahlen sind. Vorbehalten bleibt Artikel 19.
Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen und zurückzuzahlen sind.
In Härtefällen können weitere Beiträge im Rahmen der im Voranschlag zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ist berechtigt, die für die Bemessung eines Ausbildungsbeitrags erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Personendaten bei Behörden einzuholen. *
Sie kann in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung greifen, soweit dies für die Beitragsverfügungen nötig ist.
Personen, die mit der Bemessung von Ausbildungsbeiträgen betraut sind, unterstehen dem Steuergeheimnis.
Personen, insbesondere Eltern und andere Verpflichtete, die keine Kenntnis davon haben, dass über sie Daten beschafft werden, werden durch die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion spätestens bei der ersten Datenbeschaffung informiert. *
Der Kanton setzt sich für eine Harmonisierung des Stipendienwesens in der Schweiz ein und arbeitet mit anderen Kantonen und dem Bund zusammen.
Stipendien und Darlehen können gewährt werden für den Besuch von anerkannten Ausbildungen, die zu einem anerkannten Abschluss führen.
Für Vorbildungen kann der Regierungsrat eine Beschränkung der Ausbildungsbeiträge vorsehen.
Anerkannte Ausbildungen sind
Nicht anerkannt sind
Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Anerkannte Ausbildungsstätten sind
Ausbildungsstätten sind nur anerkannt, soweit sie zu einem Abschluss führen, der vom Kanton, von der Eidgenossenschaft oder von einem ausländischen Staat anerkannt ist.
Der Regierungsrat kann auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion weitere Ausbildungsstätten anerkennen, soweit sie sich über eine gleichwertige Ausbildungsqualität ausweisen können. *
Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausbildungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 und Ausbildungsstätten gemäss Artikel 8 Absatz 1 von der Anerkennung ausnehmen, wenn die im Rahmen des Voranschlags zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen.
Für Ausbildungen der Sekundarstufe II werden für die reglementarische Ausbildungsdauer Stipendien gewährt. Für Zweitausbildungen werden auschliesslich Darlehen gewährt. *
Für Ausbildungen der Tertiärstufe werden für die ersten drei Jahre Stipendien gewährt. Für die darüber hinausgehende Ausbildungsdauer werden vom anerkannten Bedarf zwei Drittel als Stipendien gewährt. Für den fehlenden Anteil besteht ein Anspruch auf Darlehen.
Soweit keine Beitragsberechtigung für Stipendien besteht, können für Ausbildungen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe Darlehen gewährt werden. *
Für Ausbildungskosten, welche wesentlich über den anerkannten Kosten liegen, können ergänzende Darlehen gewährt werden.
Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Die gesamte Darlehenssumme ist auf 50 000 Franken pro Person beschränkt. Sie kann vom Regierungsrat der Teuerung angepasst werden.
Der Regierungsrat legt die Bedingungen für die Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen fest.
Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern sind beitragsberechtigt, wenn sie
Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich im Kanton Bern, wenn hier ihre Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat. Vorbehalten bleibt Absatz 5. *
Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos sind, haben für Ausbildungen in der Schweiz stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern, wenn sich hier ihr Heimatort befindet. Bei mehreren Heimatorten gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
Volljährige Personen mit Bürgerrecht eines Staates, der nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos sind, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern, wenn sie hier ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Vorbehalten bleibt Absatz 5. *
Volljährige Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos sind, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern, wenn sie ihm zugewiesen sind. Vorbehalten bleibt Absatz 5. *
Volljährige Personen, die nach Abschluss einer Erstausbildung ununterbrochen während zwei Jahren im Kanton Bern wohnhaft und auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig gewesen sind, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, begründen einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton. Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Betreuung von Familienangehörigen im gleichen Haushalt. *
Wer stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern nach diesem Gesetz begründet hat, behält ihn bis zum Erwerb eines neuen bei.
Die Beitragsberechtigung für Stipendien besteht während höchstens zwölf Ausbildungsjahren.
Bei einem Wechsel der Ausbildung vor ihrem Abschluss aus zwingenden gesundheitlichen Gründen wird die Dauer der Beitragsberechtigung während der bereits absolvierten Ausbildung auf die Höchstdauer der Beitragsberechtigung gemäss Absatz 1 nicht angerechnet.
Bei einem wiederholten Wechsel der Ausbildung besteht kein Beitragsanspruch mehr.
Nach dem vollendeten 35. Altersjahr entsteht keine Beitragsberechtigung mehr, ausser wenn
Rückwirkend werden keine Ausbildungsbeiträge gewährt.
Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen.
Auf die Anrechnung der Leistungen der Eltern wird teilweise verzichtet, wenn die Auszubildenden
Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massgebend.
Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln gemäss Artikel 15 Absatz 1 andererseits.
Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden im Rahmen einer Fehlbetragsrechnung ermittelt.
Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen sind das Einkommen, das Vermögen und die anerkannten Lebenshaltungskosten der Verpflichteten massgebend.
Einkommen und Vermögen der Eltern werden in der Regel auf Grund der Steuerdaten ermittelt.
Im Budget der Auszubildenden werden das aktuelle Einkommen während der Ausbildung und das ausgewiesene Vermögen berücksichtigt.
Die anerkannten Lebenshaltungskosten werden auf Grund in der Schweiz allgemein anerkannter Richtwerte ermittelt. Sie sind nach oben begrenzt.
Auszubildende, die ein Gesuch stellen, haben der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion alle für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge erheblichen Umstände wahrheitsgetreu zu melden. *
Wer Ausbildungsbeiträge bezieht, hat der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion jede Änderung der für die Bemessung massgeblichen Daten unverzüglich zu melden. *
Wer die Pflichten gemäss Absatz 1 und 2 missachtet, kann von der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.
Ändern sich die Verhältnisse, werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrages überprüft und die Beitragsverfügung angepasst. Zu viel bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
Ausbildungsbeiträge sind mit Zins zurückzuerstatten, wenn
Auszubildende, die ihre Ausbildung ohne wichtigen Grund vorzeitig abbrechen, haben die Ausbildungsbeiträge in der Regel zurückzuerstatten.
Der Zinssatz und die Verjährungsregeln richten sich nach dem Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG[2]).
Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion vollzieht das Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen. *
Sie bewilligt die Beiträge abschliessend, unabhängig von der Beitragshöhe.
Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden. *
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[3]).
Der Kanton kann die Bewirtschaftung der Darlehen einer Bank oder Dritten übertragen.
Er garantiert der Darlehensgeberin die Verzinsung und die Rückzahlung der Darlehen.
Für den Abschluss eines entsprechenden Vertrags und die Bewilligung der erforderlichen Kredite im Rahmen des Voranschlags ist der Regierungsrat zuständig.
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug notwendigen Vorschriften, insbesondere über
Der Regierungsrat kann seine Befugnisse an die zuständige Direktion übertragen.
Auf Rechtsverhältnisse, die einen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen über das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus begründet haben, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
Auszubildende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Beiträge für eine Ausbildung beziehen, die nach neuem Recht nicht mehr zu einer Beitragsberechtigung führt, sind bis zum ordentlichen Abschluss dieser Ausbildung beitragsberechtigt. Die Berechnung und Auszahlung der Beiträge richten sich nach neuem Recht.
Für die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen und Zinsen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht, es sei denn, die Anwendung des neuen Rechts sei für die Betroffenen günstiger.
Hängige Gesuche und Beschwerden werden nach neuem Recht behandelt, soweit sie einen Beitrag für ein Ausbildungsjahr zum Gegenstand haben, das mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.
Die Spezialfinanzierung gemäss Artikel 12 des Gesetzes vom 18. November 1987 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG), (Nr. 5082, «Fonds für Härtefälle»)[4] wird zugunsten der Laufenden Rechnung aufgelöst.
Das Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG[5]) wird wie folgt geändert:
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
| 1. | Gesetz vom 18. November 1987 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG), (BSG 438.31), | ||
| 2. | Dekret vom 18. Mai 1988 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiendekret), (BSG 438.311). | ||
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Dätwyler
Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB Nr. 773 vom 5. April 2006:
Inkraftsetzung auf den 1. August 2006
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.11.2004 | 01.08.2006 | Erlass | Erstfassung | 06-41 |
| 10.04.2008 | 01.01.2009 | Art. 21 | geändert | 08-109 |
| 10.04.2008 | 01.01.2009 | Art. 22 | geändert | 08-109 |
| 01.02.2012 | 01.01.2013 | Art. 13 Abs. 1 | geändert | 12-47 |
| 01.02.2012 | 01.01.2013 | Art. 13 Abs. 3 | geändert | 12-47 |
| 01.02.2012 | 01.01.2013 | Art. 13 Abs. 4 | geändert | 12-47 |
| 01.02.2012 | 01.01.2013 | Art. 13 Abs. 5 | geändert | 12-47 |
| 21.03.2012 | 01.08.2013 | Art. 7 Abs. 2, a | geändert | 12-61 |
| 21.03.2012 | 01.08.2013 | Art. 10 Abs. 1 | geändert | 12-61 |
| 21.03.2012 | 01.08.2013 | Art. 10 Abs. 3 | geändert | 12-61 |
| 01.09.2021 | 01.11.2021 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | 21-067 |
| 01.09.2021 | 01.11.2021 | Art. 4 Abs. 4 | geändert | 21-067 |
| 01.09.2021 | 01.11.2021 | Art. 8 Abs. 3 | geändert | 21-067 |
| 01.09.2021 | 01.11.2021 | Art. 18 Abs. 1 | geändert | 21-067 |
| 01.09.2021 | 01.11.2021 | Art. 18 Abs. 2 | geändert | 21-067 |
| 01.09.2021 | 01.11.2021 | Art. 20 Abs. 1 | geändert | 21-067 |
| 01.09.2021 | 01.11.2021 | Art. 21 Abs. 1 | geändert | 21-067 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.11.2004 | 01.08.2006 | Erstfassung | 06-41 |
| Art. 4 Abs. 1 | 01.09.2021 | 01.11.2021 | geändert | 21-067 |
| Art. 4 Abs. 4 | 01.09.2021 | 01.11.2021 | geändert | 21-067 |
| Art. 7 Abs. 2, a | 21.03.2012 | 01.08.2013 | geändert | 12-61 |
| Art. 8 Abs. 3 | 01.09.2021 | 01.11.2021 | geändert | 21-067 |
| Art. 10 Abs. 1 | 21.03.2012 | 01.08.2013 | geändert | 12-61 |
| Art. 10 Abs. 3 | 21.03.2012 | 01.08.2013 | geändert | 12-61 |
| Art. 13 Abs. 1 | 01.02.2012 | 01.01.2013 | geändert | 12-47 |
| Art. 13 Abs. 3 | 01.02.2012 | 01.01.2013 | geändert | 12-47 |
| Art. 13 Abs. 4 | 01.02.2012 | 01.01.2013 | geändert | 12-47 |
| Art. 13 Abs. 5 | 01.02.2012 | 01.01.2013 | geändert | 12-47 |
| Art. 18 Abs. 1 | 01.09.2021 | 01.11.2021 | geändert | 21-067 |
| Art. 18 Abs. 2 | 01.09.2021 | 01.11.2021 | geändert | 21-067 |
| Art. 20 Abs. 1 | 01.09.2021 | 01.11.2021 | geändert | 21-067 |
| Art. 21 | 10.04.2008 | 01.01.2009 | geändert | 08-109 |
| Art. 21 Abs. 1 | 01.09.2021 | 01.11.2021 | geändert | 21-067 |
| Art. 22 | 10.04.2008 | 01.01.2009 | geändert | 08-109 |