Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.16-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung vom 22. Juni 2006 über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (BFSV) bei.
439.16
Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)
Präambel
gestützt auf Artikel 54 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG [1]),
auf Antrag der Erziehungsdirektion,
Art. 1
Art. 2
Für die Abgeltung der Leistungen gemäss Artikel 6 Absatz 2 gelten die Tarife gemäss dem Anhang zur BFSV.
Art. 3
Die Vereinbarung vom 30. August 2001 über Beiträge der Kantone an die Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung, BSV; BSG 439.16) wird auf denjenigen Zeitpunkt gekündigt, da die BFSV in Kraft tritt. Die Erziehungsdirektorin oder der Erziehungsdirektor wird ermächtigt, dem Beschluss gemäss Artikel 11 in diesem Sinne zuzustimmen, falls dieser vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt.
Art. 4
Der gemeinsame Beschluss der Interkantonale Erziehungsdirektorenkonferenz der Westschweiz und des Tessins und der öffentlich-rechtlichen Stiftung des Institut d’études sociales de Genève vom 23. Mai 2007, die Interkantonalen Vereinbarung vom 9. März 1995 über die Ecole romande de psychomotricité (ERP; BSG 439.19) auf den 23. Mai 2007 aufzuheben, wird genehmigt.
Art. 5
Das Regionale Schulabkommen im Gesundheitswesen der Nordwestschweiz (BSG 439.27) wird auf den 31. Dezember 2012 gekündigt.
Art. 6
Der Beschluss der Conférence romande des affaires sanitaires et sociales (CRASS) vom 14. November 2005, die Interkantonale Vereinbarung vom 4. März 1996 über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens und ihre Finanzierung (RRB 1887 vom 7. August 1996; nicht publiziert) auf den 30. Juni 2008 aufzuheben, wird genehmigt.
Art. 7
Die Interkantonale Vereinbarung vom 7. Februar 1997 über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (RRB 1387 vom 4. Juni 1997; nicht publiziert) wird auf 31. Juli 2011 gekündigt. Die Zahlungspflicht des Kantons für die am 31. Juli 2011 bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bleibt bis zum Ende der Ausbildungszeit erhalten.
Art. 8
Dieser Beschluss tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Egress
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Gasche
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.07.2007 | 01.08.2007 | Erlass | Erstfassung | 07-78 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.07.2007 | 01.08.2007 | Erstfassung | 07-78 |