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Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen

vom 14.02.2008 (Stand 10.04.2014)

Präambel

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK),

gestützt auf Artikel 10 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung[1]) und auf Artikel 9 Absatz 1 des Reglements der GDK vom 23. November 2006 für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz (Prüfungsreglement),

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission betreffend die Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.

Art. 2 * Gebührenansätze

Die Gebühren betragen:

  1. Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung: 300 Franken
  2. Gebühr für den ersten Teil der Prüfung (Art. 13 Prüfungsreglement): 300 Franken
  3. Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung: 300 Franken
  4. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Theorie: 500 Franken
  5. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Praxis (Art. 15 bzw. 25 Prüfungsreglement): 950 Franken

Die Gebühren gemäss den Buchstaben a und c sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebühren gemäss den Buchstaben b, d und e sind nach Artikel 9 Absatz 2 des Prüfungsreglements zu entrichten.

Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung des Bundesrats vom 8. September 2004 (AllgGebV[2]).

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den GDK-Vorstand in Kraft[3].

Egress

08-93

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.02.2008 14.02.2008 Erlass Erstfassung 08-93
24.01.2013 24.01.2013 Art. 2 geändert 13-29
10.04.2014 10.04.2014 Art. 2 Abs. 1, e geändert 14-82

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 14.02.2008 14.02.2008 Erstfassung 08-93
Art. 2 24.01.2013 24.01.2013 geändert 13-29
Art. 2 Abs. 1, e 10.04.2014 10.04.2014 geändert 14-82
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