Die Unterzeichnerkantone legen Differenzen möglichst auf dem Schlichtungs- oder Mediationsweg bei.
Können sie sich nicht einigen, unterbreiten sie die Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Konkordats einem aus drei Richterinnen und Richtern zusammengesetzten Schiedsgericht.
Jede Partei bestimmt eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die beide gemeinsam die dritte Schiedsrichterin oder den dritten Schiedsrichter wählen, die oder der den Vorsitz innehat und Juristin oder Jurist sein muss.
Können sich die beiden Parteien auf kein Schiedsgerichtspräsidium einigen, wird dieses von der Präsidentin oder vom Präsidenten der verwaltungsrechtlichen Abteilung des jurassischen Kantonsgerichts bestimmt.
Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden, wenn eine rechtliche Grundlage oder eine anwendbare Regel fehlt.
Es verfährt unter Vorbehalt der zwingenden Schiedsgerichtsbarkeitsbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) nach der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Jura. Es kann den Parteien eine Schiedsvereinbarung vorschlagen.
Die Unterzeichnerkantone sind an den begründeten Entscheid des Schiedsgerichts gebunden.
Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der sinngemäss anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung verwiesen.