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439.28-1

Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg

(Konkordat HEP-BEJUNE)

vom 14.11.2019 (Stand 01.08.2021)

Präambel

Die Kantone Bern, Jura und Neuenburg,

gestützt auf Artikel 48 und 63a der Bundesverfassung vom 18. April 1999[1],

gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)[2],

gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung)[3],

gestützt auf den Vertrag vom 5. März 2010 über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer),

beschliessen:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Unterzeichnerkantone und allgemeiner Zweck

Die Kantone Bern, Jura und Neuenburg (nachstehend: Unterzeichnerkantone) errichten auf unbestimmte Dauer und in Übereinstimmung mit der eidgenössischen und interkantonalen Gesetzgebung die pädagogische Hochschule «Haute Ecole Pédagogique BEJUNE» (nachstehend: HEP).

Die HEP trägt durch die Qualität ihrer Leistungen sowie durch das hohe Kompetenzniveau ihrer Absolventinnen und Absolventen sowie ihres Personals nachhaltig dazu bei, den Bedürfnissen der Bildungsgemeinschaft der drei Kantone zu entsprechen und deren Weiterentwicklung zu fördern.

Sie entfaltet ihre Lehr- und Bildungsaktivitäten in den drei Kantonen.

Art. 2 Rechtsform, Autonomie und Sitz

Die HEP ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sie ist im Rahmen dieses Konkordats autonom.

Sie hat ihren Sitz in Delsberg.

Art. 3 Stellung und Zweck

Die HEP ist eine pädagogische Hochschule im Sinne des HFKG.

Sie bereitet durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor.

Art. 4 Kernaufgaben

Oberste Kernaufgabe der HEP ist es, die Grundausbildung von Lehrerinnen und Lehrern der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II sowie die Ausbildung in schulischer Heilpädagogik sicherzustellen.

Sie führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und integriert die Ergebnisse in die Lehre.

Sie organisiert und fördert in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen der Unterzeichnerkantone vor allem die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer. Sie kann auch Weiterbildungskurse für Dritte anbieten.

Sie erbringt Dienstleistungen auf Anfrage der strategischen Leitung, der Unterzeichnerkantone oder Dritter.

Sie stellt den Bildungsfachleuten Dokumentationen und Multimediamaterialien im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zur Verfügung.

Art. 5 Zusammenarbeit

Die HEP wirkt an der gesamtschweizerischen Koordination der Lehrerinnen- und Lehrerbildung mit und arbeitet auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene mit anderen Hochschulen, Institutionen und betroffenen Fachkreisen zusammen.

Die Unterzeichnerkantone garantieren der HEP den Zugang zu ihren Schulen, um die Organisation der berufspraktischen Ausbildung zu ermöglichen.

Die Organisation der berufspraktischen Ausbildung trägt den Rahmenbedingungen der Partnerschulen Rechnung.

Art. 6 Qualiltätssicherung

Die HEP entwickelt, gewährleistet und überprüft die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistungen. Sie definiert zu diesem Zweck eine Strategie für die interne Qualitätssicherung und stattet sich mit einem Qualitätssicherungssystem aus.

Sie ergreift die nötigen Massnahmen, damit ihr Qualitätssicherungssystem den Vorschriften des HFKG und den Akkreditierungsrichtlinien des Hochschulrates genügt.

Art. 7 Angemessenheit und Gleichstellung

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wendet die HEP den Grundsatz der Rechtsgleichheit an.

Sie fördert für das Personal und die Studierenden die Chancengleichheit und gewährleistet die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern.

Die Chancengleichheit bezieht sich insbesondere auf Behinderungen, soziale Integration und Minderheiten.

Art. 8 Persönlichkeitsschutz

Die HEP sorgt für die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes ihrer Angestellten und Studierenden.

Art. 9 Nachhaltige Entwicklung

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sorgt die HEP dafür, dass die Anforderungen einer nachhaltigen sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung eingehalten werden.

Art. 10 Akademische Freiheit

Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Die HEP respektiert die grundlegenden Prinzipien der Berufs- und Standesregeln.

Art. 11 Geistiges Eigentum

Mit Ausnahme der Urheberrechte gemäss Bundesgesetzgebung besitzt die HEP die Rechte am geistigen Eigentum aller geistigen Schöpfungen und Forschungsergebnisse, die von Mitgliedern ihres Personals im Rahmen ihrer Tätigkeit hervorgebracht werden.

Das Regelwerk der HEP regelt den Umgang mit allfälligen Gewinnen und Preisen für Arbeiten, Forschungen oder Publikationen, die innerhalb der HEP realisiert werden.

Art. 12 Mobilität

Die HEP fördert die nationale und internationale Mobilität der Studierenden und des Personals.

Art. 13 Mitwirkungsrecht

Die HEP gewährleistet die Mitwirkung der Studierenden und des Personals beim Betrieb und bei der Weiterentwicklung der Institution.

Die verschiedenen Personal- und Studierendenkategorien sind als verfasste Körperschaften definiert.

Die verfassten Körperschaften nehmen über die Mitwirkungsorgane, die sie vertreten, am Betrieb und an der Weiterentwicklung der HEP teil und können Anträge stellen.

Die Öffentlichkeits- und Transparenzgrundsätze gewährleisten einen Zugang zu allen massgebenden Informationen, die zur Ausübung des Mitwirkungsrechts nötig sind.

Die Vertreterinnen und Vertreter der verfassten Körperschaften haben in den Organen, in denen sie vertreten sind, eine beratende Stimme.

Art. 14 Berufsverbände

Die HEP hört die Berufsverbände bei wichtigen Geschäften an, namentlich bei den Grundzügen im Ausbildungsbereich sowie bei allen Geschäften im Zusammenhang mit dem Personalstatut.

2 Interparlamentarische Geschäftsprüfung

Art. 15 Interparlamentarische Kommission

Die Unterzeichnerkantone setzen eine interparlamentarische Kommission (nachstehend: IPK HEP-BEJUNE) ein, die mit der interparlamentarischen Geschäftsprüfung der HEP-BEJUNE beauftragt ist.

Jeder Kanton bezeichnet fünf Mitglieder.

Art. 16 Befugnisse

Die IPK HEP-BEJUNE ist für die Prüfung des Schlussberichts über den Vollzug des Leistungsvertrags zuständig.

Die interparlamentarische Geschäftsprüfung betrifft folgende Punkte:

  1. strategische Ziele und deren Realisierung,
  2. vierjährige Finanzplanung,
  3. Budget und Rechnung,
  4. Evaluation der erzielten Ergebnisse.

Die IPK HEP-BEJUNE erstellt mindestens einmal pro Jahr einen schriftlichen Bericht, der den Parlamenten der Unterzeichnerkantone zugestellt wird.

Die IPK HEP-BEJUNE kann der strategischen Leitung Interpellationen, Resolutionen oder Postulate unterbreiten.

Art. 17 Beschlussfassung

Die IPK HEP-BEJUNE entscheidet nach der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 18 Betrieb

Die IPK HEP-BEJUNE tritt so oft wie nötig, jedoch mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

Sie organisiert sich ausserdem selbst und kann ein Betriebsreglement erlassen.

Art. 19 Vertretung

Die strategische Leitung nimmt an den Sitzungen der IPK HEP-BEJUNE teil. Sie wird dabei durch eines ihrer Mitglieder vertreten.

Dieses hat an den Sitzungen kein Stimmrecht.

Eine Delegation des Rektorats wohnt den Sitzungen der IPK HEP-BEJUNE ohne Stimmrecht bei.

3 Institutionelle Strategie und Leistungsvertrag

Art. 20 Strategische Vision und Massnahmenplan

Die strategische Vision des Rektorats legt die prioritären strategischen Richtungen fest und umfasst einen Massnahmenplan, der die Ziele bezüglich Lehre, Forschung und Dienstleistungen für vier Jahre definiert.

Der Massnahmenplan nennt die finanziellen Mittel in Form eines vierjährigen Finanzrahmens, der nach Ansicht des Rektorats zur Realisierung der Massnahmen erforderlich ist.

Das Rektorat beantragt nach Konsultation des HEP-Rates sowie der beratenden und mitwirkenden Organe die strategische Vision, die seine Gesamtsicht für die gesamte Institution zum Ausdruck bringt.

Art. 21 Leistungsvertrag

Die Unterzeichnerkantone und die HEP schliessen auf der Grundlage des Massnahmenplans einen Leistungsvertrag ab, in dem die zu erreichenden Ziele, der entsprechende Finanzrahmen, die Einzelheiten der Umsetzung sowie die Evaluationskennzahlen festgelegt sind.

Der Leistungsvertrag wird im Namen der Kantone durch die strategische Leitung sowie für die HEP durch die Rektorin oder den Rektor unterzeichnet.

Art. 22 Berichte

Das Rektorat erstellt alle zwei Jahre zuhanden des HEP-Rates einen Bericht über den Vollzug des Leistungsvertrags, das Budget und die Jahresrechnung.

Dieser Bericht und die Stellungnahme des HEP-Rates werden der strategischen Leitung übermittelt.

Das Rektorat veröffentlicht zudem einen zweijährlichen Tätigkeitsbericht.

Art. 23 Leistungsauftrag auf Anfrage eines Kantons

Die HEP kann auf Anfrage eines Kantons und zu dessen Lasten einen separaten Lehr- oder Dienstleistungsauftrag abschliessen.

4 Organisation

Art. 24 Organe

Die HEP verfügt über folgende Organe:

  1. Beschlussorgane:
  1. strategische Leitung,
  2. HEP-Rat,
  3. Rektorat,
  4. Rektorin oder Rektor.
  1. Beratendes Organ:
  1. BEJUNE-Kommission Lehrerinnen- und Lehrerbildung.
  1. Mitwirkungsorgane:
  1. Personalkommission,
  2. Organe, die die anderen verfassten Körperschaften vertreten.
  1. Revisionsstelle.

Die strategische Leitung kann weitere beratende Kommissionen bestellen.

4.1 Beschlussorgane

4.1.1 Strategische Leitung

Art. 25 Funktion und Zusammensetzung

Die strategische Leitung ist das oberste Organ der HEP.

Sie setzt sich aus den Departementsvorsteherinnen und Departementsvorstehern, die in den Unterzeichnerkantonen mit dem HEP-Dossier betraut sind, zusammen.

Die Mitglieder können sich ausnahmsweise durch eine zuständige Person aus ihrem Departement vertreten lassen.

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.

Die strategische Leitung beschliesst ihr Organisationsreglement.

Die Mitglieder des Rektorats nehmen grundsätzlich mit beratender Stimme an den Sitzungen der strategischen Leitung teil.

Art. 26 Befugnisse

Die strategische Leitung hat namentlich folgende Befugnisse:

  1. Strategische Kompetenzen
  1. Sie genehmigt die vierjährige strategische Vision und deren Finanzrahmen.
  2. Sie schliesst den Leistungsvertrag ab.
  3. Sie genehmigt den Schlussbericht über den Vollzug des Leistungsvertrags.
  4. Sie genehmigt die notwendigen Massnahmen zur Regulierung der Studierendenzahl.
  5. Sie vertritt die HEP in den mit der Hochschulpolitik betrauten nationalen und interkantonalen Instanzen.
  6. Sie informiert die Kantonsparlamente über die Aktivitäten der HEP.
  1. Erlassgebende Kompetenzen
  1. Sie genehmigt die vom Rektorat beantragten Reglemente, die nicht in die Zuständigkeit des HEP-Rates fallen.
  2. Sie genehmigt die personalrechtlichen Reglemente, die Einreihung der Funktionen sowie die Gehaltsklassentabelle.
  3. Sie genehmigt das Reglement der BEJUNE-Kommission Lehrerinnen und Lehrerbildung.
  4. Sie genehmigt die Anstellungsbedingungen und die Gehaltsordnung der Praxislehrkräfte.
  1. Ernennungskompetenzen
  1. Sie ernennt die Mitglieder des HEP-Rates sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten.
  2. Sie ernennt die Rektorin oder den Rektor.
  3. Sie ernennt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die Vizerektorinnen und Vizerektoren.
  4. Sie bezeichnet die Revisionsstelle für die Jahresrechnung der HEP.
  1. Strukturelle Kompetenzen
  1. Sie entscheidet über den Standort der Studiengänge und die Verteilung ihrer Tätigkeiten auf die drei Kantone.
  2. Sie entscheidet über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen.
  1. Finanzkompetenzen
  1. Sie genehmigt das Finanz- und Buchhaltungssystem der Finanzverwaltung der HEP.
  2. Sie genehmigt das Budget und die Rechnung.
  3. Sie entscheidet nach Abschluss des jährlichen Geschäftsabschlusses über die Zweckbestimmung allfälliger öffentlicher Ertragsüberschüsse.
  4. Sie genehmigt das Reglement über die Höhe der Schul- und Studiengebühren.
  5. Sie legt die Entschädigung der Mitglieder des HEP-Rates fest.

Art. 27 Weitere Befugnisse und Aufsicht

Die strategische Leitung übt alle Kompetenzen aus, die nicht einem anderen Organ zukommen.

Sie regelt Kompetenzkonflikte zwischen dem HEP-Rat und dem Rektorat.

Sie übt die Aufsicht über die Tätigkeiten der HEP aus.

4.1.2 HEP-Rat

Art. 28 Funktion

Der HEP-Rat ist das für die politischen Aspekte von Lehre, Forschung und Dienstleistungen sowie für Fragen der Gleichstellung und der nachhaltigen Entwicklung verantwortliche Organ.

Er legt in einem Jahresbericht zuhanden der strategischen Leitung Rechenschaft über seine Tätigkeiten ab.

Art. 29 Zusammensetzung

Der HEP-Rat besteht aus sechs Mitgliedern. Jeder Kanton bezeichnet zwei Vertreterinnen oder Vertreter.

Pro Kanton muss eine Vertretung im Bereich des Unterrichts tätig sein.

Die Mandatsdauer entspricht der Legislaturperiode des vertretenen Kantons.

Art. 30 Organisation

Die Präsidentin oder der Präsident wird von der strategischen Leitung ernannt.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; eine zweite Amtsdauer ist möglich.

Der HEP-Rat bezeichnet die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Im Übrigen organisiert er sich selbst.

Art. 31 Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident durch Stichentscheid.

Im Prinzip nehmen die Mitglieder des Rektorats mit beratender Stimme an den Sitzungen des HEP-Rates teil.

Art. 32 Befugnisse

Der HEP-Rat hat folgende Befugnisse:

  1. Strategische Kompetenzen
  1. Er äussert sich zur vierjährigen strategischen Vision und deren Finanzrahmen.
  2. Er äussert sich zum Leistungsvertrag.
  3. Er äussert sich zu Zusammenarbeitsprojekten mit anderen Institutionen.
  4. Er berät die notwendigen Massnahmen zur Regulierung der Zulassungszahlen vor.
  5. Er kontrolliert den Vollzug des Leistungsvertrags.
  6. Er genehmigt den zweijährlichen Tätigkeitsbericht.
  1. Strukturelle Kompetenzen
  1. Er äussert sich zur Standortwahl der Studiengänge.
  2. Er berät die Schaffung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen vor.
  1. Finanzkompetenz
  1. Er berät das Budget und die Jahresrechnung vor.
  1. Erlassgebende Kompetenzen
  1. Er genehmigt die Studien- und Weiterbildungsreglemente sowie die Reglemente in Bezug auf Forschung, Dienstleistungen und Fragen der Gleichstellung und der nachhaltigen Entwicklung.
  2. Er genehmigt die Qualitätssicherungsreglemente.
  1. Auswahlkompetenz
  1. Er schreibt die Stelle der Rektorin oder des Rektors aus, führt das Kandidatenauswahlverfahren durch und legt der strategischen Leitung seinen Antrag vor.

4.1.3 Rektorat

Art. 33 Funktion und Zusammensetzung

Das Rektorat ist das Führungsorgan der HEP. Es setzt sich aus einer Rektorin oder einem Rektor und zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren zusammen.

Das Mandat der Mitglieder des Rektorats dauert im Prinzip vier Jahre und kann um weitere Amtsperioden verlängert werden.

Die Rektorin oder der Rektor vertritt das Rektorat gegenüber den anderen Organen der HEP.

Art. 34 Befugnisse

Das Rektorat hat folgende Befugnisse:

  1. Strategische Kompetenzen
  1. Es beantragt die vierjährige strategische Vision und deren Finanzrahmen.
  2. Es nimmt Zusammenarbeitsprojekte mit anderen Institutionen an.
  3. Es beantragt die notwendigen Massnahmen zur Regulierung der Studierendenzahlen.
  4. Es vollzieht den Leistungsvertrag.
  5. Es unterstützt das externe Fundraising.
  6. Es beantragt den Schlussbericht über den Vollzug des Leistungsvertrags
  7. Es beantragt den zweijährlichen Tätigkeitsbericht.
  1. Strukturelle Kompetenzen
  1. Es schlägt die Standorte der HEP vor.
  2. Es schlägt die Schaffung, die Änderung oder Aufhebung von Studiengängen vor.
  1. Finanzkompetenzen
  1. Es beantragt die Grundsätze des Finanzhaushalts (Rechnungslegungsstandards).
  2. Es nimmt das Budget und die Jahresrechnung an.
  3. Es beantragt das Reglement über die Höhe der Schul- und Studiengebühren.
  4. Es beschliesst die interne Zuteilung der Mittel.
  5. Es unterbreitet im Rahmen der Leistungsvertragsbestimmungen Vorschläge zur Verwendung oder Rückerstattung von Ertragsüberschüssen.
  1. Erlassgebende Kompetenzen
  1. Es beschliesst die Organisationsreglemente des Rektorats.
  2. Es beschliesst die Vernehmlassungs- und Mitwirkungsreglemente.
  3. Es nimmt das Reglement der BEJUNE-Kommission Lehrerinnen- und Lehrerbildung an.
  4. Es beschliesst die Berufs- und Standesregeln.
  5. Es beschliesst das Organisationsreglement der Personalkommission.
  6. Es beantragt die Reglemente in Bezug auf Lehre, Forschung und Dienstleistungen.
  7. Es beantragt die Reglemente in Bezug auf die Studienzulassungsbedingungen und die Stellung der Studierenden und entscheidet über alle Fragen im Zusammenhang mit der Stellung der Studierenden.
  8. Es beantragt die Qualitätssicherungsreglemente.
  9. Es beantragt die Reglemente in Bezug auf Stellung, Rechte und Pflichten des Personals.
  10. Es beschliesst die zur Personalführung und Personalverwaltung nötigen Richtlinien.

4.1.4 Rektorin oder Rektor

Art. 35 Funktion

Die Rektorin oder der Rektor nimmt folgende Befugnisse wahr:

  1. Sie oder er vertritt die HEP gegen aussen.
  2. Sie oder er steht dem Rektorat vor.
  3. Sie oder er gewährleistet gegenüber den Unterzeichnerkantonen die Qualität der Aufgabenerfüllung und die effiziente Verwaltung der Ressourcen.
  4. Sie oder er beantragt der strategischen Leitung die Ernennung der anderen Mitglieder des Rektorats.
  5. Sie oder er stellt auf Antrag des Rektorats das HEP-Personal an.
  6. Sie oder er beschliesst die Kommunikationspolitik der HEP.
  7. Sie oder er erteilt und entzieht die Ausbildungstitel und Ausbildungsdiplome.

Sie oder er leitet die HEP und trifft als zuständiges Organ im Notfall alle Massnahmen, die für den reibungslosen Betrieb der Institution nötig sind.

4.2 Beratendes Organ - BEJUNE-Kommission Lehrerinnen- und Lehrerbildung

Art. 36 Funktion

Die BEJUNE-Kommission Lehrerinnen- und Lehrerbildung (nachstehend: BEJUNE-Kommission) ist eine beratende Kommission des HEP-Rates und des Rektorats.

Sie ist ein Ort für Austausch, Diskussionen und Absprachen zwischen der HEP, den kantonalen Bildungsstellen und den Schulleitungen.

Die Studentenschaft und die Berufsverbände sind in der Kommission vertreten.

Art. 37 Auftrag

Die BEJUNE-Kommission gibt zuhanden des HEP-Rates und des Rektorats Stellungnahmen und Empfehlungen in Bezug auf die Lehrerinnen- und Lehrerbildung ab.

Sie befasst sich mit allen Themen im Zusammenhang mit ihrem Auftrag, namentlich mit den Bedürfnissen der Arbeitgeberstellen sowie mit den Problemfeldern Zulassung, berufspraktische Betreuung und Monitoring.

Art. 38 Organisation

Zusammensetzung und Organisation der BEJUNE-Kommission sind Gegenstand eines separaten Reglements.

4.3 Mitwirkungsorgane

Art. 39 Verfasste Körperschaften

Verfasste Körperschaften sind:

  1. das gesamte Personal,
  2. das akademische Personal,
  3. das administrative und technische Personal,
  4. die Studierendenschaft,
  5. die Studierenden jedes Grundstudiengangs.

4.3.1 Personalkommission

Art. 40 Funktion

Die Personalkommission übt die Mitwirkungsrechte des HEP-Personals aus.

Art. 41 Aufgaben

Die Personalkommission wird vom Rektorat konsultiert. Sie nimmt zu allen wichtigen Dossiers der HEP Stellung, namentlich zu den Bestimmungen in Bezug auf Stellung, Anstellungsverfahren und Ausbildung des Personals.

Sie kann weitere Aufgaben wahrnehmen, die ihr vom Rektorat übertragen werden.

Art. 42 Organisation

Zusammensetzung und Organisation der Personalkommission sind Gegenstand eines separaten Reglements.

4.3.2 Weitere Mitwirkungsorgane

Art. 43 Weitere verfasste Körperschaften

Das Rektorat trifft organisatorische Massnahmen, damit die weiteren verfassten Körperschaften ihr Mitwirkungsrecht in Bezug auf Betrieb und Weiterentwicklung der HEP angemessen und unabhängig ausüben können. 

4.4 Revisionsstelle

Art. 44 Grundsatz

Die HEP unterzieht ihre Jahresrechnung einer ordentlichen Revision nach Artikel 728a des Obligationenrechts (OR)[4].

Art. 45 Anforderungen an die Revisionsstelle

Die strategische Leitung bezeichnet als Revisionsstelle eine nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)[5] zugelassene Revisionsstelle.

Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf gemäss Artikel 728 OR weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

Art. 46 Auftrag

Die Revisionsstelle erstattet der strategischen Leitung einen umfassenden Bericht im Sinne von Artikel 728b OR.

5 Personal

Art. 47 Grundsätze

Die Stellung des HEP-Personals ist öffentlich-rechtlicher Natur. Privatrechtliche Anstellungen für befristetes Personal bleiben vorbehalten. 

Die Stellung des HEP-Personals lehnt sich an das jurassische Staatspersonalgesetz vom 22. September 2010[6] an.

Das allgemeine Personalstatut umfasst namentlich Vorschriften über die fachlichen Qualifikationen, die Anstellungsmodalitäten, die Arbeitsorganisation und den Ferienanspruch.

Die strategische Leitung kann im allgemeinen Personalstatut die Kompetenz, für jede Kategorie des HEP-Personals eigene Regelungen sowie Regelungen über die berufliche Entwicklung zu beschliessen, an das Rektorat delegieren.

Art. 48 Akademisches Personal

Das akademische Personal umfasst die Personen, die hauptsächlich Lehr- und Forschungsaufgaben wahrnehmen.

Als verfasste Körperschaft übt es seine Mitwirkungsrechte in allen Fragen aus, die es spezifisch betreffen.

Art. 49 Administratives und technisches Personal

Das administrative und technische Personal umfasst alle anderen Personen, die keine akademische Funktion wahrnehmen.

Als verfasste Körperschaft übt es seine Mitwirkungsrechte in allen Fragen aus, die es spezifisch betreffen.

6 Studentinnen und Studenten

Art. 50 Zulassung

Das Studienreglement legt in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht die Zulassungsbedingungen für die Studentinnen und Studenten fest.

Art. 51 Regulierungsmassnahmen

Um die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten, kann die strategische Leitung je nach Aufnahmekapazitäten der HEP und je nach verfügbaren Plätzen für die betriebliche Praxisausbildung mit Regulierungsmassnahmen die Zulassungszahl begrenzen.

Im Falle einer Studienplatzbegrenzung werden die Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund ihrer Eignung zum Studium ausgewählt.

Für das im Hinblick auf die Zulassung durchgeführte Verfahren zur Evaluation der Studieneignung kann von den Kandidatinnen und Kandidaten eine Gebühr von 100 bis 500 Franken verlangt werden.

Art. 52 Grundsätze

Die Stellung der Studierenden ist im Studienreglement festgelegt.

Die akademischen Aspekte, namentlich die Zulassungs-, Studien- und Prüfungsbedingungen, werden in Übereinstimmung mit den interkantonalen, eidgenössischen und internationalen Bestimmungen durch die internen Reglemente der HEP geregelt.

Die Abschlussdiplome werden durch die HEP ausgestellt.

Art. 53 Mitwirkungsrecht

Als verfasste Körperschaft üben die Studentinnen und Studenten ihre Mitwirkungsrechte in allen Fragen aus, die sie spezifisch betreffen.

Das angemessene Mitwirkungsrecht der Studentinnen und Studenten in Bezug auf Betrieb und Weiterentwicklung der HEP wird über anerkannte Studentenvereinigungen oder Studentenräte ausgeübt.

Zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studentenschaft haben in der BEJUNE-Kommission Einsitz.

7 Haftung

Art. 54 Verantwortlichkeit

Die HEP haftet für den Schaden, den ihre Organe oder ihr Personal in Ausübung ihrer Funktion Dritten widerrechtlich zufügen.

Der geschädigten Person steht gegenüber der fehlbaren Person kein Anspruch zu.

Muss die HEP für widerrechtlich verursachten Schaden aufkommen, steht ihr auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses der Rückgriff auf die fehlbare Person zu.

Das Personal haftet gegenüber der HEP für Schäden, die ihr durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflichten entstanden sind.

Des Weiteren ist das jurassische Staatspersonalgesetz sinngemäss anwendbar.

8 Finanzbestimmungen

Art. 55 Ressourcen der HEP

Die Ressourcen der HEP bestehen im Wesentlichen aus den Finanzbeiträgen der Unterzeichnerkantone. Diese umfassen:

  1. die von den Unterzeichnerkantonen gemäss Verteilschlüssel bezahlten Jahresbeiträge,
  2. die Entgelte für von den Unterzeichnerkantonen in Auftrag gegebene Dienstleistungen und Weiterbildungen.

Weitere Einnahmen der HEP sind:

  1. von den Studentinnen und Studenten bezahlte Studiengebühren und Studienkostenbeteiligungen,
  2. Einnahmen aus Drittmitteln oder Verträgen mit externen Auftraggebern,
  3. Einnahmen aus Dienstleistungen oder Verkäufen,
  4. Beiträge des Bundes, weiterer Körperschaften oder Dritter,
  5. Schenkungen und Vermächtnisse, Mäzenatentum und Sponsoring.

Art. 56 Betriebskosten

Die Unterzeichnerkantone finanzieren die Betriebskosten der Institution, einschliesslich der Infrastrukturkosten.

Art. 57 Beiträge der Kantone an die Betriebskosten

Die strategische Leitung legt die finanzielle Beteiligung der Unterzeichnerkantone an den Betriebskosten fest.

Die finanzielle Beteiligung beruht im Wesentlichen auf der Zahl der zum Grundstudium zugelassenen Studentinnen und Studenten pro Unterzeichnerkanton; sie kann auch der Wohnbevölkerung und der Schülerpopulation in jedem Unterzeichnerkanton Rechnung tragen.

Art. 58 Beiträge der Kantone an die Infrastrukturkosten

Die Unterzeichnerkantone stellen der HEP die Infrastruktur zur Verfügung, die den ihren Aufgaben entsprechenden Qualitätsstandards genügt.

Die Infrastrukturkosten umfassen namentlich Gebäudemieten, Energie-, Unterhalts- und Hauswartkosten.

Diese Kosten werden nach einem von der strategischen Leitung festgelegten Verteilschlüssel finanziert.

Art. 59 Finanzrahmen

Der im Leistungsvertrag definierte vierjährige Finanzrahmen bestimmt sich nach den Budgetverfahren der Unterzeichnerkantone.

Art. 60 Budget und Jahresrechnung

Die strategische Leitung genehmigt in der ersten Hälfte des Kalenderjahres das Budget für das folgende Jahr.

Im selben Zeitraum genehmigt die strategische Leitung die vierjährige Budgetplanung.

Die strategische Leitung genehmigt im Laufe des ersten Halbjahres nach dem Datum des Jahresabschlusses die Jahresrechnung der Institution.

Die Beschlüsse der strategischen Leitung sind unter Vorbehalt von Artikel 59 für die Unterzeichnerkantone verbindlich.

Art. 61 Gebühren

Die HEP erhebt bei den Studierenden Gebühren für die Grundausbildungen, für die Vorbereitungskurse auf die Grundausbildungen und für die Prüfungen.

Die Studiengebühren für die Grundausbildungen betragen zwischen 500 und 1000 Franken pro Semester.

Es können Prüfungsgebühren zwischen 150 und 500 Franken erhoben werden.

Die HEP erhebt eine Gebühr für die von ihr organisierten Weiterbildungskurse. Diese ist grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen.

Die HEP erhebt für Auskultantinnen und Auskultanten Gebühren. Die Gebühren betragen zwischen 100 und höchstens 1000 Franken pro Semester.

Die HEP legt das Entgelt für ihre Dienstleistungen so fest, dass es kostendeckend und marktgerecht ist.

9 Anwendbares Recht, Streitigkeiten und Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 62 Anwendbares Recht

Die Organisation und der Betrieb der HEP werden durch dieses Konkordat, die entsprechenden Reglemente und die Anwendungsbestimmungen geregelt.

Das Recht des Sitzkantons ist subsidiär anwendbar.

Art. 63 Streitigkeiten

Gegen Verfügungen der HEP kann bei der Verfügungsbehörde Einsprache und dann beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.

Die Entscheidungen des Rektorats können bei der verwaltungsrechtlichen Abteilung des jurassischen Kantonsgerichts angefochten werden.

Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

Des Weiteren ist das jurassische Gesetz vom 30. November 1978 «Loi de procédure et de juridiction administrative et constitutionnelle (Code de procédure administrative)»[7] sinngemäss anwendbar.

Art. 64 Schiedsgerichtsbarkeit

Die Unterzeichnerkantone legen Differenzen möglichst auf dem Schlichtungs- oder Mediationsweg bei.

Können sie sich nicht einigen, unterbreiten sie die Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Konkordats einem aus drei Richterinnen und Richtern zusammengesetzten Schiedsgericht.

Jede Partei bestimmt eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die beide gemeinsam die dritte Schiedsrichterin oder den dritten Schiedsrichter wählen, die oder der den Vorsitz innehat und Juristin oder Jurist sein muss.

Können sich die beiden Parteien auf kein Schiedsgerichtspräsidium einigen, wird dieses von der Präsidentin oder vom Präsidenten der verwaltungsrechtlichen Abteilung des jurassischen Kantonsgerichts bestimmt.

Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden, wenn eine rechtliche Grundlage oder eine anwendbare Regel fehlt.

Es verfährt unter Vorbehalt der zwingenden Schiedsgerichtsbarkeitsbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)[8] nach der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Jura. Es kann den Parteien eine Schiedsvereinbarung vorschlagen.

Die Unterzeichnerkantone sind an den begründeten Entscheid des Schiedsgerichts gebunden.

Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der sinngemäss anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung verwiesen.

10 Dauer, Evaluation, Kündigung

Art. 65 Dauer

Dieses Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

Art. 66 Evaluation

Die strategische Leitung lädt das Rektorat nach Inkrafttreten dieses Konkordats ein, innerhalb von vier Jahren eine erste Evaluation seiner Anwendung vorzunehmen.

Die strategische Leitung lädt das Rektorat gestützt auf den Evaluationsbericht gegebenenfalls ein, innerhalb von zwölf Monaten die nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 67 Kündigung

Die Partnerkantone können dieses Konkordat unter Einhaltung einer Frist von vier Jahren schriftlich auf Beginn eines Studienjahres kündigen.

Art. 68 Kündigungsfolgen

Während der Kündigungsfrist bleiben die finanziellen Verpflichtungen der Kantone bestehen.

Das Konkordat bleibt in Kraft, solange ihm mindestens zwei Kantone angeschlossen sind.

Die Studierenden des kündenden Kantons, die ihr Studium vor der formellen Kündigung dieses Konkordats begonnen haben, können dieses gemäss Konkordat und dessen Ausführungsbestimmungen zu Ende führen.

Art. 69 Weiterführung der Tätigkeiten

Wird das Konkordat durch mindestens zwei Kantone aufgelöst, nehmen die Parteien Verhandlungen auf, um die Weiterführung der Tätigkeiten der HEP vertraglich zu regeln.

Sollten die Verhandlungen scheitern, bestimmen die Kantone eine Kommissärin oder einen Kommissär, die oder der den Auftrag hat, die Fortsetzung der Tätigkeiten der HEP solange sicherzustellen, bis sie eine Einrichtung gefunden haben, die diese Tätigkeiten übernimmt. Können sie sich nicht einigen, wird die Kommissärin oder der Kommissär durch die Präsidentin oder den Präsidenten der verwaltungsrechtlichen Abteilung des jurassischen Kantonsgerichts bestimmt.

Die finanziellen Verpflichtungen der Unterzeichnerkantone bleiben trotz der Kündigung so lange bestehen, bis eine oder mehrere andere Einrichtungen die Tätigkeiten der HEP übernehmen.

11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 70 Übernahme der Vollzugsgesetzgebung

Die Ausführungsgesetzgebung zum Interkantonalen Konkordat zur Schaffung einer gemeinsamen Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (Haute Ecole Pédagogique, HEP-BEJUNE)[9], das 2000 von den Kantonsparlamenten genehmigt wurde, wird vollständig übernommen.

Dasselbe gilt für die unter dem besagten Konkordat eingegangenen Verpflichtungen und Pflichten.

Die Ausführungsgesetzgebung wird innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Konkordats von den zuständigen Konkordatsorganen angepasst.

Art. 71 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen

Die Unterzeichnerkantone haben ab Inkrafttreten dieses Konkordats zwei Jahre Zeit, um gegebenenfalls ihre Gesetzgebung anzupassen.

Art. 72 Kündigung des bisherigen Konkordats

Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird das am 1. August 2001 in Kraft getretene Interkantonale Konkordat zur Schaffung einer gemeinsamen Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (Haute Ecole Pédagogique, HEP-BEJUNE) aufgehoben.

Art. 73 Inkrafttreten

Dieses Konkordat tritt nach der Genehmigung durch die Unterzeichnerkantone am von der strategischen Leitung festgelegten Datum[10] in Kraft.

Egress

Delsberg, 14. November 2019

Im Namen der strategischen Leitung der HEP-BEJUNE:

Monika Maire-Hefti,

Präsidentin Maxime Zuber, Rektor

21-063

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.11.2019 01.08.2021 Erlass Erstfassung 21-063

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Erlass 14.11.2019 01.08.2021 Erstfassung 21-063