In der Absicht, jungen Künstlerinnen und Künstlern sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, ihre Schulausbildung mit der Ausübung von künstlerischen Tätigkeiten oder Hochleistungssport in Einklang zu bringen, verpflichten sich der Kanton Bern - für seine französischsprachigen Schülerinnen und Schüler - und der Kanton Jura, gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung Schülerinnen und Schüler aus dem jeweils anderen Kanton an ihren Schulen der Sekundarstufen I und II zuzulassen. Sie verpflichten sich weiter, für ihre Kantonsangehörigen, die gemäss dieser Vereinbarung an einer Schule des anderen Kantons zugelassen sind, ein Schulgeld zu entrichten.
439.31-1
Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren
Präambel
gestützt auf die von der Interjurassischen Versammlung am 4. September 1998 verabschiedete Resolution Nr. 31 «Jeunes sportifs-ves et artistes: concilier formation scolaire et carrière sportive ou artistique»[1],
gestützt auf die gemeinsame Antwort vom 10. Februar 1999 des Regierungsrates des Kantons Bern und der Regierung des Kantons Jura in Bezug auf die Resolution Nr. 31 der Interjurassischen Versammlung,
Art. 1 Ziel
Art. 2 Berechtigte
Um an einer Schule im Partnerkanton zugelassen zu werden, müssen Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten und Talenten in den Bereichen Kunst oder Sport die von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und vom Erziehungsdepartement des Kantons Jura gemeinsam festgelegten Auswahlkriterien gemäss Anhang 2 dieser Vereinbarung erfüllen.
Um im Partnerkanton an einer Schule der Sekundarstufe II zugelassen zu werden, müssen Schülerinnen und Schüler neben den Auswahlkriterien gemäss Absatz 1 auch die Bedingungen erfüllen, die im Wohnsitzkanton für die Zulassung an eine identische Schule gelten.
Die Bewilligung zum Besuch einer Schule im Partnerkanton wird auf Antrag der Interkantonalen Kommission, die mit dieser Vereinbarung geschaffen wird (Anhang 1), von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Schülerinnen und Schüler erteilt. Für Schulen der Sekundarstufe I ist die vorgängige Stellungnahme der zuständigen Ortsbehörden erforderlich.
Schülerinnen und Schüler, die an eine Schule im anderen Kanton zugelassen sind, unterstehen der Schulgesetzgebung des Partnerkantons.
Das Recht, eine Schule im anderen Kanton zu besuchen, erlischt spätestens am Ende des Semesters, in dessen Verlauf der Rechtfertigungsgrund für diesen Besuch weggefallen ist. Die zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons können Ausnahmen bewilligen.
Art. 3 Aufnehmende Schulen
Die jungen Künstlerinnen und Künstler sowie die jungen Sportlerinnen und Sportler besuchen die Schule, die am besten zur Vorbereitung ihrer zukünftigen Künstler- oder Sportlerkarriere geeignet ist. Die aufnehmenden Schulen verfügen im Prinzip über eine Struktur «Sport-Künste-Studium».Andernfalls gewähren sie Stundenplanverschiebungen, punktuelle Erleichterungen, Urlaube sowie besondere Betreuungsmassnahmen, welche das Nebeneinander von Studium oder Ausbildung und künstlerischen oder sportlichen Aktivitäten erleichtern.
Auf der Ebene der Schulen der Sekundarstufe II ist eine Zusammenarbeit im Rahmen des von den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg festgelegten Gebiets (BEJUNE) zu fördern.
Art. 4 Kantonsbeiträge
Der aufnehmende Kanton erhebt für jede Schülerin und jeden Schüler aus dem Partnerkanton, die oder der in einer seiner eigenen Einrichtungen eingeschult wird, ein Schulgeld.
Für die Schulen der Sekundarstufe I beträgt das vom Wohnsitzkanton dem aufnehmenden Kanton geschuldete Schulgeld pro Schuljahr 3000 Franken pro Schülerin und Schüler.
Für die Schulen der Sekundarstufe II entspricht das vom Wohnsitzkanton dem aufnehmenden Kanton geschuldete Schulgeld dem Betrag, der im BEJUNE-Gebiet für die einzelnen Schulkategorien gilt.
Bei den Schülerinnen und Schülern der Volksschule gehen die Reise- und Verpflegungskosten zu Lasten der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder gemäss geltendem kantonalem Recht zu Lasten der zuständigen Behörde.
Bei den Studierenden und Lehrlingen der postobligatorischen Schulzeit gehen die Reise- und Verpflegungskosten zu ihren eigenen Lasten bzw. zu Lasten ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter.
Die Höhe des Schulgeldes wird gegebenenfalls in regelmässigen Abständen und in gegenseitigem Einverständnis zwischen der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura neu beurteilt.
Art. 5 Interkantonale Kommission
Eine interkantonale Kommission, die sich aus sechs bis zehn Mitgliedern zusammensetzt, begleitet den Vollzug dieser Vereinbarung und prüft zu Handen des betroffenen Kantons die Bewerbungsdossiers der im Partnerkanton eingeschulten jungen Künstlerinnen und Künstler sowie Spitzensportlerinnen und Spitzensportler.
Die beiden kantonalen Erziehungsdepartemente beschliessen gemeinsam über die Zusammensetzung und Organisation der Kommission, über die Ernennung der Mitglieder sowie über die Aufgaben.
Art. 6 Streitigkeiten
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bewilligung zu einem Schulbesuch im Partnerkanton werden vom Wohnsitzkanton der Schülerinnen und Schüler gemäss innerkantonaler Gesetzgebung behandelt.
Art. 7 Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft und gilt erstmals für das Schuljahr 2000/2001.
Sie kann ein Jahr im Voraus auf den 31. Juli gekündigt werden.
Schülerinnen und Schüler, die von einer allfälligen Kündigung dieser Vereinbarung betroffen sind, können ihre Ausbildung an der Schule beenden, in der sie sie begonnen haben.
A1 Interkantonale Kommission «Sport-Künste-Studium» Anhang 1 zur Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren
Art. A1-1
Es besteht eine interkantonale Kommission, die den Auftrag hat, ein Konzept der Zusammenarbeit zu entwickeln und zu verwalten, mit dem jungen Künstlerinnen und Künstlern sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern ermöglicht werden soll, ihre künstlerische oder sportliche Karriere mit ihrer Schulausbildung in Einklang zu bringen.
Art. A1-2
- Die Kommission setzt sich paritätisch für jeden Kanton aus drei bis fünf Mitgliedern aus schulischen, sportlichen und künstlerischen Kreisen sowie aus den beiden Kantonsverwaltungen zusammen.
- Die Mitglieder jedes Kantons werden von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern bzw. vom Erziehungsdepartement des Kantons Jura für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt.
- Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern und das Erziehungsdepartement des Kantons Jura übernehmen im Wechsel und für eine Dauer von jeweils zwei Jahren das Präsidium und das Sekretariat der Kommission.
Art. A1-3
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
- Aufsicht über den Vollzug der Vereinbarung,
- Prüfen der Zulassung von Schülerinnen und Schülern an Schulen im Partnerkanton,
- Sicherstellen der weiteren schulischen Laufbahn der Schülerinnen und Schüler, Studierenden und Lehrlingen, die eine Schule im Partnerkanton besuchen,
- Sicherstellen der weiteren Zusammenarbeit im Bereich «Sport-Künste-Studium» und Abgabe von Empfehlungen an die Unterzeichnerkantone für allfällige Änderungen der Vereinbarung und ihrer Anhänge.
Art. A1-4
Die Kommissionssitzungen finden abwechselnd in beiden Partnerkantonen statt.
Art. A1-5
Die Teilnahme an den Kommissionssitzungen gibt Anspruch auf Reise- und Sitzungsentschädigungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen jedes Partnerkantons.
Jeder Kanton richtet die Entschädigungen an die Mitglieder aus, die ihn in der Kommission vertreten.
Art. A1-6
Die Arbeiten der Kommission werden mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung aufgenommen.
A2 Auswahlkriterien Anhang 2 zur Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren
Art. A2-1 Allgemeine Kriterien
Für die Sparten Sport, Tanz, Musik, Artistik:
- Nachgewiesene Motivation, Ernsthaftigkeit und Willenskraft
- Nachgehen einer sportlichen oder künstlerischen Aktivität während mindestens zehn Stunden pro Woche (ohne Fahrten und punktuelle Aktivitäten)
- Regelmässige Teilnahme an hoch stehenden Wettkämpfen oder Wettbewerben
Für Sportlerinnen und Sportler: Unterstützung und Betreuung durch den Sportverein
Für Tänzerinnen und Tänzer und Musikerinnen und Musiker: Erworbene berufsvorbereitende Ausbildung, die von einer anerkannten Schule oder einem Expertenkollegium attestiert ist
Für Artistinnen und Artisten aus der Sparte Gestaltung:
- Nachweisen der erforderlichen Bereitschaft und Motivation anhand persönlicher Arbeiten, deren Qualitätsgrad von einer Jury als ausreichend beurteilt wird
- Vorlegen von Zielen und eines Arbeitsprogramms
Art. A2-2 Besondere Kriterien
Für Mannschaftssportarten: Mitgliedschaft in einer regionalen oder kantonalen Auswahl- oder Elitemannschaft.
Für Individualsportarten: Nachweis einer Klassierung auf nationaler Ebene, die als ausreichend beurteilt wird.
Für den Bereich Kunst: Besuch einer Berufsvorbereitungsschule oder einer Vorbereitungsklasse.
Art. A2-3 Kriterien im Detail
Die detaillierten Kriterien werden je nach Bedarf von der interkantonalen Kommission «Sport-Künste-Studium» in Zusammenarbeit mit den betreffenden Sportverbänden oder Künstlerinstitutionen erlassen und regelmässig auf den neusten Stand gebracht.
Egress
Bern, 8. August 2001
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Luginbühl
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Delsberg, 8. Mai 2001
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Hêche
Der Staatsschreiber: Jacquod
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 08.08.2001 | 21.11.2001 | Erlass | Erstfassung | 01-71 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 08.08.2001 | 21.11.2001 | Erstfassung | 01-71 |