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439.35-1

Vereinbarung über den Sprachaustausch von Schülerinnen und Schülern in den Regionen Pays-d'Enhaut und Obersimmental-Saanen

vom 29.04.2020 (Stand 01.05.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Waadt und der Regierungsrat des Kantons Bern
beschliessen:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung regelt die Organisation und Handhabung der gegenseitigen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Volksschule aus den Regionen Pays-d'Enhaut und Obersimmental-Saanen im Rahmen eines freiwilligen Sprachaustausches zur Verbesserung der Sprachkompetenz.

Art. 2 Beteiligte Gemeinden

Unter die vorliegende Vereinbarung fallen Schülerinnen und Schüler mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den nachfolgenden Gemeinden:

  1. in der Region Pays-d'Enhaut: Rougemont, Château-d'Oex und Rossinière,
  2. in der Region Obersimmental-Saanen: Saanen, Gsteig, Lauenen und Zweisimmen.

Art. 3 Beteiligte Schulen

Die vorliegende Vereinbarung gilt für die folgenden Schulen:

  1. Im Kanton Waadt für die öffentliche Volksschule (Primarstufe und Sekundarstufe I [3H bis 11H],
  2. Im Kanton Bern für die öffentliche Volksschule (Primarstufe und Sekundarstufe I).

Art. 4 Zweck und Umfang der gegenseitigen Aufnahme

Der Besuch der Schule im Partnerkanton dient der Verbesserung der Sprachkompetenz.

Schülerinnen und Schüler können während ihrer Schullaufbahn höchstens ein Schuljahr im Partnerkanton absolvieren.

Der Sprachaustausch wird bewilligt

  1. für ein Schuljahr während der obligatorischen Volksschulzeit oder
  2. für das Wiederholen des letzten Schuljahres nach Abschluss der Volksschulzeit.

Der Besuch der Schule im Partnerkanton kann aufgrund der Aufnahmekapazität oder aufgrund schulorganisatorischer oder finanzieller Rahmenbedingungen der abgebenden oder der aufnehmenden Schule beschränkt werden.

Art. 5 Stellung der Schülerinnen und Schüler

Die Schülerinnen und Schüler, die für den Schulbesuch im Partnerkanton zugelassen sind, unterstehen der Schulgesetzgebung des Aufnahmekantons.

Art. 6 Kommission

Eine Kommission wird eingesetzt. Sie besteht aus mindestens

  1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der beteiligten Gemeinden,
  2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Schulleitung der beiden Sprachregionen,
  3. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Schulinspektorats des Kantons Bern und der Direction générale de l'enseignement obligatoire (DGEO) des Kantons Waadt.

Die Kommission konstituiert sich selber und fällt ihre Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Aufgaben der Kommission sind

  1. die Antragstellung an die entscheidende Stelle des Wohnsitzkantons der Schülerin oder des Schülers für die Bewilligung des Schulbesuchs im Partnerkanton und
  2. die Aufsicht über den Vollzug dieser Vereinbarung.

Art. 7 Entscheid über den Schulbesuch im Partnerkanton

Über das Gesuch der Schülerin oder des Schülers, auf Antrag der Kommission, entscheidet

  1. im Kanton Bern das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung der Bildungs- und Kulturdirektion,
  2. im Kanton Waadt die Direction générale de l'enseignement obligatoire (DGEO).

Beschwerden gegen Entscheide über den Schulbesuch im Partnerkanton werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung beurteilt.

Art. 8 Schulgeldbeitrag, Transportkosten

Die Schulgeldbeiträge für den Schulbesuch im Partnerkanton und die Rechnungsstellung richten sich nach den Tarifen des Regionalen Schulabkommens vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009), die als Referenztarife für die Convention intercantonale réglant la fréquentation d'une école située dans un canton autre que celui de domicile vom 20. Mai 2005 (Convention Mobilité CIIP) gelten.

Der Wohnsitzkanton der Schülerinnen und der Schüler ist zahlungspflichtig. Die kantonsinterne Verteilung der bezahlten und eingenommenen Schulgeldbeiträge richtet sich nach der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung.

Für den Besuch einer Schule im Partnerkanton werden den Schülerinnen und Schülern keine Entschädigungen für Transport- und Verpflegungskosten ausgerichtet. Die Organisation und Finanzierung des Schülertransports und der Betreuung sowie der Verpflegung ist Sache der Eltern.

Art. 9 Dauer der Vereinbarung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Sie kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Juli gekündigt werden.

Art. 10 Laufende Verpflichtungen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung laufenden Verpflichtungen gegenüber den Schülerinnen und Schülern richten sich bis zum 31. Juli 2020, längstens aber bis zum Ablauf der individuellen Bewilligung, nach der Vereinbarung vom 13. Oktober 2004 über die Mobilität von Schülerinnen und Schülern in den Regionen Pays-d'Enhaut und Saanenland[1].

Die Schulgeldbeiträge richten sich ab dem 1. August 2020 nach dieser Vereinbarung.

Art. 11 Entscheide nach dieser Vereinbarung

Entscheide nach dieser Vereinbarung werden mit Wirkung ab dem 1. August 2020 gefällt.

Art. 12 Aufhebung

Die Vereinbarung vom 13. Oktober 2004 über die Mobilität von Schülerinnen und Schülern in den Regionen Pays-d'Enhaut und Saanenland[2] wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

Egress

Lausanne, 29. April 2020

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Waadt, gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 29. April 2020

Die Vorsteherin des Bildungs-, Jugend- und Kulturdepartements: Celsa Amarelle

 

Bern, 29. April 2020

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Ammann

Der Staatsschreiber: Auer

20-041

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.04.2020 01.05.2020 Erlass Erstfassung 20-041

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 29.04.2020 01.05.2020 Erstfassung 20-041