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515.811

Reglement über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung»

vom 21.09.1988 (Stand 01.04.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 4 des Beschlusses des Grossen Rats vom 24. Juni 1939 über die Errichtung der «Laupenstiftung»[1]

auf Antrag der Militärdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Die «Laupenstiftung» ist ein Zweckvermögen im Sinne von Artikel 11 Ziffer 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates Bern[2] und nicht eine Stiftung im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[3].

Art. 2

Die «Laupenstiftung» bezweckt, bernische Angehörige der Armee (einschliesslich Rotkreuzdienst [RKD]) und des Zivilschutzes oder ihre Angehörigen zu unterstützen, welche bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht unverschuldet in Not geraten sind.

Die Unterstützung soll besonders in solchen Fällen ausgerichtet werden, in denen weder durch die Militärversicherung noch durch die Winkelriedstiftung noch durch die Nationalspende oder andere Fonds genügend geholfen werden kann, und namentlich auch da einsetzen, wo bernische Angehörige der Armee und des Zivilschutzes und ihre Angehörigen infolge länger dauernder Dienstleistung in Not oder Bedrängnis geraten.

Art. 3

Der Staat stellt der «Laupenstiftung» einen einmaligen Betrag von 100 000 Franken zur Verfügung.

Im übrigen soll die «Laupenstiftung» durch freiwillige Zuwendungen Dritter und den Ertrag ihrer Zinsen geäufnet werden.

Art. 4

Die Besorgung der laufenden Geschäfte der «Laupenstiftung» wird der Bernischen Winkelriedstiftung übertragen.

Ihr obliegen insbesondere:

  1. die Verwaltung des Vermögens der «Laupenstiftung»;
  2. die Vorbehandlung der Unterstützungsgesuche und die Antragstellung an die Sicherheitsdirektion;
  3. die Erstellung von Jahresrechnung und -bericht zuhanden der Sicherheitsdirektion binnen vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres.

Art. 5

Der Sicherheitsdirektion obliegen insbesondere: *

  1. die Beschlussfassung über Unterstützungsgesuche im Rahmen der Finanzkompetenz gemäss der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV)[4] (abschliessende Kompetenz des Regierungsrates);
  2. die Genehmigung von Jahresrechnung und -bericht;
  3. die Aufbewahrung aller Akten und Belege während zehn Jahren;
  4. die Überwachung der Anlage des Vermögens der «Laupenstiftung» bei der Hypothekarkasse des Kantons Bern.

Art. 6

Bezüglich der massgebenden Kriterien für die Behandlung von Unterstützungsgesuchen ist das Geschäftsreglement der Bernischen Winkelriedstiftung (Art. 36–46) sinngemäss anwendbar.

Die Unterstützungen können als einmalige Beiträge, als befristete oder unbefristete Renten oder als zinslose Darlehen gewährt werden. Die Form der Unterstützungen richtet sich nach der Zweckbestimmung und nach den besonderen Umständen.

Die von der «Laupenstiftung» ausgerichteten Unterstützungen sind keine Armenunterstützungen. Sie können weder abgetreten noch gepfändet oder mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse oder sonstige Liquidation einbezogen werden.

Art. 7

Zur Erfüllung des Zweckes sind in der Regel einzig die Zinserträge der «Laupenstiftung» zu verwenden; nur im Notfall soll das Kapital angegriffen werden.

Art. 8

Das Zweckvermögen der «Laupenstiftung» wird in der Staatsrechnung ausgewiesen.

Die Rechnungsprüfung erfolgt bei der Durchführung der periodischen Revision durch die Finanzkontrolle des Kantons Bern.

Art. 9

Das Reglement vom 24. Juni 1939 über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung für bernische Wehrmänner» wird hiermit aufgehoben.

Art. 10

Das vorliegende Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1988 in Kraft.

Egress

Bern, 21. September 1988

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Siegenthaler

Der Staatsschreiber: Nuspliger

1988 d 193 | f 229

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.09.1988 01.01.1988 Erlass Erstfassung 1988 d 193 | f 229
31.03.1993 01.01.1993 Art. 4 Abs. 2, b geändert 1993 d 268 | f 285
31.03.1993 01.01.1993 Art. 4 Abs. 2, c geändert 1993 d 268 | f 285
31.03.1993 01.01.1993 Art. 5 Abs. 1 geändert 1993 d 268 | f 285
24.02.2021 01.04.2021 Art. 4 Abs. 2, b geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 4 Abs. 2, c geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 1, a geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 1, c geändert 21-020

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 21.09.1988 01.01.1988 Erstfassung 1988 d 193 | f 229
Art. 4 Abs. 2, b 31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 268 | f 285
Art. 4 Abs. 2, b 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 4 Abs. 2, c 31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 268 | f 285
Art. 4 Abs. 2, c 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 5 Abs. 1 31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 268 | f 285
Art. 5 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 5 Abs. 1, a 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 5 Abs. 1, c 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020