Dieses Gesetz regelt die dem Kanton, den Gemeinden und Dritten obliegenden Aufgaben im Bevölkerungsschutz.
Es enthält die Grundsätze für
- die Zusammenarbeit mit und zwischen den Partnerinnen und Partnern des Bevölkerungsschutzes
| 1. | bei der Vorbereitung auf Grossereignisse, Katastrophen und Notlagen sowie deren Bewältigung, | ||
| 2. | bei bewaffneten Konflikten, | ||
- die Vorbereitung und Durchführung planbarer Einsätze des Bevölkerungsschutzes.
Es legt die Zuständigkeiten und die Führung auf dem Gebiet des Bevölkerungsschutzes fest.