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521.1

Kantonales Bevölkerungsschutzgesetz

(KBSG)

vom 11.09.2024 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 14 bis 16 und 96 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)[1] sowie Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 59 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)[2],

 

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Gegenstand

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die dem Kanton, den Gemeinden und Dritten obliegenden Aufgaben im Bevölkerungsschutz.

Es enthält die Grundsätze für

  1. die Zusammenarbeit mit und zwischen den Partnerinnen und Partnern des Bevölkerungsschutzes
  1. bei der Vorbereitung auf Grossereignisse, Katastrophen und Notlagen sowie deren Bewältigung,
  2. bei bewaffneten Konflikten,
  1. die Vorbereitung und Durchführung planbarer Einsätze des Bevölkerungsschutzes.

Es legt die Zuständigkeiten und die Führung auf dem Gebiet des Bevölkerungsschutzes fest.

1.2 Begriffe

Art. 2 Grossereignisse

Grossereignisse sind überraschend eintretende, lokal begrenzte Ereignisse mit grossem Schadenausmass, zu deren Bewältigung mehrere Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes unterstützend beigezogen werden können.

Art. 3 Grossanlässe

Grossanlässe sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung, für die das Verbundsystem Bevölkerungsschutz durch die zuständigen Stellen geplant eingesetzt werden kann.

Art. 4 Katastrophen

Katastrophen sind überraschend eintretende Ereignisse, die mit den für den Normalfall bestimmten Mitteln und Befugnissen allein nicht mehr bewältigt werden können.

Art. 5 Notlagen

Notlagen sind unmittelbar drohende oder sich langsam entwickelnde Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Mangellagen oder soziale Notstände, die mit den für den Normalfall bestimmten Mitteln und Befugnissen allein nicht mehr bewältigt werden können.

Art. 6 Bewaffnete Konflikte

Bewaffnete Konflikte sind

  1. Auseinandersetzungen zwischen den Streitkräften verschiedener Staaten oder
  2. anhaltende Auseinandersetzungen mit gewisser Intensität zwischen Streitkräften, bewaffneten Gruppen oder privaten Sicherheits- und Militärunternehmen innerhalb eines Staates.

2 Grundsätze

Art. 7 Verbundsystem Bevölkerungsschutz

Im Bevölkerungsschutz arbeiten folgende Partnerinnen und Partner zusammen:

  1. die Polizeiorgane des Kantons und die Polizeiorgane der Gemeinden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  2. die Feuerwehr für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr,
  3. Institutionen des öffentlichen und des privaten Gesundheitswesens, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungsdienstes, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung und zur Versorgung von Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf,
  4. Betriebe zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von unverzichtbaren Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung,
  5. der Zivilschutz zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung, zur Betreuung schutzsuchender Personen, zur Führungsunterstützung, zur Unterstützung der anderen Partnerinnen und Partner sowie zum Schutz der Kulturgüter,
  6. weitere staatliche und private Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen, die einen Beitrag zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen leisten können.

Art. 8 Ziele

Die Massnahmen im Bevölkerungsschutz richten sich nach den folgenden Zielen:

  1. Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen,
  2. Wahrung der Handlungsfreiheit,
  3. Wiederherstellung geordneter Verhältnisse.

Art. 9 Aufgaben

Im Bevölkerungsschutz erfüllen die Partnerinnen und Partner namentlich die folgenden Aufgaben:

  1. Rettung und Evakuierung der betroffenen Bevölkerung,
  2. medizinische Erstversorgung von verletzten und erkrankten Personen,
  3. medizinische Versorgung und Betreuung der betroffenen Bevölkerung.

Sie leisten einen Beitrag namentlich zur Gewährleistung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung in den folgenden Bereichen:

  1. Wasser- und Stromversorgung,
  2. Lebensmittelversorgung,
  3. Unterbringung von schutzsuchenden Personen,
  4. Kommunikation zwischen den Behörden sowie zwischen den Behörden und der Bevölkerung,
  5. Mobilität von Personen sowie Gütertransport,
  6. Information der Behörden und der Bevölkerung,
  7. Bargeldbezug und Zahlungsverkehr,
  8. öffentliche Sicherheit und Ordnung,
  9. Entsorgung,
  10. Begrenzung der Auswirkungen bestehender Schäden und Verhinderung von Folgeschäden.

Art. 10 Führungsorgane

Der Kanton und die Gemeinden bilden Führungsorgane für

  1. eine stufengerechte Gefährdungsanalyse und Risikobeurteilung auf der Grundlage der Vorarbeiten der Gemeinden,
  2. die Planung von Massnahmen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen,
  3. die Koordination der zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen zur Verfügung stehenden Mittel,
  4. die Beratung der politischen Behörden und die Vorbereitung ihrer Entscheide.

Art. 11 Zuständigkeit des Kantons

Vorbehältlich anderslautender bundesrechtlicher Vorschriften liegt die Verantwortung für die Gesamtkoordination im Bereich des Bevölkerungsschutzes insbesondere für folgende Fälle beim Kanton:

  1. Tierseuchen und Epidemien,
  2. Gefährdung durch atomare, biologische oder chemische Ereignisse,
  3. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  4. Gefährdung bei Talsperren,
  5. Umsetzung von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung,
  6. Bewältigung der Auswirkungen bewaffneter Konflikte,
  7. besondere Risiken.

Art. 12 Handlungsfähigkeit der Behörden

Die Behörden stellen ihre Handlungsfähigkeit sowie die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit möglichst innerhalb der ordentlichen Strukturen sicher.

Sie sorgen für eine angemessene Bereitschaft und treffen die nötigen Vorbereitungen, um wichtige Leistungen jederzeit erbringen zu können.

Art. 13 Überörtliche Hilfe

Unter Vorbehalt von Artikel 11 greifen die zuständigen Organe der übergeordneten Ebene erst dann ein, wenn diejenigen der untergeordneten Ebenen dazu nicht mehr in der Lage sind oder über das zuständige Führungsorgan um Unterstützung ersuchen.

Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur überörtlichen und interkantonalen Hilfe sowie zur Hilfe im grenznahen Ausland verpflichtet.

Art. 14 Interkantonale Hilfe und Hilfe im grenznahen Ausland

Die Gewährung und die Inanspruchnahme interkantonaler Hilfe wird durch den Kanton koordiniert.

Hilfe im grenznahen Ausland wird durch den Kanton im Auftrag des Bundes koordiniert.

Der Regierungsrat schliesst entsprechende Vereinbarungen ab.

3 Vorbereitungsmassnahmen

3.1 Vorbereitung auf Einsätze

Art. 15

Die Behörden bereiten sich auf der Basis der Gefährdungsanalyse unter Einbezug der Partnerinnen und Partner auf die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen sowie auf die Durchführung von planbaren Einsätzen vor.

Die Vorbereitung beinhaltet

  1. die Bildung von Führungsorganen,
  2. die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Führungsorgane und von funktionierenden Führungsstrukturen,
  3. Notfallplanungen,
  4. die Bereithaltung und Koordination von Material und Infrastrukturen durch die Partnerinnen und Partner.

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion koordiniert die Vorbereitungsmassnahmen.

Der Kanton kann finanzielle Beiträge an die Erstellung der Notfallplanungen leisten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

3.2 Alarmierung

Art. 16 Kanton

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion erfüllt die den Kantonen durch den Bund übertragenen Aufgaben im Bereich der Alarmierung.

Sie überprüft periodisch die Vorbereitungen und die Einsatzbereitschaft der kommunalen Führungsorgane und Einsatzformationen sowie der Alarmstellen der Gemeinden gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons.

Art. 17 Gemeinden

Die Gemeinden sind zuständig für die Alarmierung der Bevölkerung gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons und unterhalten Alarmstellen.

Sie sorgen für

  1. den Empfang und die Verbreitung der Alarmierung und der Verhaltensanweisungen auf ihrem Gebiet,
  2. den Unterhalt und die ständige Betriebsbereitschaft der mobilen Sirenen und stellen deren Einsatz sicher.

Sie unterstützen den Kanton bei der Erledigung der ihm durch den Bund übertragenen Aufgaben.

Art. 18 Entschädigung

Für die Installation der stationären Sirenen auf Gebäuden oder Grundstücken im Eigentum der öffentlichen Hand besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

3.3 Verträge

Art. 19

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen, Gemeinden, privaten Institutionen und Einzelpersonen Leistungsverträge über die Vorbereitungsmassnahmen abschliessen, insbesondere in Bezug auf Ausbildungen und Übungen.

Die Partnerinnen und Partner gemäss Artikel 7 stellen das Personal für die Teilnahme an vom Kanton organisierten Ausbildungen und Übungen zur Verfügung.

Der Regierungsrat kann Einzelheiten der Ausbildungen und Übungen gemäss Absatz 2 durch Verordnung regeln.

4 Organe, Mittel und Zuständigkeiten

4.1 Kanton

4.1.1 Regierungsrat

Art. 20 Bewältigung von Katastrophen und Notlagen

Der Regierungsrat verfügt zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen insbesondere über

  1. die kantonale Verwaltung, die Kantonspolizei und die kantonalen Betriebe,
  2. die kantonale Zivilschutzorganisation,
  3. die Sonderstützpunkte der Feuerwehr zur Erfüllung kantonaler Aufgaben,
  4. das Kantonale Führungsorgan (KFO),
  5. die Institutionen des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens,
  6. die vom Bund zugewiesenen Mittel.

Er kann

  1. kommunale Einsatzmittel für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten, einsetzen und deren Entschädigung festlegen,
  2. private Institutionen und Einzelpersonen zur Zusammenarbeit verpflichten.

Art. 21 Bewältigung von Grossereignissen

Die Bewältigung von Grossereignissen erfolgt in erster Linie durch die Blaulichtorganisationen.

Die Blaulichtorganisationen werden von den übrigen Partnerinnen und Partnern sowie den Führungsorganen der betroffenen Gemeinden unterstützt.

Die Einsatzkoordination erfolgt durch die Kantonspolizei.

Art. 22 Bewältigung der Auswirkungen bewaffneter Konflikte

Zur Bewältigung der Auswirkungen bewaffneter Konflikte verfügt der Regierungsrat über die Mittel gemäss Artikel 20.

4.1.2 Kantonales Führungsorgan (KFO)

Art. 23 Aufträge

Das KFO unterstützt den Regierungsrat bei der Koordination der Bewältigung der Auswirkungen auf die Bevölkerung bei drohenden oder bereits eingetretenen Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten.

Die zuständigen Stellen sorgen dafür, dass die ordentlichen Strukturen parallel zum Einsatz des KFO so verstärkt werden, dass das KFO zeitgerecht wieder von seinen Aufgaben entbunden werden kann.

Art. 24 Organisation

Der Regierungsrat

  1. legt die Organisation des KFO, dessen Zuständigkeiten und die Voraussetzungen für dessen Einsatz durch Verordnung fest,
  2. regelt insbesondere die Ausbildung, die Finanzierung, die Befugnisse sowie die Versicherung und umschreibt die Grundaufträge.

Er ernennt die Chefin oder den Chef des KFO, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die Mitglieder des Kernstabs.

Er bezeichnet die Geschäftsstelle des KFO.

Art. 25 Befugnisse

Das KFO ist befugt, Aufträge auf kantonaler und kommunaler Stufe im Rahmen von Artikel 24 Absatz 1 zu erteilen.

Es kann die benötigten Fachleute aus der kantonalen Verwaltung und nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen aus den Gemeinden und bei Dritten anfordern und einsetzen.

Ist Gefahr in Verzug oder liegt Dringlichkeit vor, handelt das KFO selbstständig im Rahmen von Artikel 24 Absatz 1 und informiert den Regierungsrat.

4.1.3 Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

Art. 26

Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

  1. erfüllen bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen Führungs- und Koordinationsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich,
  2. verfügen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen über die vom Kanton zugewiesenen Mittel und können weitere Mittel beim KFO beantragen,
  3. unterstützen das KFO im Kontakt zu den Gemeinden,
  4. können zur Bewältigung ihrer Aufgaben ein Führungsorgan bilden.

4.2 Gemeinden

Art. 27 Verantwortung

Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet verantwortlich für

  1. die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
  2. die Umsetzung von Massnahmen, für deren Anordnung der Kanton gemäss Artikel 11 zuständig ist.

Art. 28 Aufgaben

Die Gemeinden ermitteln periodisch das Gefährdungspotenzial gemäss den Vorgaben der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.

Sie treffen die erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen gemäss Artikel 15 und stellen die Mittel zur Ereignisbewältigung bereit.

Das zuständige Organ legt die Notorganisation, die Aufgaben und Kompetenzen des Führungsorgans sowie die zu treffenden Notfallplanungen gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c fest.

Art. 29 Organe und Mittel

Der Gemeinderat verfügt zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen insbesondere über

  1. ein Führungsorgan,
  2. die Pikettdienste,
  3. die Gemeindeverwaltung und ihre Betriebe,
  4. die Polizeiorgane der Gemeinde,
  5. die Feuerwehr,
  6. die Zivilschutzorganisation (ZSO),
  7. die Alarmstelle der Gemeinde,
  8. die vom Kanton zugewiesenen Mittel,
  9. vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen.

Er kann bei den zuständigen Stellen Fachleute anfordern und einsetzen.

Art. 30 Regionales Führungsorgan (RFO)

Mehrere Gemeinden können mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion ein Regionales Führungsorgan (RFO) bilden.

Art. 31 Überörtliche Führung

Die Koordination der gemeinde- oder regionsübergreifenden Führung wird unter Vorbehalt von Artikel 11 durch das KFO oder in dessen Auftrag durch die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sichergestellt.

Die Einsatzverantwortung liegt bei der Exekutive der betroffenen Gemeinde, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Die Einsatzführung wird durch die eingesetzten Formationen wahrgenommen.

5 Partnerinnen und Partner

5.1 Polizei

Art. 32

Die Kantonspolizei und die Polizeiorgane der Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen gemäss dem Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG)[3].

Ihnen obliegen die ersten Koordinationsaufgaben im Schadengebiet.

Die Kantonspolizei

  1. betreibt die kantonale Alarmierungsplattform und stellt für das ganze Kantonsgebiet den Empfang sowie die Weitergabe von Schaden-, Warn- und Alarmmeldungen sicher,
  2. empfängt rund um die Uhr Meldungen aller Art, trifft erste Führungsmassnahmen und alarmiert bzw. mobilisiert Führungsorgane und Einsatzmittel,
  3. sammelt die eingehenden Informationen, beschafft Nachrichten und bereitet diese zuhanden des KFO auf,
  4. betreibt das kantonale Lagezentrum zugunsten des KFO,
  5. gewährleistet insbesondere über die öffentlichen Telekommunikationsnetze sowie über das kantonale Sicherheitsfunknetz die Verbindung vom KFO zum Bund, zu den Direktionen und zur Staatskanzlei, zu den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern sowie zu den Alarmstellen und Führungsorganen der Gemeinden,
  6. hält sich bereit, vorübergehend einzelne Verbindungen sicherzustellen und mobile Kommandoposten zu betreiben,
  7. führt eine Übersicht über die verfügbaren personellen und materiellen Einsatz- und Führungsmittel des Kantons.

5.2 Feuerwehr

Art. 33

Die Feuerwehr erfüllt ihre Aufgaben bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen gemäss dem Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG)[4].

5.3 Gesundheitswesen

Art. 34 Institutionen des Gesundheitswesens

Die Institutionen des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens, namentlich Spitäler, Rettungsdienste, Arztpraxen und Apotheken, erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes zur Gewährleistung der sanitätsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung.

Art. 35 Koordinierter Sanitätsdienst

Der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) koordiniert bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen die eingesetzten sanitätsdienstlichen Mittel des öffentlichen Gesundheitswesens, privater Organisationen und des Bundes.

Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion leitet den KSD und ordnet die notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt von Artikel 36 an. 

Art. 36 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat ist bei Katastrophen und Notlagen ermächtigt, 

  1. die freie Arzt- und Spitalwahl einzuschränken oder aufzuheben,
  2. die Spitäler zur Aufnahme der ihnen zugewiesenen Patientinnen und Patienten zu verpflichten,
  3. das berufstätige Medizinal-, Pflege- und Fachpersonal am Arbeitsplatz oder in einer dem Wohnsitz nahegelegenen sanitätsdienstlichen Einrichtung zum Dienst zu verpflichten.

Er kann den Kanton in sanitätsdienstliche Räume unterteilen.

Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

  1. legt Anzahl, Standorte, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft der geschützten sanitätsdienstlichen Einrichtungen gemäss den Vorgaben des Bundes und in Absprache mit der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion fest,
  2. regelt den Unterhalt der geschützten sanitätsdienstlichen Einrichtungen gemäss Buchstabe a durch einen Leistungsvertrag.

5.4 Betriebe

Art. 37

Die Betriebe gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d stellen das Funktionieren ihrer Einrichtungen auf der Grundlage ihrer rechtlichen Verpflichtungen sicher.

Sie definieren die unverzichtbaren Prozesse und bereiten sich gestützt auf eine Risikobeurteilung auf Katastrophen und Notlagen vor.

5.5 Zivilschutz

Art. 38

Der Zivilschutz erfüllt seine Aufgaben gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e BZG als Partner des Bevölkerungsschutzes bei Grossereignissen, Grossanlässen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten.

5.6 Armee

Art. 39

Der Regierungsrat kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport die Armee zur Hilfeleistung bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen anfordern, wenn seine eigenen Mittel nicht ausreichen.

Für Fälle zeitlicher Dringlichkeit kann der Regierungsrat seine Befugnisse an das KFO delegieren.

Spontanhilfe der Armee gemäss den Vorgaben des Bundes bleibt vorbehalten.

6 Besondere Aufgabengebiete

6.1 Information

Art. 40

Im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen sind für die Information der Öffentlichkeit verantwortlich

  1. auf Kantonsebene der Regierungsrat oder in dessen Auftrag die zuständige Direktion,
  2. auf Gemeindeebene der Gemeinderat.

Die zuständige Stelle der Staatskanzlei koordiniert die Information innerhalb des Kantons, insbesondere mit den Fachorganen des Bundes, mit der Armee und mit den Nachbarkantonen.

Sie berät den Regierungsrat und die zuständigen Organe bei der Information der Öffentlichkeit.

6.2 Betreuung

Art. 41 Betreuung von schutzsuchenden Personen

Kanton und Gemeinden stellen Einrichtungen für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von schutzsuchenden Personen zur Verfügung.

Der Regierungsrat ist zuständig für

  1. die Auslösung stufengerechter Vorbereitungsmassnahmen,
  2. die Standortwahl und den Betrieb von kantonalen Aufnahme- und Betreuungszentren,
  3. die Verteilung von schutzsuchenden Personen auf die Gemeinden.

Er kann Gemeinden verpflichten, schutzsuchende Personen kurzfristig unterzubringen, zu verpflegen und zu betreuen.

Mit der Verpflegung und Betreuung von schutzsuchenden Personen können Kanton und Gemeinden geeignete Dritte beauftragen.

Art. 42 Psychologische und seelsorgerliche Betreuung

Der Regierungsrat legt die Massnahmen zur psychologischen und seelsorgerlichen Betreuung des eingesetzten Personals sowie der Betroffenen und deren Angehörigen durch Verordnung fest.

6.3 Requisition

Art. 43 Befugnisse

Die Behörden sind befugt, bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Tiere durch Requisition zu beschaffen, wenn bei Katastrophen, Notlagen oder bewaffneten Konflikten die öffentlichen Mittel nicht mehr ausreichen und private Mittel nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden können.

Eine Requisitionsverfügung ist sofort vollstreckbar. Das Verfügungsrecht über die requirierten Mittel geht gegen Entschädigung an die Behörden über.

Die Befugnisse des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 44 Haftung und Entschädigung

Die Haftung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder des Halters geht auf die requirierende Behörde über.

Für Gebrauch, Wertverminderung oder Verlust der requirierten Mittel wird eine angemessene Entschädigung entrichtet.

6.4 Wirtschaftliche Landesversorgung

Art. 45 Allgemeine Aufgaben

Der Kanton und die Wirtschaft erfüllen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung und sorgen für die ständige Bereitschaft der benötigten Organe und Mittel.

Art. 46 Kanton

Der Kanton koordiniert die wirtschaftliche Landesversorgung im Bereich der ihm durch den Bund übertragenen Zuständigkeiten.

Die dem Kanton obliegenden Aufgaben werden von den in der Sache zuständigen Direktionen und der Staatskanzlei wahrgenommen.

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion leitet, koordiniert und beaufsichtigt die Massnahmen der Vollzugsorgane.

Der Regierungsrat kann den Vollzugsorganen je nach Situation und so lange erforderlich weiteres Personal aus der kantonalen Verwaltung samt Infrastruktur zuteilen.

Art. 47 Gemeinden

Der Regierungsrat kann den Gemeinden in schweren Mangellagen gemäss dem LVG Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung zuweisen und Aufträge erteilen.

Art. 48 Wirtschaft

Die Wirtschaft ist verpflichtet, den zuständigen kantonalen Amtsstellen über den Vollzug der vom Bund angeordneten Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung jederzeit nach Massgabe des Bundesrechts Auskunft zu erteilen.

Art. 49 Bevölkerung

Der Kanton in Zusammenarbeit mit dem Bund sensibilisiert und informiert die Bevölkerung zur Förderung der Resilienz.

6.5 Obligatorische Sicherheitsveranstaltungen

Art. 50 Durchführung von obligatorischen Sicherheitsveranstaltungen

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion führt mit Unterstützung der Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes obligatorische Sicherheitsveranstaltungen durch, an denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Thema der öffentlichen Sicherheit und insbesondere des Bevölkerungsschutzes sensibilisiert und informiert werden.

Art. 51 Obligatorische Teilnahme

Für im Kanton wohnhafte Schweizerinnen sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung, die im laufenden Jahr ihr 23. Altersjahr vollenden, ist die Teilnahme an einer Sicherheitsveranstaltung obligatorisch.

Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Art. 52 Massnahmen und Sanktionen

Wer trotz Aufgebot nicht teilnimmt, wird durch die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion erneut aufgeboten und verwarnt.

Wer auch dem zweiten Aufgebot keine Folge leistet, wird mit einer Busse von 300 bis 600 Franken bestraft.

Art. 53 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich das Aufgebot, die Ausnahmen von der Teilnahmepflicht, die Kontrollführung und die Durchführung der Veranstaltung.

Art. 54 Überprüfung der Wirksamkeit

Der Regierungsrat prüft die Wirksamkeit und den Nutzen der obligatorischen Sicherheitsveranstaltungen.

Insbesondere prüft er

  1. die Auswirkungen auf Qualität und Bestand der Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes,
  2. die Akzeptanz bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

7 Infrastruktur

Art. 55 Einrichtungen und Material

Kanton, Gemeinden sowie Partnerinnen und Partner beschaffen und unterhalten in ihrem Zuständigkeitsbereich das zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen benötigte oder zur Verfügung gestellte Material sowie die erforderlichen Einrichtungen.

Art. 56 Kommunikation

Die Betreiberinnen und Betreiber von Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen sind verpflichtet, Alarme und Meldungen jederzeit weiterzuleiten.

Bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen dient das kantonale Sicherheitsfunknetz vor allem den Bedürfnissen der Partnerinnen und Partner sowie der Verwaltung von Kanton und Gemeinden.

Die Benutzerinnen und Benutzer stellen das erforderliche Bedienungspersonal für die Kommunikationsmittel sicher und sorgen für die fachliche Ausbildung gemäss den Richtlinien der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.

Art. 57 Kommunikationsmittel und Software

Der Regierungsrat bestimmt bei Katastrophen und Notlagen,

  1. welche Führungs- und Kommunikationsmittel und Schnittstellen zu den Gemeinden sowie Partnerinnen und Partnern im Kanton betrieben werden,
  2. welche Software eingesetzt wird.

Er legt fest, welche Leistungen Anbieterinnen und Anbieter von Kommunikationsmitteln und Software bei Katastrophen und Notlagen zu erbringen haben.

Erfordert es eine Katastrophe oder Notlage, so kann er das notwendige Personal zum Einsatz verpflichten.

8 Schutzbauten

8.1 Schutzräume und Schutzanlagen

Art. 58 Aufgaben des Kantons

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion, unter Beachtung der Vorgaben des Bundes,

  1. stellt die Steuerung des Schutzraumbaus sicher,
  2. führt die periodische Schutzraumkontrolle durch,
  3. erstellt die Planung der Zuweisung der Einwohnerinnen und Einwohner zu den Schutzräumen,
  4. legt den Bedarf an Schutzanlagen fest.

Art. 59 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden 

  1. sorgen in Gebieten mit zu wenig Schutzplätzen dafür, dass eine genügende Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräume vorhanden ist,
  2. prüfen bei grösseren Bauvorhaben den Bau öffentlicher Schutzräume,
  3. prüfen bei der Aufhebung bestehender Schutzanlagen deren Umnutzung in öffentliche Schutzräume,
  4. zeigen der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion periodisch auf, wie sie ein allfälliges Schutzplatzdefizit beheben wollen,
  5. unterstützen die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 58,
  6. kommunizieren die Zuweisungsplanung gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons,
  7. sorgen gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Schutzanlagen.

Art. 60 Datenbearbeitung im Bereich Schutzbauten

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion führt eine zentrale Datenbank über die Schutzräume und die Schutzanlagen (Schutzbautendatenbank).

In der Schutzbautendatenbank werden folgende Daten bearbeitet:

  1. die Angaben zu den Eigentümerinnen und Eigentümern aus dem Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS),
  2. weitere vom Regierungsrat durch Verordnung bezeichnete Daten.

Die für die Baubewilligungen zuständigen Stellen, die für die Planung des Schutzraumbaus zuständigen kommunalen Stellen, beauftragte Dritte und die Zivilschutzorganisationen erhalten Zugriff auf die Schutzbautendatenbank, soweit sie diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.

Art. 61 Datenbearbeitung im Bereich Zuweisungsplanung

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann die AHV-Nummer verwenden sowie besonders schützenswerte Personendaten über den Haushalt bearbeiten und aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons im Abruf- oder Meldeverfahren beziehen, soweit dies für die Zuweisungsplanung gemäss Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c erforderlich ist.

Sie kann die Zuweisungsplanung gemäss Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c in einer Personendatensammlung führen und den Gemeinden zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz benötigen.

Art. 62 Baupflicht und Ersatzbeiträge

Die Baupflicht für Schutzräume und die Höhe der Ersatzbeiträge richten sich nach den Bestimmungen des Bundes.

Für die in der Entscheidkompetenz des Kantons liegenden Fälle gilt Folgendes:

  1. In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die ein Schutzplatzdefizit ausweisen, können auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden.
  2. Bei Gebäuden, die in erheblich gefährdeten Gebieten gemäss Gefahrenkarte des Kantons liegen, werden keine Schutzräume erstellt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer entrichten einen Ersatzbeitrag gemäss Artikel 66.
  3. Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude unterliegen nicht der Schutzraumpflicht. Es sind keine Ersatzbeiträge gemäss Artikel 66 geschuldet.

Art. 63 Gemeinsame Schutzräume

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann anordnen, dass die für die einzelnen Gebäude zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten zu gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden.

Für jedes einzelne Gebäude ist vor dessen Baubeginn eine Sicherheitsleistung im Umfang des Ersatzbeitrags zu entrichten.

Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden. Ist dies nicht der Fall, werden die Sicherheitsleistungen als Ersatzbeiträge gemäss Artikel 66 vereinnahmt.

Art. 64 Bau, Anpassung und Aufhebung von Schutzräumen und Schutzanlagen

Der Bau, die Anpassung und die Aufhebung von Schutzräumen und Schutzanlagen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes.

8.2 Ersatzbeiträge

Art. 65 Aufgaben des Kantons

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion ist zuständig für

  1. das Inkasso der Ersatzbeiträge,
  2. das Führen des Ersatzbeitragsfonds gemäss Artikel 62 BZG als Spezialfinanzierung,
  3. die Bereitstellung und den Betrieb der notwendigen elektronischen Hilfsmittel.

Sie kann die dafür benötigten Daten erheben und bearbeiten.

Art. 66 Höhe

Für jeden nicht erstellten Schutzplatz ist ein Ersatzbeitrag zu leisten. 

Der Regierungsrat legt dessen Höhe im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben durch Verordnung fest.

Er kann seine Befugnisse an die Sicherheitsdirektion übertragen.

Art. 67 Fälligkeit

Die Ersatzbeiträge sind nach erfolgter Schnurgerüstabnahme gemäss den Vorschriften der Baugesetzgebung zu entrichten.

Die Gemeinden melden der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion den Vollzug der Schnurgerüstabnahme.

Art. 68 Ersatzbeitragsfonds und Verwendung der Ersatzbeiträge

Die Ersatzbeiträge fliessen in den Ersatzbeitragsfonds des Kantons.

Der Regierungsrat regelt die Verwendung der Ersatzbeiträge gemäss den Vorgaben des Bundes durch Verordnung. Er kann seine Befugnisse an die Sicherheitsdirektion übertragen.

Die durch die Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds entstehenden Kosten gehen zulasten dieser Spezialfinanzierung.

Für die Beschaffung von Material des Zivilschutzes, das den Empfehlungen des Kantons entspricht, können Beiträge aus dem Ersatzbeitragsfonds bewilligt werden.

9 Finanzierung

9.1 Delegation von Ausgabenbefugnissen

9.1.1 Fälle von zeitlicher Dringlichkeit

Art. 69 Kanton

Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates für zeitlich dringende Massnahmen bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen sowie bewaffneten Konflikten werden an den Regierungsrat übertragen.

Zeitlich dringende Massnahmen sind solche, die 

  1. zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen rasch angeordnet werden müssen,
  2. der Bekämpfung unmittelbar drohender Gefahren oder bei eingetretenen Ereignissen der ersten Schadensbehebung dienen, und
  3. keinen Aufschub bis zur Beschlussfassung durch das gemäss der ordentlichen Finanzkompetenz zuständige Organ dulden.

Die Finanzkommission des Grossen Rates ist vorgängig zu geplanten Ausgabenbeschlüssen zu konsultieren. Vorbehalten bleibt die vorgängige Information gemäss Artikel 41a Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)[5].

Der Regierungsrat kann seine Ausgabenbefugnisse durch Verordnung übertragen.

Art. 70 Gemeinden

Artikel 69 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäss auch für die Gemeinden, falls diese keine eigenen Regelungen getroffen haben.

9.1.2 Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds des Kantons

Art. 71

Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds des Kantons werden an den Regierungsrat übertragen.

Der Regierungsrat kann seine Ausgabenbefugnisse durch Verordnung übertragen.

Entnahmen, welche die ordentliche Finanzkompetenz des Regierungsrates übersteigen, sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

9.2 Kostenaufteilung

Art. 72 Kanton

Der Kanton trägt die Kosten für die Organisation, Ausrüstung und Ausbildung des KFO sowie für die eigenen Einsätze, insbesondere im Rahmen von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen sowie bewaffneten Konflikten.

Er trägt die den Partnerinnen und Partnern des Bevölkerungsschutzes entstandenen Kosten für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und b, sofern

  1. er die Massnahmen angeordnet hat und
  2. die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden.

Er kann Beiträge leisten an

  1. die Erstellung der Notfallplanungen,
  2. die Räumung und Instandstellung.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 73 Gemeinden

Die Gemeinden tragen die Kosten für

  1. die Organisation, Ausrüstung und Ausbildung ihrer Führungsorgane,
  2. die eigenen Einsätze,
  3. die von ihnen angeordneten oder beantragten Hilfeleistungen.

Art. 74 Überörtliche Hilfe

Wird überörtliche Hilfe geleistet, hat die unterstützte Gemeinde die Hilfe leistende Gemeinde oder Institution zu entschädigen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Kostenaufteilung bei überörtlicher Hilfe durch Verordnung.

Er kann diese Befugnisse der jeweils zuständigen Direktion übertragen.

Art. 75 Rückforderungsrecht

Kanton und Gemeinden können die entstandenen Kosten für den Einsatz, die Räumung und die Instandstellung von der Verursacherin oder dem Verursacher einfordern, wenn die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.

9.3 Einsatzkostenversicherung der Gemeinden

9.3.1 Stiftung «Einsatzkostenversicherung der Gemeinden»

Art. 76

Zur Finanzierung der den Gemeinden verbleibenden Einsatz- und Räumungskosten besteht die Stiftung «Einsatzkostenversicherung der Gemeinden», der im Rahmen ihres Stiftungszwecks Verfügungskompetenz zukommt.

Die Gemeinden sind zu Beitragsleistungen verpflichtet. 

9.3.2 Verfahren

Art. 77

Der Regierungsrat ernennt eine dreiköpfige Rekurskommission für Angelegenheiten der Einsatzkostenversicherung als Rekursinstanz, deren Entscheide kantonal letztinstanzlich sind.

Für das Verfahren ist das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[6] sinngemäss anwendbar.

9.4 Versicherung und Entschädigung Verpflichteter

Art. 78

Der Regierungsrat regelt Versicherung und Entschädigung der zu Dienstleistungen verpflichteten Personen durch Verordnung. 

10 Vollzug und Rechtspflege

Art. 79 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 80 Rechtspflege

Die Vorschriften des VRPG gelten für Verfügungen gestützt auf das BZG sowie auf dieses Gesetz unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen.

Auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung entscheidet die erste Beschwerdeinstanz kantonal letztinstanzlich. Die Rechtsmittelfrist beträgt vorbehältlich anderslautender Bundesvorschriften zehn Tage.

Art. 81 Schadenersatz und Rückgriff

Für die Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche ist die jeweilige Spezialgesetzgebung bzw. die Staatshaftungsregelung gemäss Artikel 100 ff. des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[7] und Artikel 84 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)[8] anwendbar.

11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 82 Obligatorische Sicherheitsveranstaltungen im Sinne eines Pilotversuchs

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes örtlich begrenzte obligatorische Sicherheitsveranstaltungen gemäss Artikel 50 bis 54 im Sinne eines Pilotversuchs durchführen.

Wer nicht an diesen Sicherheitsveranstaltungen teilnimmt, wird nicht mit Busse bestraft.

Art. 83 Ausgleich der Lastenverschiebung

Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von 300'000 Franken pro Jahr als Folge der Regelung in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 60 Absatz 1 wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Lastenausgleich gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)[9] angerechnet.

Art. 84 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

  1. Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG)[10],
  2. Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)[11],
  3. Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)[12].

Art. 85 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz vom 19. März 2014 (KBZG)[13],
  2. Einführungsverordnung vom 25. November 2020 zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG)[14].

Art. 86 Inkrafttreten und Befristung

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Die Artikel 50 bis 54 treten am 31. Dezember 2033 ausser Kraft.

Egress

Bern, 11. September 2024

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Bühler

Der Generalsekretär: Trees

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 12. Februar 2025

 

Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Kantonalen Bevölkerungsschutzgesetz (KBSG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.

Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

 

Für getreuen Protokollauszug

Der Staatsschreiber: Auer

 

RRB Nr. 1280 vom 26. November 2025:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2026. Artikel 50 bis 54 werden erst ab einem späteren vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt anwendbar.

25-102

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.09.2024 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-102

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.09.2024 01.01.2026 Erstfassung 25-102