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521.10

Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung

(KBSV)

vom 26.11.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 42, Artikel 53, Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 66 Absatz 2, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 4, Artikel 74 Absatz 2, Artikel 78 und Artikel 79 des Kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes vom 11. September 2024 (KBSG)[1],

 

auf Antrag der Sicherheitsdirektion,

beschliesst:

1 Begriffe

Art. 1 Vorsorge

Die Vorsorge umfasst alle Massnahmen, die im Hinblick auf spontane und planbare Einsätze, Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte von Behörden und Führungsorganen auf allen Stufen sowie von Interventionsdiensten getroffen werden.

Sie umfasst insbesondere

  1. die Ausbildung von Führungsorganen und Einsatzkräften,
  2. die Regelung der Zusammenarbeit,
  3. die Erstellung von Notfallplanungen, Einsatzplanungen und Gefährdungsanalysen,
  4. spezielle Alarmorganisationen für die Einsatzkräfte sowie zum Schutz der Bevölkerung,
  5. die vorsorglichen Massnahmen, sofern eine unmittelbare Gefahr besteht und die normalen Verfahren und Prozesse nicht zeitgerecht ausreichen,
  6. die Bereithaltung von Material und Infrastruktur.

Art. 2 Einsatz

Der Einsatz umfasst

  1. die Alarmierung,
  2. alle Massnahmen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen sowie der Auswirkungen bewaffneter Konflikte,
  3. unmittelbare Räumungsarbeiten, insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von weiteren grösseren Schäden und zur behelfsmässigen Sicherstellung von überlebenswichtigen Infrastrukturen,
  4. die Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes bei planbaren Einsätzen.

2 Vorbereitungsmassnahmen

2.1 Vorbereitung auf Ereignisse

Art. 3 Gefährdungsanalyse

Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) aktualisiert die Gefährdungsanalysen der Gemeinden periodisch und nach einheitlichen Kriterien aufgrund des sich verändernden Gefährdungspotenzials.

Die Gemeinden erhalten die aktualisierten Gefährdungsanalysen ihres Gemeindegebiets zur Stellungnahme.

Nach erfolgter Stellungnahme publiziert das BSM die angepassten Gefährdungsanalysen.

Art. 4 Notfallplanungen

Gemeinden mit einem nachgewiesenen Gefährdungspotenzial erstellen insbesondere im Bereich der Naturgefahren Notfallplanungen nach den Vorgaben des BSM und aktualisieren diese laufend.

Art. 5 Vorbereitungsmassnahmen im Auftrag des Kantons

Zur Vorbereitung auf Ereignisse im Zuständigkeitsbereich des Kantons gemäss Artikel 11 KBSG kann das BSM Aufträge an die Gemeinden erteilen.

Art. 6 Einsatzbereitschaft der Führungsorgane

Die Einsatzbereitschaft der Führungsorgane umfasst ein funktionierendes Aufgebotssystem, die Weiterbildung der Führungsorgane und die notwendige Infrastruktur.

Die Chefinnen und Chefs der Führungsorgane sind verantwortlich für die Schulung der Angehörigen ihres Führungsorgans, stellen deren Einsatzbereitschaft sicher und prüfen diese periodisch.

Art. 7 Direktionen und Staatskanzlei

Die Direktionen und die Staatskanzlei sind verantwortlich für die angemessene Bereitschaft ihrer Verwaltungszweige und Fachpersonen.

Sie verfügen über Strukturen und Prozesse zur Bewältigung von Krisen im eigenen Zuständigkeitsbereich.

Sie richten Bedürfnisse und Anträge bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, die einen hohen interdisziplinären Koordinationsbedarf aufweisen und die eigenen, internen Mittel und Möglichkeiten der Koordination übersteigen, an das Kantonale Führungsorgan (KFO).

Art. 8 Koordination der Vorbereitungsmassnahmen

Die Sicherheitsdirektion (SID) kann in Zusammenarbeit mit dem KFO, den Direktionen und der Staatskanzlei den Bedarf an Vorbereitungsmassnahmen in der kantonalen Verwaltung erheben und dem Regierungsrat entsprechende Vorschläge zum Beschluss unterbreiten.

Das BSM bietet Ausbildungen und Übungen im Bereich der Krisenbewältigung für die Kantonsverwaltung an.

2.2 Aufgebot und Alarmierung

Art. 9 Zuständigkeit BSM

Das BSM ist die kantonale Koordinationsstelle für die Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.

Es koordiniert insbesondere die periodische Information der Öffentlichkeit über die Alarmierung und die entsprechenden Verhaltensanweisungen.

Es formuliert zusammen mit der Kantonspolizei (KAPO) die Vorgaben für die Auslösung der Sirenen und für die Alarmstellen der Gemeinden.

Art. 10 Zuständigkeit KAPO

Die KAPO formuliert in Absprache mit den für die Einsatzorganisationen zuständigen kantonalen Stellen die notwendigen technischen Vorgaben für das Aufgebot sowie die Alarmierung von Einsatzkräften und Führungsorganen, die gesicherte Übermittlung und den Sicherheitsfunk.

Sie ist in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen des Bundes und der Gemeinden zuständig für die kantonalen Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen, insbesondere für den Aufbau, den Betrieb und die Erneuerung der kantonalen Alarmierungsplattform.

Sie erlässt in Absprache mit den direkt betroffenen Partnerinnen und Partnern des Bevölkerungsschutzes und im Rahmen von Artikel 32 und 57 KBSG Vorgaben für

  1. die Nutzungsberechtigung,
  2. das Zulassungsverfahren,
  3. den Anschluss und den Betrieb,
  4. die Kostentragung.

Art. 11 Anschluss an die Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen

Die Behörden, Führungsorgane, die Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes sowie weitere mit Leistungsvereinbarung eingebundene Organisationen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und auf ihre Kosten zum Anschluss an die kantonalen Alarmierungs- und Übermittlungseinrichtungen verpflichtet.

Art. 12 Alarmierung der Bevölkerung

Unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundes sind folgende Stellen berechtigt, die Alarmierung der Bevölkerung in ihrem Zuständigkeitsbereich auszulösen:

  1. die KAPO,
  2. die Feuerwehr,
  3. Organe des Bundes (Nationale Alarmzentrale),
  4. Talsperrenbetreiberinnen und Talsperrenbetreiber gemäss Dispositiv,
  5. Gemeindebehörden und Führungsorgane.

Die Auslösung des Alarms

  1. erfolgt in der Regel über die Einsatzzentrale der KAPO, die unverzüglich mit den benötigten Angaben zur Erstellung einer Meldung des Notdispositivs «Information Catastrophe Alarme Radio Organisation» (ICARO-Meldung) zu bedienen ist,
  2. kann in Ausnahmefällen auch lokal erfolgen, wobei die Einsatzzentrale der KAPO unverzüglich zu informieren und mit den benötigten Angaben zur Erstellung einer ICARO-Meldung zu bedienen ist.

Art. 13 Besondere Verbindungen

Die KAPO unterhält für Meldungen der Nationalen Alarmzentrale, der anderen Kantone und der Werke mit grossem Gefährdungspotenzial besondere Verbindungen.

2.3 Ausbildung, Einsatzbereitschaft und Zusammenarbeit

Art. 14 Standards

Die Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes legen gemeinsame Standards zur Zusammenarbeit (Führungssprache, Führungsverantwortlichkeiten, Material usw.) fest.

Dabei sind die Vorgaben und Standards der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr, der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren sowie der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren angemessen zu berücksichtigen.

Art. 15 Führungsausbildung

Das KFO koordiniert die Führungsausbildungen im Rahmen dieser Verordnung zusammen mit den Partnerinnen und Partnern des Bevölkerungsschutzes sowie den zuständigen Organen des Bundes.

Art. 16 KFO

Das BSM stellt die Ausbildung des KFO sicher und unterstützt die Ausbildung der Partnerinnen und Partner im Bereich des Bevölkerungsschutzes.

Art. 17 Gemeindeführungsorgane und Regionale Führungsorgane

Das BSM bietet Ausbildungen für Gemeindeführungsorgane (GFO) und Regionale Führungsorgane (RFO) an.

Es vollzieht die periodische Überprüfung der Einsatzbereitschaft der GFO und RFO und formuliert dazu die notwendigen fachlichen Vorgaben.

Es teilt den Gemeinden sowie den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern die Ergebnisse der Überprüfungen mit und schlägt allfällige Massnahmen zur Mängelbehebung vor.

Art. 18 Dienstleistungen zugunsten Dritter

Das BSM kann zugunsten Dritter Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung anbieten.

Der Aufwand ist kostendeckend zu verrechnen.

3 Organe, Mittel und Zuständigkeiten

3.1 Kanton

3.1.1 Kantonales Führungsorgan

Art. 19 Kernstab

Das KFO bildet einen Kernstab für die Steuerung sämtlicher Aufträge.

Zwingend im Kernstab KFO vertreten sind folgende Funktionen:

  1. Chefin oder Chef KFO,
  2. stellvertretende Chefin oder stellvertretender Chef KFO,
  3. Stabschefin 1 oder Stabschef 1 sowie Stabschefin 2 oder Stabschef 2 des KFO,
  4. die Chefinnen und Chefs der Führungsgrundgebiete gemäss Artikel 22,
  5. eine von der Armee bezeichnete Vertreterin oder ein von der Armee bezeichneter Vertreter des Kantonalen Territorialverbindungsstabs der Armee (KTVS).

Die Chefin oder der Chef KFO leitet den Kernstab.

Art. 20 Geschäftsstelle

Das BSM führt die Geschäftsstelle des KFO.

Art. 21 Kontaktgremium

Das Kontaktgremium KFO setzt sich aus den wichtigsten Partnerinnen und Partnern innerhalb und ausserhalb der Verwaltung zusammen.

Die Chefin oder der Chef KFO ernennt die Mitglieder des Kontaktgremiums im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen.

Art. 22 Führungsgrundgebiete

Die Hauptaufgaben des KFO werden durch folgende Führungsgrundgebiete abgedeckt:

  1. Information und Kommunikation,
  2. Lage und Risikoanalyse,
  3. Planung und Konzepte,
  4. Logistik,
  5. Führungsinstrumente und Führungsunterstützung,
  6. Aus- und Weiterbildung.

Art. 23 Einsatz durch den Regierungsrat

Der Regierungsrat kann das KFO einsetzen

  1. bei komplexen, multithematischen Krisen mit einem hohen Koordinationsbedarf oder
  2. subsidiär auf Ersuchen von Verwaltungskreisen oder einer Direktion, der Staatskanzlei oder des KFO.

Art. 24 Gefahr in Verzug

Ist Gefahr in Verzug oder besteht zeitliche Dringlichkeit, nimmt das KFO die Arbeit unverzüglich auf und informiert den Regierungsrat darüber.

Der Regierungsrat beschliesst den Einsatz rückwirkend.

Art. 25 Planbare Einsätze

Sind bei planbaren Einsätzen Mittel von ausserregionalen Partnerinnen und Partnern des Bevölkerungsschutzes notwendig, legt die Chefin oder der Chef KFO unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Kanton und in Absprache mit den für die Einsatzorganisationen zuständigen kantonalen Stellen die kantonsseitige Führungsorganisation fest.

Bei Grossereignissen und Katastrophen während eines planbaren Einsatzes

  1. wird in der gemäss Absatz 1 festgelegten Führungsorganisation gearbeitet,
  2. richtet sich die Einsatzleitung nach Artikel 33.

Art. 26 Zuständigkeiten vor dem Einsatz des KFO

Vor dem Einsatz des KFO koordiniert

  1. das BSM die überörtliche Hilfe der Mittel des Zivilschutzes sowie die Zuteilung der Einsatzmittel des Bundes,
  2. das Gesundheitsamt die Mittel des Gesundheitswesens,
  3. die Gebäudeversicherung Bern (GVB) die Mittel der Feuerwehren.

Die KAPO stellt die Lageverfolgung und -darstellung sicher.

Das BSM

  1. unterstützt die KAPO beim Betrieb des Lagezentrums,
  2. überprüft im Rahmen der Nachbearbeitung von planbaren Einsätzen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten, ob die Ziele für die Einsatzmittel und die Führung erreicht worden sind.

3.1.2 Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

Art. 27 Aufgaben der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

  1. unterstützen die Gemeindebehörden bei der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen,
  2. übernehmen koordinierende Aufgaben, wenn mehrere Führungsorgane im Einsatz sind oder der gesamte Verwaltungskreis betroffen ist,
  3. stellen die Verbindung zum Regierungsrat über das BSM oder, falls dieses im Einsatz ist, über das KFO sicher,
  4. stellen die Information der Bevölkerung im Verwaltungskreis sicher.

Handelt es sich um ein Ereignis in der Zuständigkeit des Kantons gemäss Artikel 11 KBSG, legen die zuständigen Stellen der zentralen Verwaltung die Koordinationsaufgaben fest.

Art. 28 Führungsorgane der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

Für die Bewältigung ihrer Aufgaben können die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ein Führungsorgan bilden, wobei sie über dessen Zusammensetzung und Organisation entscheiden.

Das BSM stellt den Führungsorganen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter Elemente der kantonalen Zivilschutzorganisation (kantonale ZSO) für die Führungsunterstützung zur Verfügung.

Die Führungsorgane der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sind auf der kantonalen Alarmierungsplattform aufgeschaltet.

3.2 Gemeinden

Art. 29 RFO

Die Gemeinden bilden nach Möglichkeit RFO.

Sie regeln die Ernennungen, Zuständigkeiten, Kompetenzen und finanziellen Belange gemäss den Empfehlungen des BSM.

Art. 30 Funktionen der kommunalen Führungsorgane (GFO und RFO)

In den kommunalen Führungsorganen vertreten sind folgende Funktionen:

  1. Chefin oder Chef GFO oder RFO,
  2. Stellvertretende Chefin oder stellvertretender Chef GFO oder RFO,
  3. Stabschefin oder Stabschef,
  4. Leiterin oder Leiter Fachbereich Führungsunterstützung,
  5. Leiterin oder Leiter Fachbereich Information,
  6. Leiterin oder Leiter Fachbereich öffentliche Sicherheit,
  7. Leiterin oder Leiter Fachbereich Schutz und Rettung,
  8. Leiterin oder Leiter Fachbereich Gesundheit,
  9. Leiterin oder Leiter Fachbereich Logistik,
  10. Leiterin oder Leiter Fachbereich Infrastrukturen,
  11. Leiterin oder Leiter Fachbereich Naturgefahren.

Art. 31 Organisation GFO und RFO

Die Gemeinden

  1. ernennen die Chefin oder den Chef GFO oder RFO, deren oder dessen Stellvertretung sowie die Stabschefin oder den Stabschef,
  2. ernennen auf Antrag der Chefin oder des Chefs GFO oder RFO die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche,
  3. informieren die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter sowie das BSM gemäss dessen Vorgaben über die personelle Besetzung ihres Führungsorgans.

Die GFO oder RFO schliessen mit der örtlich zuständigen regionalen Zivilschutzorganisation (ZSO) eine Leistungsvereinbarung zur Führungsunterstützung ab.

Die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche benennen nach Rücksprache mit der Chefin oder dem Chef GFO oder RFO weitere Fachpersonen.

Art. 32 Alarmierungsplattform

Die GFO und RFO sind auf der kantonalen Alarmierungsplattform aufgeschaltet.

4 Partnerinnen und Partner

4.1 Kantonspolizei

Art. 33

Bei Grossereignissen und Katastrophen übernimmt die KAPO die Gesamteinsatzleitung bzw. die Einsatzkoordination Front, bis die Verantwortung nach vorgängiger Absprache an das zuständige Führungsorgan übergeben werden kann.

Die KAPO

  1. stellt die Erstinformation sicher und trifft Sofortmassnahmen zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung,
  2. stellt die notwendigen Führungseinrichtungen zur Verfügung,
  3. bestimmt nach vorgängiger Absprache den Zeitpunkt der Übergabe der Koordination der Ereignisbewältigung an das zuständige Führungsorgan,
  4. kann Führungsorgane zur Unterstützung beiziehen.

4.2 Feuerwehr

Art. 34 Einsatz

Die Feuerwehr ist ein Ersteinsatzelement und erfüllt ihren Auftrag gemäss Artikel 13, 14 und 17 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG)[2].

Ihr Einsatz deckt in der Regel die ersten 24 Stunden nach der Alarmierung ab.

Art. 35 Ablösung

Mit Ausnahme von Brandereignissen werden länger dauernde Einsätze schwergewichtig durch den Zivilschutz und weitere Mittel der Gemeinden und des Kantons geleistet.

Die GVB regelt die Schnittstellen und die Ablösung mit dem BSM.

4.3 Gesundheitswesen

4.3.1 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Art. 36

Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) sorgt zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen für

  1. die Bereitstellung der erforderlichen personellen Mittel sowie für die ärztliche Notfallorganisation und die Organisation des Rettungswesens,
  2. die Organisation der Vorratshaltung und die Versorgung der Spitäler mit Arzneimitteln und Medizinprodukten.

Die zuständige Stelle der GSI

  1. bestimmt die Art und Menge der Arzneimittel und Medizinprodukte,
  2. plant und koordiniert die rettungsdienstlichen Vorhalteleistungen für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, wobei sie mit den regionalen Rettungsdiensten entsprechende Leistungsverträge abschliesst,
  3. beantragt beim Regierungsrat die Einschränkung oder die Aufhebung der freien Arzt- und Spitalwahl,
  4. legt die Vorgaben in Bezug auf die Notfall- und Katastrophenpläne der Spitäler, Kliniken, Pflegeheime, ambulanten Pflegedienste, Rettungsdienste und öffentlichen Apotheken für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen fest.

4.3.2 Gesundheitsamt

Art. 37 Koordinierter Sanitätsdienst

Das Gesundheitsamt plant und leitet den Koordinierten Sanitätsdienst.

Es koordiniert unter Mithilfe der Sanitätsnotrufzentrale (SNZ) die Belegung von Spitalbetten und Behandlungsplätzen bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen.

Es plant und koordiniert die sanitätsdienstliche Einsatzführung in Zusammenarbeit mit den Rettungsdiensten.

Art. 38 Personal und Material

Das Gesundheitsamt ist verantwortlich für die personelle und materielle Sicherstellung der für die Aktionsräume notwendigen Mittel und Infrastrukturen analog zum Normalfall.

Ihm steht zur Erfüllung seiner Aufgaben Personal der GSI und die SNZ zur Verfügung.

Art. 39 Schulung

Das Gesundheitsamt sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Personals für Grossereignisse, Katastrophen und Notlagen.

Dazu verpflichtet es die Spitäler, die Kliniken, die Pflegeheime, die ambulanten Pflegedienste, die Rettungsdienste, die öffentlichen Apotheken, weitere erforderliche Gesundheitsfachpersonen sowie assoziierte Betriebe, soweit diese in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, zur Zusammenarbeit.

4.3.3 Kliniken, Pflegeheime und Rettungsdienste

Art. 40 Grundsätze

Die gemäss Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG)[3] zuständigen Institutionen schaffen Voraussetzungen, dass Patientinnen und Patienten auch bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen nach Möglichkeit

  1. gemäss individualmedizinischen Grundsätzen behandelt, gepflegt und betreut werden können,
  2. spätestens nach sechs Stunden in ein Spital eingewiesen werden,
  3. innert 24 Stunden in einem Spital behandelt werden.

Art. 41 Medizinisches Laienpersonal

Bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen können neben dem ordentlichen medizinischen und paramedizinischen Berufspersonal Personen eingesetzt werden, die sanitätsdienstlich ausgebildet sind und für Betreuungs- sowie Assistenzaufgaben eingesetzt werden können.

Art. 42 Spitäler, Kliniken, Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Rettungsdienste und öffentliche Apotheken

Die Spitäler, Kliniken, Pflegeheime, ambulanten Pflegedienste, Rettungsdienste und öffentlichen Apotheken erstellen gemäss den Vorgaben der zuständigen Stelle der GSI einen Notfall- und Katastrophenplan für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen und stellen die dazu erforderlichen Mittel und Infrastrukturen bereit.

5 Besondere Aufgabengebiete

5.1 Information

Art. 43 Grundsätze

Die aktive Information nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und Medienförderung (IMG)[4] ist von Beginn weg Teil der Führung bei Katastrophen und in Notlagen.

Die Führungsorgane aller Stufen stellen sicher, dass die Bevölkerung zeitgerecht, regelmässig und offen informiert wird.

Die Information der direkt betroffenen Bevölkerung hat Vorrang.

Art. 44 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat regelt die Information und die Kommunikation bei Ereignissen im Geltungsbereich dieser Verordnung, welche mehrere Direktionen betreffen.

Die zuständigen Behörden organisieren die Information und die Kommunikation entsprechend ihren Möglichkeiten und den Erfordernissen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.

Sind die Behörden auf Verwaltungskreis- und Gemeindeebene nicht in der Lage, die Information und die Kommunikation mit eigenen Mitteln sicherzustellen, ziehen sie geeignete Fachleute bei.

Art. 45 Lage

Die im Einsatz stehenden Führungsorgane aller Stufen informieren die unter- und übergeordneten Stellen sowie die benachbarten Regionen laufend über die Entwicklung der Lage.

Im Einsatz und bei Gefahr informieren die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter die betroffenen GFO und RFO sowie das KFO laufend über die Entwicklung der Lage in ihrem Verwaltungskreis.

Art. 46 Informations- und Auskunftsstellen

Die Führungsorgane aller Stufen treffen Vorbereitungen für den Betrieb von Informations- und Auskunftsstellen.

Art. 47 Informationskonzepte

Die Führungsorgane aller Stufen

  1. erstellen Konzepte für die Informationsvermittlung,
  2. regeln in den Konzepten insbesondere die Zuständigkeiten und Abläufe in einer einfachen Form.

5.2 Betreuung

5.2.1 Betreuung von schutzsuchenden Personen

Art. 48 Schutzsuchende Personen

Schutzsuchende Personen gemäss Artikel 41 KBSG sind Zivilpersonen, die infolge eines Grossereignisses, einer Katastrophe, einer Notlage oder eines bewaffneten Konflikts obdachlos sind und vorübergehend betreut werden müssen.

Art. 49 Auftrag

Die Betreuung umfasst die Zuweisung einer Unterkunft, die Verpflegung, die Bekleidung, sanitätsdienstliche Massnahmen sowie die Sorge für das Wohlergehen der schutzsuchenden Personen.

Art. 50 Gemeinden

Die Gemeinden sind bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten für die Unterbringung und Betreuung von schutzsuchenden Personen zuständig und stellen dafür ihre geeignete Infrastruktur zur Verfügung.

Art. 51 Beteiligte Stellen

Bei der Betreuung schutzsuchender Personen arbeiten zusammen

  1. die zuständigen kantonalen und kommunalen Amtsstellen und deren Organisationen,
  2. der Zivilschutz,
  3. die vom Bund zugewiesenen Mittel,
  4. Dritte.

Die SID ist zuständig für die Erarbeitung und den Vollzug der Betreuungskonzepte für schutzsuchende Personen auf kantonaler Stufe und erlässt in Zusammenarbeit mit der GSI entsprechende Weisungen.

Sie berät die Vollzugsorgane und unterstützt die Schulung der Kader und der Fachpersonen.

Art. 52 Vorbereitung

Die Aufnahme und Unterbringung von schutzsuchenden Personen basieren grundsätzlich auf bestehenden Strukturen und Einrichtungen und sind auf allen Stufen zu planen.

5.2.2 Psychologische und seelsorgerliche Betreuung

Art. 53 Aufgabe und Einsatz

Die psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe oder Nothilfe bei traumatisierenden Alltagsereignissen, Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen umfasst

  1. die Betreuung von Menschen mit psychischen Reaktionen,
  2. die psychische Gesunderhaltung von Einsatzkräften, sofern die internen Kapazitäten der Einsatzorganisationen für die psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe oder Nothilfe nicht ausreichen,
  3. die Unterstützung bei der Vermittlung einer allfälligen Nachbetreuung.

Eine allfällige Nachbetreuung der Betroffenen erfolgt im Rahmen der ordentlichen Strukturen des Gesundheitswesens und der Seelsorge durch entsprechende Fachpersonen und -institutionen.

Art. 54 Zuständigkeit und Organisation

Das BSM betreibt eine Geschäftsstelle für die nötigen Vorbereitungs- und Koordinationsmassnahmen zur Sicherstellung der psychologischen und seelsorgerlichen ersten Hilfe oder Nothilfe.

Dieser obliegen die Führung, Rekrutierung sowie die Aus- und Weiterbildung des für die psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe oder Nothilfe eingesetzten Care Teams des Kantons.

Art. 55 Dienstleistung im Care Team

Die Mitglieder des Care Teams leisten ihren Dienst in der Regel im Rahmen des Militär- oder Schutzdienstes.

5.3 Veterinärwesen

Art. 56

Das Amt für Veterinärwesen (AVET) der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sorgt in Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung für die Bereitstellung der erforderlichen personellen und materiellen Mittel für die Bewältigung von tierseuchenbedingten Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, indem es

  1. die erforderlichen Vorsorgekonzepte erstellt,
  2. die Zusammenarbeit mit den übrigen kantonalen Institutionen sicherstellt,
  3. für die Aus- und Weiterbildung des Personals für die Bekämpfung von Tierseuchenausbrüchen sorgt,
  4. Art und Menge von Infrastruktur, Arzneimittel und Medizinprodukte bestimmt und für die Organisation der Vorratshaltung und die Verteilung sorgt.

Das AVET

  1. unterstützt bei den übrigen Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen die zuständigen Institutionen, soweit Tierhaltungen sowie Schlacht- und Entsorgungsbetriebe betroffen sind,
  2. kann dafür Empfehlungen für Tierhalterinnen und Tierhalter formulieren.

5.4 Wirtschaftliche Landesversorgung

5.4.1 Organe

Art. 57

Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) sind

  1. die SID,
  2. die oder der kantonale Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (KDWL) beim BSM,
  3. die in der Sache zuständigen Direktionen oder Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung,
  4. vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen,
  5. die zuständigen RFO mit ihren regionalen Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung (RDWL).

5.4.2 Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe auf Stufe Kanton

Art. 58 Organisation WL auf kantonaler Ebene

Die WL ist Teil des Aufgabengebiets des KFO.

Art. 59 KDWL

Die SID bezeichnet eine oder einen KDWL.

Diese oder dieser ist Mitglied im KFO.

Art. 60 Aufgaben der oder des KDWL

Der oder dem KDWL obliegen

  1. die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der WL in kantonaler Zuständigkeit oder im Auftrag des Bundes, unter Vorbehalt der nachstehenden Aufgabenzuweisungen an andere Stellen,
  2. die Koordination der Tätigkeiten der Organe der WL mit Weisungsrecht, unter Vorbehalt der sachlichen Zuständigkeit der Direktionen,
  3. die Ausbildung und Information der RDWL, allenfalls unter Beizug von aussenstehenden Ausbildnerinnen und Ausbildnern,
  4. die Koordination von Massnahmen der WL mit anderen Kantonen.

Art. 61 Direktionen und Staatskanzlei

Die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen für jeden Teilbereich der WL die Verantwortlichen, die für die Umsetzung der Massnahmen der WL nach den Vorgaben des oder der KDWL sorgen.

5.4.3 Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe auf Stufe Gemeinden

Art. 62 Organisation WL auf regionaler Ebene

Die RFO bezeichnen RDWL und legen deren Aufgaben nach den Vorgaben der oder des KDWL fest.

Art. 63 Aufgaben der RDWL

Die RDWL vollziehen in ihren Zuständigkeitsbereichen die von der oder vom KDWL angeordneten Massnahmen.

5.4.4 Ausbildung

Art. 64 KDWL

Die oder der KDWL bzw. ihre oder seine Stellvertretung besuchen die fachspezifischen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des Bundes.

Art. 65 RDWL

Das BSM bildet die RDWL sowohl in der Vorbereitungsphase als auch im Vorfeld einer Interventionsphase aus.

Die RDWL werden im Rahmen der ordentlichen Weiterbildung, in den Übungen für zivile Führungsorgane und in spezifischen Veranstaltungen für ihren Fachbereich durch das BSM geschult.

5.5 Obligatorische Sicherheitsveranstaltungen

Art. 66 Aufgaben des BSM

Bei der Organisation und Durchführung der obligatorischen Sicherheitsveranstaltungen nimmt das BSM folgende Aufgaben wahr:

  1. Planung und Terminierung,
  2. Organisation der Lokalitäten und Verpflegung,
  3. Erarbeitung der Inhalte und der Ausbildungsunterlagen,
  4. Moderation,
  5. Aufgebot,
  6. Kontrollwesen,
  7. Bussenwesen,
  8. Qualitätskontrolle und -sicherung.

Art. 67 Aufgaben der Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes

Die KAPO, die Feuerwehren und die ZSO sind verpflichtet, an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung teilzunehmen und diese zu unterstützen.

Das BSM lädt weitere Organisationen aus dem Gesundheits- und Sicherheitsbereich ein, bei der Sicherheitsveranstaltung mitzuwirken.

Die Organisationen gemäss Absatz 1 und 2 nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Personelle Unterstützung,
  2. Unterstützung des BSM bei der Erarbeitung der Ausbildungsunterlagen und der Inhalte,
  3. Präsentation der Organisation vor Ort.

Art. 68 Aufgebot

Im Jahr vor der Vollendung des 23. Altersjahres erhalten die Teilnahmepflichtigen die Aufforderung, sich für eine Veranstaltung einzuschreiben.

Das BSM verschickt das verbindliche Aufgebot zur Teilnahme an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung.

Das BSM bezieht die zur Erstellung der Aufgebote der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung notwendigen Daten aus dem kantonalen Einwohnerregister.

Art. 69 Teilnahme

Die Teilnahme an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung gilt als Amtstermin.

Eine freiwillige Teilnahme an der Sicherheitsveranstaltung ist möglich.

Art. 70 Versicherung

Die Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache der Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Art. 71 Ausnahmen von der Teilnahmepflicht

Von der Teilnahmepflicht ausgenommen sind Personen mit einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent und Personen, die freiwillig den Orientierungstag der Armee besucht haben.

Personen, die aufgrund von Unfall, Krankheit, Schwangerschaft oder gesetzlichem Mutterschaftsurlaub vorübergehend verhindert sind oder die einen ununterbrochenen Auslandsaufenthalt ohne zivilrechtliche Abmeldung von mindestens zwölf Monaten absolvieren, können die Teilnahme unter Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses oder Nachweises um höchstens ein Jahr verschieben.

Weitere besondere Verschiebungsgründe können durch das BSM festgelegt werden.

Art. 72 Massnahmen bei Nichtteilnahme

Wer an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung erstmalig unentschuldigt nicht teilnimmt, wird durch das BSM aufgefordert, die Gründe für die Absenz zu erläutern und zu belegen.

Kommt die teilnahmepflichtige Person dieser Aufforderung nicht nach oder legt sie die für eine Dispensation berechtigenden Ausnahmegründe gemäss Artikel 71 nicht ausreichend dar, wird sie vom BSM verwarnt und neu aufgeboten.

Ab der zweiten unentschuldigten Nichtteilnahme erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Art. 73 Busse

Die Busse beträgt 300 Franken.

Art. 74 Durchführung der Veranstaltung

Die obligatorische Sicherheitsveranstaltung dauert drei bis fünf Stunden.

Sie wird in allen Verwaltungskreisen durchgeführt.

Sie wird in deutscher oder französischer Sprache angeboten.

Art. 75 Inhalte der Veranstaltung

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung insbesondere über folgende Themen informiert:

  1. Sicherheitsarchitektur im Kanton,
  2. Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Einsatz der Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes,
  3. Chancen und Möglichkeiten der Mitwirkung,
  4. Sicherheit im Alltag und Verhalten bei Gewalt,
  5. Sicherheitspolitische Mittel des Bundes.

Art. 76 Überprüfung der Wirksamkeit

Zur Überprüfung der Wirksamkeit und des Nutzens der obligatorischen Sicherheitsveranstaltungen

  1. führt das BSM Umfragen bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern durch,
  2. analysiert das BSM die Entwicklung der Bestände der Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes.

Das BSM informiert den Regierungsrat nach vier Jahren über die Wirksamkeit der Veranstaltungen.

6 Schutzbauten

6.1 Schutzräume und Schutzanlagen

6.1.1 Bau, Anpassung und Aufhebung

Art. 77 Gesuche zum Schutzraumbau

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens reicht die Bauherrschaft die Schutzraumbaugesuche oder Schutzraumbefreiungsgesuche nach den Vorgaben des BSM im kantonalen Übermittlungssystem gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD)[5] ein.

Die Bauherrschaft meldet dem BSM den Baubeginn über das kantonale Übermittlungssystem gemäss Artikel 10 Absatz 1 BewD.

Art. 78 Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung

Für die Steuerung des Schutzraumbaus bildet in der Regel jede Gemeinde ein Beurteilungsgebiet.

Die Beurteilungsgebiete können auf Antrag der Gemeinden vom BSM nach den Vorgaben des Bundes über die Gemeindegrenzen ausgedehnt werden.

Ein Beurteilungsgebiet verfügt über ein Schutzplatzüberangebot, wenn die Schutzplatzbilanz 100 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 79 Beurteilung der Schutzraumbaupflicht

Massgebend für die Festlegung der Schutzraumbaupflicht sind die Anzahl Zimmer gemäss Baugesuch sowie die Schutzplatzbilanz der Beurteilungsgebiete.

In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume zu erstellen, sofern die Schutzplatzbilanz des Beurteilungsgebiets unter 100 Prozent liegt.

Art. 80 Kulturgüterschutz

Bei Bauvorhaben sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer von beweglichen Kulturgütern im Rahmen der technischen Möglichkeiten verpflichtet, Kulturgüterschutzräume zu erstellen oder zu dulden.

Art. 81 Anpassung von Schutzräumen

Die Gesuche um Anpassung von privaten und öffentlichen Schutzräumen sind beim BSM einzureichen.

Dieses entscheidet nach den Vorgaben des Bundes über die Gesuche.

Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen

Die Gesuche um Aufhebung von privaten und öffentlichen Schutzräumen sind beim BSM einzureichen.

Dieses entscheidet nach den Vorgaben des Bundes über die Gesuche.

Art. 83 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen

Die Schlusskontrolle der neu erstellten oder erneuerten privaten und öffentlichen Schutzräume gemäss Artikel 80 der eidgenössischen Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)[6] erfolgt durch das BSM.

Das BSM ist für die Durchsetzung der Mängelbehebung zuständig.

Die baupolizeilichen Aufgaben und Befugnisse gemäss Artikel 47 bis 50 BewD bleiben vorbehalten.

Die Bauherrschaft meldet dem BSM die Ausführung des Bauvorhabens über das kantonale Übermittlungssystem gemäss Artikel 10 Absatz 1 BewD.

Art. 84 Vollzug der Steuerung des Schutzraumbaus

Die Gemeinden regeln den Vollzug der ihnen obliegenden Aufgaben zur Steuerung des Schutzraumbaus, insbesondere im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren.

Sie sorgen für den Werterhalt und die Betriebsbereitschaft der öffentlichen Schutzräume und der Schutzanlagen.

Art. 85 Periodische Schutzraumkontrolle

Das BSM bereitet die Periodische Schutzraumkontrolle (PSK) vor und führt sie nach den Vorgaben des Bundes durch.

Die Gemeinden unterstützen das BSM bei der Durchführung der PSK nach dessen Vorgaben.

Das BSM kann Aufträge an Dritte erteilen.

6.1.2 Schutzbautendatenbank

Art. 86

Die zentrale Datenbank über die Schutzräume und die Schutzanlagen (Schutzbautendatenbank) gemäss Artikel 60 KBSG enthält zusätzlich zu den Daten aus dem Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS) insbesondere folgende Daten:

  1. Angaben zur Grösse, Konstruktion, Ausrüstung und Lage,
  2. Namen und Vornamen sowie Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer,
  3. Anzahl Schutzplätze,
  4. Datum der letzten Kontrolle,
  5. Zustand des Schutzraums oder der Schutzanlage.

6.1.3 Zuweisungsplanung

Art. 87 Grundsatz

Das BSM aktualisiert die Grundlagen für die Zuweisungsplanung laufend und stellt die Zuweisungsplanung den Gemeinden jährlich oder nach Anweisung des Bundes zur Verfügung.

Für die Zuweisungsplanung werden die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzräume berücksichtigt.

Die Zuweisung von Personen über das Beurteilungsgebiet hinaus ist Sache der Gemeinden.

Die Gemeinden informieren das BSM über allfällige Anpassungen an der Zuweisungsplanung und über eine Zuweisung über das Beurteilungsgebiet hinaus.

Art. 88 Industrie- und Gewerbegebäude

Die für den Arbeitsbereich in Industrie- oder Gewerbegebäuden erstellten Schutzräume können durch das BSM berücksichtigt werden.

Die Gemeinden melden dem BSM diejenigen Schutzräume, in die eine Zuweisung der Bevölkerung nicht möglich und zumutbar ist.

Art. 89 Ferienhäuser und Ferienwohnungen

Ferienhäuser und Gebäude mit Ferienwohnungen unterliegen wie Wohnhäuser der Schutzraumbau- oder der Ersatzbeitragspflicht gemäss Artikel 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz, BZG)[7].

6.2 Ersatzbeiträge

6.2.1 Höhe und Einlage

Art. 90

Die Höhe des Ersatzbeitrags richtet sich nach Artikel 75 Absatz 2 ZSV.

Das BSM äufnet damit den Ersatzbeitragsfonds.

Es besorgt das Inkasso der Ersatzbeiträge.

6.2.2 Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds

Art. 91 Grundsatz

Beim Ersatzbeitragsfonds handelt es sich um eine Spezialfinanzierung gemäss Artikel 53 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)[8], deren Verwaltung dem BSM obliegt und die im Geschäftsbericht thematisiert wird.

Die Budgetierung erfolgt im Rahmen des Budgets sowie des Aufgaben- und Finanzplans, die Rechnungslegung gemäss Artikel 40 FHG.

Die dem Kanton durch die Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds entstehenden Kosten gehen zulasten des Fonds, wobei der Regierungsrat eine entsprechende Pauschalentschädigung gemäss Artikel 73 Absatz 2 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV)[9] durch Beschluss festlegt.

Art. 92 Direktionsverordnung

Die SID regelt die Einzelheiten des Ersatzbeitragsfonds in einer Direktionsverordnung, welche namentlich ergänzende Bestimmungen enthält

  1. zur Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds,
  2. zu den Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds.

6.2.3 Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds

Art. 93 Genehmigung der Entnahmen

Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds zugunsten von Gemeinden, regionalen ZSO, Privaten und Ausbildungszentren sind vorgängig durch das BSM durch Verfügung zu genehmigen und durch die ausgabenbefugte Stelle zu bewilligen.

Entnahmen des BSM und der kantonalen ZSO aus dem Ersatzbeitragsfonds sind durch die SID durch Verfügung zu bewilligen.

Art. 94 Ausgabenbefugnisse

Die Ausgabenbefugnisse für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds richten sich nach Artikel 71 KBSG und Artikel 36 FHaV.

Die Ausgabenbefugnisse des Regierungsrates werden an die SID übertragen, die ihre Ausgabenbefugnisse gemäss Artikel 37 FHaV an das BSM delegieren kann.

Für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds müssen die entsprechenden Mittel vorhanden sein, wobei Vorschüsse aus der Erfolgsrechnung nicht zulässig sind.

Art. 95 Gesuchsberechtigte und Gesuchsform

Gesuche für eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds können eingereicht werden durch

  1. eine Gemeinde für die Finanzierung und die Erneuerung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinde und für weitere Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe a, b und d BZG,
  2. eine ZSO für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe c und f BZG,
  3. Private für die Erneuerung privater Schutzräume,
  4. Ausbildungszentren für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe f BZG,
  5. das BSM für Zwecke gemäss Artikel 62 Absatz 3 BZG.

Die Gesuche sind gemäss den Vorgaben des BSM schriftlich einzureichen, zu begründen und zu dokumentieren

  1. mit gültigen Offerten oder Kostenvoranschlägen, wenn sie bauliche Massnahmen betreffen,
  2. mit Kaufofferten, wenn sie Anschaffungen betreffen,
  3. mit Abrechnungen, wenn sie Dienstleistungen betreffen.

Nach Abschluss baulicher Massnahmen ist dem BSM eine Abrechnung einzureichen.

Art. 96 Gesuchseinreichung und Frist

Gemeinden, regionale ZSO, Private und Ausbildungszentren reichen Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds beim BSM ein.

Das BSM und die kantonale ZSO reichen Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds bei der SID ein.

Entnahmen müssen innerhalb eines Jahres seit Rechnungsstellung bzw. bei Bauvorhaben ab Kreditabrechnung beantragt werden.

Art. 97 Materialbeschaffung durch eine ZSO

Für die Beschaffung von Material des Zivilschutzes gemäss Artikel 68 Absatz 4 KBSG steht einer ZSO auf Gesuch hin ein vom BSM jährlich festgelegter Betrag aus dem Ersatzbeitragsfonds zur Verfügung.

Bis zum Umfang des Betrags gemäss Absatz 1 ist eine ZSO berechtigt, Gesuche für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds beim BSM schriftlich einzureichen.

Art. 98 Anrechenbare Kosten

Bei einer Finanzierung aus dem Ersatzbeitragsfonds genehmigt das BSM die anrechenbaren Kosten.

Die tatsächlichen Kosten werden in der Regel gemäss Beleg oder Kostenabrechnung vergütet.

Im öffentlichen Schutzraumbau kann das BSM an Stelle einer Kostenabrechnung einen Pauschalbetrag pro Schutzplatz in der Höhe von höchstens einem Ersatzbeitrag gemäss Artikel 75 Absatz 2 ZSV genehmigen.

6.2.4 Verwendung der Ersatzbeiträge

Art. 99 Grundsatz

Die Verwendung der Ersatzbeiträge richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.

Art. 100 Weitere Verwendungsmöglichkeiten

Das BSM erstellt eine mehrjährige Finanz- und Investitionsplanung.

Die verbliebenen Fondsmittel gemäss dieser Finanz- und Investitionsplanung können verwendet werden für weitere Massnahmen gemäss Artikel 62 Absatz 3 BZG.

Die SID regelt die Einzelheiten in der Direktionsverordnung gemäss Artikel 92.

7 Finanzierung

7.1 Finanzkompetenzen

Art. 101

Die Chefin oder der Chef des KFO sowie die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter verfügen für die Erfüllung unaufschiebbarer Führungs- und Koordinationsaufgaben bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, und bewaffneten Konflikten über eine Finanzkompetenz von 100'000 Franken auf Kantonsebene und von 25'000 Franken auf Ebene des Verwaltungskreises.

7.2 Ausbildungskosten

Art. 102

Die Partnerinnen und Partner des Bevölkerungsschutzes sowie der Gemeinden übernehmen die eigenen Kosten für Schulungen und Einsatzübungen, soweit sie nicht Dritten übertragen werden können.

Die Ausbildungskosten des KFO trägt die SID, jene der Führungsorgane der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 16 die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ).

7.3 Einsatzkosten

Art. 103 Feuerwehr

Die Entschädigung der Feuerwehr bei Nachbarschaftshilfe und beim Beizug von Sonderstützpunkten richtet sich nach der Feuerwehrgesetzgebung.

Art. 104 Zivilschutz

Die Entschädigung des Zivilschutzes bei überörtlicher Hilfe richtet sich nach Artikel 28 und 29 der Kantonalen Zivilschutzverordnung vom 26. November 2025 (KZSV)[10].

Art. 105 Führungsorgane

Die SID trägt die Einsatzkosten des KFO.

Die DIJ trägt die Einsatzkosten der Führungsorgane der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter.

Art. 106 Institutionen des öffentlichen und des privaten Gesundheitswesens

Die Übernahme der Einsatzkosten der Institutionen des öffentlichen und des privaten Gesundheitswesens, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungsdienstes, richtet sich nach den Vorgaben der GSI.

Art. 107 Kostentragung bei Tierseuchen

Die Kostentragung bei Tierseuchen richtet sich nach dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG)[11].

7.4 Infrastrukturkosten

Art. 108

Die Partnerinnen und Partnern des Bevölkerungsschutzes sowie der Gemeinden übernehmen die eigenen Kosten für ihre notwendige Infrastruktur, soweit sie nicht Dritten übertragen werden können.

Die Führungsorgane der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter basieren auf bestehenden Infrastrukturen der jeweiligen Regierungsstatthalterämter.

7.5 Entschädigungen und Spesen

Art. 109 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung

Entschädigungsansprüche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonsverwaltung für Dienstleistungen in Führungsorganen richten sich nach der Personalgesetzgebung.

Spesenaufwendungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung gehen zu Lasten ihrer Direktion.

Art. 110 Beauftragte des Kantons

Beauftragte des Kantons haben Anspruch auf ein sozialversicherungspflichtiges Taggeld und Spesenentschädigung.

Die Taggeldansätze werden vom Regierungsrat durch Beschluss festgelegt.

Art. 111 Personal und Beauftragte der Gemeinden

Die Entschädigung für den Einsatz des Personals und der Beauftragten der Gemeinden bestimmt sich nach deren Vorschriften.

7.6 Krankentaggeld

Art. 112

Das BSM stellt sicher, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Krankentaggeldern ihre Leistung erhalten.

7.7 Unfallversicherung

Art. 113

Den Bezügerinnen und Bezügern von Taggeldern werden die Versicherungsleistungen gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)[12] gewährt.

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung.

Den Gemeinden obliegt die Versicherung ihres Personals und ihrer Beauftragten.

7.8 Koordinierter Sanitätsdienst

Art. 114

Die GSI kann Beiträge an die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt des sanitätsdienstlichen Schutzmaterials und der -infrastrukturen leisten.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 115 Höhe des Ersatzbeitrags bei hängigen Verfahren

Beim zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren wird die Höhe des zu leistenden Ersatzbeitrags nach dem bisherigen Recht festgelegt.

Art. 116 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen

Die Schlusskontrolle derjenigen neu erstellten oder erneuerten privaten Schutzräume, die das BSM bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung beurteilt hat, sowie die Durchsetzung der Mängelbehebung erfolgen im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin durch die Gemeinde, welche den Vollzug dem BSM meldet.

Art. 117 Aufhebung eines Erlasses

Die Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung vom 22. Oktober 2014 (KBSV)[13] wird aufgehoben.

Art. 118 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Die Artikel 66 bis 76 werden erst ab einem späteren vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt anwendbar.

Egress

Bern, 26. November 2025

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

25-104

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-104

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-104