Die Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume gemäss Artikel 88 Absatz 2 KBSV umfasst die technischen Einrichtungen sowie die Bausubstanz, sofern dies vom BSM als nötig erachtet wird. *
Zu den technischen Einrichtungen gehören insbesondere *
- das Lüftungssystem mit allen Komponenten wie Überdruckventil, Ventilationsaggregat und Filter,
- bei grossen Schutzräumen auch das damit verbundene Notstromaggregat.
Zur Bausubstanz gehören namentlich die Betonhülle und die Panzertür mit Dichtung. *
Voraussetzung für eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds ist die Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch die Eigentümerin oder den Eigentümer eines öffentlichen oder privaten Schutzraums. Mutwillig oder fahrlässig herbeigeführte Schäden können nicht zulasten des Ersatzbeitragsfonds behoben werden. *
Die Verwendung der Ersatzbeiträge bzw. die Abgrenzung zwischen der periodischen Schutzraumkontrolle, dem Unterhalt und der Erneuerung richtet sich nach den Vorgaben des Bundesamts für Bevölkerungsschutz. *
Es besteht kein Anspruch auf Erneuerung eines öffentlichen oder privaten Schutzraums. Der entsprechende Entscheid liegt beim BSM nach Rücksprache mit der betroffenen Gemeinde und unter Berücksichtigung derer Schutzplatzbilanz. *