Die Verordnung regelt die Grundsätze, die Organisation und die Zuständigkeiten der Stiftung «Einsatzkostenversicherung der Gemeinden in ausserordentlichen Lagen» (nachfolgend Stiftung).
Sie legt das Finanzierungssystem fest.
521.14
gestützt auf Artikel 76, 77 und 78 des Kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes vom 11. September 2024 (KBSG)[1],
auf Antrag der Sicherheitsdirektion,
Die Verordnung regelt die Grundsätze, die Organisation und die Zuständigkeiten der Stiftung «Einsatzkostenversicherung der Gemeinden in ausserordentlichen Lagen» (nachfolgend Stiftung).
Sie legt das Finanzierungssystem fest.
Der Stiftung liegen folgende Zielsetzungen zugrunde:
Die Versicherung wird durch feste Pauschalbeiträge aller bernischen Einwohnergemeinden finanziert.
Dabei gilt, dass über ein Minimalkapital hinaus nur soweit Pauschalbeiträge eingefordert werden, als es die Schadenereignisse bzw. die Aufwendungen der Stiftung nötig machen.
Die Versicherungsdeckung beschränkt sich auf überraschend eintretende Ereignisse, insbesondere Natur- und Zivilisationsereignisse, die für die betroffene Einwohnergemeinde zu einer Katastrophe oder Notlage führen.
Ausgenommen von der Deckung sind
| 1. | lang andauernde Trockenheit, | ||
| 2. | aussergewöhnliche Kälte- und Wärmeperioden, | ||
Versichert sind die Ausgaben der Einwohnergemeinden bei Ereignissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 für
Versichert sind zudem die Ausgaben der Einwohnergemeinden bei Ereignissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 für
Nicht unter die Versicherungsdeckung fallen die Ausgaben für
Versichert sind nur die den Einwohnergemeinden verbleibenden Ausgaben nach Abzug von Beiträgen Dritter (Nettokosten).
Der Stiftungsrat ist befugt, in begründeten Einzelfällen von diesen Regelungen abzuweichen, wobei er die Einzelheiten dazu in einem Reglement festlegt.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen.
Die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden in ausserordentlichen Lagen hat die Rechtsform einer selbstständigen Stiftung des privaten Rechts.
Organe der Stiftung sind
Die Organe der Stiftung bzw. deren Mitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeiten.
Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist.
Eine Person scheidet vor Ablauf der Amtsdauer auf Ende des Kalenderjahres aus dem Stiftungsrat oder dem Ausschuss aus, wenn sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation gewählt worden ist und dieser Organisation nicht mehr angehört.
Der Stiftungsrat konstituiert sich selber.
Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Sicherheitsdirektion und nach Anhörung des Verbands Bernischer Gemeinden für eine Amtsdauer von vier Jahren
Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung und vertritt diese nach aussen.
Der Stiftungsrat
| 1. | eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, | ||
| 2. | den Ausschuss des Stiftungsrates, | ||
| 3. | die Kontrollstelle, | ||
Der Ausschuss zählt drei Mitglieder und besteht aus
Der Ausschuss des Stiftungsrates
Die Gebäudeversicherung Bern (GVB) führt die Geschäftsstelle der Stiftung gegen angemessene Entschädigung.
Die Geschäftsstelle
Der Stiftungsrat wählt ein unabhängiges, ausgewiesenes Unternehmen als Kontrollstelle für eine Amtsdauer von vier Jahren.
Die Kontrollstelle
Jede Einwohnergemeinde
Pro Kalenderjahr ist die Leistungspflicht der Einwohnergemeinden auf den zweifachen Pauschalbeitrag begrenzt.
Versicherungsleistungen und Kosten sind dem Gesamtbetrag dieser Pauschalbeiträge zu belasten.
Die GVB
Die Versicherung leistet höchstens sechs Millionen Franken pro Kalenderjahr.
Die Versicherungsleistungen sind für die einzelnen betroffenen Einwohnergemeinden verhältnismässig zu kürzen, wenn die Grenze gemäss Absatz 1 überschritten wird.
Der Stiftungsrat kann Akontozahlungen bewilligen.
Pro Ereignis trägt jede betroffene Einwohnergemeinde einen Selbstbehalt, der das Fünffache ihres einfachen Pauschalbeitrags, jedoch mindestens 5000 Franken, beträgt.
Pro Kalenderjahr wird der Selbstbehalt nur einmal berechnet.
Unmittelbar nach einem Ereignis melden die Einwohnergemeinden voraussichtliche Gesuche unter Nennung der geschätzten Beträge bei der Geschäftsstelle an.
Die definitiven Gesuche sind in der Regel bis sechs Monate nach dem Ereignis bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.
Die Gesuche enthalten
Es können nur belegte Ausgaben geltend gemacht werden.
Die eingegangenen Gesuche werden durch die Geschäftsstelle im Auftrag des Ausschusses des Stiftungsrates geprüft und beurteilt.
Dazu hält diese bei Bedarf Rücksprache mit den Verantwortlichen der Einwohnergemeinde und kann Dritte beiziehen.
Der Entscheid des Stiftungsrates wird der gesuchstellenden Einwohnergemeinde bis spätestens zwölf Monate nach Einreichung des definitiven Gesuches eröffnet.
Bei Bedarf erläutert die Geschäftsstelle der gesuchstellenden Einwohnergemeinde den Entscheid zusätzlich mündlich.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist werden der gesuchstellenden Einwohnergemeinde die ihr zustehenden Versicherungsleistungen durch die Geschäftsstelle ausbezahlt.
Versicherungsansprüche von Einwohnergemeinden, die nicht innert eines Jahres nach dem Schadenereignis geltend gemacht werden, sind verwirkt.
Gegen Entscheide des Stiftungsrates kann die betroffene Einwohnergemeinde innert 30 Tagen Beschwerde einlegen.
Der Regierungsrat wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Beschwerdekommission als Beschwerdeinstanz, die
Für das Verfahren ist das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[2] sinngemäss anwendbar.
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Gesuche sowie für Gesuche, die sich auf Ereignisse vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen, gilt das bisherige Recht.
Die Verordnung vom 17. März 1999 über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV)[3] wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Jede Einwohnergemeinde leistet Beiträge an die Einsatzkostenversicherung in Form fester Pauschalen gemäss nachstehender Tabelle:
| Einwohnerinnen und Einwohner | einfacher Pauschalbeitrag CHF |
|---|---|
| <101 | 375 |
| 101 – 250 | 750 |
| 251 – 300 | 900 |
| 301 – 400 | 1200 |
| 401 – 500 | 1500 |
| 501 – 750 | 1800 |
| 751 – 1000 | 2250 |
| 1001 – 1500 | 3000 |
| 1501 – 2000 | 4500 |
| 2001 – 2500 | 6000 |
| 2501 – 3000 | 7500 |
| 3001 – 3500 | 9000 |
| 3501 – 4000 | 10'500 |
| 4001 – 5000 | 12'000 |
| 5001 – 6000 | 15'000 |
| 6001 – 7500 | 18'000 |
| 7501 – 8000 | 22'500 |
| 8001 – 10'000 | 24'000 |
| 10'001 – 15'000 | 30'000 |
| 15'001 – 20'000 | 33'000 |
| 20'001 – 50'000 | 36'000 |
| 50'001 – 100'000 | 37'000 |
| >100'000 | 50'000 |
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.11.2025 | 01.01.2026 | Erlass | Erstfassung | 25-106 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.11.2025 | 01.01.2026 | Erstfassung | 25-106 |