Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten erfolgen gemäss Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) und dem kantonalen Leistungsprofil des Zivilschutzes.
Während eines Ereignisses gemäss Absatz 1 und bis zu drei Wochen danach entscheidet die zuständige kommunale Behörde, vorbehältlich eines Aufgebots durch den Bund oder den Kanton, über
- ein Aufgebot ihrer ZSO gemäss Artikel 9,
- Beginn und Ende von Einsätzen gemäss Absatz 1.
In besonderen Fällen, namentlich wenn keine alternativen Mittel zur Verfügung stehen, kann das BSM einen Zivilschutzeinsatz gemäss Absatz 2 auf Antrag der betroffenen Gemeinde verlängern.
Bei überörtlichen Einsätzen obliegt die Festlegung von Einsatzbeginn und Einsatzende dem BSM.