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525.2

Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen

vom 23.05.1989 (Stand 01.04.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Grundsatz

Art. 1

Der Staat fördert das obligatorische und freiwillige Schiesswesen ausser Dienst. Er kann dafür Beiträge ausrichten an:

  1. Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an anerkannte Schiessvereine für die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Schiessanlagen,
  2. anerkannte kantonale und lokale Schützenverbände und Schiessvereine zur Erhaltung und Förderung des Schiesswesens ausser Dienst.

Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

2 Schiessanlagen

Art. 2 Beitragsberechtigung a Voraussetzung

Beiträge können ausgerichtet werden für Anlagen, auf denen obligatorische Bundesübungen geschossen werden können und die sich für die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit eignen.

Beiträge werden zugesichert, wenn die Anlage den Vorschriften des Bundes über den Bau und den Betrieb von Schiessanlagen entspricht. Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.

Beiträge werden nur gewährt, wenn das Beitragsgesuch eingereicht und der Entscheid darüber gefällt worden ist, bevor mit der Realisierung der beitragsberechtigten Anlagekategorie(n) begonnen wird.

Art. 3 b Anlagekategorien

Beiträge können an folgende Kategorien ausgerichtet werden:

1. Landerwerb für Schiessanlage,
2. Erstellung, Erneuerung und Erweiterung des Schützenhauses,
3. Erstellung, Erneuerung und Erweiterung des Scheibenstandes,
4. Lärmschutzmassnahmen,
5. Umrüstung auf elektronische Trefferanzeige,
6. Schiessblenden.

Art. 4 Beitragsbemessung und Beitragshöhe a Beitragsbemessung

Die Beiträge werden nach der Scheibenzahl bemessen.

Für die Beitragsbemessung dürfen höchstens soviele Scheiben berücksichtigt werden, als für die Durchführung eines reibungslosen Schiessbetriebes notwendig sind.

Art. 5 b Beitragshöhe

Für jede Anlagekategorie setzt der Regierungsrat einen Beitragsrahmen fest.

Die Unterteilung zwischen dem Minimal- und dem Maximalansatz erfolgt nach der Bedeutung des Vorhabens für die Belange des Umweltschutzes. *

… *

Art. 6 c Ausserordentliche Fälle

In ausserordentlichen Fällen, insbesondere zur Förderung von Regional- und Gemeinschafts-Schiessanlagen, kann das finanzkompetente Organ höhere Beitragssätze anwenden oder höhere Maximalbeiträge bewilligen. *

Bei der Umwandlung einer kommunalen Anlage in eine Regional- oder Gemeinschafts-Schiessanlage sind bereits geleistete Staatsbeiträge und der Zustandswert der Anlage angemessen zu berücksichtigen.

3 Förderung des Schiesswesens

Art. 7 Beiträge an Schiessverbände und -vereine

Den kantonalen Schützenverbänden können für jede am Feldschiessen teilnehmende Person Beiträge ausgerichtet werden.

Den anerkannten Schiessvereinen können für jede ausgebildete Jungschützin und für jeden ausgebildeten Jungschützen Beiträge ausgerichtet werden.

Der Regierungsrat setzt die Ansätze fest.

4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 8 Vollzug

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wird. *

Art. 9 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Egress

Bern, 23. Mai 1989

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Schmidlin

Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 5187 vom 13. Dezember 1989:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1990

1989 d 274 | f 282

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.05.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung 1989 d 274 | f 282
31.03.1993 01.01.1993 Art. 8 Abs. 1 geändert 1993 d 263 | f 280
27.11.2000 01.01.2002 Art. 1 Abs. 1, a geändert 01-48
27.11.2000 01.01.2002 Art. 5 Abs. 2 geändert 01-48
27.11.2000 01.01.2002 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben 01-48
27.11.2000 01.01.2002 Art. 6 Abs. 1 geändert 01-48
24.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 21-020

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.05.1989 01.01.1990 Erstfassung 1989 d 274 | f 282
Art. 1 Abs. 1, a 27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48
Art. 5 Abs. 2 27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48
Art. 5 Abs. 3 27.11.2000 01.01.2002 aufgehoben 01-48
Art. 6 Abs. 1 27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48
Art. 8 Abs. 1 31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 263 | f 280
Art. 8 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020