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551.1

Polizeigesetz

(PolG)

vom 10.02.2019 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 37 der Kantonsverfassung[1],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt

  1. die Aufgaben der Kantonspolizei,
  2. die polizeilichen Aufgaben anderer kantonaler Behörden sowie der Gemeinden, soweit sie sich nicht aus anderen Gesetzen ergeben,
  3. die Art und Weise der polizeilichen Aufgabenerfüllung.

Es regelt das Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für folgende Behörden:

  1. die Kantonspolizei,
  2. andere kantonale Behörden sowie die Gemeinden im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben oder Befugnisse.

Im Bereich der Strafverfolgung sind die besonderen Bestimmungen von Bund und Kanton massgebend, insbesondere die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)[2].

2 Grundsätze der polizeilichen Aufgabenerfüllung

Art. 3 Grundlagen und Schranken

Die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismässigkeit sowie das öffentliche Interesse bilden Grundlage und Schranke der polizeilichen Aufgabenerfüllung.

Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 achten die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde.

Erfüllen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhalten sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)[3] oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Art. 4 Polizeiliche Generalklausel

Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 treffen auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.

Art. 5 Verhältnismässigkeit

Polizeiliches Handeln muss geeignet, notwendig und zumutbar sein.

Von mehreren geeigneten Massnahmen haben die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 diejenige zu treffen, welche die Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.

Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 beachten die besonderen Bedürfnisse von Schutzbedürftigen, insbesondere bei der Anwendung von polizeilichem Zwang.

Art. 6 Adressaten polizeilichen Handelns 1. Störerprinzip

Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, das zu einer solchen Störung oder Gefährdung führt.

Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder die Sache selber oder gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder aus einem anderen Grund die Verantwortung und tatsächliche Herrschaft über das Tier oder die Sache ausübt.

Polizeiliches Handeln kann sich auch gegen die Person richten, die durch ihr Tun oder Unterlassen bewirkt oder in Kauf nimmt, dass Dritte die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden.

Art. 7 2. Handeln gegenüber Dritten (polizeilicher Notstand)

Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn

  1. das Gesetz es vorsieht oder eine schwere Störung oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren ist und
  2. Massnahmen gegen die verantwortlichen Personen gemäss Artikel 6 nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht erfolgversprechend sind.

Die Massnahme und deren Folgen müssen für die betroffenen Personen zumutbar sein.

3 Aufgaben und Zuständigkeiten

3.1 Kantonspolizei und Gemeinden

Art. 8 Gemeinsame Aufgaben von Kantonspolizei und Gemeinden

Die Kantonspolizei und die Gemeinden sorgen durch geeignete Massnahmen, Information und Beratung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Sie erfüllen unter Vorbehalt der Artikel 9 bis 12 insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie treffen Massnahmen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Menschen, Tiere und Umwelt zu erkennen, abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;
  2. sie helfen Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind;
  3. sie treffen Sofortmassnahmen bei Katastrophen und anderen ausserordentlichen Ereignissen nach Massgabe der Gesetzgebung von Bund und Kanton;
  4. sie können zu aktuellen polizeilichen Themenbereichen Präventionsarbeit betreiben und entsprechende Informations- und Beratungsangebote zur Verfügung stellen;
  5. sie erfüllen weitere ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben.

Der Schutz privater Rechte obliegt der Kantonspolizei und den Gemeinden nur dann, wenn

  1. deren Bestand glaubhaft gemacht wird,
  2. gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
  3. ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Art. 9 Aufgaben der Kantonspolizei

Die Kantonspolizei erfüllt zudem insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie trifft Massnahmen zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten;
  2. sie trifft Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr und auf öffentlichen Gewässern;
  3. sie erbringt polizeiliche Aufgaben bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft, sofern es die Sicherheit erfordert;
  4. sie betreibt die kantonale Alarm- und Einsatzzentrale sowie ein kantonales Lagezentrum und ein einheitliches Sicherheitsfunknetz für die im Kantonsgebiet tätigen Sicherheits- und Rettungsorganisationen und stellt die Information der Bevölkerung sowie den Empfang und die Weitergabe von Schaden- und Alarmmeldungen im schweizerischen Verbund sicher;
  5. sie leistet den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder zur Durchsetzung der Rechtsordnung erforderlich ist;
  6. sie stellt den Verkehrsunterricht vom Kindergarten bis zum Ende der Primarstufe sicher, einschliesslich der Fahrradfahrprüfung;
  7. sie erfüllt die dem Kanton gemäss Bundesrecht obliegenden Aufgaben im Bereich des Staatsschutzes.

Sie erfüllt überdies die Aufgaben, die ihr das Bundesrecht, interkantonales Recht oder kantonale Erlasse übertragen.

Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten nach der besonderen Gesetzgebung der Sicherheits- und Rettungsorganisationen bleiben von der Regelung gemäss Absatz 1 Buchstabe d unberührt.

Art. 10 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden sind zuständig für die Erfüllung der sicherheitspolizeilichen Aufgaben (Art. 8 Abs. 2 Bst. a bis d sowie Art. 8 Abs. 3).

Sie erfüllen zudem insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie leisten auf Ersuchen Amts- und Vollzugshilfe zugunsten anderer Gemeinden, der Regierungsstatthalterämter, der Betreibungs- und Konkursämter sowie der regionalen Gerichte;
  2. sie sorgen im Strassenverkehr neben den Aufgaben gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a für die kurzfristige Verkehrsregelung und Signalisation auf Kantonsstrassen und üben ihre Zuständigkeiten nach der kantonalen Strassenverkehrsgesetzgebung aus;
  3. sie erteilen kommunale Bewilligungen, namentlich für Kundgebungen und andere Veranstaltungen auf öffentlichem Grund, wobei die Kantonspolizei vor der Erteilung der Bewilligung anzuhören ist, wenn für die Durchführung Vorkehrungen oder Massnahmen der Kantonspolizei notwendig sind;
  4. sie regeln das Bestattungs- und Friedhofswesen, unter Vorbehalt der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung.

Art. 11 Subsidiäres Handeln

Die Kantonspolizei und die Gemeinden werden nur tätig, sofern nicht eine andere Behörde zuständig ist oder die zuständige Behörde nicht rechtzeitig handeln kann.

Art. 12 Gewaltmonopol der Kantonspolizei

Erfordert die Aufgabenerfüllung die Androhung oder den Einsatz von polizeilichem Zwang, ist die Kantonspolizei ausschliesslich zuständig.

Nur die dafür ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind befugt, polizeiliche Handlungen unter Androhung oder Anwendung von Zwang vorzunehmen.

Ausnahmen vom Gewaltmonopol der Kantonspolizei sind zulässig, soweit die Befugnis zur Durchführung polizeilicher Massnahmen durch eine andere Behörde durch Gesetz vorgesehen ist.

3.2 Andere kantonale Behörden

Art. 13 Grundsatz

Andere Behörden des Kantons vollziehen die polizeilichen Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz oder die besondere Gesetzgebung zuweist.

Art. 14 Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter können den Einsatz der Kantonspolizei und der Gemeinden anfordern und besondere Aufträge erteilen, soweit es für die Erfüllung ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgaben gemäss Artikel 11 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG)[4] erforderlich ist.

Die Kantonspolizei und die Gemeinden haben im Rahmen dieses Auftrags sowie ihrer Möglichkeiten die Pflicht zum Handeln.

Art. 15 Kantonale Fachstelle zur Bekämpfung häuslicher Gewalt

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion trifft Massnahmen gegen häusliche Gewalt, indem sie *

  1. die Zusammenarbeit der mit häuslicher Gewalt befassten Behörden und Fachpersonen koordiniert und fördert,
  2. Informations- und Präventionsarbeit leistet und
  3. insbesondere Programme für gefährdende Personen zur Verhinderung häuslicher Gewalt durchführt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stelle gemäss Absatz 1 sowie die von dieser beauftragten Fachpersonen sind von den Anzeigepflichten gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)[5] befreit, sofern es sich um eine strafbare Handlung zum Nachteil einer Person handelt, die als gefährdende Person ein Angebot zur Verhinderung häuslicher Gewalt in Anspruch nimmt, und die Aufgabenerfüllung durch die Stelle gemäss Absatz 1 dies erfordert.

Art. 16 Kantonale Aufsichtsbehörde im Bereich des Staatsschutzes

Die Sicherheitsdirektorin oder der Sicherheitsdirektor übt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über die Tätigkeiten der Kantonspolizei gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g aus. *

Die Sicherheitsdirektion verfügt über eine interne Stabsstelle, welche die Sicherheitsdirektorin oder den Sicherheitsdirektor bei der Wahrnehmung seiner Dienstaufsicht über das kantonale Staatsschutzvollzugsorgan unterstützt, namentlich bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit, der Zweckmässigkeit sowie der Wirksamkeit der Aktivitäten des kantonalen Staatsschutzvollzugsorgans. *

Die Sicherheitsdirektorin oder der Sicherheitsdirektor orientiert den Regierungsrat mindestens einmal pro Jahr über die Aktivitäten des kantonalen Staatsschutzvollzugsorgans. *

Sie oder er erstattet der parlamentarischen Oberaufsicht einmal pro Jahr schriftlich Bericht über die Aktivitäten des kantonalen Staatsschutzvollzugsorgans und über ihre oder seine Wahrnehmung im Rahmen der Dienstaufsicht.

Der Regierungsrat führt durch Verordnung näher aus:

  1. die Aufgaben des Staatsschutzvollzugsorgans,
  2. die Aufgaben und Schwerpunkte der internen Stabsstelle,
  3. die Anforderungen an die Berichterstattung zuhanden der parlamentarischen Aufsicht.

3.3 Aufgabenübertragung an Private und Organisationen ausserhalb der Verwaltung

Art. 17

Die Kantonspolizei kann Aufgaben, die ihr nach diesem Gesetz zukommen, an Private oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung übertragen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung gewährleistet ist, namentlich in folgenden Bereichen:

  1. Verkehrsdienste und Kontrolle des ruhenden Verkehrs, einschliesslich Bussenerhebung und Anzeigeerstattung,
  2. Betrieb und Wartung technischer Anlagen und von Datenbearbeitungssystemen,
  3. handwerkliche und technische Tätigkeiten und Dienstleistungen wie Abschleppdienste, Schlüsseldienste und dergleichen,
  4. Rettungseinsätze in Geländezonen mit besonderen Anforderungen,
  5. Präventionsarbeit.

Die Gemeinden können unter den gleichen Voraussetzungen Aufgaben gemäss Absatz 1 Buchstabe a, b und e übertragen.

Die Anwendung von polizeilichen Massnahmen und polizeilichem Zwang bleibt in jedem Fall der Kantonspolizei vorbehalten.

Die Kantonspolizei kann Private und Organisationen ausserhalb der Verwaltung, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Leistungen Zugang zu Installationen und Räumlichkeiten oder vertiefte Kenntnis der polizeilichen Arbeit erhalten, einer Personensicherheitsprüfung unterziehen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 160 ff.

3.4 Kennzeichnung und Verwendung der Bezeichnung

Art. 18

Angehörigen von Gemeinden und Dritten ist es untersagt,

  1. Uniformen, Uniformteile und Abzeichen zu verwenden, die mit denen der Kantonspolizei verwechselt werden können, und
  2. bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten Bezeichnungen wie «Police» oder «Polizei» sowie «Kantonspolizei» und andere Bezeichnungen zu verwenden, die zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei führen können.

4 Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden

4.1 Allgemeines

Art. 19 Gegenstand der Zusammenarbeit

Gegenstand der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden bilden namentlich

  1. die Verträge zum Einkauf von polizeilichen Leistungen gemäss Abschnitt 4.2, insbesondere von präventiv wirkender polizeilicher Präsenz (präventive Präsenz),
  2. die Bewältigung von Ereignissen und Veranstaltungen gemäss Abschnitt 4.3,
  3. die Amts- und Vollzugshilfe gemäss Abschnitt 4.3 und Kapitel 6.

Art. 20 Information und Koordination

Die Kantonspolizei und die Gemeinden orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig sind. Bei der Bekanntgabe von Personendaten beachten sie Artikel 144 bis 146.

Sie koordinieren die zu treffenden Massnahmen.

Art. 21 Anhörung von Gemeinden

Die Kantonspolizei hört die Gemeinden Bern, Biel, Thun, Langenthal und Burgdorf jeweils an, bevor sie eine Ansprechperson für die Gemeinde einsetzt. Dabei ist eine einvernehmliche Lösung mit der betroffenen Gemeinde anzustreben.

4.2 Vertragliche Zusammenarbeit

4.2.1 Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss

Art. 22 Leistungseinkauf bei der Kantonspolizei

Die Gemeinden können Leistungen bei der Kantonspolizei einkaufen.

Zu diesem Zweck schliessen sie mit dem Kanton, handelnd durch die Sicherheitsdirektion, einen Ressourcen- oder einen Brennpunktvertrag ab. *

Sie haben der Kantonspolizei die von ihnen bestellten Leistungen abzugelten.

Art. 23 Regionalisierung

Die Gemeinden können mit der Sicherheitsdirektion die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben gemäss Artikel 22 vereinbaren, wenn ein räumlich-sachlicher Zusammenhang besteht und dadurch der operative Polizeibetrieb nicht erschwert wird. *

Sie bezeichnen das Organ, das die aus dem Vertrag fliessenden Zuständigkeiten gegenüber dem Kanton wahrnimmt.

Art. 24 Vertragsabschluss

Die Sicherheitsdirektion ist im Rahmen der verfügbaren Personalressourcen verpflichtet, Verträge abzuschliessen, sofern gegen die Vertragsschliessung keine objektiven und von der Kantonspolizei nicht zu vertretenden Gründe vorliegen. *

4.2.2 Ressourcenvertrag

Art. 25 Inhalt

Ressourcenverträge haben den von der Kantonspolizei zu leistenden Ressourcenaufwand zum Gegenstand und werden abgeschlossen, wenn der Umfang der eingekauften Leistungen die Arbeitsleistung von zwei Personaleinheiten im Mittel pro Jahr überschreitet.

Im Rahmen des Ressourcenvertrags können gleichzeitig höchstens drei Brennpunkte definiert werden.

Vollzugshilfeleistungen, die polizeilich nicht geboten sind, sowie die Bewältigung von Veranstaltungen gemäss Artikel 50 bis 53 können Gegenstand eines Ressourcenvertrags bilden.

Art. 26 Dauer und Anpassung

Die Ressourcenverträge werden unbefristet abgeschlossen.

Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre, Kündigungstermin ist jeweils der 30. April oder der 30. September.

Wird der Umfang der in einem Ressourcenvertrag vereinbarten Leistung dauerhaft über- oder unterschritten, so ist der Vertrag anzupassen.

Art. 27 Jahresplanung und Steuerung

Anlässlich der Jahresplanung geben die Gemeinden der Kantonspolizei die Schwerpunkte, Ziele und Rahmenbedingungen bekannt.

Sie legen zusammen mit der Kantonspolizei die Bemessung und das Controlling der Leistungen fest.

Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.

Sie informiert die Gemeinden, wenn die aufgrund der Anordnungen der Gemeinden zu treffenden Massnahmen den vereinbarten Umfang übersteigen. Sie erstellt zusammen mit den Gemeinden eine Prioritätenordnung und trifft die mit den zur Verfügung stehenden Mitteln möglichen Massnahmen.

Die Gemeinden können jederzeit Schwerpunkte zur Verbesserung besonderer sicherheitsrelevanter Phänomene setzen und die Kantonspolizei ersuchen, geeignete Massnahmen zu ergreifen.

Art. 28 Leistungsabgeltung

Die Leistungen der Kantonspolizei berechnen sich nach der bei ihr bestellten und den durch sie tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden zu einem kostendeckenden Stundenansatz.

Der kostendeckende Stundenansatz beträgt 105.20 Franken pro Stunde und wird jährlich an die Entwicklung der Gehälter des Kantonspersonals angepasst.

Die Sicherheitsdirektion veröffentlicht den jeweils aktuellen Stundenansatz. *

Art. 29 Abzug der Pauschale

Die Pauschale gemäss Artikel 48 wird vom Einkaufsbetrag abgezogen.

4.2.3 Brennpunktvertrag

Art. 30 Inhalt

Brennpunktverträge haben einzelne, konkrete sicherheits- oder ordnungsrelevante Problemlagen der Gemeinden zum Gegenstand, welche die Kantonspolizei mit geeigneten Mitteln bearbeitet.

Es können gleichzeitig höchstens zwei Brennpunkte definiert werden.

Art. 31 Dauer

Die Dauer der Brennpunktverträge ist im Einzelfall festzulegen.

Art. 32 Planung und Steuerung

Die Kantonspolizei und die Gemeinden bestimmen gemeinsam den Brennpunkt und legen die zu erreichenden Ziele fest.

Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.

Die Leistungen und die Berichterstattung der Kantonspolizei zur Behebung des Brennpunkts erfolgen wirkungsorientiert. Über die Bearbeitung des Brennpunkts sprechen sich die Kantonspolizei und die Gemeinden regelmässig ab.

Art. 33 Leistungsabgeltung

Die Leistungen der Kantonspolizei berechnen sich nach den durch sie tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden.

Massgebend ist der Stundenansatz gemäss Artikel 28 Absatz 2.

4.2.4 Aufgabenübertragung

Art. 34 Ruhender Verkehr

Die Sicherheitsdirektion überträgt die Überwachung des ruhenden Verkehrs mit Bussenerhebung und entsprechender Anzeige an die Gemeinden, wenn sie dies beantragen und die Voraussetzungen gemäss Artikel 38 erfüllt sind. *

Art. 35 Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung

Gemeinden, die einen Ressourcenvertrag gemäss Artikel 25 ff. abschliessen, können an sicherheitsrelevanten Standorten unbeaufsichtigte, stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen betreiben, Bussen erheben und Anzeigen erstatten, wenn sie dies beantragen und die Voraussetzungen gemäss Artikel 38 erfüllt sind. Die Standorte sind durch die Kantonspolizei zu genehmigen.

Die im Ordnungsbussenverfahren erhobenen Einnahmen fallen an die Gemeinden.

Die von den Gemeinden erhobenen Bussen dürfen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den von den Gemeinden verwendeten Mitteln zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen.

Gemeinden, die zum Zeitpunkt der Umsetzung der Einheitspolizei einen Ressourcenvertrag abgeschlossen haben, wird der durchschnittliche Bussenertrag der letzten fünf Jahre aus den mobilen Verkehrskontrollen gutgeschrieben. Im Gegenzug haben die Gemeinden mindestens die vor Umsetzung der Einheitspolizei von ihnen erbrachten Aufwendungen für gerichtspolizeiliche Leistungen beim Kanton einzukaufen.

Art. 36 Öffentliche Ordnung

Gemeinden, die einen Ressourcenvertrag gemäss Artikel 25 ff. abschliessen, können nach den Bestimmungen von Bund und Kanton bei Verstössen gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 Bussen erheben und Anzeigen erstatten, wenn sie dies beantragen und die Voraussetzungen gemäss Artikel 38 erfüllt sind.

Art. 37 Migration und Gewerbepolizei

Die Sicherheitsdirektion kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach Kapitel 3 dieses Gesetzes in den Bereichen Migration und Gewerbepolizei durch Vertrag an die Gemeinden übertragen. *

Art. 38 Voraussetzungen

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 34 bis 37, insbesondere die adäquate Aus- und Weiterbildung, durch Verordnung.

Er kann die Sicherheitsdirektion für die Festlegung gewisser Einzelheiten durch Direktionsverordnung für zuständig erklären. *

Art. 39 Busseneinnahmen

Die im Ordnungsbussenverfahren erhobenen Einnahmen aus der Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34, 36 und 37 fallen an die Gemeinden.

Art. 40 Aufsicht

Die Sicherheitsdirektion beaufsichtigt den Vollzug der an die Gemeinden übertragenen Aufgaben und kann fachliche Weisungen erlassen. *

Sie kann diese Kompetenzen an die Kantonspolizei übertragen.

Art. 41 Widerruf

Die Sicherheitsdirektion kann die Aufgabenübertragung widerrufen, wenn die Gemeinden die Voraussetzungen gemäss Artikel 34 bis 38 nicht mehr erfüllen. *

4.2.5 Differenzbereinigung

Art. 42 Leistungsabbau und Vertragsstreitigkeiten

Kündigt oder reduziert eine Gemeinde ihren Leistungseinkauf oder verzichtet sie auf eine Erhöhung, obschon dies aufgrund der Sicherheitslage erforderlich wäre, ist die Kantonspolizei berechtigt, die Leistungen in der betreffenden Gemeinde entsprechend abzubauen, namentlich in Bezug auf die präventive Präsenz.

Erscheint der Leistungseinkauf einer Kernstadt im Verhältnis zu den von der Kantonspolizei erbrachten Interventionsleistungen in missbräuchlicher Art ungenügend, findet unter Leitung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters ein Schlichtungsgespräch in Anwesenheit der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten und weiterer geeigneter Personen statt.

Kommen die Schlichtungsverhandlungen zu keinem Ergebnis, setzt die Sicherheitsdirektion die von der Kernstadt zu entrichtende Abgeltung durch Verfügung fest. *

Verbleiben im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Vertrag Differenzen zwischen der Kantonspolizei und einer Gemeinde, findet ein Schlichtungsgespräch gemäss Absatz 2 statt. Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Sicherheitsdirektion auf Gesuch hin eine Verfügung. *

Die Verfügungen der Sicherheitsdirektion gemäss Absatz 3 und 4 können beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[6]*

Art. 43 Zuständigkeitskonflikte

Besteht kein Vertrag gemäss Artikel 22 ff., entscheidet bei Zuständigkeitskonflikten zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden in den Bereichen öffentliche Sicherheit, Verkehr und Vollzugshilfe zugunsten der Gemeinden die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter.

4.3 Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen

4.3.1 Ereignisse und Vollzugshilfe

Art. 44

Die Kantonspolizei erbringt im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss Artikel 8, 9, 11 und 12 Leistungen zur Bewältigung von Ereignissen sowie zur Unterstützung der Gemeinden im Rahmen der Vollzugshilfe.

4.3.2 Steuerung von sensiblen Ereignissen und Veranstaltungen

Art. 45 Zuständigkeit der Gemeinden

Die Gemeinden entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über die Rahmenbedingungen von Einsätzen bei sensiblen Ereignissen und Veranstaltungen wie Demonstrationen, Grossveranstaltungen und Einsätzen, die öffentliche kommunale Einrichtungen betreffen oder mit Einschränkungen für grössere Bevölkerungskreise verbunden sein können.

Sie hören die Kantonspolizei vorgängig an.

Sie stellen sicher, dass eine zuständige Stelle oder Person für die Kantonspolizei jederzeit erreichbar ist.

Art. 46 Zuständigkeit der Kantonspolizei

Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.

Sie kann bei unmittelbarer Gefahr oder zeitlicher Dringlichkeit von sich aus handeln.

Bei regionalen, kantonalen oder interkantonalen ausserordentlichen Situationen entscheidet die Kantonspolizei über die zu treffenden Massnahmen.

Die Entscheidbefugnisse der Gemeinden gemäss Artikel 45 Absatz 1 sind so weit wie möglich zu berücksichtigen.

Art. 47 Auskunft

Will eine Gemeinde den Ablauf eines konkreten Polizeieinsatzes gemäss Artikel 45 Absatz 1 untersuchen, erteilen die verantwortlichen Personen der Kantonspolizei ihr mündlich und schriftlich die notwendigen Auskünfte.

Das Anhörungsrecht steht der kommunalen Ombudsstelle zu, sofern eine solche besteht und das kommunale Reglement ein Anhörungsrecht vorsieht.

4.3.3 Kostentragung bei Ereignissen und Vollzugshilfe

Art. 48 Pauschale

Die Gemeinden beteiligen sich an den zur Ereignisbewältigung sowie durch die Vollzugshilfe anfallenden Kosten der Kantonspolizei (Interventionskosten) mit einer jährlich zu entrichtenden Pauschale.

Die Pauschale entspricht einem gewichteten Beitrag pro Einwohnerin bzw. Einwohner.

Der Regierungsrat legt die Pauschale unter Berücksichtigung des Ausgangswerts gemäss Anhang 1 durch Verordnung fest.

Art. 49 Anpassung

Bei einer wesentlichen Veränderung der Interventionskosten oder nach wesentlichen Änderungen des Polizeibestands kann der Regierungsrat die Pauschale anpassen. Eine Anpassung ist nur alle vier Jahre möglich.

Der Regierungsrat hört die Gemeindeverbände vorgängig an.

Die massgebende Wohnbevölkerung richtet sich nach Artikel 7 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)[7].

4.3.4 Kostentragung bei Veranstaltungen im Allgemeinen

Art. 50 Grundsatz der Kostentragung

Die Kantonspolizei stellt den Gemeinden die zur Bewältigung von Veranstaltungen bestellten oder notwendigen Leistungen in Rechnung.

Art. 51 Bei Ressourcenverträgen

Bei Gemeinden, die mit der Sicherheitsdirektion einen Ressourcenvertrag abgeschlossen haben, bildet die Abgeltung der Leistungen für Veranstaltungen, insbesondere wiederkehrende, Bestandteil des Vertrags. *

Davon ausgenommen sind in der Jahresplanung nicht berücksichtigte einmalige Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Charakter oder überdurchschnittlich grossem polizeilichen Aufwand.

Die Veranstaltungen gemäss Absatz 2 werden den Gemeinden separat in Rechnung gestellt, sofern der mit ihnen verbundene Aufwand nicht im Rahmen des von der jeweiligen Gemeinde getätigten Ressourceneinkaufs kompensiert werden kann.

Art. 52 Kostenerlass und Weiterverrechnung

Bei Veranstaltungen von kantonaler, nationaler oder internationaler Bedeutung kann das finanzkompetente kantonale Organ den Gemeinden die Kosten ganz oder teilweise erlassen.

Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung vorsehen.

Der Kostenerlass kann von der Mitfinanzierung durch die Gemeinden abhängig gemacht werden. *

Die Gemeinden können der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Kosten weiterverrechnen oder sie ganz oder teilweise erlassen.

4.3.5 Kostentragung bei gemeindeübergreifenden Veranstaltungen

Art. 53

Findet eine Veranstaltung in mehreren Gemeinden statt, stellt die Kantonspolizei die zur Bewältigung der Veranstaltung notwendigen Leistungen der Veranstalterin oder dem Veranstalter ganz oder teilweise in Rechnung.

… *

Die Sicherheitsdirektion, die Gemeinden und die Veranstalterin oder der Veranstalter verständigen sich vorgängig über die Verteilung der polizeilichen Kosten. *

Die Bestimmungen gemäss Artikel 51 und 52 gelten sinngemäss.

Verbleiben Differenzen über die Kostenverteilung, kommt das Verfahren gemäss Artikel 42 sinngemäss zur Anwendung.

4.3.6 Kostentragung bei Veranstaltungen mit Gewalttätigkeiten

Art. 54 Grundsatz

Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt worden ist, können die Gemeinden der Veranstalterin oder dem Veranstalter und der an der Gewaltausübung beteiligten Person zusätzlich zum Kostenersatz gemäss Artikel 51 und 52 die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung stellen.

Art. 55 Voraussetzungen

Die Veranstalterin oder der Veranstalter wird nur kostenpflichtig, wenn sie oder er nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt oder Bewilligungsauflagen vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht eingehalten hat.

Die an der Veranstaltung teilnehmende Person, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernt, wird nicht kostenpflichtig, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert hat.

Art. 56 Bemessungsgrundlagen

Die Kostenauflage an die Veranstalterin oder den Veranstalter bemisst sich nach Massgabe der Nichteinhaltung der Bewilligungsauflagen.

Die Kostenauflage an die an der Gewaltausübung beteiligte Person bemisst sich nach Massgabe des individuellen Tatbeitrags und der individuellen Verantwortung für den Polizeieinsatz gemäss Artikel 54.

Art. 57 Begrenzung der Kostenauflage

Der Veranstalterin oder dem Veranstalter werden höchstens 40 Prozent und der an der Gewaltausübung beteiligten Person höchstens 60 Prozent der Kosten gemäss Artikel 54 auferlegt.

Der Veranstalterin oder dem Veranstalter sowie der an der Gewaltausübung beteiligten Person werden höchstens 10‘000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30‘000 Franken in Rechnung gestellt.

4.4 Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden

Art. 58 Funktion

Als beratendes Fachorgan des Kantons und der Gemeinden wird ein Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden eingesetzt.

Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden behandelt Grundsatzfragen zwischen dem Kanton und den Gemeinden zur Umsetzung dieses Gesetzes.

Art. 59 Tätigkeit

Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden kann Evaluationen, Audits oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchführen.

Es gibt Empfehlungen zuhanden der Sicherheitsdirektion ab. *

Art. 60 Zusammensetzung

Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden besteht aus paritätischen Vertretungen des Kantons und der Gemeinden und zählt höchstens zehn Mitglieder, die vom Regierungsrat ernannt werden.

Es wird von der Sicherheitsdirektorin oder vom Sicherheitsdirektor geleitet. *

Das Sekretariat ist administrativ der Sicherheitsdirektion unterstellt. *

5 Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und anderen Behörden sowie Privaten

5.1 Grundsatz

Art. 61

Die Kantonspolizei arbeitet mit Behörden des Auslands, des Bundes, anderer Kantone und anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden zusammen.

5.2 Vereinbarungen

Art. 62

Der Regierungsrat kann mit dem Bund und mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz abschliessen.

5.3 Ausserkantonaler Polizeieinsatz

Art. 63 Zuständigkeit

Der Regierungsrat kann andere Kantone um Einsatz von Polizeikräften im Kanton Bern ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz von Polizeikräften ausserhalb des Kantons anordnen.

In Fällen von zeitlicher Dringlichkeit ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bzw. ihre oder seine Stellvertretung zuständig.

Art. 64 Anwendbares Recht

Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzortes, soweit das Bundesrecht oder ein interkantonaler Vertrag nichts anderes bestimmt.

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei gelten in jedem Fall die dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Kantons Bern.

Art. 65 Kostentragung

Der ausserkantonale Einsatz bernischer Polizeikräfte darf in der Regel erst angeordnet werden, wenn der ersuchende Kanton den Ersatz der Kosten zugesichert hat, einschliesslich der Verpflichtungen, die sich aus der Haftung für Schaden und den Leistungen bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei ergeben.

Der Kanton Bern ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die Kosten, sofern nicht eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 62 etwas anderes bestimmt.

5.4 Alarmierung und Einsatzdisposition

Art. 66

Die im Kantonsgebiet tätigen Sicherheits- und Rettungsorganisationen können im Einvernehmen mit der Kantonspolizei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den nötigen Fachkenntnissen an die kantonale Alarm- und Einsatzzentrale gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d entsenden.

Die in der kantonalen Alarm- und Einsatzzentrale tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei und der Organisationen gemäss Absatz 1 können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Einzelfall untereinander und an Dritte bekannt geben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung durch sie oder durch die Empfängerin oder den Empfänger erforderlich ist.

Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.

5.5 Pflichten Privater

Art. 67

Privatdetektivinnen und Privatdetektive sowie Private, die gewerbsmässig Personen schützen oder Grundstücke, Gebäude, gefährliche Güter und Werttransporte bewachen (private Sicherheitsunternehmen), sind verpflichtet,

  1. der Kantonspolizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen und alle besonderen Vorkommnisse zu melden,
  2. über ihre Wahrnehmungen aus der Tätigkeit der Kantonspolizei Stillschweigen zu bewahren,
  3. alles zu unterlassen, was die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben beeinträchtigen könnte.

Privatdetektivinnen, Privatdetektive und private Sicherheitsunternehmen haben alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei oder Gemeindeorganen führen könnte.

Die Verletzung einer Verhaltenspflicht gemäss Absatz 1 oder 2 wird mit Busse bestraft.

6 Vollzugshilfe

Art. 68 Zuständigkeit der Kantonspolizei

Die Kantonspolizei leistet den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, sofern die Ausübung polizeilicher Massnahmen oder unmittelbaren Zwangs gesetzlich vorgesehen ist oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls notwendig erscheint und die ersuchende Behörde ihre Massnahmen nicht auf andere Weise durchsetzen kann.

Die Rechtmässigkeit der zu vollziehenden Massnahme richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Vollzugshilfe nach dem für die Kantonspolizei massgebenden Recht.

Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.

Gesuche sind schriftlich oder bei zeitlicher Dringlichkeit mündlich zu stellen und schriftlich zu bestätigen. Sie haben die Rechtsgrundlage und den Grund für die Zwangsanwendung zu enthalten.

Wird um eine Freiheitsentziehung ersucht, ist der Kantonspolizei auch die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde vorzulegen. Vorbehalten bleiben in dringlichen Fällen Massnahmen der Kantonspolizei zur Gefahrenabwehr.

Art. 69 Kostentragung

Die Kosten der Vollzugshilfeleistungen der Kantonspolizei zugunsten der Gemeinden bilden Bestandteil der von den Gemeinden zu entrichtenden Pauschale gemäss Artikel 48.

Die Kantonspolizei kann ihre Leistungen ausserkantonalen Behörden in Rechnung stellen.

Art. 70 Vorbehalt der besonderen Gesetzgebung

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Amts-, Vollzugs- und Rechtshilfe.

7 Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang

7.1 Grundsätze

Art. 71 Massgebendes Recht

Für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die polizeilichen Massnahmen und den polizeilichen Zwang. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.

Für die Verfolgung von Straftaten sowie für die vorsorglichen Massnahmen einer zweckmässigen Strafverfolgung gelten die Bestimmungen der StPO.

Art. 72 Polizeiliche Vorermittlung

Die Kantonspolizei tätigt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu erkennen und zu verhindern sind.

Die polizeilichen Vorermittlungen richten sich nach diesem Gesetz.

7.2 Polizeiliche Massnahmen

7.2.1 Personenkontrolle und Identitätsfeststellung durch die Kantonspolizei

Art. 73 Grundsatz

Wenn es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, kann die Kantonspolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sie bei sich hat, gefahndet wird.

Art. 74 Ablauf

Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise und Bewilligungen vorlegen, Sachen in ihrem Besitz vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.

Sie kann auf eine Polizeiwache oder eine andere geeignete Dienststelle gebracht werden, wenn

  1. ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann,
  2. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht oder
  3. dies zur Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte im Hinblick auf eine Durchsuchung gemäss Artikel 97 erforderlich ist.

7.2.2 Identitätsfeststellung durch die Gemeinden *

Art. 75 Grundsatz

Die Gemeinden können zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in bestimmten, durch Verordnung des Regierungsrates zu bezeichnenden Bereichen Personen gemäss Artikel 6 auffordern, ihre Personalien bekannt zu geben.

Dieselbe Befugnis haben die Gemeinden zur Erfüllung der ihnen obliegenden gewerbepolizeilichen Aufgaben.

Art. 76 Zuständigkeit

Die Identitätsfeststellung ist Mitgliedern des Gemeinderates, Mitgliedern ständiger Kommissionen und dem Gemeindepersonal vorbehalten. *

Der Regierungsrat legt die Anforderungen an deren Aus- und Weiterbildung durch Verordnung fest.

Art. 77 Verbote

Die Androhung und Anwendung von Zwang sind unzulässig.

Die Übertragung der Kompetenz zur Identitätsfeststellung an Private ist ausgeschlossen.

Art. 78 Ablauf

Die mit der Aufgabe gemäss Artikel 75 Absatz 1 betrauten Personen haben sich unaufgefordert mit einem persönlichen Ausweis der Gemeinde über ihre Person und ihre Befugnisse auszuweisen.

Wer dazu aufgefordert wird, ist verpflichtet, seine Personalien bekannt zu geben.

Die Verweigerung der Bekanntgabe der Personalien ist gemäss Artikel 15 des Gesetzes vom 9. April 2009 über das kantonale Strafrecht (KStrG)[8] strafbar.

7.2.3 Vorladung, Vorführung und Zuführung

Art. 79 Vorladung und Vorführung

Die Kantonspolizei kann eine Person unter Nennung des Grundes ohne Beachtung besonderer Formvorschriften vorladen, insbesondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder erkennungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Tieren oder Sachen.

Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichende Gründe nicht Folge und ist sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen worden, kann die Kantonspolizei sie vorführen.  *

Die Vorführung kann ohne vorherige Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass der Vorladung nicht Folge geleistet wird.

Art. 80 Zuführung minderjähriger Personen

Die Kantonspolizei und die zuständigen Organe der Gemeinden dürfen minderjährige Personen in ihre Obhut nehmen, um sie den Erziehungsberechtigten oder der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuzuführen.

7.2.4 Erkennungsdienstliche Massnahmen

Art. 81

Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliche Massnahmen im Sinne der StPO durchführen an Personen, *

  1. deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt,
  2. die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss StGB verhängt worden ist,
  3. gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme nicht strafrechtlicher Art verhängt worden ist,
  4. die des Landes verwiesen worden sind oder gegen die eine Einreisesperre besteht,
  5. die ausländerrechtlich weggewiesen oder in ausländerrechtliche Haft genommen worden sind,
  6. die sich in Auslieferungshaft befinden.

Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelung sind erkennungsdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt worden oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.

7.2.5 Befragung

Art. 82

Die Kantonspolizei kann eine Person ohne Beachtung besonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

Sobald ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten besteht, gelten für die Befragung die Bestimmungen der StPO.

7.2.6 Wegweisung und Fernhaltung

Art. 83 Im Allgemeinen 1. Voraussetzungen und Inhalt

Die Kantonspolizei kann eine oder mehrere Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn

  1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch eine Ansammlung, gestört oder gefährdet wird,
  2. Dritte erheblich belästigt oder gefährdet werden,
  3. Einsätze zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Rettung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr und Rettungsdienste, behindert, gestört oder diese gefährdet werden,
  4. sie die Kantonspolizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern, stören oder sich einmischen,
  5. sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind,
  6. sie eine andere Person in der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität verletzen, bedrohen oder sie wiederholt belästigen, insbesondere ihr nachstellen, namentlich auch in Fällen häuslicher Gewalt, oder
  7. dies zur Wahrung der Rechte von Personen, insbesondere zur Wahrung der Pietät, notwendig ist.

Sie verfügt mit der Wegweisung oder Fernhaltung die zum Vollzug notwendigen Massnahmen.

In Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe f können *

  1. die Wegweisung und die Fernhaltung die gemeinsame Wohnung, den Arbeitsort und weitere regelmässige Aufenthaltsorte sowie die unmittelbare Umgebung der gefährdeten Person und dieser nahestehenden Personen umfassen,
  2. Kontakt- und Annäherungsverbote ausgesprochen werden.

Art. 84 2. Form

Die Massnahmen gemäss Artikel 83 Absatz 1 können unter der Strafdrohung gemäss Artikel 292 StGB ergehen. *

Die Verfügung gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe f wird auch dem Opfer mitgeteilt.

Wegweisungen und Fernhaltungen bis zu einer Dauer von 48 Stunden können mündlich angeordnet werden. Die Betroffenen können nachträglich eine schriftliche Verfügung verlangen.

… *

Art. 85 In Fällen häuslicher Gewalt 1. Voraussetzungen

Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person eine andere Person, mit der sie in einer bestehenden oder aufgelösten, familiären oder partnerschaftlichen Beziehung steht, oder eine dieser nahestehende Person durch Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen in ihrer physischen, psychischen oder sexuellen Integrität gefährdet.

Art. 87 3. Beratung

Die gefährdende Person und die gefährdete Person werden auf Beratungsangebote hingewiesen, die gefährdete Person zusätzlich auf die Möglichkeit der Anrufung des Zivilgerichts.

Die Kantonspolizei informiert die zuständigen Behörden und übermittelt die Verfügung sowie allenfalls weitere notwendige Unterlagen einer Beratungsstelle für gefährdete Personen.

Art. 88 4. Dauer

Die Wegweisung und die Fernhaltung aus der gemeinsamen Wohnung dürfen für längstens 20 Tage angeordnet werden.

Hat die gefährdete Person innert 14 Tagen um die gerichtliche Anordnung von Schutzmassnahmen ersucht, verlängern sich die Wegweisung oder die Fernhaltung und allfällige in diesem Zusammenhang weitere verfügte Massnahmen bis zum Entscheid des Zivilgerichts, längstens aber um 14 Tage, falls das Zivilgericht nicht etwas anderes bestimmt.

Das Zivilgericht informiert die Kantonspolizei über den Eingang des Gesuchs und teilt ihr und den Betroffenen die allfällige Verlängerung der Massnahmen mit.

Art. 89 Entzug der aufschiebenden Wirkung

Die Beschwerde gegen eine Wegweisungs- oder Fernhaltungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die instruierende Behörde ordne sie auf Antrag an.

7.2.7 Wegweisung und Wegschaffen von Tieren sowie Fahrzeugen und anderen Sachen

Art. 90

Die Kantonspolizei und die Gemeinden können Tiere sowie Fahrzeuge und andere Sachen von einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen lassen, wenn sie

  1. vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind,
  2. öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums behindern oder gefährden oder
  3. eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere oder Sachen von namhaftem Wert darstellen.

Die Massnahme wird der verantwortlichen Person angedroht. In dringenden Fällen oder wenn die verantwortliche Person nicht innert nützlicher Frist erreicht werden kann, kann von der Androhung abgesehen werden.

Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

7.2.8 Gewahrsam

Art. 91 Polizeilicher Gewahrsam 1. Voraussetzungen

Die Kantonspolizei kann eine Person in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn

  1. sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Sachen gefährdet,
  2. dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder Vergehens erforderlich ist,
  3. sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme entzogen hat oder
  4. dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Behörde angeordneten ausländerrechtlichen Wegweisung, einer Vor-, Zu- oder Rückführung sowie einer Ausweisung, Auslieferung oder Landesverweisung erforderlich ist.

Art. 92 2. Rechtsschutz und Verfahren

Das regionale Zwangsmassnahmengericht prüft auf Gesuch hin die Rechtmässigkeit des angeordneten Gewahrsams.

Die Überprüfung erfolgt in der Regel im schriftlichen Verfahren.

Art. 93 3. Entlassung

Die festgehaltene Person ist aus dem polizeilichen Gewahrsam zu entlassen,

  1. sobald der Grund dafür weggefallen ist,
  2. wenn dessen Fortsetzung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
  3. in jedem Fall spätestens nach 24 Stunden, wenn nicht vorher die Fortsetzung des Freiheitsentzugs beim regionalen Zwangsmassnahmengericht beantragt wurde.

Art. 94 Sicherheitsgewahrsam 1. Voraussetzungen

Der polizeiliche Gewahrsam kann während längstens 14 Tagen seit der Anhaltung fortgesetzt werden, wenn die Person eine erhebliche Gefahr für die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer oder mehrerer anderer Personen darstellt.

Art. 95 2. Verfahren

Die Kantonspolizei beantragt dem regionalen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung des Sicherheitsgewahrsams innerhalb von 24 Stunden seit der Anhaltung.

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert 48 Stunden seit Eingang des Antrags der Kantonspolizei im mündlichen Verfahren.

Es kann Ersatzmassnahmen anordnen.

Wird der Sicherheitsgewahrsam beantragt, verlängert sich der polizeiliche Gewahrsam bis zum Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts.

Art. 96 Behandlung in Gewahrsam genommener Personen

Wird eine Person aufgrund dieses Gesetzes in Gewahrsam genommen, ist ihr

  1. unverzüglich der Grund für den Freiheitsentzug bekanntzugeben und
  2. zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gelegenheit zu geben, eine Anwältin oder einen Anwalt zu bestellen und, soweit dadurch der Zweck der Massnahmen nicht gefährdet wird, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen.

Ist die Person minderjährig, ist ohne Verzug eine für die elterliche Sorge oder Obhut verantwortliche Person oder Stelle zu benachrichtigen.

Die zuständigen Behörden haben unverzüglich alle Massnahmen zu ergreifen, damit der Freiheitsentzug auf ein Minimum beschränkt werden kann.

Die Kantonspolizei kann eine Person, die sie in Gewahrsam genommen hat und wieder entlässt, an ihre Wohnadresse zurückführen oder auf deren Kosten zurückführen lassen.

7.2.9 Durchsuchung

Art. 97 Durchsuchung von Personen

Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn

  1. dies zum Schutz dieser Person selbst, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei oder von Dritten erforderlich erscheint,
  2. Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem anderen Gesetz gegeben sind,
  3. begründeter Verdacht besteht, dass die Person Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind,
  4. dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist.

Die Durchsuchung ist das Suchen nach Sachen oder Spuren in oder an der Kleidung der betroffenen Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.

Eine Entkleidung der betroffenen Person ist zulässig in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a und c.

Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Massnahme erlaube keinen Aufschub.

Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Kantonspolizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal.

Art. 98 Durchsuchung von Sachen

Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn

  1. sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss Artikel 97 durchsucht werden darf,
  2. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist, oder
  3. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist.

Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen gelten die Bestimmungen der StPO sinngemäss.

Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit dieser Person, wird ein Protokoll erstellt und der betroffenen Person ausgehändigt.

7.2.10 Betreten von Grundstücken und Räumlichkeiten

Art. 99 Betreten von Grundstücken

Wenn es zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Kantonspolizei und die Gemeinden private Grundstücke betreten.

Art. 100 Betreten und Durchsuchung von Räumlichkeiten

Die Kantonspolizei darf Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person ausser in Fällen von Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe d nur betreten und durchsuchen,

  1. um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren,
  2. wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird,
  3. wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die festgenommen oder in Gewahrsam genommen werden soll,
  4. wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf, oder
  5. wenn dies für den Vollzug einer Vor-, Zu- oder Rückführung erforderlich ist.

Die Massnahme wird in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist sie abwesend, so ist, sofern es die Situation erlaubt, eine andere Person beizuziehen. Es wird ein Protokoll erstellt und ausgehändigt.

… *

Art. 100a * Genehmigung der örtlich zuständigen Regierungsstatthalterin oder des örtlich zuständigen Regierungsstatthalters

Die Kantonspolizei hat in den folgenden Fällen eine schriftliche Genehmigung der örtlich zuständigen Regierungsstatthalterin oder des örtlich zuständigen Regierungsstatthalters einzuholen, wenn keine Einwilligung der berechtigten Person vorliegt und keine Gefahr in Verzug ist:

  1. Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a bis d,
  2. Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe e bei polizeilichen Vorführungen gemäss Artikel 79,
  3. Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe d.

Das Handeln gemäss Absatz 1 ohne schriftliche Genehmigung ist zu begründen und protokollieren.

7.2.11 Sicherstellung

Art. 101 Voraussetzungen und Vorgehen

Die Kantonspolizei kann ein Tier oder eine Sache sicherstellen,

  1. um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren,
  2. um die Person, die das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz daran hat, vor deren Verlust oder Beschädigung zu schützen,
  3. wenn anzunehmen ist, dass das Tier oder die Sache zu einer strafbaren Handlung dienen könnte, oder
  4. um Tiere, die unter erheblicher Verletzung massgeblicher Vorschriften gehalten werden, zu schützen, sofern die zuständige Behörde nicht rechtzeitig Massnahmen treffen kann.

Der Person, bei der das Tier oder die Sache sichergestellt wird, ist der Grund der Sicherstellung mitzuteilen.

Über die sichergestellten Tiere und Sachen wird ein Verzeichnis erstellt und den Betroffenen eine Kopie abgegeben.

Die Tiere und Sachen werden gekennzeichnet und verwahrt. Tiere sind in fachkundige Obhut zu geben.

Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts, namentlich des Waffenrechts.

Art. 102 Herausgabe sichergestellter Tiere und Sachen oder des Erlöses

Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Tiere und die nicht zu vernichtenden Sachen an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, wenn deren Berechtigung nicht zweifelhaft ist.

Erheben im Falle von Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe b mehrere Personen Anspruch auf ein herauszugebendes Tier oder eine herauszugebende Sache oder ist die Berechtigung sonst zweifelhaft, wird ihnen eine Frist zur Erwirkung eines richterlichen Entscheids auf Herausgabe angesetzt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird das Tier oder die Sache der Person zurückgegeben, bei der es oder sie sichergestellt worden ist.

Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.

Art. 103 Verwertung

Eine gestützt auf Artikel 101 sichergestellte Sache kann verwertet werden, wenn

  1. sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung und Androhung der Verwertung nicht innert angemessener Frist abgeholt wird,
  2. niemand Anspruch auf die Sache erhebt,
  3. die Sache schneller Wertverminderung ausgesetzt ist oder
  4. ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.

Vor der Verwertung gibt die Kantonspolizei der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Regierungsrat bezeichnet die für die Verwertung zuständige Behörde durch Verordnung.

Art. 104 Vernichtung

Sachen können entschädigungslos vernichtet werden, wenn

  1. die Voraussetzungen der Verwertung vorliegen und die Aufwendungen für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich übersteigen,
  2. dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint,
  3. sie illegal sind und dies vom gerichtsmedizinischen Institut oder einer anderen Fachstelle schriftlich bestätigt wurde.

Vor der Vernichtung gibt die Kantonspolizei der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 105 Kosten

Die notwendigen Aufwendungen für die Sicherstellung und Aufbewahrung sowie die Kosten einer Verwertung oder Vernichtung sind von den berechtigten Personen zu erstatten.

Die Herausgabe des Tiers, der Sache oder des Erlöses kann vom Ersatz der Kosten abhängig gemacht werden.

Wird die Bezahlung nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Frist verweigert, kann die Sache verwertet oder vernichtet werden.

7.2.12 Fahndung in der Vorermittlung *

Art. 106 Ausschreibung

Die Kantonspolizei kann eine Person, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, zur Fahndung ausschreiben, wenn

  1. die Gesetzgebung es vorsieht,
  2. deren Verhalten den begründeten Verdacht erweckt, sie werde ein Verbrechen oder Vergehen begehen oder ein solches vorbereiten,
  3. die Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam oder den Sicherheitsgewahrsam gegeben sind,
  4. sie vermisst wird,
  5. sie entlaufen oder entwichen ist oder
  6. die Voraussetzungen für eine Vorladung gegeben sind und sie eine solche wiederholt nicht befolgt hat.

Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund weggefallen ist.

Art. 107 Fahndung nach vermissten und entwichenen Personen

Die Kantonspolizei kann für die Suche nach einer vermissten oder entwichenen Person, wenn andere Ermittlungsmethoden erfolglos waren oder aussichtslos sind,

  1. eine Person gemäss Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe d und e ausschreiben,
  2. die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ausserhalb des Strafverfahrens nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)[9] anordnen,[10]
  3. eine öffentliche Fahndung mit Bild und Angaben zur Person durchführen,
  4. auf der Suche nach der Person oder nach Angaben über ihren Aufenthaltsort Grundstücke oder Räumlichkeiten unter Beachtung von Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 100a betreten und durchsuchen,
  5. Aufzeichnungen der Person einsehen, wenn zu vermuten ist, dass darin Angaben über ihren Aufenthaltsort vorhanden sind,
  6. die Herausgabe von Aufzeichnungen von öffentlichen oder privaten Videoüberwachungsgeräten verlangen oder
  7. Bankdaten erheben.

Die Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe b, e, f und g sind durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen.

Art. 108 Öffentliche Fahndung bei Gefährdungen

Die Kantonspolizei kann eine öffentliche Fahndung mit Bild und Angaben zur Person anordnen, wenn

  1. der begründete Verdacht besteht, dass die gesuchte Person sich selber oder Dritte in erheblichem Mass gefährden könnte, und
  2. andere Ermittlungsmethoden erfolglos waren oder aussichtslos sind.

Art. 109 Automatisierte Fahrzeugfahndung 1. Voraussetzungen und Umfang *

Die Kantonspolizei kann *

  1. zur Fahndung nach Personen oder Sachen sowie zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Verbrechen oder Vergehen Fahrzeuge und Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen,
  2. die Daten gemäss Buchstabe a mit Datenbanken automatisiert abgleichen und analysieren, wobei für die Erstellung von Bewegungsprofilen Artikel 141 Absatz 3 gilt.

Der automatisierte Abgleich gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist zulässig mit *

  1. dem automatisierten Polizeifahndungssystem des Bundes (RIPOL) und dem Schengener Informationssystem (SIS),
  2. Angaben zu Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen und Haltern der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist, und
  3. konkreten Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei.

… *

Die Kantonspolizei kann von den Fahrzeuginsassinnen und -insassen eine Bildaufnahme erstellen, wenn der automatisierte Abgleich eine Übereinstimmung ergibt. *

Art. 109a * 2. Standorte

Mobile automatisierte Fahndungssysteme können höchstens für 30 Tage am selben Standort eingesetzt werden, wobei der Standort nach Ablauf von weiteren 30 Tagen erneut genutzt werden kann.

Bei stationären automatisierten Fahndungssystemen ist der Standort jährlich zu überprüfen, und die Kantonspolizei veröffentlicht einen Bericht.

Art. 109b * 3. Zuständigkeit

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bzw. ihre oder seine Stellvertretung ordnet die automatisierte Fahrzeugfahndung an.

Sie oder er kann die Kompetenz zur Anordnung einer mobilen automatisierten Fahrzeugfahndung durch Reglement oder Dienstbefehl bis höchstens auf die Kaderstufe 2 übertragen. 

Art. 109c * 4. Aufbewahrung, Auswertung und Vernichtung der Daten

Die gemäss Artikel 109 erfassten Daten werden höchstens 60 Tage aufbewahrt und anschliessend automatisch vernichtet, sofern keine Auswertung gemäss Absatz 3 angeordnet worden ist oder die Daten nicht in ein Verfahren geflossen sind.

Der Regierungsrat legt die Aufbewahrungsdauer im Rahmen von Absatz 1 durch Verordnung fest.

Die Kantonspolizei darf die aufbewahrten Daten auf Anordnung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten auswerten, wenn 

  1. sie in Zusammenhang mit einer Straftat gemäss Artikel 269 Absatz 2 StPO gebracht werden können,
  2. bisherige Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden,
  3. die Schwere der Straftat dies rechtfertigt und
  4. sie geeignet sind, weitere Ermittlungsansätze zu generieren.

Sind die Daten ausgewertet und Gegenstand von Verfahrensakten geworden, werden sie gemäss den Bestimmungen des jeweiligen Verfahrensrechts vernichtet.

Art. 109d * 5. Zusammenarbeit und Datenaustausch

Die Kantonspolizei kann 

  1. Daten bei den Polizeibehörden des Bundes, anderer Kantone und der Gemeinden, bei der Landespolizei Liechtenstein sowie beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) und beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Abrufverfahren beschaffen,
  2. die beschafften Daten gemäss den Bestimmungen der StPO und dieses Gesetzes bearbeiten.

Sie kann den Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie der Landespolizei Liechtenstein und dem BAZG automatisierte Abgleiche ermöglichen, sofern diese über gleichwertige Rechtsgrundlagen verfügen.

Art. 109e * 6. Auskunft und Rechtsschutz

Das Auskunftsrecht richtet sich nach der kantonalen Datenschutzgesetzgebung oder im Falle einer Auswertung nach dem jeweiligen Verfahrensrecht.

Die Auskunft kann aufgeschoben werden, wenn sie unmittelbar straf- oder verwaltungsrechtliche Massnahmen vereiteln könnte.

Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 184.

Art. 109f * 7. Kontrolle

Die Kantonspolizei protokolliert mindestens

  1. die Betriebszeiten und Standorte der eingesetzten Geräte,
  2. die Anzahl der automatisierten Erfassungen,
  3. die Übereinstimmungen bei automatisierten Abgleichen,
  4. die Auswertung, Bekanntgabe und Vernichtung von Daten.

Die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle kontrolliert regelmässig, ob die Bestimmungen dieses Unterabschnitts eingehalten werden, und veröffentlicht ihre Feststellungen.

7.2.13 Verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle

Art. 110

Daten über Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container können zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle in Fahndungssysteme aufgenommen werden.

Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung der inneren Sicherheit, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht,
  2. die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird, oder
  3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Person eine erhebliche Gefährdung für die innere Sicherheit ausgeht.

Bei der gezielten Kontrolle können zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Zwecke die Person, das von ihr allfällig benützte Fahrzeug oder die mitgeführten Sachen durchsucht werden.

7.2.14 Verdeckte Fahndung in der Vorermittlung

Art. 111 Voraussetzungen

Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei eine verdeckte Fahndung gemäss Artikel 298a StPO anordnen, wenn

  1. ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung stehen, und
  2. andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Art. 112 Genehmigung

Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf es zu ihrer Fortsetzung der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.

Art. 113 Sinngemässe Geltung der StPO und Rechtsschutz

Die Vorgaben gemäss Artikel 298c und 298d StPO gelten sinngemäss.

Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 184.

7.2.15 Verdeckte Vorermittlung und Legendierung

Art. 114 Voraussetzungen für die verdeckte Vorermittlung

Zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten kann die Kantonspolizei eine verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn

  1. eine in Artikel 286 Absatz 2 StPO genannte Straftat vor der Ausführung steht,
  2. die Schwere dieser Straftat die verdeckte Vorermittlung rechtfertigt und
  3. andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Art. 115 Vorbereitende Legendierung

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Vorbereitung einer verdeckten Vorermittlung gemäss Artikel 114 oder einer verdeckten Ermittlung gemäss StPO Ermittlerinnen und Ermittler mit einer Legende ausstatten, die ihre wahre Identität verschleiert.

Zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende können Urkunden hergestellt oder verändert werden.

Von der Legende darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Genehmigung für eine verdeckte Vorermittlung gemäss Artikel 116 Absatz 1 oder für eine verdeckte Ermittlung gemäss StPO vorliegt.

Art. 116 Genehmigung

Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.

Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Vorermittlung.

Art. 117 Sinngemässe Geltung der StPO und Rechtsschutz

Artikel 141, 151 und 285a bis 298 Absatz 1 und 2 StPO sind sinngemäss anwendbar.

Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 184.

7.2.16 Observation in der Vorermittlung *

Art. 118 Voraussetzungen *

Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Kantonspolizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten (Observation) und dabei Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn *

  1. ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung stehen, und
  2. andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

… *

Art. 118a * Einsatz technischer Überwachungsgeräte zur Standortermittlung

Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Observation in der Vorermittlung zur Verfolgung einer Straftat gemäss Artikel 269 Absatz 2 StPO technische Überwachungsgeräte einsetzen, um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen, wenn die Schwere der Straftat dies rechtfertigt. 

Der Einsatz darf nur gegenüber einer Person angeordnet werden, bei der ernsthafte Anzeichen bestehen, dass sie vor der Ausführung einer Straftat gemäss Artikel 269 Absatz 2 StPO steht. Für den Schutz von Berufsgeheimnissen gilt Artikel 271 Absatz 1 StPO sinngemäss.

Gegenüber Sachen wie insbesondere Fahrzeugen von Drittpersonen darf der Einsatz nur angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Person gemäss Absatz 2 die Sache der Drittperson benutzt. Für den Schutz von Berufsgeheimnissen gilt Artikel 271 Absatz 3 StPO sinngemäss.

Art. 119 Genehmigung

Hat eine Observation gemäss Artikel 118 einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht. *

Observationen gemäss Artikel 118a müssen innert 24 Stunden seit der Anordnung dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung vorgelegt werden.  *

Art. 119a * Beendigung und Vernichtung

Die Kantonspolizei beendet die Observation unverzüglich, wenn

  1. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder
  2. die Genehmigung verweigert wird.

Die Kantonspolizei informiert das Zwangsmassnahmengericht über die Beendigung gemäss Absatz 1 Buchstabe a.

Die Aufzeichnungen sind ohne Verzug auszuwerten und spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, sofern sie nicht in einem Strafverfahren verwendet werden.

Art. 120 Sinngemässe Geltung der StPO und Rechtsschutz

Artikel 141 und 283 StPO sind sinngemäss anwendbar.

Für Observationen gemäss Artikel 118a gelten zudem Artikel 274 und 279 StPO sinngemäss. *

Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 184. *

7.2.17 Video- und Audioüberwachung

Art. 121 Nicht personenbezogene Video- und Audioüberwachung

Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben den öffentlich und allgemein zugänglichen Raum mit Video- und Audioüberwachungsgeräten überwachen, soweit Personen dabei nicht identifiziert werden können.

Art. 122 Video- und Audioüberwachung bei Massenveranstaltungen

Die Kantonspolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Video- und Audioüberwachungsgeräten aufnehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es könne zu strafbaren Handlungen gegen Menschen, Tiere oder Sachen kommen.

Art. 122a * Körperkameras

Die Kantonspolizei kann im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss StPO am Körper getragene Videokameras zur Dokumentation von Straftaten einsetzen. 

Die Körperkameras können das Geschehene ab Auslösung der Aufnahmespeicherung mit einer Vorlaufzeit von bis zu zwei Minuten aufzeichnen. Ohne Auslösung der Aufnahmespeicherung werden die Aufzeichnungen fortlaufend überschrieben. 

Die Auswertung der Videoaufzeichnungen richtet sich nach Artikel 127.

Art. 123 Videoüberwachung 1. An öffentlichen Orten

Zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten können die Gemeinden mit Zustimmung der Kantonspolizei an einzelnen öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, an denen Straftaten begangen worden sind oder an denen mit Straftaten zu rechnen ist, Videoüberwachungsgeräte einsetzen.

Zuständig für die Anordnung der Videoüberwachung gemäss Absatz 1 ist der Gemeinderat.

Art. 124 2. Zum Schutz öffentlicher Gebäude und Anlagen *

Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts von kantonalen Gebäuden sowie die Betreiberinnen und Betreiber von kantonalen Anlagen können nach Rücksprache mit der Kantonspolizei innerhalb und ausserhalb der kantonalen Gebäude und Anlagen Videoüberwachungsgeräte einsetzen,  *

  1. sofern ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht und
  2. soweit dies zum Schutz der Gebäude und Anlagen sowie ihrer Benutzerinnen und Benutzer erforderlich ist.

Unter den Voraussetzungen von Absatz 1 können die Gemeinden ihre eigenen öffentlichen und allgemein zugänglichen Gebäude und Anlagen schützen. Sie regeln die Zuständigkeiten. *

Art. 124a * 2a. Bei erhöhter Gefahrenlage für Verbrechen oder Vergehen

Die Sicherheitsdirektion kann die Gemeinden auf eine erhöhte Gefahrenlage für Verbrechen oder Vergehen hinweisen und ihnen empfehlen, eine Videoüberwachung gemäss Artikel 123 und 124 einzusetzen, wenn in der Vergangenheit wiederholt strafbare Handlungen gemäss der nachfolgenden Aufzählung begangen worden sind und weiterhin mit solchen zu rechnen ist:

  1. Verbrechen gegen Leib und Leben, das Vermögen, die Freiheit oder die sexuelle Integrität,
  2. schwere Betäubungsmitteldelikte,
  3. Artikel 123, 133, 181, 221 und 285 StGB.

Sie hört die Gemeinde an und setzt ihr eine angemessene Frist, der Gefahrenlage mit geeigneten Massnahmen zu begegnen.

Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinde

  1. anstelle der Gemeinde eine Videoüberwachung gemäss Artikel 123 und 124 befristet anordnen, wenn die Massnahmen gemäss Absatz 2 die Gefahrenlage nicht hinreichend beseitigen konnten und die Gemeinde auf eine Videoüberwachung verzichtet,
  2. die Anordnung befristet verlängern, wenn sich die Videoüberwachung als wirksam erwiesen hat.

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vollzieht die Anordnung gemäss Absatz 3 und trägt die Verantwortung für den Datenschutz gemäss Artikel 8 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)[11].

Die Gemeinde trägt bei Anordnungen gemäss Absatz 3 die hälftigen Kosten der Beschaffung, der Installation und des Betriebs der Videoüberwachung.

Art. 125 3. Rechtspflege

Die zuständige Behörde verfügt die Videoüberwachung gemäss Artikel 123 bis 124a und veröffentlicht die Verfügung. *

Die Verfügung kann mit Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion angefochten werden, sofern das VRPG nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts vorsieht. *

Die zuständige Aufsichtsstelle für Datenschutz kann Beschwerde führen.

Art. 126 4. Kennzeichnung

Der Einsatz von Videoüberwachung gemäss Artikel 123 bis 124a ist deutlich zu kennzeichnen. *

Art. 127 5. Auswertung

Die Videoaufzeichnungen werden ausgewertet, falls eine Strafanzeige, ein Strafantrag oder konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat vorliegen und damit zu rechnen ist, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel dienen können. Andernfalls sind die Aufzeichnungen 100 Tage nach ihrer Erstellung unbearbeitet zu vernichten.

Die Auswertung der Videoaufzeichnungen erfolgt durch die Kantonspolizei.

Ergeben sich bei der Auswertung konkrete Verdachtsgründe auf andere Straftaten, die mit der abzuklärenden Tat in keinem Zusammenhang stehen, werden die entsprechenden Videoaufzeichnungen ebenfalls ausgewertet.

Nach der Auswertung unterliegen die Videoaufzeichnungen den Bestimmungen der StPO.

Art. 128 6. Verordnung

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Insbesondere regelt er

  1. die Verfahren gemäss Artikel 123 bis 124a,
  2. die Kennzeichnungspflicht,
  3. die Evaluation der Wirksamkeit der Videoüberwachung,
  4. die Informationspflicht der Gemeinden,
  5. die technische Überprüfung der Videoüberwachungsgeräte,
  6. die organisatorischen und technischen Massnahmen zum Datenschutz und
  7. die Führung eines öffentlich einsehbaren Katasters der im Kantonsgebiet aufgestellten Kameras.

7.2.18 Prüfung von Hotelmeldescheinen

Art. 129

Die Kantonspolizei kann von den Beherbergungsbetrieben die Einsichtnahme in die Gästedaten verlangen.

Sofern die Gästedaten durch die Beherbergungsbetriebe elektronisch erfasst werden, kann die Kantonspolizei zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Vollstreckung von Strafurteilen die zur Identifikation von Personen erforderlichen Angaben anfordern und elektronisch abrufen sowie automatisiert in den polizeilichen Systemen überprüfen.

7.2.19 Zusammenarbeit mit Privatpersonen

Art. 130

Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten mit Privatpersonen zusammenarbeiten.

Vor der Zusammenarbeit sind Privatpersonen darüber zu unterrichten, dass sie über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen und sie weder zum Begehen von Straftaten noch zur Anstiftung oder Beihilfe dazu berechtigt sind.

Die Kantonspolizei kann Privatpersonen für deren Umtriebe entschädigen. Bei besonders wertvollen Hinweisen entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant im Einzelfall über die Auszahlung von Prämien.

7.2.20 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens

Art. 131

Die Kantonspolizei kann ausserhalb eines Strafverfahrens Massnahmen zum Schutz von Personen treffen.

Sie kann Personen insbesondere mit einer Legende im Sinne von Artikel 288 Absatz 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten. Diese Massnahme bedarf der Genehmigung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts.

Ist die Schutzbedürftigkeit nicht mehr gegeben oder hält sich die gefährdete Person nicht an die ihr erteilten Auflagen, hebt die Kantonspolizei die Massnahmen auf. Sie teilt dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Aufhebung einer Massnahme gemäss Absatz 2 mit.

7.3 Polizeilicher Zwang

7.3.1 Unmittelbarer Zwang

Art. 132

Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen.

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit der Zweck und die Umstände es zulassen.

7.3.2 Fesselung

Art. 133

Die Kantonspolizei kann eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese

  1. Widerstand leistet,
  2. den begründeten Verdacht erweckt, sie werde Menschen angreifen oder Tieren oder Sachen Schaden zufügen,
  3. begründeten Fluchtverdacht erregt oder wenn zu befürchten ist, sie könnte befreit werden oder andere befreien,
  4. gegen Anwesende Drohungen ausstösst, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist,
  5. als gefährlich bekannt ist oder als gefährlich erscheint,
  6. den begründeten Verdacht erweckt, sie werde sich verletzen, oder
  7. Gegenstände oder Beweismittel beeinträchtigen oder sich einer Sicherstellung entziehen könnte.

Bei Transporten ist die Fesselung aus Sicherheitsgründen zulässig.

7.3.3 Schusswaffengebrauch

Art. 134 Voraussetzungen

Die Kantonspolizei kann, sofern andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen, insbesondere

  1. wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei oder andere Personen gefährlich angegriffen werden oder ein gefährlicher Angriff unmittelbar droht,
  2. wenn Personen, die eine schwere Straftat begangen haben oder einer solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme oder einer vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,
  3. wenn Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einer vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,
  4. um Geiseln zu befreien oder
  5. um eine unmittelbar drohende schwere Straftat zu verhindern, insbesondere an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit oder ihres Gefahrenpotenzials eine besondere Gefahr bilden.

Sofern es die Umstände erfordern, kann die Schusswaffe auch gegen Tiere und Sachen eingesetzt werden.

Art. 135 Warnruf und Warnschuss

Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.

In Fällen, in denen der Schusswaffengebrauch angezeigt ist, kann ein Warnschuss abgegeben werden, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg geführt hat oder besondere Umstände den Warnruf zum vornherein aussichtslos erscheinen lassen.

7.3.4 Hilfeleistung

Art. 136

Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, ist diesen, soweit es nötig ist und die Umstände es zulassen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zukommen zu lassen.

8 Verrechnung polizeilicher Leistungen

Art. 137 An Dritte

Die Kantonspolizei kann für von ihr erbrachte Leistungen teilweisen oder vollständigen Kostenersatz durch Verfügung verlangen *

  1. von der Störerin oder vom Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
  2. von der Verursacherin oder vom Verursacher bei besonderem Aufwand für den Einsatz polizeilicher Mittel oder bei Spezialeinsätzen, sofern sie oder er vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat,
  3. von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller für den Schutz von überwiegend privaten Interessen,
  4. von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken bei Fehlalarm oder
  5. in Fällen, in denen es dieses oder ein anderes Gesetz vorsieht.

Sie kann die Kosten für Leistungen beigezogener oder beauftragter Dritter, die ihr im Zusammenhang mit der eigenen Leistungserbringung entstehen, weiterverrechnen.

… *

Art. 137a * Einspracheverfahren

Gegen Verfügungen zum Kostenersatz gemäss Artikel 137 kann bei der Kantonspolizei Bern innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erhoben werden.

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant entscheidet über die Einsprache.

Art. 138 An Organisationseinheiten des Kantons

Die Kantonspolizei kann einzelne Leistungen im Sinne von Artikel 14 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)[12] verrechnen. *

Der Regierungsrat bezeichnet die verrechenbaren Leistungen sowie die Bemessungsgrundlagen oder die Gebührenhöhe durch Verordnung.

Art. 139 Im Bereich der Alarmierung und Einsatzdisposition

Die Kantonspolizei erhebt von den für die im Kantonsgebiet tätigen Sicherheits- und Rettungsorganisationen zuständigen Gemeinwesen und Trägerschaften einen angemessenen Kostenbeitrag für ihre Leistungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d.

Die Höhe des Kostenbeitrags bestimmt sich nach dem Nutzungsanteil und kann vertraglich pauschal festgelegt werden.

Art. 140 Ergänzendes Recht

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des FLG.

9 Datenschutz und Datenbearbeitung

Art. 141 Datenbearbeitung

Die Datenbearbeitung richtet sich nach den Bestimmungen des KDSG, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Das Bundesrecht und spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. *

Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 sind befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Die Kantonspolizei kann Profiling betreiben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, begeht oder plant oder die öffentliche Sicherheit konkret gefährdet oder in der Vergangenheit gefährdet hat.

Art. 142 Datenvernichtung

Die Daten sind nach längstens fünf Jahren zu vernichten, sofern nicht

  1. die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt oder
  2. Interessen der Betroffenen oder überwiegende gerichts- oder sicherheitspolizeiliche Interessen entgegenstehen.

Art. 143 Betrieb von Datenbearbeitungssystemen

Die Kantonspolizei betreibt die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und die zur Führung der Geschäftskontrolle notwendigen Datenbearbeitungssysteme.

Sie beachtet die massgeblichen kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz. Sie kann davon abweichen, wenn dadurch ein verbesserter Schutz erreicht wird.

Bearbeitet sie Personendaten in einem Datenbearbeitungssystem des Bundes, sind die Vorgaben des Bundesrechts massgebend.

Art. 144 Übermittlung von Personendaten 1. Durch die Kantonspolizei

Die Kantonspolizei kann im Einzelfall Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, Behörden des Bundes, anderer Kantone und anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden bekannt geben, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes durch sie oder durch die empfangende Behörde erforderlich ist.

Vorbehalten bleiben im internationalen Verkehr die besonderen Rechtshilfebestimmungen des Bundesrechts, insbesondere der StPO und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)[13].

Der direkte Informationsaustausch auf Ersuchen oder ohne Ersuchen mit Polizei- und Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen- Staaten), richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG)[14] und Artikel 355c StGB.

Art. 145 2. Durch andere kantonale und durch kommunale Behörden

Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b können im Einzelfall Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes durch sie oder durch die empfangende Behörde erforderlich ist.

Art. 146 3. Allgemeine Melderechte und -pflichten

Im Hinblick auf die Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden des Kantons und der Gemeinden vorbehältlich besonderer Geheimhaltungspflichten ermächtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, der Kantonspolizei und den Polizeiorganen der Gemeinden zu melden.

Besteht oder droht eine ernsthafte Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie namentlich Leib und Leben, sind die Behörden des Kantons und der Gemeinden ohne Rücksicht auf Geheimhaltungspflichten verpflichtet, der Kantonspolizei sofort Meldung zu erstatten.

Art. 146a * 3a. Datenaustausch im Bereich des Bedrohungsmanagements

Die von kantonalen und kommunalen Behörden und Institutionen sowie Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen bezeichneten Ansprechpersonen für das kantonale Bedrohungsmanagement sind berechtigt, Meldungen über mögliche Gefährdungen der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität entgegenzunehmen und an die Kantonspolizei weiterzuleiten.

Die Kantonspolizei kann mit betroffenen öffentlichen und privaten Stellen zusammenarbeiten und Fallkonferenzen durchführen, um konkrete Gefahren gemäss Absatz 1 zu erkennen und schwere Delikte gegen Leib und Leben zu verhindern.

Die an einer Fallkonferenz beteiligten Personen und Stellen dürfen einander Personendaten bekanntgeben, soweit dies für die Zweckerreichung gemäss Absatz 2 erforderlich ist; dabei dürfen auch besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden, sofern dies zwingend erforderlich ist.

Art. 147 4. Elektronischer Datenaustausch

Die Kantonspolizei kann mit den Polizeibehörden des Bundes und anderer Kantone bei der Erkennung, Verhinderung oder Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen oder der Suche nach vermissten oder entwichenen Personen auf elektronischem Weg zusammenarbeiten. *

Sie kann, soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich,  *

  1. Schnittstellen zwischen eigenen polizeilichen Datenbearbeitungssystemen und jenen des Bundes und anderer Kantone einrichten,
  2. mit den Polizeibehörden des Bundes und anderer Kantone gemeinsame Datenbearbeitungssysteme betreiben,
  3. Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten.

Sie kann, soweit zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich, einzelne ihrer Datenbearbeitungssysteme im Abrufverfahren zugänglich machen *

  1. den Polizeibehörden des Bundes und anderer Kantone zu den Zwecken gemäss Absatz 1,
  2. den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden,
  3. den Gemeinden,
  4. Organisationen gemäss Artikel 66 Absatz 1,
  5. dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt,
  6. dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern.

Zugriffsberechtigung, Beschränkungen und Einzelheiten unterstehen den kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz, soweit übergeordnetes Recht nichts Abweichendes vorsieht.

Art. 148 5. An Private

Die Kantonspolizei kann Privaten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Einzelfall und soweit notwendig bekannt geben, sofern

  1. die betroffene Person oder deren gesetzlich ermächtigte Vertretung der Bekanntgabe der Daten ausdrücklich zugestimmt hat oder es in deren Interesse liegt,
  2. es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Empfängerin oder den Empfänger erforderlich ist oder
  3. es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kantonspolizei erforderlich ist.

Für Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gelten die Bestimmungen von Absatz 1 sinngemäss.

Art. 149 Datensicherheit

Die Kantonspolizei sorgt durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende organisatorische und technische Massnahmen für die elektronische Sicherung der von ihr bearbeiteten Daten gegen Manipulation, Missbrauch und Diebstahl.

Sie gewährleistet die physische Sicherheit ihrer technischen Anlagen und Datenbearbeitungssysteme.

Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sorgen für die Sicherheit der durch sie bearbeiteten Personendaten nach Massgabe von Absatz 1 und 2.

Die Kantonspolizei kann Private, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben oder Leistungen zum direkten Zugriff, zur selbstständigen Bearbeitung oder Einsichtnahme auf die von der Kantonspolizei bearbeiteten Daten berechtigt sind, einer Personensicherheitsprüfung unterziehen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 160 ff.

Art. 150 Überwachung

Die oder der Datenschutzverantwortliche der Kantonspolizei überwacht die Organisation, das Verfahren und die technischen Einrichtungen der Datenbearbeitung und prüft die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit.

Sie oder er ist in Bezug auf diese Aufgabe weisungsungebunden.

Art. 151 Handlungsfähigkeits- und Leumundszeugnis

Auf Gesuch hin erstellen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Handlungsfähigkeitszeugnisse für

  1. die betroffene Person selbst,
  2. Behörden, sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist oder die Behörde nachweist, dass das Handlungsfähigkeitszeugnis für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist.

Handlungsfähigkeitszeugnisse enthalten folgende Angaben:

  1. Personalien (Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, Adresse),
  2. Dauer des Wohnsitzes in der Gemeinde,
  3. zivilrechtliche Handlungsfähigkeit.

In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen stellen die Gemeinden ein Leumundszeugnis mit den gesetzlich umschriebenen zusätzlichen Informationen aus.

Art. 152 Polizeilicher Informationsbericht

Die Kantonspolizei erstellt auf Gesuch hin Informationsberichte zuhanden der Strafverfolgungsbehörden sowie für zivile und militärische Stellen, wenn es das Gesetz vorsieht oder dies für die ersuchende Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist.

Das Gesuch hat den Zweck des Informationsberichts, die gesetzliche Grundlage und die Art der verlangten Informationen zu enthalten.

Im Zweifelsfall entscheidet die Sicherheitsdirektion über die Erstellung eines Informationsberichts. *

Sofern das rechtliche Gehör nicht von der ersuchenden Behörde gewährt wird, hat die Kantonspolizei der betroffenen Person Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

10 Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei

10.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 153 Organisation und Mittel

Die Kantonspolizei wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.

Der Kantonspolizei werden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung gestellt.

Sie unterhält dezentrale Polizeiwachen und berücksichtigt bei ihrer regionalen Gliederung die unterschiedlichen Sicherheitslagen.

Art. 154 Grundsätze der Personalpolitik

Die Kantonspolizei

  1. bekennt sich zu vorurteilsfreiem Handeln,
  2. setzt sich aktiv für die Verhinderung von Diskriminierungen ein,
  3. fördert die Chancengleichheit und Vielfalt innerhalb des Betriebs,
  4. achtet auf allen Stufen auf eine angemessene Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter französischer Sprache,
  5. sorgt für eine angemessene und den betrieblichen Bedürfnissen entsprechende Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 155 Personalkategorien

Die Kantonspolizei setzt sich zusammen aus

  1. Polizistinnen und Polizisten,
  2. polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und -assistenten,
  3. Aspirantinnen und Aspiranten sowie
  4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne Polizeiausbildung.

Der Regierungsrat kann weitere Kategorien durch Verordnung festlegen.

Polizistinnen und Polizisten verfügen über einen eidgenössischen Fachausweis oder ein mindestens gleichwertiges Diplom einer höheren Fachprüfung. Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten besitzen einen Fachausweis. Ausnahmen davon bestimmt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.

Art. 156 Polizeistatus und Polizeiplan

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Artikel 155 Absatz 3 sowie Aspirantinnen und Aspiranten verfügen grundsätzlich über den Polizeistatus. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann weiteren Personen den Polizeistatus verleihen, sofern an deren Tätigkeit vergleichbare Anforderungen gestellt werden. Sie oder er informiert den Regierungsrat. *

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Polizeistatus sind im Polizeiplan der Bernischen Pensionskasse aufgenommen.

Bei einem Wechsel der Funktion innerhalb der Kantonspolizei entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls über das Fortbestehen des Polizeistatus.

Mit dem Austritt aus der Kantonspolizei erlischt der Polizeistatus.

Art. 157 Unterstützung von Tätigkeiten im Interesse der Kantonspolizei

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Beiträge an Polizeivereine oder für Tätigkeiten sprechen, die im Interesse der Kantonspolizei liegen.

10.2 Anstellungsrechtliche Bestimmungen

10.2.1 Verhältnis zum kantonalen Personalrecht

Art. 158

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei gilt die kantonale Personalgesetzgebung, soweit die Polizeigesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.

10.2.2 Allgemeine Anstellungsvoraussetzungen

Art. 159

Das Anstellungsverhältnis bei der Kantonspolizei setzt einen guten Leumund sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht voraus. *

Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten müssen neben den Anforderungen gemäss Absatz 1 den Polizeilehrgang bzw. den Lehrgang der polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und -assistenten bestanden haben. *

In die beiden Lehrgänge gemäss Absatz 2 kann aufgenommen werden, wer über die erforderlichen geistigen, charakterlichen, kommunikativen und körperlichen Voraussetzungen verfügt. *

Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten sind während der ganzen Dauer der beiden Lehrgänge gemäss Absatz 2 sowie sechs Monate nach Aufnahme als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Polizeidienst auf Probe angestellt. Das Probezeitverhältnis kann in Ausnahmefällen um weitere sechs Monate verlängert werden. *

10.2.3 Personensicherheitsprüfung

Art. 160 Voraussetzungen

Die Kantonspolizei kann zur Überprüfung des guten Leumunds und der Vertrauenswürdigkeit ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen, mit denen sie beabsichtigt, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, jederzeit einer Personensicherheitsprüfung unterziehen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit

  1. Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen könnte, oder
  2. weitreichenden Einblick in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können.

Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen und ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Art. 161 Gegenstand

Bei der Personensicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über eine allfällige Straffälligkeit sowie ihre finanzielle Lage.

Die Daten können erhoben werden

  1. aus den Datenbearbeitungssystemen gemäss Artikel 143, welche die Kantonspolizei betreibt,
  2. aus den Datenbearbeitungssystemen des Bundes oder der Kantone, soweit die Kantonspolizei gemäss Artikel 147 zum direkten Zugriff berechtigt ist,
  3. aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden der Kantone und der Einwohnerkontrollen oder
  4. durch Befragung von Drittpersonen und der betroffenen Person, wenn diese zustimmt.

Art. 162 Rechtsschutz und Folgen

Die Kantonspolizei teilt der betroffenen Person das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung mit.

Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen.

Ergeben sich Erkenntnisse, die einem Anstellungsverhältnis mit der Kantonspolizei entgegenstehen,

  1. kann auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags verzichtet werden,
  2. kann von einer bereits erfolgten mündlichen oder schriftlichen Zusage zurückgetreten werden,
  3. können bei bestehendem Anstellungsverhältnis personalrechtliche Massnahmen ergriffen werden.

10.2.4 Anstellungsbehörde und Vereidigung

Art. 163

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant und ihre oder seine Stellvertretung werden vom Regierungsrat angestellt. Für die Anstellung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Sicherheitsdirektion zuständig. *

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei mit Polizeistatus werden von der Sicherheitsdirektorin oder vom Sicherheitsdirektor vereidigt. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann weitere Dienstzweige oder einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Vereidigung bestimmen. *

Im Rahmen der Vereidigung wird wie folgt ein Eid oder ein Gelübde abgelegt: «Ich schwöre / Ich gelobe die Rechte und Freiheiten aller zu achten, die Verfassung und die Gesetze streng zu befolgen, die Pflichten meines Amts getreu und gewissenhaft zu erfüllen sowie die Werte der Kantonspolizei zu wahren.» *

10.2.5 Nichtantritt der Stelle

Art. 164

Vor Stellenantritt kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen nach Eröffnung der Verfügung gekündigt werden, wenn die Aufnahme- oder Anstellungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die betroffene Person die Stelle aus triftigen Gründen nicht antreten kann.

10.2.6 Besondere Bestimmungen

Art. 165 Dienstausübung und Ausrüstung

Der Polizei- und Sicherheitsassistentendienst erfolgt in der Regel uniformiert und bewaffnet, soweit die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant nicht etwas anderes bestimmt.

Die zur Dienstausübung notwendige Grundausrüstung inklusive Waffen wird leihweise und auf Kosten des Kantons abgegeben.

Art. 166 Legitimation

Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten belegen ihre Berechtigung zum polizeilichen Handeln durch das Tragen der Uniform oder durch das Vorweisen des Polizeiausweises.

Nicht uniformierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belegen ihre Berechtigung, indem sie vor der Vornahme der polizeilichen Handlung den Polizeiausweis vorweisen. Lassen es die Umstände nicht zu, wird dies sobald als möglich nachgeholt.

Art. 167 Dienstort

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann einen Dienstort anordnen, soweit es der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert. Dabei ist nach Möglichkeit auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

Art. 168 Wohnsitzpflicht

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht die Wahl ihres Wohnsitzes unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 grundsätzlich frei.

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dienstlich begründeten Fällen zur Wohnsitznahme im Kanton Bern oder in dessen unmittelbarer Umgebung verpflichten.

Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann sie oder er die Wohnsitzpflicht enger fassen.

Art. 169 Bereitschaft und besondere Leistungen

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann bei ausserordentlichen Ereignissen die gesamte Kantonspolizei oder Teile davon in erhöhte Bereitschaft setzen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei besonderen Ereignissen auch in der dienstfreien Zeit aufgeboten werden.

Pikettdienst wird grundsätzlich mit einer Zulage entschädigt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die besonders oft Pikettdienst leisten, kann eine Zeitgutschrift gewährt werden, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Der Regierungsrat regelt nach den Erfordernissen sowie den Bedürfnissen des polizeilichen Dienstbetriebs vom allgemeinen Personalrecht abweichende Bestimmungen über besondere Leistungen wie Pikett, Spesen, Zulagen und Zeitgutschriften durch Verordnung und trägt dabei den besonderen Belastungen des polizeilichen Dienstbetriebs angemessen Rechnung. Er kann seine Kompetenz an die Sicherheitsdirektion übertragen. *

Abweichende Bestimmungen sind insbesondere für folgende Bereiche vorzusehen:

  1. befristete oder unbefristete Übernahme von zusätzlichen Aufgaben sowie besondere Tätigkeiten und Funktionen,
  2. Höhe der Entschädigung und Zeitgutschriften für Pikettdienste, namentlich an Wochenenden,
  3. Verpflegung und Unterkunft,
  4. Zeitgutschriften bei Wochenend- und Nachtarbeit,
  5. polizeiliche Sondereinsätze mit Gefährdungspotenzial,
  6. Übernahme von besonderen Funktionen im Ordnungsdienst,
  7. Bereithaltung und Garagierung von privaten Fahrzeugen für den polizeilichen Einsatz,
  8. Erreichbarkeit ausserhalb von Dienst- und Pikettzeiten,
  9. spontanes Einrücken aus den Ferien oder der übrigen Freizeit bei ausserordentlichen, nicht planbaren Ereignissen.

Art. 170 Handeln in dienstfreier Zeit

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Polizeistatus sind auch in der dienstfreien Zeit zu polizeilichem Handeln im Kantonsgebiet berechtigt, wenn Verbrechen oder Vergehen oder Gefährdungen Anlass dazu geben und im Dienst befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht innert nützlicher Frist verfügbar sind.

Art. 171 Mitteilung von dienstlichen Wahrnehmungen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Wahrnehmungen aus der polizeilichen Ermittlungstätigkeit über eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Kantonspolizei sind der Anstellungsbehörde mitzuteilen.

Die Ermittlungstätigkeit gemäss Absatz 1 muss sich auf ein Verbrechen oder Vergehen oder eine wiederholt begangene Übertretung beziehen.

Art. 172 Meldepflichten

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind verpflichtet, der Anstellungsbehörde zu melden, wenn gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eröffnet worden ist.

Sie informieren ihre Vorgesetzten, wenn ihre Dienstausübung anderweitig erheblich belastet oder verunmöglicht ist.

Art. 173 Ortung

Zur Lagedarstellung im Einsatz kann die Kantonspolizei technische Geräte einsetzen, die die Ortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglichen, soweit es zu deren Schutz oder wegen der Komplexität des Einsatzes erforderlich ist.

10.2.7 Einhaltung der Dienstpflichten und Massnahmen bei Pflichtverletzungen

Art. 174 Grundsätze

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind gehalten, jederzeit die dienstlichen Pflichten zu befolgen sowie die Disziplin, das gute Ansehen und die Werte der Kantonspolizei zu wahren. *

Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, die vorsätzlich oder fahrlässig dienstliche Pflichten verletzen, können personalrechtliche Massnahmen sowie weitere Massnahmen nach diesem Gesetz verhängt werden.

Art. 175 Weitere Massnahmen

Weitere Massnahmen gemäss Artikel 174 Absatz 2 sind

  1. der Verweis,
  2. der angeordnete Bezug von Guthaben aus dem Gleitzeit- und Langzeitkonto,
  3. die befristete oder unbefristete Versetzung, gegebenenfalls mit Gehaltseinbusse.

Die Massnahmen gemäss Absatz 1 können miteinander sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Die Anstellungsbehörde ist zuständig zum Erlass der Massnahmen.

Während der Dauer eines Verfahrens kann ein anstehender Funktionswechsel oder eine anstehende Beförderung aufgeschoben werden.

Vorbehalten bleibt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 22 und 25 f. des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[15].

10.2.8 Ausführungsbestimmungen

Art. 176

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

Er regelt insbesondere die Anstellungsvoraussetzungen, wobei er namentlich Ausnahmen von den Erfordernissen des Schweizer Bürgerrechts und einer bestandenen polizeilichen Grundschulung vorsehen kann.

Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an die Sicherheitsdirektion delegieren. *

11 Haftung

Art. 177 Grundsätze

Die Haftung des Kantons und das Verfahren richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des PG.

Die Haftung der Gemeinden und das Verfahren richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)[16].

Die persönliche Haftung von Organen des Kantons und der Gemeinden ist ausgeschlossen.

Art. 178 Besondere Haftungsregeln 1. Gegenüber geschädigten Personen

Die Haftung und die Leistung einer Genugtuung für rechtmässige Handlungen der Polizeiorgane des Kantons oder der Ordnungsorgane der Gemeinden gegen Personen im Sinne von Artikel 6 sind ausgeschlossen.

… *

Art. 179 2. Bei Hilfeleistungen Dritter

Dritte, die den Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe leisten, haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie dabei erlitten haben.

Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen und -verursachern gehen im Umfang des geleisteten Schadenersatzes von Gesetzes wegen an den Kanton oder die Gemeinde über.

Art. 180 3. Bei ausserkantonalen Einsätzen

Der Kanton Bern übernimmt die Mehrkosten, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei durch die an einem ausserkantonalen Einsatzort geltenden Bestimmungen über die Haftung für von ihnen verursachte Schäden schlechter gestellt werden als bei der Anwendung bernischen Rechts.

Art. 181 Personen- und Sachschäden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei

Für Personen- und Sachschäden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei gilt Artikel 54 PG.

Liegen besondere Umstände vor, kann die Kantonspolizei auf Gesuch hin ergänzende Leistungen an die Geschädigte oder den Geschädigten oder die Hinterbliebenen erbringen, sofern der erlittene Schaden nicht anderweitig ersetzt wird.

Ansprüche gegenüber Dritten, die für den Schaden haften, gehen auf den Kanton über.

Art. 182 Rechtsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei

Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei infolge der Ausübung ihres Amts in ein Verfahren gezogen oder veranlasst, ihre Rechtsansprüche geltend zu machen, übernimmt der Kanton auf Gesuch hin die Verfahrens- und Anwaltskosten.

Das Rechtsschutzgesuch kann abgelehnt werden,

  1. wenn die Kantonspolizei die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter angezeigt hat oder der Kanton Gegenpartei ist,
  2. wenn die Anstellungsbehörde ein personalrechtliches Verfahren gegen die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eingeleitet hat oder
  3. wenn der Fall von geringfügiger Bedeutung ist.

Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt worden sind.

12 Vollzug und Rechtspflege

Art. 183 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 184 Rechtspflege

Für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des VRPG, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht.

Gegen die Mitteilung der verdeckten Fahndung in der Vorermittlung gemäss Artikel 111 ff., der verdeckten Vorermittlung gemäss Artikel 114 ff. sowie der Observation in der Vorermittlung gemäss Artikel 118 ff. kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. *

Art. 184a * Verwaltungsrechtspflege und Rekurskommission im Bereich der Aus- und Weiterbildung

Gegen promotionsrelevante Prüfungsergebnisse im Polizeilehrgang oder im Lehrgang der polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und -assistenten kann Beschwerde bei einer Rekurskommission geführt werden.

Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

Bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und Organisation der Rekurskommission durch Verordnung.

13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 185 Auswirkungen auf bestehende Ressourcenverträge

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ressourcenverträge zwischen der Polizei- und Militärdirektion und den Gemeinden behalten ihre Gültigkeit und richten sich nach bisherigem Recht.

Die zu entrichtende Pauschale gemäss Artikel 48 ist vom Einkaufsbetrag des Ressourcenvertrags in Abzug zu bringen.

Einzelne Anpassungen oder Ergänzungen von Ressourcenverträgen gemäss Absatz 1 können durch Zusatzvertrag vereinbart werden und richten sich nach neuem Recht.

Art. 186 Auswirkungen auf übrige bestehende Verträge

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verträge zwischen der Polizei- und Militärdirektion und den Gemeinden zur Übertragung gerichtspolizeilicher Kompetenzen behalten ihre Gültigkeit.

Bestehende Verträge zwischen der Polizei- und Militärdirektion und den Gemeinden über die polizeilichen Interventionen (Interventionsverträge) sowie über polizeiliche Patrouillenleistungen (Patrouillenverträge) werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet und pro rata abgerechnet.

Art. 187 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gesetz vom 9. April 2009 über das kantonale Strafrecht (KStrG)[17],
2. Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG)[18],
3. Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG)[19].

Art. 188 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1),
2. Gesetz vom 20. Juni 1996 über die Kantonspolizei (KPG; BSG 552.1).

Art. 189 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

A1 Anhang 1 zu Artikel 48

Art. A1-1 Pauschale für Interventionskosten

Die Ausgangswerte der Pauschale gemäss Artikel 48 werden wie folgt bestimmt:

  1. bei Gemeinden mit bis zu 1000 Einwohnern: 0.60 Franken,
  2. bei Gemeinden mit zwischen 1001 bis 2000 Einwohnern: 1 Franken,
  3. bei Gemeinden mit zwischen 2001 bis 4000 Einwohnern: 2.30 Franken,
  4. bei Gemeinden mit zwischen 4001 bis 10'000 Einwohnern: 4 Franken,
  5. bei Gemeinden ab 10'001 Einwohnern: 5 Franken,
  6. bei der Stadt Thun: 7.80 Franken,
  7. bei der Stadt Biel: 17 Franken,
  8. bei der Stadt Bern: 17.30 Franken.

Egress

Bern, 27. März 2018

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Zybach

Der Generalsekretär: Trees

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 6. März 2019

 

Der Regierungsrat, nach Zusammenstellung der Protokolle über die Volksabstimmung vom 10. Februar 2019, beurkundet, dass das Polizeigesetz (PolG) mit 209'383 gegen 64'555 Stimmen angenommen worden ist.

 

Für getreuen Protokollauszug

Der Staatsschreiber: Auer

 

RRB Nr. 1272 vom 20. November 2019:

1. Das Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

2. Artikel 54 bis 57, Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 84 Absatz 4 sowie Artikel 118 bis 120 werden erst ab einem späteren vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt anwendbar.[20]

 

3. Artikel 35a des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 bleibt bis zu einem späteren vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt anwendbar.[21]

19-077

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.02.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-077
24.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 16 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 16 Abs. 3 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 22 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 23 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 28 Abs. 3 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 34 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 37 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 38 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 40 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 41 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 42 Abs. 3 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 42 Abs. 4 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 42 Abs. 5 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 51 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 53 Abs. 3 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 59 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 60 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 60 Abs. 3 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 125 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 152 Abs. 3 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 163 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 163 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 169 Abs. 4 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 176 Abs. 3 geändert 21-020
15.06.2022 01.01.2023 Art. 138 Abs. 1 geändert 22-098
28.11.2023 01.08.2024 Art. 9 Abs. 1, f geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 52 Abs. 2a eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 53 Abs. 2 aufgehoben 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 74 Abs. 2, a geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 74 Abs. 2, b geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 74 Abs. 2, c eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Titel 7.2.2 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 76 Abs. 1 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 79 Abs. 2 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 81 Abs. 1 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 81 Abs. 1, a geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 81 Abs. 1, b geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 81 Abs. 1, c geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 81 Abs. 1, d geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 81 Abs. 1, e geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 81 Abs. 1, f eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 83 Abs. 1, f geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 83 Abs. 1, g geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 83 Abs. 1, h aufgehoben 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 83 Abs. 3 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 83 Abs. 3, a eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 83 Abs. 3, b eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 84 Abs. 1 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 84 Abs. 4 aufgehoben 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 86 aufgehoben 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 91 Abs. 1, d geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 100 Abs. 1, c geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 100 Abs. 1, d geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 100 Abs. 1, e eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 100 Abs. 3 aufgehoben 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 100a eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Titel 7.2.12 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 107 Abs. 1, d geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 109 Titel geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 109 Abs. 1 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 109 Abs. 1, a eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 109 Abs. 1, b eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 109 Abs. 2 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 109 Abs. 2, a geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 109 Abs. 2, b geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 109 Abs. 2, c geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 109 Abs. 3 aufgehoben 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 109 Abs. 4 eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 109a eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 109b eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 109c eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 109d eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 109e eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 109f eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Titel 7.2.16 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 118 Titel geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 118 Abs. 1 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 118 Abs. 2 aufgehoben 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 118a eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 119 Abs. 1 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 119 Abs. 2 eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 119a eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 120 Abs. 2 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 120 Abs. 3 eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 122a eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 124 Titel geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 124 Abs. 1 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 124 Abs. 1, a eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 124 Abs. 1, b eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 124 Abs. 2 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 124a eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 125 Abs. 1 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 125 Abs. 2 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 126 Abs. 1 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 128 Abs. 1, a geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 137 Abs. 1 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 137 Abs. 1, a geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 137 Abs. 3 aufgehoben 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 137a eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 141 Abs. 1 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 146a eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 147 Abs. 1 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 147 Abs. 2 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 147 Abs. 2, a geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 147 Abs. 2, b geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 147 Abs. 2, c eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 147 Abs. 3 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 147 Abs. 3, a eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 147 Abs. 3, b eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 147 Abs. 3, c eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 147 Abs. 3, d eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 147 Abs. 3, e eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 147 Abs. 3, f eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 154 Abs. 1, c geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 154 Abs. 1, d geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 154 Abs. 1, e eingefügt 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 156 Abs. 1 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 159 Abs. 1 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 159 Abs. 2 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 159 Abs. 3 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 159 Abs. 4 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 163 Abs. 2 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 163 Abs. 3 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 174 Abs. 1 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 175 Abs. 1, b geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 178 Abs. 2 aufgehoben 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 184 Abs. 2 geändert 24-036
28.11.2023 01.08.2024 Art. 184a eingefügt 24-036

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 10.02.2019 01.01.2020 Erstfassung 19-077
Art. 9 Abs. 1, f 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 15 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 16 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 16 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 16 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 22 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 23 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 24 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 28 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 34 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 37 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 38 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 40 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 41 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 42 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 42 Abs. 4 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 42 Abs. 5 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 51 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 52 Abs. 2a 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 53 Abs. 2 28.11.2023 01.08.2024 aufgehoben 24-036
Art. 53 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 59 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 60 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 60 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 74 Abs. 2, a 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 74 Abs. 2, b 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 74 Abs. 2, c 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Titel 7.2.2 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 76 Abs. 1 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 79 Abs. 2 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 81 Abs. 1 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 81 Abs. 1, a 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 81 Abs. 1, b 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 81 Abs. 1, c 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 81 Abs. 1, d 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 81 Abs. 1, e 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 81 Abs. 1, f 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 83 Abs. 1, f 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 83 Abs. 1, g 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 83 Abs. 1, h 28.11.2023 01.08.2024 aufgehoben 24-036
Art. 83 Abs. 3 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 83 Abs. 3, a 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 83 Abs. 3, b 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 84 Abs. 1 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 84 Abs. 4 28.11.2023 01.08.2024 aufgehoben 24-036
Art. 86 28.11.2023 01.08.2024 aufgehoben 24-036
Art. 91 Abs. 1, d 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 100 Abs. 1, c 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 100 Abs. 1, d 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 100 Abs. 1, e 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 100 Abs. 3 28.11.2023 01.08.2024 aufgehoben 24-036
Art. 100a 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Titel 7.2.12 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 107 Abs. 1, d 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 109 28.11.2023 01.08.2024 Titel geändert 24-036
Art. 109 Abs. 1 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 109 Abs. 1, a 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 109 Abs. 1, b 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 109 Abs. 2 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 109 Abs. 2, a 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 109 Abs. 2, b 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 109 Abs. 2, c 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 109 Abs. 3 28.11.2023 01.08.2024 aufgehoben 24-036
Art. 109 Abs. 4 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 109a 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 109b 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 109c 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 109d 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 109e 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 109f 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Titel 7.2.16 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 118 28.11.2023 01.08.2024 Titel geändert 24-036
Art. 118 Abs. 1 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 118 Abs. 2 28.11.2023 01.08.2024 aufgehoben 24-036
Art. 118a 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 119 Abs. 1 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 119 Abs. 2 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 119a 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 120 Abs. 2 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 120 Abs. 3 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 122a 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 124 28.11.2023 01.08.2024 Titel geändert 24-036
Art. 124 Abs. 1 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 124 Abs. 1, a 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 124 Abs. 1, b 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 124 Abs. 2 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 124a 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 125 Abs. 1 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 125 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 125 Abs. 2 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 126 Abs. 1 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 128 Abs. 1, a 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 137 Abs. 1 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 137 Abs. 1, a 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 137 Abs. 3 28.11.2023 01.08.2024 aufgehoben 24-036
Art. 137a 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 138 Abs. 1 15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098
Art. 141 Abs. 1 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 146a 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 147 Abs. 1 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 147 Abs. 2 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 147 Abs. 2, a 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 147 Abs. 2, b 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 147 Abs. 2, c 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 147 Abs. 3 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 147 Abs. 3, a 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 147 Abs. 3, b 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 147 Abs. 3, c 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 147 Abs. 3, d 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 147 Abs. 3, e 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 147 Abs. 3, f 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 152 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 154 Abs. 1, c 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 154 Abs. 1, d 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 154 Abs. 1, e 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036
Art. 156 Abs. 1 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 159 Abs. 1 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 159 Abs. 2 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 159 Abs. 3 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 159 Abs. 4 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 163 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 163 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 163 Abs. 2 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 163 Abs. 3 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 169 Abs. 4 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 174 Abs. 1 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 175 Abs. 1, b 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 176 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 178 Abs. 2 28.11.2023 01.08.2024 aufgehoben 24-036
Art. 184 Abs. 2 28.11.2023 01.08.2024 geändert 24-036
Art. 184a 28.11.2023 01.08.2024 eingefügt 24-036