Kündigt oder reduziert eine Gemeinde ihren Leistungseinkauf oder verzichtet sie auf eine Erhöhung, obschon dies aufgrund der Sicherheitslage erforderlich wäre, ist die Kantonspolizei berechtigt, die Leistungen in der betreffenden Gemeinde entsprechend abzubauen, namentlich in Bezug auf die präventive Präsenz.
Erscheint der Leistungseinkauf einer Kernstadt im Verhältnis zu den von der Kantonspolizei erbrachten Interventionsleistungen in missbräuchlicher Art ungenügend, findet unter Leitung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters ein Schlichtungsgespräch in Anwesenheit der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten und weiterer geeigneter Personen statt.
Kommen die Schlichtungsverhandlungen zu keinem Ergebnis, setzt die Sicherheitsdirektion die von der Kernstadt zu entrichtende Abgeltung durch Verfügung fest. *
Verbleiben im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Vertrag Differenzen zwischen der Kantonspolizei und einer Gemeinde, findet ein Schlichtungsgespräch gemäss Absatz 2 statt. Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Sicherheitsdirektion auf Gesuch hin eine Verfügung. *
Die Verfügungen der Sicherheitsdirektion gemäss Absatz 3 und 4 können beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG). *