Der Gemeinderat hat die Zustimmung der Kantonspolizei einzuholen, bevor er Videoüberwachungen gemäss Artikel 123 PolG anordnet.
Das Zustimmungsgesuch ist schriftlich bei der Kantonspolizei einzureichen. Es hat insbesondere zu enthalten:
- Situationsplan,
- Zweck und Begründung der Videoüberwachung,
- die für den Betrieb verantwortliche Stelle,
- Betriebszeiten der Videoüberwachungsgeräte,
- Mitteilung, wie und wo die Videoüberwachung erkennbar gemacht wird,
- Anzahl der Videoüberwachungsgeräte und Angaben zu ihren technischen Eigenschaften,
- Mitteilung, ob mit den Videoüberwachungsgeräten eine Aufzeichnung, eine Echtzeitüberwachung oder beides kombiniert durchgeführt werden soll,
- Mitteilung, welche Datenbearbeitungssysteme und -programme verwendet werden sollen und mit welchen Massnahmen für die gebotene Datensicherheit bei der Speicherung, der Übermittlung an die Kantonspolizei sowie der Vernichtung der Daten gesorgt wird,
- Mitteilung, welche geeigneten, milderen Massnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung vorgängig am fraglichen Ort getroffen worden sind.
Die Kantonspolizei erlässt eine Zustimmungs- oder eine Abweisungsverfügung. Mit der Zustimmung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Ändert sich nach erfolgter Zustimmung der Videoüberwachungseinsatz gegenüber den Angaben der zuständigen Behörde zu Absatz 2 Buchstaben a bis i, so sind die Änderungen der Kantonspolizei vorgängig mitzuteilen. Handelt es sich um wesentliche Änderungen, ist eine erneute Zustimmung erforderlich.
Der Gemeinderat ordnet die Videoüberwachung an, wenn die Zustimmung der Kantonspolizei vorliegt. Die Verfügung ist mit den wesentlichen Angaben und einer Rechtsmittelbelehrung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen. *
Der Gemeinderat meldet der Kantonspolizei, welche Personen im Ereignisfall als Ansprechpersonen dienen, damit die Aufzeichnungen der Kantonspolizei umgehend zur Verfügung gestellt werden können.