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555.1

Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen *

(FRG)

vom 01.12.1996 (Stand 01.04.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 47 der Kantonsverfassung[1],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Zweck

Art. 1

Das Gesetz will die Ruhe an öffentlichen Feiertagen schützen, um den Menschen Erholung und gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigung zu ermöglichen.

2 Begriffe

Art. 2

Öffentliche Feiertage sind

  1. die Sonntage,
  2. die hohen Festtage, nämlich Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten,
  3. die übrigen öffentlichen Feiertage, nämlich der Neujahrstag, der 2. Januar, der Ostermontag, der Pfingstmontag, der Bundesfeiertag und der 26. Dezember.

3 Ruhegebot und Ausnahmen

Art. 3 Ruhegebot 1 im allgemeinen

An den öffentlichen Feiertagen ist jede Tätigkeit untersagt, welche Gottesdienste stört oder sonstwie die Ruhe erheblich beeinträchtigt. *

Insbesondere sind der Hausierhandel und der Verkauf durch Verkaufswagen untersagt. *

Art. 4 2 an hohen Festtagen

An hohen Festtagen sind überdies verboten

  1. sportliche Veranstaltungen, Schiessübungen, Schützen-, Gesangs- und ähnliche Feste sowie andere grosse nicht-religiöse Veranstaltungen, soweit es sich nicht um traditionsreiche Anlässe handelt. Die Durchführung von Lagern, Wanderungen und Turnfahrten, die den hohen Festtagen Rechnung tragen, ist erlaubt,
  2. grosse Konzerte im Freien, sofern sie nicht besinnlichen Charakter haben,
  3. Schaustellungen,
  4. öffentliche Spiele um Geld und Geldeswert,
  5. das Offenhalten von Spielsalons.

Art. 5 3 Vorbehalte zugunsten der besonderen Gesetzgebung

Für Betriebe, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, gelten ausschliesslich deren Bestimmungen.

Vorbehalten bleiben ferner die besonderen Vorschriften über die Ladenöffnung, die Fischerei und das Durchführen von grossen Veranstaltungen im Wald.

Art. 6 Ausnahmen 1 im allgemeinen

Arbeiten in Feld, Wald und Garten sind am Ostermontag und am Pfingstmontag allgemein gestattet, ebenso am 2. Januar, am Bundesfeiertag und am 26. Dezember, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen. Dringende Feldarbeiten sind auch an anderen öffentlichen Feiertagen erlaubt.

Art. 7 2 in Einzelfällen

Darüber hinaus können die Gemeinden an öffentlichen Feiertagen für Tätigkeiten, welche die Ruhe erheblich beeinträchtigen, Ausnahmen bewilligen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: *

  1. die zu bewilligende Tätigkeit darf keine Gottesdienste stören;
  2. sie muss den daran nicht beteiligten Personen Raum für Erholung lassen;
  3. gleichartige Bewilligungen dürfen sich am gleichen Ort zur gleichen Zeit nicht häufen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. *

4 Vollzug und Rechtspflege

Art. 8 * Aufsicht

Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ist der Sicherheitsdirektion übertragen. *

Art. 9 Gemeindereglemente

Die Gemeinden können Reglemente über die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen erlassen, soweit dieses Gesetz keine abschliessende Regelung beinhaltet.

… *

Art. 10 Verfahren

Gegen Verfügungen der Gemeinde sowie der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden.

Art. 11 Strafen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften von Artikel 3, 4 und 7 sowie die darauf gestützten Verfügungen werden mit Busse bestraft. *

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsbestimmungen

Die Gemeinde Vellerat, als Gemeinde mit römisch-katholischer Bevölkerungsmehrheit, kann in ihrem Reglement auch den Fronleichnamstag, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen zu hohen Festtagen erklären. Sie darf diesfalls aber neben dem Bundesfeiertag nur drei der in Artikel 2 Buchstabe c genannten übrigen öffentlichen Feiertage als solche bezeichnen.

Diese Bestimmung tritt mit dem Wechsel der Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura ausser Kraft.

Art. 13 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gesetz vom 9. April 1967 über Jagd-, Wild- und Vogelschutz[2],
2. Gesetz vom 17. April 1966 über die Vorführung von Filmen[3],
3. Gesetz vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe[4].

Art. 14 Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz vom 6. Dezember 1964 über die öffentlichen Feiertage und die Sonntagsruhe wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 15. November 1995

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Emmenegger

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 514 vom 26. Februar 1997:

Inkraftsetzung auf den 1. Mai 1997

97-33

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
01.12.1996 01.05.1997 Erlass Erstfassung 97-33
29.10.1997 01.01.1998 Art. 9 Abs. 2 geändert 97-97
16.03.1998 01.01.1999 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben 98-57
06.04.2000 01.12.2000 Art. 3 Abs. 2 geändert 00-73
14.12.2004 01.01.2007 Art. 11 Abs. 1 geändert 06-129
28.03.2006 01.01.2010 Art. 8 geändert 08-134 | 09-90
21.11.2018 01.06.2019 Erlasstitel geändert 19-026
21.11.2018 01.06.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert 19-026
21.11.2018 01.06.2019 Art. 4 Abs. 1, e geändert 19-026
21.11.2018 01.06.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert 19-026
21.11.2018 01.06.2019 Art. 7 Abs. 1, a geändert 19-026
21.11.2018 01.06.2019 Art. 7 Abs. 2 eingefügt 19-026
24.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 21-020

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 01.12.1996 01.05.1997 Erstfassung 97-33
Erlasstitel 21.11.2018 01.06.2019 geändert 19-026
Art. 3 Abs. 1 21.11.2018 01.06.2019 geändert 19-026
Art. 3 Abs. 2 06.04.2000 01.12.2000 geändert 00-73
Art. 4 Abs. 1, e 21.11.2018 01.06.2019 geändert 19-026
Art. 7 Abs. 1 21.11.2018 01.06.2019 geändert 19-026
Art. 7 Abs. 1, a 21.11.2018 01.06.2019 geändert 19-026
Art. 7 Abs. 2 21.11.2018 01.06.2019 eingefügt 19-026
Art. 8 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134 | 09-90
Art. 8 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 9 Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-97
Art. 9 Abs. 2 16.03.1998 01.01.1999 aufgehoben 98-57
Art. 11 Abs. 1 14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129