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559.16

Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen bzw. interbehördlichen Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität

vom 11.03.2020 (Stand 01.09.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV)[1],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Bern tritt der interkantonalen bzw. interbehördlichen Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität bei.

Art. 2

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

Art. 3

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zu kündigen.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2020 in Kraft.

Art. 5

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.

Egress

Bern, 11. März 2020

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Zaugg-Graf

Der Generalsekretär: Trees

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 12. August 2020

 

Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen bzw. interbehördlichen Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.

Der Grossratsbeschluss ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

 

Für getreuen Protokollauszug

Der Staatsschreiber: Auer

20-077

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.03.2020 01.09.2020 Erlass Erstfassung 20-077

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.03.2020 01.09.2020 Erstfassung 20-077
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