Der Kanton Bern tritt der interkantonalen bzw. interbehördlichen Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität bei.
559.16
Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen bzw. interbehördlichen Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität
Präambel
gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV)[1],
auf Antrag des Regierungsrates,
Art. 1
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zu kündigen.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2020 in Kraft.
Art. 5
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.
Egress
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Zaugg-Graf
Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 12. August 2020
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen bzw. interbehördlichen Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Der Grossratsbeschluss ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.03.2020 | 01.09.2020 | Erlass | Erstfassung | 20-077 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.03.2020 | 01.09.2020 | Erstfassung | 20-077 |