In der strategischen Versammlung entfallen auf jeden Kanton zwei Stimmen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD und die Präsidentin oder der Präsident der KSSD haben je eine Stimme. In der operativen Versammlung und in beiden Ausschüssen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Versammlungen und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
Sachentscheide der Versammlungen und der Ausschüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
Ein Sachentscheid der strategischen Versammlung kommt nicht zustande, wenn ihn das EJPD ablehnt.
Bei Entscheiden der Versammlungen über ein Produkt sind nach dem folgenden Zeitpunkt nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, deren Gemeinwesen sich am Produkt beteiligen:
- bei Produkten von nationaler und strategischer Bedeutung: nach der Verabschiedung des Projektauftrags;
- bei den übrigen Produkten: nach dem Abschluss der Vorstudien.
An der Beschlussfassung über Produkte, an denen der Bund sich nicht beteiligt, nehmen seine Vertreterinnen und Vertreter in allen Organen nur mit beratender Stimme teil, und das EJPD kann einen Entscheid nicht nach Absatz 4 ablehnen.
Bei Wahlen besetzt das Wahlorgan jeden Sitz einzeln. Es ist die kandidierende Person gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.
Das Stimmrecht in den Versammlungen und Ausschüssen kann nur von den gewählten beziehungsweise in dieser Vereinbarung bestimmten Personen ausgeübt werden. Eine Stellvertretung durch ein anderes Mitglied des betreffenden Organs ist zulässig.
Beschlüsse können über elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden, insbesondere an Telefon- oder Videokonferenzen. Schriftliche Beschlussverfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt. Es gelten die allgemeinen Mehrheitsregeln.