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621.4

Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter *

vom 16.03.1995 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 107 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen[1], Artikel 55 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung[2] und Artikel 15 des Einführungsgesetzes vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs[3],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1 Gerichte

Die Gerichte sind zuständig für die Entgegennahme von Geldhinterlagen in Zivilrechtssachen, Sicherheitsleistungen und sichergestellten Geldbeträgen.

Art. 2 * Grundbuchämter

Die Grundbuchämter sind zuständig für die Entgegennahme von Geldbeträgen in Enteignungsverfahren.

Art. 3 Betreibungs- und Konkursämter

Die Betreibungs- und Konkursämter sowie die ausserordentlichen Konkursverwaltungen sind zuständig für die Entgegennahme von Barschaften und Wertsachen aus Betreibungs- und Konkursverfahren.

Art. 4 Finanzverwaltung

Die Gerichte und die Grundbuchämter liefern Bargeld an die Finanzverwaltung des Kantons Bern ab. *

Geldsorten, die als solche zurückerstattet werden müssen, sowie Wertsachen können bei der für die Entgegennahme zuständigen Dienststelle aufbewahrt werden, sofern diese über einen feuer- und diebstahlsicheren Kassenschrank verfügt. Ansonsten sind sie in versiegeltem Umschlag mit entsprechender Aufschrift der kantonalen Staatskasse zur Aufbewahrung zu übergeben.

Art. 5 Verzinsung

Auf Depositen entrichten die Gerichte einen jährlichen Zins, sofern die Hinterlage wenigstens 60 Tage dauert. Die Tage der Hinterlegung und des Rückzuges sind nicht mitzuzählen. Der Zinssatz liegt um 1,5 Prozent unter dem jeweils am 1. Januar des Jahres gültigen Zinssatz für Sparhefte der Berner Kantonalbank für das ganze Jahr. Es wird kein Zinseszins gewährt. *

Für die in Strafsachen deponierten Gelder wird in der Regel kein Vergütungszins ausgerichtet. Über Ausnahmen entscheidet das Gericht.

Die Betreibungs- und Konkursämter eröffnen bei einer im Kanton Bern tätigen Bank ein auf das jeweilige Amt lautendes Bankkonto, auf welches hinterlegtes Bargeld einzuzahlen ist. Der von der Bank für ein Kontokorrent-Konto entrichtete Zins, abzüglich der dafür zu leistenden Verrechnungssteuer, wird anteilsmässig auf die einzelnen Fallkonti aufgeteilt und bei der Verteilung ausbezahlt. *

Art. 6 Anweisungsverfahren

Die Errichtung, die Auflösung und der Rückzug von Depositen erfolgen in der Buchhaltung der Dienststelle nach den Vorschriften über das Anweisungsverfahren der Finanzhaushaltsgesetzgebung.

Für Rückzüge, die im Einzelfall 10 000 Franken übersteigen, bedarf es auf dem entsprechenden Buchungsbeleg des Visums einer anweisungsberechtigten Person.

Art. 7 Aufhebung eines Dekretes

Das Dekret vom 17. November 1981 über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen der Gerichtsschreibereien, Richter-, Betreibungs- und Konkursämter wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Das Inkrafttreten kann zeitlich gestaffelt erfolgen.

Egress

Bern, 16. März 1995

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Marthaler

Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB 2348 vom 6. September 1995:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1997

95-69

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.03.1995 01.01.1997 Erlass Erstfassung 95-69
16.01.1996 01.01.1997 Art. 5 Abs. 1 geändert 96-18
12.04.2000 01.01.2001 Art. 4 Abs. 1 geändert 00-72
12.04.2000 01.01.2001 Art. 5 Abs. 3 eingefügt 00-72
28.03.2006 01.01.2010 Erlasstitel geändert 08-135 | 09-90
28.03.2006 01.01.2010 Art. 2 geändert 08-135 | 09-90

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.03.1995 01.01.1997 Erstfassung 95-69
Erlasstitel 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-135 | 09-90
Art. 2 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-135 | 09-90
Art. 4 Abs. 1 12.04.2000 01.01.2001 geändert 00-72
Art. 5 Abs. 1 16.01.1996 01.01.1997 geändert 96-18
Art. 5 Abs. 3 12.04.2000 01.01.2001 eingefügt 00-72