Die Gerichte sind zuständig für die Entgegennahme von Geldhinterlagen in Zivilrechtssachen, Sicherheitsleistungen und sichergestellten Geldbeträgen.
621.4
Dekret über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen durch die Gerichte, Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter *
Präambel
gestützt auf Artikel 107 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen[1], Artikel 55 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung[2] und Artikel 15 des Einführungsgesetzes vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs[3],
auf Antrag des Regierungsrates,
Art. 1 Gerichte
Art. 2 * Grundbuchämter
Die Grundbuchämter sind zuständig für die Entgegennahme von Geldbeträgen in Enteignungsverfahren.
Art. 3 Betreibungs- und Konkursämter
Die Betreibungs- und Konkursämter sowie die ausserordentlichen Konkursverwaltungen sind zuständig für die Entgegennahme von Barschaften und Wertsachen aus Betreibungs- und Konkursverfahren.
Art. 4 Finanzverwaltung
Die Gerichte und die Grundbuchämter liefern Bargeld an die Finanzverwaltung des Kantons Bern ab. *
Geldsorten, die als solche zurückerstattet werden müssen, sowie Wertsachen können bei der für die Entgegennahme zuständigen Dienststelle aufbewahrt werden, sofern diese über einen feuer- und diebstahlsicheren Kassenschrank verfügt. Ansonsten sind sie in versiegeltem Umschlag mit entsprechender Aufschrift der kantonalen Staatskasse zur Aufbewahrung zu übergeben.
Art. 5 Verzinsung
Auf Depositen entrichten die Gerichte einen jährlichen Zins, sofern die Hinterlage wenigstens 60 Tage dauert. Die Tage der Hinterlegung und des Rückzuges sind nicht mitzuzählen. Der Zinssatz liegt um 1,5 Prozent unter dem jeweils am 1. Januar des Jahres gültigen Zinssatz für Sparhefte der Berner Kantonalbank für das ganze Jahr. Es wird kein Zinseszins gewährt. *
Für die in Strafsachen deponierten Gelder wird in der Regel kein Vergütungszins ausgerichtet. Über Ausnahmen entscheidet das Gericht.
Die Betreibungs- und Konkursämter eröffnen bei einer im Kanton Bern tätigen Bank ein auf das jeweilige Amt lautendes Bankkonto, auf welches hinterlegtes Bargeld einzuzahlen ist. Der von der Bank für ein Kontokorrent-Konto entrichtete Zins, abzüglich der dafür zu leistenden Verrechnungssteuer, wird anteilsmässig auf die einzelnen Fallkonti aufgeteilt und bei der Verteilung ausbezahlt. *
Art. 6 Anweisungsverfahren
Die Errichtung, die Auflösung und der Rückzug von Depositen erfolgen in der Buchhaltung der Dienststelle nach den Vorschriften über das Anweisungsverfahren der Finanzhaushaltsgesetzgebung.
Für Rückzüge, die im Einzelfall 10 000 Franken übersteigen, bedarf es auf dem entsprechenden Buchungsbeleg des Visums einer anweisungsberechtigten Person.
Art. 7 Aufhebung eines Dekretes
Das Dekret vom 17. November 1981 über die Verwaltung von Geldhinterlagen und Wertsachen der Gerichtsschreibereien, Richter-, Betreibungs- und Konkursämter wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Das Inkrafttreten kann zeitlich gestaffelt erfolgen.
Egress
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Marthaler
Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB 2348 vom 6. September 1995:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1997
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.03.1995 | 01.01.1997 | Erlass | Erstfassung | 95-69 |
| 16.01.1996 | 01.01.1997 | Art. 5 Abs. 1 | geändert | 96-18 |
| 12.04.2000 | 01.01.2001 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | 00-72 |
| 12.04.2000 | 01.01.2001 | Art. 5 Abs. 3 | eingefügt | 00-72 |
| 28.03.2006 | 01.01.2010 | Erlasstitel | geändert | 08-135 | 09-90 |
| 28.03.2006 | 01.01.2010 | Art. 2 | geändert | 08-135 | 09-90 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.03.1995 | 01.01.1997 | Erstfassung | 95-69 |
| Erlasstitel | 28.03.2006 | 01.01.2010 | geändert | 08-135 | 09-90 |
| Art. 2 | 28.03.2006 | 01.01.2010 | geändert | 08-135 | 09-90 |
| Art. 4 Abs. 1 | 12.04.2000 | 01.01.2001 | geändert | 00-72 |
| Art. 5 Abs. 1 | 16.01.1996 | 01.01.1997 | geändert | 96-18 |
| Art. 5 Abs. 3 | 12.04.2000 | 01.01.2001 | eingefügt | 00-72 |