Diese Verordnung bezweckt,
- dem Regierungsrat, seinen Direktionen und der Staatskanzlei die statistischen Grundlagen bereitzustellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen;
- die Organisation und Zuständigkeiten bei der Erhebung und Erstellung von Statistiken durch kantonale Stellen zu regeln;
- die Information über die statistischen Ergebnisse zu gewährleisten.