Mehrkosten für Verpflegung liegen vor:
- wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder
- bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
Abziehbar sind die Kosten gemäss den Teilpauschalen nach Artikel 6 Absatz 2. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.
Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eingenommen werden kann. *
Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich die steuerpflichtige Person zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen.
Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit sowie den Arbeitsort auf Verlangen bescheinigen. *