Geschäftliche Betriebe können die Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abziehen, soweit diese Verluste bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens oder Gewinns nicht bereits berücksichtigt worden sind.
Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören auch die Verlustüberschüsse, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind, zu den abziehbaren Verlustüberschüssen. Der Umfang der anrechenbaren Verluste wird gemäss Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 berechnet.
Bei Verlustüberschüssen aus mehreren Perioden sind vorab jene anzurechnen, die aus der frühesten Periode stammen.