Lexipedia

661.312.57

Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben

(VV)

vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Buchstabe d sowie Artikel 111 Buchstabe b des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)[1],

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Verlustanrechnungsperiode

Geschäftliche Betriebe können die Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abziehen, soweit diese Verluste bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens oder Gewinns nicht bereits berücksichtigt worden sind.

Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören auch die Verlustüberschüsse, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind, zu den abziehbaren Verlustüberschüssen. Der Umfang der anrechenbaren Verluste wird gemäss Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 berechnet.

Bei Verlustüberschüssen aus mehreren Perioden sind vorab jene anzurechnen, die aus der frühesten Periode stammen.

Art. 2 Geltendmachung und Nachweis

Die verrechenbaren Verlustüberschüsse sind von der steuerpflichtigen Person geltend zu machen und nachzuweisen.

Der Steuerverwaltung steht für die beanspruchten Verluste aus Vorperioden ein Überprüfungsrecht zu. Sie kann einen ursprünglich falsch ermittelten Verlustvortrag im Zeitpunkt der Anrechnung korrigieren, sofern er nicht nach Artikel 175 Absatz 2 StG[2] eröffnet worden ist.

Art. 3 Verlustvortrag und Grundstückverluste

Sind die nach Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 93 Absatz 4 StG[3] abziehbaren Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, grösser als die Gewinne aus geschäftlicher Tätigkeit, so kann der Verlustüberschuss vorgetragen werden, bei natürlichen Personen nur soweit, als er noch nicht mit übrigem Einkommen verrechnet worden ist.

Fallen neben den abziehbaren Grundstückverlusten Verluste aus geschäftlicher Tätigkeit an, so kann der Gesamtverlust vorgetragen werden, bei natürlichen Personen nur soweit, als er noch nicht mit übrigem Einkommen verrechnet worden ist.

Art. 4 Verlustvortrag und Grundstückgewinne

Die mit steuerbaren Gewinnen auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, nach Artikel 143 Absatz 2 StG[4] verrechenbaren Verluste geschäftlicher Betriebe umfassen auch die vorgetragenen Verlustüberschüsse.

Ist der Rohgewinn auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, kleiner als der verrechenbare Geschäftsverlust, so kann der verbleibende Verlustüberschuss vorgetragen werden, bei natürlichen Personen nur soweit, als er noch nicht mit übrigem Einkommen verrechnet worden ist. *

Art. 5 Natürliche Personen: Berechnung des massgebenden Verlustüberschusses der Steuerperiode

Der Geschäftsverlust einer Steuerperiode ist zuerst mit Grundstückgewinn im Sinne von Artikel 143 Absatz 2 StG[5] zu verrechnen. Ein verbleibender Verlustüberschuss wird mit übrigem Einkommen verrechnet. Ist danach immer noch ein Überschuss vorhanden, so kann dieser auf die folgenden Steuerperioden vorgetragen werden.

Das übrige Einkommen ist vor der Verrechnung mit dem Geschäftsverlust um die Aufwendungen zu kürzen, die mit seiner Erzielung unmittelbar zusammenhängen. Ein Überschuss der Aufwendungen über das übrige Einkommen kann nicht auf spätere Steuerperioden vorgetragen werden.

Art. 6 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 12. November 1980 über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben natürlicher Personen (BSG 661.312.57) wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Egress

Bern, 18. Oktober 2000

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Andres

Der Staatsschreiber: Nuspliger

00-97

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-97
19.06.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert 19-039

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 18.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-97
Art. 4 Abs. 2 19.06.2019 01.01.2020 geändert 19-039