Die kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die Veranlagung.
Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Die Eröffnung an die Gemeinden kann auch in anderer Form (z.B. auf Datenträger oder mittels EDV-Auskunftssystem) erfolgen.
Die Zustellung an die Steuerpflichtigen erfolgt in der Regel mit gewöhnlicher Post. Die Steuerverwaltung kann als Option eine Zustellung auf dem Weg der E-Rechnung anbieten. Die Bedingungen und die konkrete Abwicklung werden auf der Internetseite der kantonalen Steuerverwaltung bekannt gegeben. *
Eine Zustellung auf dem Weg der E-Rechnung erfolgt nur auf Wunsch der Steuerpflichtigen. An- und Abmeldung sind jederzeit möglich. *
Bei der Zustellung auf dem Weg der E-Rechnung werden Verfügungen ins E-Banking/Postfinance-Portal der steuerpflichtigen Person zugestellt. Gleichzeitig erfolgt eine Information über die Zustellung per E-Mail an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse. *
Die Nutzungsbedingungen halten fest, dass der Fristenlauf zur Erhebung eines Rechtsmittels mit der Zustellung ins E-Banking/Postfinance-Portal beginnt und dass die regelmässige Prüfung des E-Banking/Postfinance-Portals in der Verantwortung der steuerpflichtigen Person liegt. *