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661.543.1

Versuchsverordnung über das neue amtliche Bewertungssystem NewAB

(NewAB VV)

vom 19.03.2025 (Stand 01.05.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)[1],

 

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Gegenstand dieser Versuchsverordnung ist

  1. die Simulation eines neuen amtlichen Bewertungssystems (NewAB),
  2. die Bekanntgabe von Daten durch die Gebäudeversicherung Bern (GVB) und
  3. die Bearbeitung dieser Daten durch die Steuerverwaltung des Kantons (Steuerverwaltung).

Zweck ist die Vergleichbarkeit des neuen amtlichen Bewertungssystems mit dem aktuellen Bewertungssystem im Kanton.

Art. 2 Simulation des neuen amtlichen Bewertungssystems

Das neue amtliche Bewertungssystem stützt sich auf Gebäudeversicherungswerte, Landwerte und pauschalierte Altersentwertungen.

Die Gebäudeversicherungswerte für alle Gebäude im Kanton werden einmalig durch die GVB der Steuerverwaltung bekanntgegeben.

Die Landwerte werden durch die Steuerverwaltung bei externen Anbietern eingekauft.

Die pauschalierten Altersentwertungen werden durch die Steuerverwaltung festgesetzt.

Mit den Daten gemäss den Absätzen 2 bis 4 werden amtliche Werte und Eigenmietwerte für ein Kalenderjahr simuliert.

Art. 3 Bekanntgabe von Daten durch die GVB

Die GVB gibt der Steuerverwaltung folgende Daten zu den durch sie versicherten Gebäuden bekannt:

  1. eine eindeutige Identifikationsnummer des gelieferten Datensatzes,
  2. eine eindeutige Gebäudeidentifikationsnummer zum Versicherungsobjekt (EGID oder BEGID),
  3. die Art des Versicherungsobjekts gemäss anwendbarer Nomenklatur der GVB,
  4. den Gebäudeversicherungswert des Versicherungsobjekts.

Sie gibt weiter pro Gebäudeversicherungswert an:

  1. die Wertart (Neuwert oder davon abweichend),
  2. das Datum der Schätzung,
  3. die Adresse des Versicherungsobjekts.

Sie gibt zudem, sofern verfügbar, folgende Angaben bekannt:

  1. das Gebäudevolumen,
  2. das Baujahr,
  3. die Bedachung (hart oder weich),
  4. die Bauart (massiv oder nicht massiv).

Art. 4 Bearbeitung von Daten durch die Steuerverwaltung

Die Steuerverwaltung

  1. bearbeitet die Daten gemäss Artikel 3 ausschliesslich im Rahmen von NewAB,
  2. anonymisiert die Daten, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt,
  3. gibt die Ergebnisse so bekannt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

Nach einem negativen Entscheid gemäss Artikel 6 Absatz 4, spätestens aber nach Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung von NewAB (Inkrafttreten), sind die Daten ohne Verzug zu vernichten.

Art. 5 Kosten für die Datenbekanntgabe

Die GVB gibt die Daten gemäss Artikel 3 grundsätzlich kostenlos bekannt.

Ist eine Programmierung in den Systemen der GVB für die Datenbekanntgabe erforderlich, vergütet die Steuerverwaltung der GVB den Aufwand mit 180 Franken pro Stunde.

Art. 6 Evaluation und Controlling

Die resultierenden Bewertungen gemäss neuem amtlichem Bewertungssystem werden denjenigen gemäss geltendem Bewertungssystem in einem Bericht gegenübergestellt.

Es wird evaluiert, ob das neue amtliche Bewertungssystem zu bewertungstechnisch akzeptablen Werten führt.

Dazu werden die Bewertungen gemäss geltendem Bewertungssystem auf eine mit den simulierten Werten vergleichbare Basis gestellt.

In Kenntnis des Berichts entscheidet der Regierungsrat, ob er dem Grossen Rat einen Antrag auf Einführung des neuen amtlichen Bewertungssystems auf Gesetzesstufe stellt.

Art. 7 Inkrafttreten und zeitliche Befristung

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2029.

Egress

Bern, 19. März 2025

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Allemann

Der Staatsschreiber: Auer

25-024

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
19.03.2025 01.05.2025 Erlass Erstfassung 25-024

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 19.03.2025 01.05.2025 Erstfassung 25-024