Lexipedia

661.733

Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit *

(Bezugsverordnung, BEZV)

vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

Gestützt auf Artikel 246 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)[1],

auf Antrag der Finanzdirektion, *

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1 *

Diese Verordnung gilt für sämtliche dem Kanton zum Inkasso übertragenen Steuern, Gebühren, Bussen und anderen Forderungen unter Einbezug von Zahlungserleichterungen, Steuererlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit, soweit nicht die Bundesgesetzgebung eigene Normen vorsieht.

Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.

2 Steuerbezug

Art. 2 * Fälligkeit 1. Raten

Die Raten für die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der natürlichen Personen werden wie folgt fällig:

  1. die erste Rate am 20. Mai,
  2. die zweite Rate am 20. August und
  3. die dritte Rate am 20. November des Steuerjahres.

Art. 3 2. Akontozahlungen

Für juristische Personen werden die wiederkehrenden Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern mit Akontozahlungen im Abstand von vier Monaten, erstmals vier Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, fällig.

Art. 4 3. Ausnahmen

Steuerbeträge, die den von der Finanzdirektion festgesetzten Mindestbetrag für die Rechnungsstellung nicht erreichen, sind vom Steuerbezug in Raten ausgenommen.

Art. 5 Provisorische Steuerrechnungen 1. periodische Steuern

Der provisorische Steuerbezug stellt bei den periodischen Steuern auf die aktuellsten verarbeiteten Daten ab.

Sofern die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann der mutmasslich geschuldete Betrag festgelegt und der provisorischen Rechnung zugrunde gelegt werden.

Bei Ehegatten erfolgt die Aufteilung der im Jahr der Scheidung oder Trennung gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge nach Artikel 233 Absatz 3 StG, wenn die Ehegatten nicht innert 30 Tagen seit Eröffnung der Schlussabrechnung gemeinsam einen anderen Antrag stellen. *

Art. 6 2. Grundstückgewinnsteuer

Bei der Grundstückgewinnsteuer bildet die bei der Grundbuchanmeldung abgegebene Selbstdeklaration oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag gemäss Meldung des Grundbuchamts Grundlage für den provisorischen Bezug.

Art. 7 Rückerstattung

Ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldeter Steuerbetrag wird der steuerpflichtigen Person nebst Vergütungszins zurückerstattet. *

Eine Rückzahlung erfolgt nur bei fehlender Verrechnungsmöglichkeit.

Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung wird von der Finanzdirektion bestimmt.

Rückzahlungsbeträge, die den Mindestbetrag nicht erreichen, verfallen, sofern eine offene, verrechenbare Gegenforderung fehlt.

Leben Ehegatten nicht mehr in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, erfolgt die Rückerstattung von gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträgen je zur Hälfte an jeden Ehegatten, wenn diese nicht innert 30 Tagen seit Eröffnung der Schlussabrechnung gemeinsameinen anderen Antrag stellen. *

Art. 8 Verrechnung

Rückzahlbare Steuerbeträge und weitere Zahlungsverpflichtungen auch aus steuerfremden, zum Bezug übertragenen Forderungen des Kantons und seiner Anstalten können mit sämtlichen Gegenforderungen verrechnet werden, für deren Bezug die Inkassobehörden zuständig sind. *

Die Verrechnung erfolgt zunächst mit gleichen Gegenforderungen.

Verbleibende Überschüsse werden an Gegenforderungen aus direkten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern angerechnet.

Die weiteren Verrechnungen erfolgen vorrangig mit Forderungen aus der direkten Bundessteuer vor den übrigen der Inkassobehörde zum Bezug übertragenen Gegenforderungen.

Rückzahlbare Steuerbeträge an Ehegatten können mit gemeinsamen Gegenforderungen verrechnet werden. Als Gegenforderungen gelten Raten, provisorische Rechnungen, Schlussrechnungen und weitere zum Bezug übertragene Forderungen. Gegenforderungen, welche nur gegenüber einem der Ehegatten bestehen, können nur bis zur Hälfte der rückzahlbaren Steuerbeträge verrechnet werden. *

Art. 8a * Vorauszahlungen

Für die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der natürlichen Personen können Vorauszahlungen geleistet werden.

Als Vorauszahlungen gelten Steuerzahlungen, welche vor der Fälligkeit der Ratenrechnungen geleistet werden.

Vorauszahlungen, welche die für das laufende Steuerjahr voraussichtlich geschuldeten Steuern wesentlich übersteigen, werden ohne Vorauszahlungszins zurückerstattet.

Vorbehalten bleibt die Verrechnung der Vorauszahlungen mit Forderungen nach Artikel 8.

Die Anrechnung der Vorauszahlungen an die Ratenrechnungen erfolgt zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist der jeweiligen Ratenrechnung.

Art. 8b * Vorauszahlungszins

Vorauszahlungen werden bis zur Anrechnung an die Raten verzinst. Darüber hinausgehende Vorauszahlungen werden bis zum Ende des Steuerjahres verzinst.

Vorauszahlungszinsen und allfällige Vorauszahlungsüberschüsse werden als Vorauszahlungen für das Folgejahr behandelt und entsprechend ausgewiesen.

Art. 9 * Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszins 1. Geltungsbereich

Die Regelung der Verzugs- und Vergütungszinspflicht und der Zinsberechnung gilt für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, die an der Quelle erhobenen Steuern, die Nachsteuern sowie die im Rahmen des Steuerstrafrechts ausgesprochenen Bussen und Kosten.

Die Regelung des Vorauszahlungszinses gilt für die Vorauszahlungen der periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der natürlichen Personen.

Art. 10 2. Grundsätze

Für Verzugs- und Vergütungszinsen gelten die gleichen Berechnungsregeln.

Verzugszinsen stellen steuerlich abzugsfähige Schuldzinsen, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen dagegen steuerbaren Vermögensertrag dar. *

Art. 11 * 3. Zinspflicht

Die Zinspflicht für Verzugs- und Vergütungszinsen besteht nur für in Rechnung gestellte Steuerbeträge.

Art. 12 * 4. Festsetzung des Zinssatzes

Die Prozentsätze für Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen werden entsprechend dem bestehenden und zu erwartenden Zinsniveau jeweils für ein Steuerjahr festgesetzt. Sie sind im Anhang aufgeführt.

Für die darauf folgenden Steuerjahre gelten diese Zinssätze unter Vorbehalt einer anders lautenden Festsetzung weiter.

Art. 13 * 5. Betroffenes Steuerjahr

Die vom Regierungsrat festgesetzten Zinssätze für Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen bleiben für das betreffende Steuerjahr unverändert.

Art. 14 6. Entscheid

Unter einem Entscheid im Zusammenhang mit der Zinsberechnung ist jede Festsetzung und Veränderung der dem Bezug zugrunde gelegten Steuerdaten zu verstehen.

Art. 15 Berechnung 1. Allgemein

Die Verzugs- und Vergütungszinsen berechnen sich nach der Staffelverzinsung; bei jeder Saldoveränderung wird der Zinsbetrag neu ermittelt.

Art. 16 * 2. Unterschiedliche Beträge

Bei unterschiedlichen Beträgen von Schlussabrechnung (definitive Abrechnung) und letztem Entscheid dient der niedrigere Betrag als Berechnungsgrundlage für die Ratenverzinsung.

Für die Zinsberechnung nach der Schlussabrechnung (definitive Abrechnung) bestimmt der letzte Entscheid den geschuldeten Steuerbetrag.

Art. 17 3. Saldoveränderungen

Saldoveränderungen zugunsten der steuerpflichtigen Person wirken sich mit ihrem Eintritt aus. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungsfrist gemäss Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung.

Änderungen zu ihren Ungunsten entfalten erst vom 31. Tag an nach Fälligkeit ihre Wirkung.

Art. 18 4. Mindestbeträge

Die Finanzdirektion legt die Mindestbeträge fest, bis zu denen Verzugszinsen nicht eingefordert werden und für Vergütungszinsen keine Rückzahlung erfolgt.

Art. 19 5. verspätete Zahlung

Auf den nicht oder verspätet bezahlten Steuerbeträgen wird vom 31. Tag an nach Fälligkeit ein Verzugszins erhoben.

Art. 20 * 6. Ruhen der Zinspflicht

Während der Zahlungsfrist der Schlussabrechnung (definitive Abrechnung) und des letzten Entscheides ruht die Verzugszinspflicht.

Art. 21 7. Tilgung der Steuerschuld

Eine Steuerschuld gilt mit der Gutschrift auf dem Konto der Bezugsbehörde als bezahlt.

Art. 22 8. Vergütungszins

Der Vergütungszins wird für die Zeit von der Zahlung des Steuerbetrages, frühestens von der Fälligkeit der ersten Rate an, ohne Unterbrechung bis zum Datum des letzten Entscheides berechnet.

Bei einer Verrechnung berechnet sich der Vergütungszins ab deren Vornahme.

Erfolgt eine Rückerstattung nicht innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung, so werden Steuerbeträge vom Zeitpunkt der Verfügungseröffnung bis zur Rückerstattung verzinst.

Begründet ein Entscheid eine Steuerschuld, berechnen sich vorher entstandene Vergütungszinsen bis zum Ablauf der in diesem Entscheid festgelegten Zahlungsfrist.

Art. 23 Sonderfälle 1. Erbschafts- und Schenkungssteuer

Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist der Zinssatz des Jahres massgebend, in dem die Steuer veranlagt wird.

Art. 24 * 2. Verrechnungssteuer

Verrechnungssteuerguthaben werden bis zur Verrechnung oder Rückerstattung nicht verzinst, auch wenn sie erst bei der Schlussabrechnung angerechnet werden (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer; VStG)[2]. Artikel 22 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Art. 25 3. Ordnungsbussen, Gebühren und Kosten *

Ordnungsbussen, Gebühren, Einsprache-, Rekurs- und Gerichtskosten sowie Zinsen unterliegen keiner Verzinsung. *

Mit Ausnahme der obligatorischen Gemeindesteuer werden die dem Kanton zum Bezug übertragenen Gemeindeabgaben ohne Zinsen fakturiert.

Art. 26 4. Quellensteuer

Auf Quellensteuerbeträgen, die der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung in Rechnung gestellt werden, ist vom 31. Tage an nach Fälligkeit (Rechnungsdatum) ein Verzugszins geschuldet.

Der Zins darf von der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung nicht auf die steuerpflichtige Person überwälzt werden.

3 Zahlungserleichterungen

Art. 27 Ziel und Zweck

Zahlungserleichterungen sollen zeitlich beschränkte, erhebliche Zahlungsschwierigkeiten beheben, die das wirtschaftliche Fortkommen gefährden.

Art. 28 * Massgebliche Verhältnisse

Die nach Artikel 30 zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs.

Art. 29 Gesuch

Das Gesuch um Zahlungserleichterungen ist bei der zuständigen Inkassostelle einzureichen und zu begründen (Haushaltbudget auf Verlangen).

Die Behörde kann im Einzelfall auf die Schriftlichkeit verzichten.

Art. 30 Zuständigkeiten

Für Zahlungserleichterungen ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig. Die Finanzdirektion kann diese Kompetenz mit den nötigen Weisungen an die Inkassostellen delegieren.

Die Gemeinde wird zur Stellungnahme eingeladen, wenn der Anteil der Gemeinde am Betrag, für den um eine Zahlungserleichterung ersucht wird, pro Steuerjahr mehr als 20 000 Franken beträgt. Die Gemeinde kann einen höheren Grenzbetrag bestimmen.

Der Entscheid über Zahlungserleichterungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ist endgültig.

Art. 31 Gegenstand

Gegenstand des Gesuchs können Steuerforderungen, Zinsen, Gebühren oder Bussen sein, die rechtskräftig festgesetzt sind.

Art. 32 Gründe

Zahlungserleichterungen sind zu gewähren,

  1. wenn die steuerpflichtige Person einen geschuldeten Steuerbetrag im Zeitpunkt des Steuerbezugs ohne Gefährdung ihres wirtschaftlichen Fortkommens oder ohne Einschränkung in den notwendigen Unterhaltsbedürfnissen nicht bezahlen kann oder
  2. wenn die steuerpflichtige Person glaubhaft macht, dass sie in absehbarer Zeit eine verrechenbare Gegenforderung geltend machen kann oder die Möglichkeit besteht, dass die geschuldete Steuer herabgesetzt wird.

Art. 33 Auflagen

Bei längerfristigen Zahlungserleichterungen sind nach Möglichkeit Teilzahlungen zu leisten.

Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn Auflagen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Wurde hinsichtlich der Steuerforderung, für die eine Zahlungserleichterung beantragt wird, die Betreibung eingeleitet und dagegen Rechtsvorschlag erhoben, so wird die Behandlung des Gesuchs in der Regel vom Rückzug des Rechtsvorschlags abhängig gemacht.

4 Steuererlass

Art. 35 Anspruch

… *

Für den Steuererlassentscheid ist es unter Vorbehalt der Ausschlussgründe von Artikel 240c StG[3] unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist. *

In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Steuererlassgesuch einreichen. Der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung steht dieses Recht nicht zu.

Art. 36 Grundlage

Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Verkehrswert des Vermögens massgebend. *

Die Behörde prüft überdies, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären

Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Lebenshaltungskosten das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG)[4] übersteigen.

… *

Art. 37 Zuständigkeit 1. Kantonssteuern

Die Zuständigkeit für den Erlass von Kantonssteuern richtet sich nach Artikel 240 Absatz 3 StG[5].

Massgebend ist der pro Steuerjahr geschuldete Kantonssteuerbetrag, um dessen Erlass ersucht wird.

Art. 38 2. Gemeindesteuern

Die Zuständigkeit für den Erlass von Gemeindesteuern richtet sich nach Artikel 240 Absatz 4 StG[6].

Die Gemeinde bezeichnet in einem Gemeindereglement das zuständige Organ.

Art. 39 * 3. Verzugszinsen

Für die Beurteilung eines Gesuchs um Erlass von Verzugszinsen, das nicht bereits zusammen mit einer Steuerforderung beurteilt wurde, ist die kantonale Steuerverwaltung ungeachtet der Betragshöhe zuständig. Der Gemeinde wird ab einem Gesamtbetrag pro Steuerjahr von mehr als 20 000 Franken die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. *

Die kantonale Steuerverwaltung kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Steuererlassbehörden delegieren.

Art. 40 Gegenstand

… *

Bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, sofern die Zahlung unter ausdrücklichem oder sich aus den Umständen ergebenden Vorbehalt geleistet worden ist oder eine Quellensteuerforderung vorliegt. Zahlungen nach Einreichen eines Erlassgesuches oder Zahlungen von Personen, die Leistungen auf Grund des Dekrets vom 16. Februar 1971 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen (Zuschussdekret, ZuD [7]) erhalten, gelten als unter Vorbehalt geleistet. *

Mit dem erlassenen Steuerbetrag werden auch die darauf entfallenden Zinsen erlassen.

… *

Art. 41 Einreichungsort, Form und Wirkung

Erlassgesuche sind schriftlich, begründet und unter Beilage der notwendigen Beweismittel wie Haushaltbudget bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Gesuch stellende Personen mit Wohnsitz im Ausland sind verpflichtet, eine Vertretung oder ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. *

Die Gemeinde veranlasst die Registrierung des Erlassgesuchs.

Sie fordert allenfalls ergänzende Auskünfte und Belege ein und

  1. entscheidet über das Erlassgesuch im Rahmen ihrer eigenen und an sie delegierten Zuständigkeiten,
  2. holt bei vorhandenen Ansprechergemeinden deren Stellungnahme ein,
  3. leitet das Gesuch mit den Unterlagen, je nach Delegation der Erlasskompetenz an den Kanton mit oder ohne Gemeindesteuerentscheid, an die kantonale Steuerverwaltung weiter.

Das Gesuch hindert den Bezug der Steuern nur bei Anordnung durch die Inkassostelle.

Art. 42a * Besonderer Abzug nach Artikel 41 StG

Das steuerbare Einkommen wird bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben, auf Null gesetzt, sofern *

  1. die gesamten Einkünfte nach Abzug der Heimkosten weniger als die vom Regierungsrat festgesetzte freie Quote zur Bestreitung der persönlichen Auslagen betragen,
  2. weder Eigentum noch Nutzniessung an Grundstücken vorliegt und
  3. das in der Steuererklärung des betreffenden Jahres ausgewiesene Vermögen die Vermögensfreibeträge gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)[8] nicht übersteigt.

Das steuerbare Einkommen wird bei den übrigen Personen auf Null gesetzt, sofern *

  1. die gesamten Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen und keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden,
  2. weder Eigentum noch Nutzniessung an Grundstücken vorliegt und
  3. in der Steuererklärung des betreffenden Steuerjahres kein Vermögen ausgewiesen wird, wobei bei rentenberechtigten Personen das ausgewiesene Vermögen die Vermögensfreibeträge nach Absatz 1 Buchstabe c nicht übersteigen darf.

Zu den Einkünften nach den Absätzen 1 und 2 zählen auch die steuerfreien Einkünfte. *

Die zuständige Gemeinde prüft die Berechtigung zum Abzug und stellt bei der kantonalen Steuerverwaltung Antrag.

Die Gewährung des Abzugs nach Artikel 41 Absatz 1 StG gilt auch für die Folgejahre, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss der jährlich einzureichenden Steuererklärung unverändert bleiben.

Wird der besondere Abzug nicht gewährt, bleibt die Prüfung der Erlassvoraussetzungen im allfälligen Erlassverfahren vorbehalten. Im Rahmen der Veranlagung ist die Anfechtung ausgeschlossen.

Art. 43 * Grundstückgewinnsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die erhöhten Anforderungen für den Erlass von Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuern (Art. 240b Abs. 2 StG[9]) können im Zusammenhang mit einer Sanierung oder bei einer Schenkung in der Form einer existenzsichernden Unterstützungsleistung erfüllt sein.

Art. 44 Auflagen

Wird eine Steuerforderung teilweise erlassen, so können Auflagen über die noch zu bezahlenden Beträge damit verbunden werden.

5 Steuererlass im Liquidations- und Zwangsvollstreckungsverfahren

Art. 47 Nachlassvertrag, Liquidation und Konkurs

… *

Zur Ermöglichung einer Sanierung im Konkursverfahren kann eine Stundung der Steuerforderungen vorgesehen werden. Ihre Dauer wird begrenzt (Art. 293 ff. SchKG[10]).

Beim Abschluss eines gerichtlichen Nachlassvertrags gilt der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags als erlassen.

Art. 48 Aussergerichtlicher Nachlassvertrag

Einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag kann zugestimmt werden, wenn die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der Forderungen der übrigen gleichrangigen Gläubiger der 3. Klasse (Art. 219 SchKG[11]) ausmachen. Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen. *

Einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigungen (Art. 333 SchKG[12]) kann wie beim aussergerichtlichen Nachlassvertrag zugestimmt werden.

Das Ziel einer dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person muss mit dem aussergerichtlichen Nachlassvertrag erreicht werden können. *

In der Regel erfolgt die Zahlung der Nachlassdividende innerhalb von 30 Tagen nach Zustandekommen des aussergerichtlichen Nachlasses. *

Art. 49 Rückkauf von Verlustscheinen

Für den Rückkauf von Verlustscheinen ist die Bezugsbehörde zuständig. Die Erlassgrundsätze finden dabei keine Anwendung.

Eine Stellungnahme der Gemeinde wird analog zu Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung eingeholt.

6 Steuererlassverfahren

Art. 50 Eröffnung

Die Entscheide für Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern werden gemeinsam eröffnet. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die nötigen Weisungen.

Bei übereinstimmendem Steuererlassentscheid gilt die Begründung für Kantons- und Gemeindesteuern.

Wird das Steuererlassgesuch nur von der Gemeinde abgewiesen, so kann die steuerpflichtige Person eine schriftliche Begründung bei der Gemeinde verlangen.

Art. 51 * Neubeurteilung des Erlassgesuchs *

Eine nachträgliche Veränderung der dem Steuererlass zu Grunde liegenden Veranlagung führt zu einer Neubeurteilung des Erlassgesuchs.

7 Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit

Art. 52

Die Inkassostellen stellen die Uneinbringlichkeit von Kantonssteuern fest und schreiben diese ab. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die notwendigen Weisungen.

Steuern, Zinsen, Bussen, Kosten oder Gebühren sind abzuschreiben bei

  1. Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins,
  2. Vorliegen eines Konkursverlustscheins,
  3. Forderungsuntergang durch Nachlassvertrag,
  4. ausgeschlagener Erbschaft,
  5. vermögenslosem Nachlass,
  6. voraussichtlich ergebnisloser Betreibung,
  7. Wegzug ins Ausland oder unbekanntem Aufenthalt,
  8. Abtretung der Forderung an die Gemeinde,
  9. Untergang der Forderung oder Wegfall der Haftung,
  10. Bussenumwandlung.

Es sind ferner abzuschreiben

  1. nicht vollstreckbare Zinsdifferenzen,
  2. nicht belastbare Betreibungskosten.

8 Steuerfremde Forderungen

Art. 53 *

Für Zahlungserleichterungen, Abschreibungen im Rahmen der den Inkassostellen zum Bezug übertragenen Forderungen des Kantons und seiner Anstalten sowie für die Höhe des Zinssatzes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.

Für den Erlass gelten die Artikel 240, 240a bis 240c StG[13] und die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Sondernormen.

9 Entschädigung

Art. 54

Bei gegenseitiger Aufgabenerfüllung im Bezugsbereich durch Kanton und Gemeinden wird der Aufwand in Form eines fallbezogenen Pauschalbetrages vergütet.

Der Pauschalbetrag wird von der Finanzdirektion festgelegt.

10 Schlussbestimmungen

Art. 55 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung über die Berechnung der Verzugs- und Vergütungszinse vom 28. Oktober 1981 (BSG 661.733)
2. Verordnung über Erlass und Stundung von Steuern vom 19. Oktober 1994 (BSG 661.741.1)

Art. 56 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

A1 Anhang 1 zu Artikel 12 Absatz 1 *

Art. A1-1 *

In den Steuerjahren ab 1997 gelten die Prozentsätze für Verzugs-, Vergütungs- sowie Vorauszahlungszinsen gemäss nachstehender Tabelle: *

Steuerjahr Verzugs- und Vergütungszins (in Prozenten) Vorauszahlungszins (in Prozenten)
2026 * 4,00 bzw. 1,00 0,25
2025 * 4,00 bzw. 1,00 0,75
2024 * 4,00 bzw. 1,00 0,75
2023 * 3,00 bzw. 0,50 0,25
2022 * 3,00 bzw. 0,50 0
2021 * 3,00 bzw. 0,50 0
2020 * 0,00 bzw. 0,50 0,50
2019 * 3,00 bzw. 0,50 0
2018 * 3,00 bzw. 0,50 0
2017 * 3,00 0
2016 * 3,00 0,25
2015 * 3,00 0,25
2014 * 3,00 0,25
2013[14] * 3,00 0,25
2012 3,00 1,00
2011[15] 3,00 1,00
2010[16] 3,25
2009[17] 3,50
2008[18] 4,00
2007[19] 3,50
2006 3,25
2005 3,25
2004[20] 3,25
2003[21] 3,50
2002[22] 3,75
2001[23] 4,25
2000[24] * 4,00
1999[25] 4,00
1998[26] 4,00
1997[27] 4,50

Egress

Bern, 18. Oktober 2000

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Andres

Der Staatsschreiber: Nuspliger

00-101

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-101
29.10.2003 01.01.2004 Erlasstitel geändert 03-107
29.10.2003 01.01.2004 Art. 16 geändert 03-107
29.10.2003 01.01.2004 Art. 20 geändert 03-107
29.10.2003 01.01.2004 Art. 24 geändert 03-107
29.10.2003 01.01.2004 Art. 25 Titel geändert 03-107
29.10.2003 01.01.2004 Art. 25 Abs. 1 geändert 03-107
29.10.2003 01.01.2004 Art. 41 Abs. 1 geändert 03-107
29.10.2003 01.01.2004 Art. 48 Abs. 1 geändert 03-107
29.10.2003 01.01.2004 Art. 48 Abs. 3 eingefügt 03-107
10.11.2004 01.01.2005 Art. 8 Abs. 1 geändert 04-99
10.11.2004 01.01.2005 Art. 39 geändert 04-99
10.11.2004 01.01.2005 Art. 40 Abs. 2 geändert 04-99
17.10.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 3 eingefügt 07-114
17.10.2007 01.01.2008 Art. 7 Abs. 5 eingefügt 07-114
17.10.2007 01.01.2008 Art. 8 Abs. 5 eingefügt 07-114
17.10.2007 01.01.2008 Art. 42a eingefügt 07-114
17.10.2007 01.01.2008 Art. 48 Abs. 1 geändert 07-114
17.10.2007 01.01.2008 Art. 48 Abs. 4 eingefügt 07-114
20.02.2008 01.01.2008 Art. 28 geändert 08-30
20.02.2008 01.01.2008 Art. 51 Titel geändert 08-30
29.10.2008 01.01.2009 Art. 39 Abs. 1 geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009 Art. 51 geändert 08-122
02.06.2010 01.01.2011 Ingress geändert 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 1 geändert 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 2 geändert 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 1 geändert 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 8a eingefügt 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 8b eingefügt 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 9 geändert 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 10 Abs. 2 geändert 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 11 geändert 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 12 geändert 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 13 geändert 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 34 aufgehoben 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 35 Abs. 1 aufgehoben 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 35 Abs. 2 geändert 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 36 Abs. 1 geändert 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 36 Abs. 4 aufgehoben 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 1 aufgehoben 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 40 Abs. 4 aufgehoben 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 42 aufgehoben 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 43 geändert 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 45 aufgehoben 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 46 aufgehoben 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 47 Abs. 1 aufgehoben 10-49
02.06.2010 01.01.2011 Art. 53 geändert 10-49
06.04.2011 01.07.2011 Art. 42a Abs. 1 geändert 11-39
06.04.2011 01.07.2011 Art. 42a Abs. 2 geändert 11-39
06.04.2011 01.07.2011 Art. 42a Abs. 3 geändert 11-39
28.11.2012 01.01.2013 Art. A1-1 geändert 12-109
09.11.2016 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 16-075
09.11.2016 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2017" eingefügt 16-075
09.11.2016 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2016" eingefügt 16-075
09.11.2016 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2015" eingefügt 16-075
09.11.2016 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2014" eingefügt 16-075
09.11.2016 01.01.2017 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2013" umbenannt 16-075
13.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 17-073
13.12.2017 01.01.2018 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2018" eingefügt 17-073
18.11.2020 01.10.2020 Titel A1 geändert 20-119
18.11.2020 01.10.2020 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 20-119
18.11.2020 01.10.2020 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2021" eingefügt 20-119
18.11.2020 01.10.2020 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2020" eingefügt 20-119
18.11.2020 01.10.2020 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2019" eingefügt 20-119
18.11.2020 01.10.2020 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2000" umbenannt 20-119
23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 22-106
23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2023" eingefügt 22-106
23.11.2022 01.01.2023 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2022" eingefügt 22-106
15.11.2023 01.01.2024 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 23-078
15.11.2023 01.01.2024 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2024" eingefügt 23-078
19.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 25-099
19.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2026" eingefügt 25-099
19.11.2025 01.01.2026 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2025" eingefügt 25-099

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 18.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-101
Erlasstitel 29.10.2003 01.01.2004 geändert 03-107
Ingress 02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 1 02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 2 02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 5 Abs. 3 17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-114
Art. 7 Abs. 1 02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 7 Abs. 5 17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-114
Art. 8 Abs. 1 10.11.2004 01.01.2005 geändert 04-99
Art. 8 Abs. 5 17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-114
Art. 8a 02.06.2010 01.01.2011 eingefügt 10-49
Art. 8b 02.06.2010 01.01.2011 eingefügt 10-49
Art. 9 02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 10 Abs. 2 02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 11 02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 12 02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 13 02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 16 29.10.2003 01.01.2004 geändert 03-107
Art. 20 29.10.2003 01.01.2004 geändert 03-107
Art. 24 29.10.2003 01.01.2004 geändert 03-107
Art. 25 29.10.2003 01.01.2004 Titel geändert 03-107
Art. 25 Abs. 1 29.10.2003 01.01.2004 geändert 03-107
Art. 28 20.02.2008 01.01.2008 geändert 08-30
Art. 34 02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 35 Abs. 1 02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 35 Abs. 2 02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 36 Abs. 1 02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 36 Abs. 4 02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 39 10.11.2004 01.01.2005 geändert 04-99
Art. 39 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 40 Abs. 1 02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 40 Abs. 2 10.11.2004 01.01.2005 geändert 04-99
Art. 40 Abs. 4 02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 41 Abs. 1 29.10.2003 01.01.2004 geändert 03-107
Art. 42 02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 42a 17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-114
Art. 42a Abs. 1 06.04.2011 01.07.2011 geändert 11-39
Art. 42a Abs. 2 06.04.2011 01.07.2011 geändert 11-39
Art. 42a Abs. 3 06.04.2011 01.07.2011 geändert 11-39
Art. 43 02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Art. 45 02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 46 02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 47 Abs. 1 02.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 10-49
Art. 48 Abs. 1 29.10.2003 01.01.2004 geändert 03-107
Art. 48 Abs. 1 17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-114
Art. 48 Abs. 3 29.10.2003 01.01.2004 eingefügt 03-107
Art. 48 Abs. 4 17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-114
Art. 51 20.02.2008 01.01.2008 Titel geändert 08-30
Art. 51 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 53 02.06.2010 01.01.2011 geändert 10-49
Titel A1 18.11.2020 01.10.2020 geändert 20-119
Art. A1-1 28.11.2012 01.01.2013 geändert 12-109
Art. A1-1 Abs. 1 09.11.2016 01.01.2017 geändert 16-075
Art. A1-1 Abs. 1 13.12.2017 01.01.2018 geändert 17-073
Art. A1-1 Abs. 1 18.11.2020 01.10.2020 geändert 20-119
Art. A1-1 Abs. 1 23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-106
Art. A1-1 Abs. 1 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-078
Art. A1-1 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-099
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2026" 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-099
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2025" 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-099
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2024" 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-078
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2023" 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-106
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2022" 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-106
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2021" 18.11.2020 01.10.2020 eingefügt 20-119
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2020" 18.11.2020 01.10.2020 eingefügt 20-119
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2019" 18.11.2020 01.10.2020 eingefügt 20-119
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2018" 13.12.2017 01.01.2018 eingefügt 17-073
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2017" 09.11.2016 01.01.2017 eingefügt 16-075
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2016" 09.11.2016 01.01.2017 eingefügt 16-075
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2015" 09.11.2016 01.01.2017 eingefügt 16-075
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2014" 09.11.2016 01.01.2017 eingefügt 16-075
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2013" 09.11.2016 01.01.2017 umbenannt 16-075
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "2000" 18.11.2020 01.10.2020 umbenannt 20-119