Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sowie alle übrigen Punkte, welche der Kanton nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer als Vollzugsbehörde zu regeln hat.
668.21
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
(VRV)
Präambel
gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)[1] und die Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV)[2],
auf Antrag der Finanzdirektion,
1 Allgemeines
Art. 1 Zweck
Art. 2 Behörde
Die kantonale Steuerverwaltung ist die zuständige Behörde für alle dem Kanton übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten. Sie führt die Aufsicht über das Verfahren und erlässt die erforderlichen Weisungen.
2 Ordentliche Rückerstattung
Art. 3 Verrechnung mit direkten Steuern
Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen wird den natürlichen Personen durch Verrechnung mit den Steuern auf Einkommen und Vermögen zurückerstattet.
Gestützt auf den gestellten Antrag wird die Verrechnungssteuer mit der definitiven oder provisorischen Schlussabrechnung für das Steuerjahr, in dem der verrechnungssteuerbelastete Ertrag fällig geworden ist, verrechnet.
Die Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern erfolgt anteilmässig.
Art. 4 Rückzahlung
Eine Rückzahlung an die steuerpflichtige Person erfolgt im Zeitpunkt der Schlussabrechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern, soweit der Rückerstattungsanspruch höher ist als
- die verrechenbaren Steuern im Sinne von Artikel 3,
- weitere fällige Steuerforderungen des Kantons und der Gemeinden,
- Verlustscheine für frühere Steuerforderungen des Kantons und der Gemeinden.
Ist die Verrechnung mit Kantons- und Gemeindesteuern nicht möglich, weil über diese Steuern bereits abgerechnet wurde, so ist die ganze Verrechnungssteuer zurück zu zahlen.
Art. 5 Antrag
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist auf amtlichem Formular geltend zu machen. Als Antragsformular dient das Wertschriftenverzeichnis.
Art. 6 Einreichung
Der Rückerstattungsantrag ist in der Regel mit der Steuererklärung einzureichen.
Eine Verrechnung mit laufenden Kantons- und Gemeindesteuern erfolgt erst nach Einreichung des Antrages.
Art. 7 Fristverlängerung
Eine für die Einreichung der Steuererklärung gewährte Fristverlängerung gilt auch für den Rückerstattungsantrag; die Verwirkungsfrist gemäss Artikel 32 VStG[3] kann jedoch in keinem Falle verlängert werden.
Art. 8 Verfahren
Die kantonale Steuerverwaltung prüft die eingereichten Anträge und eröffnet den Entscheid zusammen mit der Veranlagungsverfügung.
Wird dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen, begründet die kantonale Steuerverwaltung ihren Entscheid.
3 Vorzeitige Rückerstattung
Art. 9 Voraussetzung
Die vorzeitige Rückerstattung kann in den Fällen von Artikel 29 Absatz 3 VStG[4] verlangt werden.
Art. 10 Antrag und Verfahren
Der Anspruch auf vorzeitige Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann schon im Jahre, in dem die verrechungssteuerbelasteten Einkünfte fällig werden, geltend gemacht werden.
Der Antrag ist auf amtlichem Formular zu stellen und bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
Von der gleichen berechtigten Person kann in der Regel nur einmal im Jahr ein Antrag auf vorzeitige Rückerstattung gestellt werden.
Im Übrigen finden die Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 8 dieser Verordnung sinngemäss Anwendung.
4 Rechtspflege
Art. 11
Die Anfechtung von Entscheiden über die Verrechnungssteuer richtet sich nach Artikel 189 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)[5].
Die kantonale Rekurskommission beurteilt als einzige kantonale Instanz die Beschwerden, für die sie nach Bundesrecht zuständig ist.
5 Abrechnung mit Bund und Gemeinden
Art. 12 Bund
Die kantonale Steuerverwaltung führt über alle bewilligten Rückerstattungen eine Buchhaltung und erstellt die vorgeschriebenen Register sowie die für die periodische Rechnungsstellung beim Bund erforderlichen Abrechnungen.
Das dem Kanton zustehende Recht zur verwaltungsrechtlichen Klage gegen eine von der eidgenössischen Steuerverwaltung angeordnete vorsorgliche Kürzung (Art. 58 Abs. 4 VStG[6]) wird durch die Finanzdirektion ausgeübt.
Art. 13 Gemeinden
Die kantonale Steuerverwaltung rechnet mit den Gemeinden, deren direkte Steuern der Kanton einzieht, für jedes Steuerjahr aufgrund eines Verzeichnisses der Verrechnungssteuerberechtigten und der verrechneten Beträge ab.
Gemeinden, welche die direkten Kantonssteuern einziehen, haben jährlich ein entsprechendes Verzeichnis für den Kanton zu erstellen.
Der Kanton überweist den Gemeinden ihren Anteil an den Verrechnungssteuern, die im Steuerbezugsverfahren verrechnet worden sind.
6 Widerhandlungen
Art. 14
Die Kantons- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, jede Widerhandlung im Rückerstattungsverfahren, von der sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, der kantonalen Steuerverwaltung anzuzeigen. Sie leitet die Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter.
Zur Ausfällung von Bussen bis zu 500 Franken für Ordnungswidrigkeiten (Art. 67 Abs. 3 VStG[7]) ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig. Für das Verfahren gelten sinngemäss die Vorschriften über die Widerhandlungen im Steuergesetz.
7 Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 25. Oktober 1966 über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (BSG 668.21) wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Egress
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Andres
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 19. Dezember 2000
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.10.2000 | 01.01.2001 | Erlass | Erstfassung | 00-103 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.10.2000 | 01.01.2001 | Erstfassung | 00-103 |