Der Enteigner, dem das Enteignungsrecht durch Entscheid des Grossen Rates, durch Gesetz oder auf andere Weise erteilt worden ist, reicht dem Regierungsrat nach vorgängiger Aussteckung einen Ausführungsplan ein, worin die vom Unternehmen beanspruchten Grundflächen eingezeichnet sind.
Die Eingabe muss ferner die aus dem Grundbuch ersichtlichen oder dem Enteigner sonst bekannten Eigentümer von Grundstücken, Dienstbarkeitsberechtigten, Mieter, Pächter, enthalten und angeben, welche Rechte und in welchem Ausmasse sie durch die Enteignung beansprucht werden.
Der Regierungsrat übermittelt den Plan und das Verzeichnis mit den Angaben nach Absatz 2 hievor dem Gemeinderat der Gemeinde, in deren Gebiet die Enteignung durchgeführt werden soll.
Der Gemeinderat macht in der üblichen Weise öffentlich bekannt, dass Plan und Verzeichnis während 30 Tagen öffentlich aufliegen und dass innerhalb dieser Frist eine mit Begründung versehene Einsprache gegen den Umfang der Abtretungspflicht eingereicht werden kann.
Ist eine Gemeinde Enteignerin, so führt sie selbst das Planauflageverfahren durch.
Der Regierungsrat kann vom Erfordernis der Veröffentlichung und der öffentlichen Auflage entbinden.