Für Bauten, die das massgebende Terrain überragen, ist ein kleiner Grenzabstand von 3 m, auf der besonnten Längsseite ein grosser Grenzabstand von 6 m, einzuhalten. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden, wie bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden und bei Ost-West-Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume, so bestimmt die Baupolizeibehörde, für welche Seite, mit Ausnahme der Nordseite, der grosse Grenzabstand gilt. *
Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur entsprechenden projizierten Fassadenlinie gemessen. *
Für eingeschossige Gebäude, die nicht für den Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind (unbewohnte Gebäude), genügt allseitig der kleine Grenzabstand. Für unbewohnte eingeschossige An- und Kleinbauten mit einer mittleren Fassadenhöhe im Mittel aller Fassaden bis zu 4 Meter und einer Grundfläche bis zu 60 m² gilt ein Grenzabstand von 2 Meter. *
Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone dürfen von der Fassadenflucht aus gemessen höchstens 1,20 Meter in den Grenzabstand hineinragen. *
Gegenüber der Bauzonengrenze gelten die Grenzabstände gemäss Absatz 1. In Zonen für öffentliche Nutzungen gelten die Grenzabstände der angrenzenden Nutzungszonen. *