Die Leitbehörde
- holt die nötigen Amtsberichte mit Anträgen und Auskünfte ein;
- veranlasst die umfassende Bekanntmachung;
- sorgt für den Informationsaustausch unter den Behörden und Fachstellen;
- setzt die nötigen Fristen;
- behandelt die Einsprachen.
Zu Beginn des Verfahrens bestimmt die Leitbehörde zuhanden der Verfahrensbeteiligten und zuhanden der betroffenen Behörden und Fachstellen wenigstens
- das Leitverfahren,
- die für die Leitung des Verfahrens verantwortliche Person,
- die in den Gesamtentscheid einzubeziehenden Verfahren,
- die zu koordinierenden weiteren Verfahren, die nach Bundesrecht nicht in den Gesamtentscheid einbezogen werden können, und
- den Zeitplan.
Die Leitbehörde ordnet die weiteren Beweis- und Koordinationsmassnahmen an, sobald der Lauf des Verfahrens es zulässt.
Die Leitbehörde kann von den Gesuchstellenden die zusätzlichen Unterlagen verlangen, die für die gleichzeitige Durchführung verschiedener Verfahren nötig sind.
Soweit inhaltlich kein Koordinationsbedarf besteht, kann die Leitbehörde im Einvernehmen mit den Gesuchstellenden festlegen, welche Verfügungen erst später beizubringen sind.