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731.21

Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

(IVöBV)

vom 17.11.2021 (Stand 01.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG)[1],

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1 Gegenrecht (Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 52 Abs. 3 IVöB)

Die Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben, wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführt.

Sie wird auf der vom Bund und den Kantonen betriebenen Internetplattform für das öffentliche Beschaffungswesen (www.simap.ch) veröffentlicht.

Das SECO beantwortet Anfragen zu den eingegangenen Verpflichtungen.

Art. 2 Erweiterung des Geltungsbereichs der IVöB

Die Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)[2] findet auch Anwendung auf Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration.

2 Allgemeine Grundsätze

Art. 3 Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB)

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Auftraggebers sowie von ihm beauftragte Dritte, die an Vergabeverfahren mitwirken, sind verpflichtet,

  1. Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen können, offenzulegen und
  2. eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn der Schwellenwert des Einladungsverfahrens erreicht ist.

Der Auftraggeber weist seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Vergabeverfahren mitwirken, regelmässig darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.

Art. 4 Meldestelle Missstände (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB) *

Der Auftraggeber stellt sicher, dass sich seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an eine von ihren Vorgesetzten unabhängige Meldestelle wenden können, um Verstösse gegen Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens zu melden.

Die Meldestelle behandelt solche Meldungen vertraulich. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen wegen ihrer Meldungen keine Nachteile entstehen.

Gemeinden und andere kommunale Auftraggeber können darauf verzichten, eine Meldestelle gemäss Absatz 1 einzurichten. In diesem Fall ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Meldestelle.

Die Finanzkontrolle ist nach Massgabe von Artikel 40 bis 43 des Kantonalen Finanzkontrollgesetzes vom 7. März 2022 (KFKG)[3] die Meldestelle gemäss Absatz 1 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons. *

Art. 5 Konventionalstrafe gegen unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB)

Der Auftraggeber sieht im Vertrag mit dem Auftragnehmer vor, dass dieser ihm eine Konventionalstrafe schuldet, wenn 

  1. der Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag unzulässige Wettbewerbsabreden trifft, wobei die Konventionalstrafe mindestens zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme beträgt,
  2. Subunternehmer oder Lieferanten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Auftrag oder dessen Vorleistungen unzulässige Wettbewerbsabreden treffen, wobei die Konventionalstrafe mindestens zehn Prozent der Gesamtvergütung für die Leistung des Subunternehmers oder Lieferanten beträgt.

Die Konventionalstrafe entfällt in den Buchstaben a und b ganz sowie in Buchstabe c zur Hälfte, wenn

  1. der Auftragnehmer im Vertrag mit dem Subunternehmer oder Lieferanten eine entsprechende Konventionalstrafe zugunsten des Auftraggebers vereinbart hat,
  2. das fehlbare Unternehmen als erster Selbstanzeiger im Rahmen einer kartellverwaltungsrechtlichen Untersuchung an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, und das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) die Erfüllung der Voraussetzungen an die Selbstanzeige im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission bestätigt,
  3. das fehlbare Unternehmen als weiterer Selbstanzeiger mitwirkt.

Der Auftraggeber kann von den Absätzen 1 und 2 abweichen, wenn das Risiko von unzulässigen Wettbewerbsabreden gering ist.

Art. 6 Erhebung von Daten zur Aufdeckung von Wettbewerbsabreden (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB)

Die Wettbewerbskommission oder ihr Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen über die Angebotsöffnung.

Art. 7 Nachweise (Art. 12, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 3, Art. 44 IVöB)

Um zu prüfen, ob die Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllen, fordert der Auftraggeber in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Nachweise gemäss Anhang 1 ein.

Anstelle dieser Nachweise können die Anbieter einreichen

  1. ein Zertifikat gemäss Absatz 4 oder
  2. gleichwertige Nachweise ihres ausländischen Sitzstaates.

Der Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags weitere Nachweise einfordern.

Anbieter können bei der Zentralen Koordinationsstelle Beschaffung (ZKB) ein Zertifikat über das Erbringen der Nachweise gemäss Anhang 1 beziehen. Die Nachweise sind in digitaler Form einzureichen, und das Zertifikat wird in digitaler Form ausgestellt. Es gilt bis zum Erreichen des Höchstalters eines der Nachweise gemäss Anhang 1.

2a Lohngleichheitskontrollen *

Art. 7a * Durchführung von Lohngleichheitskontrollen

Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit führt die Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS) Lohngleichheitskontrollen durch. Die FGS kann Dritte mit der Durchführung der Lohngleichheitskontrollen beauftragen.

Die Auswahl der zu kontrollierenden Anbieter erfolgt nach dem Zufallsprinzip aus den veröffentlichten Zuschlägen.

Bis und mit dem Jahr 2028 erfolgt die Auswahl aus den Zuschlägen des Kantons. Ab dem Jahr 2029 kann die FGS nach einer Evaluation der Lohngleichheitskontrollen die zu kontrollierenden Anbieter aus den Zuschlägen aller der IVöB unterstehenden Auftraggeber auswählen.

Für die Lohngleichheitskontrollen wird das Standard-Analyse-Tool «Logib» des Bundes verwendet.

Art. 7b * Einhaltung des Grenzwerts

Ergibt die Lohngleichheitskontrolle keine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib», bestätigt die FGS dem Anbieter, dass er die Anforderungen an die Lohngleichheit von Frau und Mann einhält.

Art. 7c * Überschreitung des Grenzwerts

Ergibt die Lohngleichheitskontrolle eine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib» oder muss die Überprüfung aufgrund der ungenügenden Mitwirkung des Anbieters abgebrochen werden, setzt die FGS dem Anbieter eine angemessene Frist für Korrekturmassnahmen sowie für die Einreichung eines qualifizierten Nachweises über die Einhaltung der Lohngleichheit. Dazu muss er die Analyse der Lohndaten mit «Logib» durch eine von der FGS anerkannte Fachperson erneut durchführen.

Erbringt der Anbieter den qualifizierten Nachweis fristgerecht, bestätigt ihm die FGS, dass er die Anforderungen an die Lohngleichheit von Frau und Mann einhält.

Die Lohngleichheitskontrolle ist nicht bestanden, wenn

  1. der Anbieter die Frist gemäss Absatz 1 ungenutzt verstreichen lässt,
  2. die erneute Analyse der Lohndaten nicht gemäss Absatz 1 durchgeführt worden ist oder
  3. sie weiterhin eine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib» aufzeigt.

Besteht ein Anbieter die Lohngleichheitskontrolle nicht, entscheidet der Auftraggeber über Massnahmen gemäss Artikel 44 und 45 IVöB.

Der Auftraggeber informiert die FGS über die getroffenen Massnahmen.

Art. 7d * Information über die Lohngleichheitskontrollen

Die FGS informiert die Auftraggeber und die ZKB über

  1. die eingeleiteten Lohngleichheitskontrollen,
  2. die Einforderung von qualifizierten Nachweisen infolge der Überschreitung des Grenzwerts,
  3. die abgeschlossenen Lohngleichheitskontrollen sowie
  4. die Kontrollergebnisse.

Die Behörden informieren die Öffentlichkeit in allgemeiner Weise über die Kontrollen und deren Ergebnisse.

3 Vergabeverfahren

Art. 8 Dialog (Art. 24 IVöB)

Der Auftraggeber wählt wenn möglich mindestens drei Anbieter aus, die er zum Dialog einlädt.

Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung bildet eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog.

Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Anbieter keine Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieter weitergegeben werden.

Art. 9 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen (Art. 36 IVöB)

Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden.

Er anonymisiert alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellt die Fragen und die Antworten allen Anbietern gleichzeitig innert wenigen Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist für Fragen zur Verfügung.

Art. 10 Entschädigung der Anbieter (Art. 24 Abs. 3 Bst. c und Art. 36 Abs. 1 Bst. h IVöB)

Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.

Verlangt der Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie er diese Vorleistungen entschädigt.

Art. 11 Subunternehmer (Art. 26, 31 IVöB)

Der Anbieter muss allfällige Subunternehmer im Angebot bezeichnen.

Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung oder in der Einladung vorsehen, dass

  1. der Anbieter die Subunternehmer später bezeichnen kann oder
  2. die Nachweise gemäss Artikel 7 für die Subunternehmer in der Form des Zertifikats gemäss Artikel 7 Absatz 4 zu erbringen sind.

Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Subunternehmer von Subunternehmern, deren Subunternehmer und für alle weiteren Subunternehmer.

Art. 12 Dokumentationspflichten (Art. 37, 38, 39 Abs. 4 und 40 Abs. 1 IVöB)

Die Öffnung und die Evaluation der Angebote werden durch den Auftraggeber so dokumentiert, dass sie nachvollziehbar sind.

Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Angaben:

  1. Ort,
  2. Datum,
  3. Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
  4. bereinigte Angebotsbestandteile,
  5. Resultate der Bereinigung.

Art. 13 Vertragsabschluss (Art. 42 IVöB)

Der Auftraggeber schliesst den Vertrag in Schriftform ab. Eine eigenhändige Unterschrift oder eine elektronische Signatur beim Abschluss in digitaler Form sind nicht erforderlich.

Er wendet seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an, es sei denn, die Art der Leistung erfordere besondere Vertragsbedingungen.

Verfügt er nicht über eigene AGB, wendet er die AGB des Kantons an (www.be.ch/agb).

Art. 14 Veröffentlichungen (Art. 48 IVöB)

Der Auftraggeber veröffentlicht auf der Internetplattform www.simap.ch ebenfalls Zuschläge, die ab dem für das offene oder das selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert freihändig erteilt wurden.

Art. 15 Debriefing (Art. 51 IVöB)

Der Auftraggeber führt mit einem nicht berücksichtigten Anbieter auf dessen Verlangen hin ein Gespräch (Debriefing).

Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekanntgegeben. Die Vertraulichkeit gemäss Artikel 51 Absatz 4 IVöB ist zu beachten.

Art. 16 Ausbildung

Auftraggeber, die regelmässig offene oder selektive Vergabeverfahren durchführen, stellen sicher, dass die dafür verantwortlichen Personen oder Organisationen mindestens über die folgenden Kompetenzen verfügen:

  1. Sie kennen die Grundsätze, Verfahren, Schwellenwerte sowie Verhaltens- und Rechtsschutzregeln des öffentlichen Beschaffungsrechts.
  2. Sie können das angemessene Vergabeverfahren bestimmen, gesamtheitlich planen und durchführen.
  3. Sie können wo erforderlich eine Marktanalyse durchführen.
  4. Sie können Anforderungen erheben und dokumentieren.
  5. Sie können gestützt darauf angemessene Qualitäts-, Preis- und Nachhaltigkeitskriterien festlegen.
  6. Sie können gemäss diesen Anforderungen und Kriterien gestützt auf Vorlagen qualitativ angemessene Ausschreibungsunterlagen und einen Vertrag verfassen.
  7. Sie können Angebote bewerten und den Zuschlag nachvollziehbar begründen.

Die Auftraggeber können die Kompetenzen gemäss Absatz 1 vermuten bei Personen, die

  1. über den eidgenössischen Fachausweis als Spezialistin oder Spezialist öffentliche Beschaffung verfügen,
  2. über eine andere Ausbildung im öffentlichen Beschaffungswesen verfügen, welche die Kompetenzen gemäss Absatz 1 vermittelt, oder
  3. über eine angemessene Erfahrung als Verantwortliche für die Durchführung von offenen oder selektiven Vergabeverfahren verfügen.

4 Sprachen

Art. 17 Sprache des Verfahrens

Vergabeverfahren werden in der Amtssprache durchgeführt, die im betreffenden Verwaltungskreis gilt.

Der Auftraggeber bestimmt die Sprache des Verfahrens, wenn

  1. mehrere Verwaltungskreise mit unterschiedlichen Amtssprachen betroffen sind,
  2. ein örtlicher Anknüpfungspunkt fehlt oder
  3. von der Sache her der Verwaltungskreis Biel/Bienne betroffen ist.

Art. 18 Sprache der Einladung oder Ausschreibung

Die Einladung oder Ausschreibung erfolgt in der Sprache des Verfahrens.

Ist der Verwaltungskreis Biel/Bienne betroffen, erfolgt sie in beiden Amtssprachen.

Im offenen oder selektiven Verfahren fügt der Auftraggeber der Ausschreibung eine Zusammenfassung in der anderen Amtssprache bei. Die Zusammenfassung enthält mindestens die Angaben gemäss Artikel 48 Absatz 4 IVöB.

Art. 19 Sprache des Angebots

Das Angebot oder der Antrag auf Teilnahme am selektiven Verfahren ist in der Sprache des Verfahrens einzureichen.

Beilagen können in Deutsch, Französisch oder Englisch eingereicht werden. Nachweise können in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch eingereicht werden.

Die Einladung oder die Ausschreibung kann die Sprache des Angebots oder der Beilagen anders regeln.

5 Aufsicht und Vollzug

Art. 20 Aufsicht (Art. 62 Abs. 1 IVöB)

Die internen Kontrollorgane der Auftraggeber überwachen die Einhaltung der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

Für die Aufsicht sind zuständig

  1. die Direktionen und die Staatskanzlei für die Aufträge der ihnen unterstellten Organisationseinheiten,
  2. der Regierungsrat für die Aufträge der Direktionen und der Staatskanzlei,
  3. die Justizverwaltungsleitung für die Aufträge der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
  4. der Regierungsrat, auf Antrag der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei, für die Aufträge der anderen Trägerinnen und Träger kantonaler Aufgaben (Art. 95 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern[4]),
  5. die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter für die Aufträge der Gemeinden (Art. 87 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG][5]),
  6. die Gemeinden für die Aufträge der Trägerinnen und Träger kommunaler Aufgaben (Art. 65 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 1 GG).

Kantonale Behörden, die Leistungsvereinbarungen mit Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben abschliessen, regeln in diesen auch die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, namentlich

  1. die Pflicht zur Durchführung öffentlicher Vergabeverfahren in Bezug auf Aufträge im Bereich der Leistungsvereinbarung,
  2. die Berichterstattung über die Erfüllung dieser Pflicht.

Art. 21 Vollzug

Die Organe gemäss der Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV)[6] sowie die Auftraggeber vollziehen die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

5a Anwendung der IVöB als kantonales Gesetzesrecht *

Art. 21a *

Die IVöB gilt nach Massgabe von Artikel 4 IVöBG sinngemäss als kantonales Gesetzesrecht.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22 Einrichten der Meldestelle gemäss Artikel

Kantonale Auftraggeber richten die Meldestelle gemäss Artikel 4 innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein.

Art. 22a * Anwendbares Recht

Artikel 64 Absatz 1 IVöB ist anwendbar.

Art. 23 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

  1. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)[7],
  2. Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV)[8],
  3. Verordnung vom 10 September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV)[9].

Art. 24 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV)[10] wird aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG)[11] in Kraft.

A1 Anhang 1 zu Artikel 7 Absätze 1 und 4

Art. A1-1 Nachweise

Nr. Gegenstand des Nachweises Verpflichtete Anbieter Inhalt des Nachweises Form des Nachweises Höchstalter des Nachweises
1 Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen a. Anbieter, die Gesamt- oder Normalarbeitsverträgen (GAV/NAV) unterstehen, die dem Informationssystem Allianz Bau (ISAB) angeschlossen sind. Bescheinigungsergebnis «Keine Informationen über aktuelle GAV-Verfehlungen» oder «GAV-Konformität ist nachgewiesen worden». GAV-Bescheinigung gemäss ISAB Datum des Angebots
b. Anbieter, die anderen GAV/NAV unterstehen. Es sind keine Verstösse oder nur leichte Verstösse gegen die GAV/NAV bekannt. Bestätigungen der zuständigen paritätischen Berufskommissionen 1 Jahr
c. Anbieter, die keinen GAV/NAV unterstehen. Einhalten der Arbeitsschutzbestimmungen und der im Inland massgeblichen Arbeitsbedingungen. Selbstdeklaration auf dem Formular der ZKB Datum des Angebots
2 Sozialversicherungsbeiträge Alle Anbieter Keine ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich der vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmeranteile. Bestätigungen: 1. der AHV-Ausgleichskasse (AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge), 2. der Pensionskasse (BVG-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer). 1 Jahr
3 Steuerpflicht einschliesslich Mehrwertsteuerpflicht Alle Anbieter Keine fälligen Steuerforderungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Bestätigungen: 1. der Steuerbehörde am Geschäftssitz, 2. der für die Mehrwertsteuer zuständigen Bundesbehörde. 1 Jahr
4 Finanzielle Stabilität Alle Anbieter Kein laufendes Pfändungs- oder Konkursverfahren und keine nicht verjährten Verlustscheine. Auszug aus dem Betreibungsregister 1 Jahr
5 Keine Schwarzarbeit Alle Anbieter Einhalten der Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)[12]. 1. Selbstdeklaration auf dem Formular der ZKB, 2. der Anbieter ist auf der Liste der rechtskräftig sanktionierten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäss Art. 13 BGSA des Staatssekretariates für Wirtschaft (www.seco.admin.ch) nicht verzeichnet. Datum des Angebots
6 Lohngleichheit für Frauen und Männer a. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die gemäss Art. 13a und 13b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)[13] zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse verpflichtet sind Die Lohngleichheit ist gewährleistet. Bei einer Lohngleichheitsanalyse mit dem Standard Analyse-Tool des Bundes «Logib» darf die Analyse nicht ergeben, dass der Grenzwert überschritten ist. * 1. Lohngleichheitsanalyse gemäss Art. 13a ff. GlG und 2. wenn gemäss Art. 13d GlG die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse erforderlich ist, der Bericht der unabhängigen Stelle darüber; oder 3. Kontrollbestätigung einer staatlichen Stelle gemäss Art. 13b GlG, Art. 7b IVöBV oder Art. 7c Abs. 2 IVöBV. * Gemäss Art. 13a Abs. 2 und 3 GlG bzw. Art. 13b Bst. c GlG
b. Andere Anbieter Die Lohngleichheit ist gewährleistet. Selbstdeklaration auf dem Formular der ZKB Datum des Angebots
7 Weitere gesetzliche Teilnahmevoraussetzungen oder Verpflichtungen des Anbieters Alle Anbieter Gemäss dem Selbstdeklarationsformular der ZKB Selbstdeklaration auf dem Formular der ZKB Datum des Angebots

Egress

Bern, 17. November 2021

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Simon

Der Staatsschreiber: Auer 

21-111

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.11.2021 01.02.2022 Erlass Erstfassung 21-111
21.09.2022 01.11.2022 Titel 5a eingefügt 22-085
21.09.2022 01.11.2022 Art. 21a eingefügt 22-085
21.09.2022 01.11.2022 Art. 22a eingefügt 22-085
21.09.2022 01.11.2022 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "6" / "Inhalt des Nachweises" geändert 22-085
16.11.2022 01.01.2023 Art. 4 Titel geändert 22-099
16.11.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 4 geändert 22-099
25.10.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 2, c geändert 23-068
28.08.2024 01.09.2024 Titel 2a eingefügt 24-042
28.08.2024 01.09.2024 Art. 7a eingefügt 24-042
28.08.2024 01.09.2024 Art. 7b eingefügt 24-042
28.08.2024 01.09.2024 Art. 7c eingefügt 24-042
28.08.2024 01.09.2024 Art. 7d eingefügt 24-042
28.08.2024 01.09.2024 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "6" / "Inhalt des Nachweises" geändert 24-042
28.08.2024 01.09.2024 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "6" / "Form des Nachweises" geändert 24-042

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 17.11.2021 01.02.2022 Erstfassung 21-111
Art. 4 16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-099
Art. 4 Abs. 4 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099
Titel 2a 28.08.2024 01.09.2024 eingefügt 24-042
Art. 7a 28.08.2024 01.09.2024 eingefügt 24-042
Art. 7b 28.08.2024 01.09.2024 eingefügt 24-042
Art. 7c 28.08.2024 01.09.2024 eingefügt 24-042
Art. 7d 28.08.2024 01.09.2024 eingefügt 24-042
Art. 20 Abs. 2, c 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068
Titel 5a 21.09.2022 01.11.2022 eingefügt 22-085
Art. 21a 21.09.2022 01.11.2022 eingefügt 22-085
Art. 22a 21.09.2022 01.11.2022 eingefügt 22-085
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "6" / "Inhalt des Nachweises" 21.09.2022 01.11.2022 geändert 22-085
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "6" / "Inhalt des Nachweises" 28.08.2024 01.09.2024 geändert 24-042
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "6" / "Form des Nachweises" 28.08.2024 01.09.2024 geändert 24-042