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732.123.44

Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen

(Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD)

vom 12.02.1985 (Stand 01.04.2017)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)[1], Artikel 11 Buchstabe b des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 (WVG)[2], Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 (KGSchG)[3] sowie Artikel 10 Absatz 3 des Energiegesetzes vom 14. Mai 1981 (EnG)[4],

auf Antrag des Regierungsrates, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstände

Das Dekret umschreibt die Fälle und die Voraussetzungen der Beitragspflicht, bezeichnet die verpflichteten Grundeigentümer und regelt die Beitragsbemessung sowie das Verfahren für den Beitragsbezug.

Es legt Grundsätze für die Pauschalierung der Erschliessungsabgaben fest.

Für den Bezug von Gebühren bleiben die dafür bestehenden Gesetze, Gemeindereglemente und Reglemente der Erschliessungsträger vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

Erschliessungsanlagen, öffentliche Werke und Massnahmen sind im Dekret mit dem Begriff «Werke» zusammengefasst.

Unter «Grundeigentümer» sind auch die Baurechtsinhaber verstanden.

Den Gemeinden sind andere öffentlich-rechtliche und private Träger von Werken im Sinne dieses Dekretes gleichgestellt.

Art. 3 Beitragspflicht 1 Fälle und Voraussetzungen

Grundeigentümerbeiträge werden erhoben

  1. gemäss Baugesetz[5] an die Strassenbaukosten der Gemeinden,
  2. gemäss allfälligen Gemeindereglementen
  aa zur Vorfinanzierung von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,
  bb an weitere öffentliche Werke oder Massnahmen (Art. 141 BauG).

Beiträge sind nur an Werke geschuldet, die dem Grundeigentümer einen besonderen Vorteil bringen.

Ein besonderer Vorteil ist namentlich gegeben, wenn

  1. ein Grundstück mit dem Werk an das öffentliche Erschliessungsnetz angeschlossen oder seine noch erforderliche private Erschliessung erleichtert wird;
  2. die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks durch den Ausbau der Erschliessung verbessert werden;
  3. durch Strassenbaumassnahmen (Verbreiterung der Fahrbahn, verkehrsgerechtere Strassenführung, Anlage von Abstellplätzen, Gehwegen, Über- oder Unterführungen usw.) der Zugang zu einer Liegenschaft erleichtert oder die Verkehrslage von Grundstücken mit Geschäfts- oder Publikumsverkehr (Ladengeschäfte, Gastwirtschafts- und Dienstleistungsbetriebe, Unterhaltungsstätten und dgl.) verbessert wird;
  4. für Betriebe mit Güterverkehr der Zu- und Wegtransport von Gütern ermöglicht oder erleichtert wird;
  5. die einem Grundstück dienende Erschliessung sonstwie wesentlich verbessert wird.

Der Beitrag darf den besonderen Vorteil, der dem Grundstück durch das Werk erwächst, nicht übersteigen. Nachteile, die dem Grundstück durch das Werk entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen. Es gilt die Vermutung, dass ein nach den Bestimmungen dieses Dekrets ermittelter Beitrag vorteilsgerecht ist.

Art. 4 2 Umfang und Bemessung

Der Umfang der Beitragspflicht wird im Rahmen der gesetzlichen Ordnung durch die Bedeutung des Sondervorteils und das Erfordernis der rechtsgleichen Belastung der Beitragspflichtigen bestimmt.

Die Grundeigentümerbeiträge werden in der Regel nach den baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bemessen.

Im einzelnen richtet sich die Beitragsbemessung nach den Bestimmungen dieses Dekrets, der Gemeindereglemente und der Reglemente der Träger öffentlicher Werke.

Art. 5 3 Entstehung 3.1 Ursprüngliche Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht, sobald das öffentliche Werk vollendet ist.

Ein Werk gilt als vollendet, wenn es im wesentlichen erstellt (bei Strassen Einbau des Deckbelages oder der Verschleissschicht) und zur Benützung freigegeben ist.

Wird ein Werk in Etappen erstellt, so entsteht der Beitragsanspruch für jede Etappe mit ihrer Vollendung. Als Etappe gilt jeder Werkteil, für den ein besonderer Kreditbeschluss gefasst wird. Die Gemeinde kann den Beitrag gesamthaft für das ganze Werk erheben, wenn die Kreditbeschlüsse das vorsehen.

Art. 6 3.2 Nachträgliche Beitragspflicht

Die nachträgliche Beitragspflicht entsteht, wenn seit der rechtskräftigen Festlegung der ursprünglichen Beiträge

  1. die Beitragsvoraussetzungen sich für nicht erfasste Grundstücke erfüllen;
  2. für erfasste Grundstücke die Voraussetzungen für einen höheren Beitrag eintreten.

Insbesondere sind die Grundeigentümer zur nachträglichen Beitragsleistung verpflichtet, wenn

  1. Werke nachträglich für ihr Grundstück nutzbar werden;
  2. die baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten sich für ihr Grundstück durch Änderung der bau- und planungsrechtlichen Ordnung verbessern;
  3. ihnen mit Ausnahmebewilligung eine erheblich bessere Nutzung ermöglicht wird.

Nachträgliche Beiträge dürfen nicht mehr erhoben werden,

  1. sobald die von den Grundeigentümern erbrachten Leistungen die gesetzlichen Höchstgrenzen erreicht haben;
  2. in jedem Falle nach Ablauf von 15 Jahren seit Vollendung des Werks.

Art. 7 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Beitragsverfügung Eigentümer des belasteten Grundstücks ist, bei Baurechtsverhältnissen der Baurechtsinhaber.

Die Beitragspflicht geht von Gesetzes wegen auf die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers über, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist. Die Gemeinde kann die Anmerkung verlangen.

Nachträgliche Beiträge sind vom Grundeigentümer im Zeitpunkt des Entstehens der nachträglichen Beitragspflicht geschuldet oder von seinem Rechtsnachfolger gemäss Absatz 2.

Art. 8 Verwirkung

Die Gemeinde verwirkt ihren Beitragsanspruch, wenn sie ihn nicht innert zwei Jahren seit Vollendung des Werkes oder der Werketappe durch Auflage des Beitragsplans (Art. 27) geltend macht.

Art. 9 Rückforderung

Wird der Vorteil, der die Beitragsleistung begründet hat, innert zehn Jahren seit Rechtskraft der Beitragsverfügung durch dauernde behördliche, insbesondere bauliche oder polizeiliche Massnahmen ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgehoben, so hat der jeweilige Grundeigentümer Anspruch auf verhältnismässige Rückerstattung des Beitrags.

Die Rückforderung ist spätestens innert einem Jahr seit Inkrafttreten der behördlichen Massnahmen, bei baulichen Vorkehren seit ihrer Vollendung, schriftlich bei der Gemeinde geltend zu machen.

Lehnt die Gemeinde die Forderung ganz oder teilweise ab, so kann der Grundeigentümer diese Verfügung innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde beim Regierungsstatthalter anfechten. Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. *

Art. 10 Gemeindevorschriften

Die Gemeinden können in ihren Reglementen

  1. an Stelle des Gemeinderates ein anderes Gemeindeorgan als zuständig erklären;
  2. den Bezug von Beiträgen zur Vorfinanzierung von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen vorsehen;
  3. im Rahmen von Artikel 26 die Beitragspflicht auf weitere öffentliche Werke und Massnahmen ausdehnen;
  4. die Berechnung der anrechenbaren Nutzfläche abweichend regeln und von der Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse absehen;
  5. auf die nachträgliche Beitragspflicht verzichten;
  6. besondere Vorschriften über Verzinsung, Stundung und Erlass von Beiträgen aufstellen.

Sie können in Überbauungsordnungen die Pauschalierung der Erschliessungsabgaben vorsehen und näher ordnen.

Die Gemeindevorschriften können das Dekret ergänzende Bestimmungen enthalten.

2 Beiträge an Strassenbauten

Art. 11 Gegenstand; massgebende Kosten

Grundeigentümerbeiträge können erhoben werden an die Kosten der Erstellung, des Ausbaus und der Umgestaltung von Strassen, nicht aber an die Kosten des Unterhalts, der Instandstellung, der Erneuerung und des Betriebs. Abweichende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Die Beiträge sind nach den gesamten Kosten des Strassenbaus einschliesslich Landerwerb, Entschädigungen, Strassenplan- und Projektierungskosten, Bauleitung und Bauzinsen zu bemessen. Allfällige Subventionen und Beiträge Dritter sowie ein aussergewöhnlicher Erschliessungsaufwand (Art. 112 Abs. 3 BauG[6]) sind abzuziehen.

Art. 12 Festsetzung des Grundeigentümeranteils

Bei der Festsetzung des Grundeigentümeranteils ist im gesetzlichen Rahmen (Art. 112 Abs. 1 BauG[7]) die Bedeutung des Strassenbaus für die Allgemeinheit einerseits, für die beteiligten Grundeigentümer anderseits zu berücksichtigen.

Der Grundeigentümeranteil ist von dem für die Bewilligung des Strassenbaus zuständigen Gemeindeorgan in der Regel mit dem Kreditbeschluss zu bestimmen.

Im übrigen gilt für Verfahren und Rechtspflege Artikel 113 des Baugesetzes.

Art. 13 Grundsätze für die Berechnung der einzelnen Beiträge

Der Grundeigentümeranteil wird im Verhältnis der anrechenbaren Nutzflächen (Art. 14–17 und 19) und nach den Vorteilen, die sich aus den örtlichen Verhältnissen ergeben (Art. 18), auf die einzelnen Grundeigentümer verteilt.

Die Bestimmungen über die Pauschalierung von Erschliessungsabgaben (Art. 21–23) bleiben vorbehalten.

Art. 14 Anrechenbare Nutzfläche 1 Im allgemeinen

Die anrechenbare Nutzfläche ist gleich Grundstückfläche mal Geschossflächenziffer. *

Ist in den Gemeindevorschriften keine Geschossflächenziffer festgelegt, so wird diese aufgrund der baurechtlich zulässigen Geschosszahl errechnet. Pro Vollgeschoss ist in Gebieten offener Bauweise ein Wert von 0,25, in Gebieten geschlossener Bauweise ein solcher von 0,35 einzusetzen; wenn der Dachausbau zulässig ist, wird ein Zuschlag von 0,1 berechnet. *

Für bereits überbaute Grundstücke bleibt Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d vorbehalten.

Art. 15 2 Öffentliche Nutzungen

Die anrechenbare Nutzfläche von Grundstücken einer Zone für öffentliche Nutzungen (Freifläche) bemisst sich, falls keine Geschossflächenziffer festgelegt ist, nach der vorgesehenen Zweckbestimmung. *

Für vorgesehene Gebäude und ihren Umschwung ist Artikel 14 Absatz 2 massgebend, für die übrigen Anlageteile sowie für Freiflächen ohne Zweckbestimmung Artikel 16 Absatz 3.

Grundstücke, die noch im Privateigentum stehen, werden beitragsrechtlich dem zuständigen Gemeinwesen zugeordnet.

Art. 16 3 Industrielle Grundstücke; Anlagen

Die anrechenbare Nutzfläche von gewerblichen und von Industrieterrains, für die keine Geschossflächenziffer festgelegt ist, wird nach Artikel 14 Absatz 2 berechnet. Ist auch keine Geschosszahl bestimmt, so gilt die in der Gemeinde festgelegte höchste Geschosszahl. *

Für Ablagerungsplätze und Materialentnahmestellen ist eine Geschossflächenziffer von 0,6 einzusetzen. *

Für Anlagen wie Campingplätze, Sportanlagen, Parkplätze wird die Nutzfläche aufgrund einer Geschossflächenziffer von 0,3 berechnet. Bepflanzte, begrünte oder sonstwie gärtnerisch gestaltete Anlageteile, die nicht unmittelbar der Nutzung dienen, werden nicht angerechnet. *

Art. 17 4 Landwirtschaftliche Grundstücke; Grundstücke ausserhalb der Bauzone

Für die Bauernhofzone sowie für entsprechende Grundstücke (Gesetz vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht [BPG][8]) gilt: *

  1. Für die Fläche der Wohn- und Betriebsgebäude und ihren Umschwung wird die Geschossflächenziffer vom Gemeinderat im Rahmen einer Bandbreite von 0,1 bis 0,35 festgelegt. Als Umschwung gilt die Fläche innerhalb der vorgeschriebenen Grenzabstände der Wohn- und Betriebsgebäude zuzüglich der zugehörigen Verkehrsfläche (fiktive Hofparzelle).
  2. Die anrechenbare Nutzungsfläche ist angemessen zu erhöhen, wenn der Strassenbau auch für die Bewirtschaftung des Landes einen wesentlichen Vorteil bringt.

Für die übrigen landwirtschaftlichen Grundstücke in der Bauzone gelten die Artikel 14–16 und 19.

Für landwirtschaftliche Grundstücke ausserhalb der Bauzone ist Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Die anrechenbare Nutzfläche nicht landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ausserhalb der Bauzone bestimmt sich nach Artikel 14–16 und 19.

Art. 18 Abstufung nach örtlichen Verhältnissen

Die einzelnen Grundstücke sind in Beitragsklassen einzuteilen, die je nach den geringeren oder grösseren Vorteilen abgestuft werden, welche der Strassenbau den betreffenden Grundstücken nach den örtlichen Verhältnissen bringt.

Die Abstufung richtet sich nach

  1. der Länge der Strassenstrecke, die dem Grundstück dient;
  2. der Entfernung des Grundstücks von der erstellten Strasse;
  3. dem Bestehen anderer genügender Zufahrten zum Grundstück.

Die für die Berechnung des Beitrags massgebende Fläche (Beitragsfläche) entspricht den Prozenten der anrechenbaren Nutzfläche, die für die Beitragsklasse des Grundstücks gelten.

Art. 19 Besondere Verhältnisse

Würden die vorstehenden Bemessungsregeln wegen besonderer Verhältnisse im Einzelfall zu einem unbilligen Ergebnis führen, so kann der Gemeinderat die anrechenbare Nutzfläche des betreffenden Grundstücks angemessen herabsetzen oder erhöhen.

Besondere Verhältnisse sind namentlich anzunehmen, wenn

  1. die zulässige Nutzung aus topographischen Gründen, aus Rücksicht auf das Ortsbild oder die Landschaft oder aus anderen objektiven Gründen nicht erreicht werden kann;
  2. eine für die bestehende Überbauung genügende Erschliessung wegen des Anschlusses von Neubaugebieten ausgebaut werden muss;
  3. aufgrund einer Ausnahmebewilligung oder aus anderen Gründen eine höhere als die vorausgesetzte Nutzung besteht oder erzielt werden kann;
  4. nach den Umständen anzunehmen ist, dass die zulässige Mehrnutzung bereits überbauter Grundstücke oder Grundstückteile nicht realisiert werden wird.

Art. 20 Nachträglicher Beitrag

Der nachträgliche Beitrag ist aufgrund der im Sinne von Artikel 6 geschaffenen zusätzlichen baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten zu berechnen. Pro Quadratmeter anrechenbare Nutzfläche beziehungsweise Beitragsfläche sind die Ansätze zu verwenden, wie sie für die Bemessung der ursprünglichen Beiträge gegolten haben. Artikel 19 ist anwendbar.

Es werden keine Zinsen aufgerechnet.

3 Beiträge an andere Erschliessungsanlagen

Art. 21 Grundsätze

Die Gemeinden können in ihren Reglementen vorsehen, dass an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen nach deren Vollendung Grundeigentümerbeiträge erhoben werden (sog. Vorfinanzierung). Die Beiträge sind an die einmaligen Gebühren anzurechnen, die aufgrund der besonderen Gesetzgebung geschuldet sind.

Die Reglemente legen fest,

  1. für welche Teile der Versorgungs- beziehungsweise Entsorgungsanlagen die Beiträge erhoben werden;
  2. welcher Kostenanteil vom Erschliessungsträger und welcher von den Grundeigentümern zu übernehmen ist;
  3. welches die massgebenden Kosten sind.

Art. 22 Beitragsbemessung

Die Beiträge werden nach den für die Berechnung der Strassenbeiträge geltenden Bestimmungen (Art. 13–19) ermittelt.

Art. 23 Anrechnung

Die vorschussweise geleisteten Beiträge werden an die Gebührenforderung angerechnet. Die Beiträge werden – Absatz 3 vorbehalten – nicht verzinst.

Ein durch die Anrechnung nicht gedeckter Gebührenbetrag ist nachzuzahlen.

Überschüssige Beiträge werden mit Zins zu 5 Prozent zurückerstattet, sofern die baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ausgeschöpft sind oder nach den Umständen nicht mit späterer Mehrnutzung zu rechnen ist.

4 Pauschalierung der Erschliessungsabgaben

Art. 24 Grundsätze

In Überbauungsordnungen kann die pauschale Festsetzung der Erschliessungsabgaben der Grundeigentümer (Beiträge an Strassenbauten und einmalige Gebühren oder Beiträge an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen) insbesondere für Neubaugebiete vorgesehen werden.

Die Pauschale kann alle oder einzelne Erschliessungsabgaben umfassen.

In der Überbauungsordnung oder in einer besonderen Vereinbarung der Gemeinde mit den übrigen Erschliessungsträgern ist festzuhalten, welche Teile der Pauschale auf Erschliessungsarbeiten der Gemeinde und welche Teile auf solche anderer Erschliessungsträger entfallen.

Die Überbauungsordnung kann vorsehen, dass einerseits bei einer erheblichen Kostenüberschreitung oder bei zusätzlichen Erschliessungsarbeiten ein verhältnismässiger Nachbezug stattfindet, dass anderseits vereinnahmte Überschüsse anteilsmässig zurückzuzahlen sind.

Art. 25 Bemessung

Die Pauschale gibt an, welcher Frankenbetrag pro Quadratmeter Grundstückfläche in einer bestimmten Zone für die Erschliessung zu bezahlen ist.

Der Einheitsansatz der Pauschale wird nach dem veranschlagten gesamten Erschliessungsaufwand für das Beitragsgebiet bemessen.

Für die Abstufung nach Zonenart sind die Bestimmungen der Artikel 14–17 und 19 sinngemäss anzuwenden.

5 Beiträge an weitere öffentliche Werke und Massnahmen

Art. 26 Grundsätze

Durch Gemeindereglement kann der Bezug von Beiträgen der Grundeigentümer an öffentliche Werke und Massnahmen der nachgenannten Art vorgesehen werden:

  1. an Bauten und Anlagen, die den umgebenden Liegenschaften besondere wirtschaftliche Vorteile bringen, wie öffentliche Parkhäuser oder Parkplätze in der Nähe von Dienstleistungsbetrieben ohne genügende eigene Parkierungsmöglichkeiten;
  2. an die Kosten oder Entschädigungen bezüglich der Anordnung von Grünflächen oder anderen Planungsmassnahmen, die sich auf benachbarte Liegenschaften wertvermehrend auswirken.

Im Reglement ist wenigstens festzulegen,

  1. für welche öffentlichen Werke oder Massnahmen die Beiträge bestimmt sind;
  2. welcher Kostenanteil von der Gemeinde und welcher von den Grundeigentümern zu tragen ist;
  3. welches die massgebenden Kosten sind;
  4. wer die Beiträge schuldet;
  5. wie hoch die Beiträge höchstens sein dürfen und nach welchen Grundsätzen sie bemessen werden.

Das Gemeindereglement unterliegt obligatorisch dem Entscheid der Stimmberechtigten.

6 Verfahren

Art. 27 Beitragsplan; Auflage und Einsprache

Die zuständige Gemeindebehörde erstellt einen Beitragsplan, der das Beitragsgebiet und die Beiträge der einzelnen Grundeigentümer sowie allfällige Leistungen für aussergewöhnlichen Erschliessungsaufwand (Art. 112 Abs. 3 BauG[9]) festlegt.

Aus dem Beitragsplan müssen die Berechnungsgrundlagen ersichtlich sein. Bei Abstufung der Beiträge nach örtlichen Verhältnissen sind die Beitragsklassen anzugeben, denen die einzelnen Grundstücke zugewiesen sind.

Den erfassten Grundeigentümern ist mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben, dass der Beitragsplan während 30 Tagen zur Einsichtnahme aufliegt und dass innert dieser Frist Einsprache erhoben werden kann.

Art. 28 Bereinigung des Beitragsplans; Verfügungen und Rechtspflege

Die Gemeinde führt Einspracheverhandlungen durch und bereinigt den Beitragsplan.

Auf Grund des bereinigten Beitragsplans erlässt der Gemeinderat die erforderlichen Verfügungen. *

Die Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde beim Regierungsstatthalter angefochten werden. Dessen Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[10]*

Durch Gutheissung von Beschwerden verursachte Ausfälle trägt die Gemeinde.

7 Beitragsbezug

Art. 29 Vollstreckbarkeit; Fälligkeit; Sicherstellung

Rechtskräftige Beitragsverfügungen und gestützt auf Artikel 112 Absatz 3 des Baugesetzes[11] ergangene Verfügungen sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes[12] gleichgestellt.

Die Beiträge werden, sofern im Gemeindereglement nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, mit dem Eintritt der Rechtskraft zur Zahlung fällig. Sie sind nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 90 Tagen zu 5 Prozent zu verzinsen.

Zur Sicherung der Beitragsforderungen besteht zu Gunsten der Gemeinde ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)[13]*

… *

Art. 30 Verrechnung

Die Beitragsforderungen und die mit dem betreffenden Werk oder der betreffenden Massnahme zusammenhängenden Forderungen des Beitragsschuldners können miteinander verrechnet werden.

Art. 31 Stundung; andere Leistungen

Der Gemeinderat kann in Härtefällen einem Grundeigentümer gestatten, den Beitrag in höchstens 15 gleichen Jahresraten zu bezahlen. Der aufgelaufene Zins (Art. 29) ist spätestens mit der letzten Rate zu bezahlen.

Wo es dem Ortsgebrauch entspricht, kann der Gemeinderat dem Pflichtigen auch gestatten, den Beitrag in gleichwertigen Naturalleistungen oder mit Arbeiten am Bau (Gemeinwerk) zu erbringen.

Die Stundung fällt dahin, sobald das belastete Grundstück zu Bauzwecken veräussert oder überbaut wird.

Für die Anfechtung der Verfügungen des Gemeinderates gilt Artikel 28 Absatz 3.

Art. 32 Befreiung von der Beitragspflicht

Gemeinnützige oder wohltätige sowie Kulturzwecken dienende Anstalten und Stiftungen können vom Gemeinderat ganz oder teilweise von der Beitragsleistung befreit werden. Den dadurch entstehenden Ausfall trägt die Gemeinde.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 33 Übergangsbestimmungen

Der Bezug von Grundeigentümerbeiträgen an öffentliche Werke, die beim Inkrafttreten dieses Dekrets bereits begonnen waren, richtet sich nach bisherigem Recht.

Beschlüsse über die Grundeigentümeranteile zu noch nicht begonnenen Werken bleiben in Kraft, sofern sie nicht vor Werkbeginn im vorgeschriebenen Verfahren durch Beschlüsse nach neuem Recht ersetzt werden. Für Beitragsverfügungen und -bezug gilt in jedem Falle das neue Recht.

Bei Werken, für welche die Grundeigentümer nach den bisher geltenden Vorschriften zur ursprünglichen Beitragspflicht veranlagt worden sind, bestimmt sich auch die nachträgliche Beitragspflicht nach bisherigem Recht.

Art. 34 Inkrafttreten; Aufhebung

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[14] dieses Dekrets.

Mit der Inkraftsetzung wird das Dekret über die Erhebung von Beiträgen der Grundeigentümer an die Strassenbaukosten der Gemeinden vom 17. September 1970 aufgehoben.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 16.06.2011 *

Art. T1-1 *

Für gesetzliche Pfandrechte, die vor Inkrafttreten dieser Änderung im Grundbuch angemerkt worden sind, richtet sich die Löschung der Anmerkung nach bisherigem Recht. Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung sind alle Anmerkungen zu löschen.

Egress

Bern, 12. Februar 1985

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Mast

Der Vizestaatsschreiber: Nuspliger

1985 d 61 | f 66

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.02.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung 1985 d 61 | f 66
17.09.1992 15.12.1992 Art. 28 Abs. 2 geändert 1992 d 332 | f 361
23.08.2006 01.01.2010 Art. 29 Abs. 4 geändert 08-135 | 09-90
04.06.2008 01.01.2009 Ingress geändert 08-132
04.06.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 1, a geändert 08-132
29.10.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 3 geändert 08-123
29.10.2008 01.01.2009 Art. 28 Abs. 3 geändert 08-123
16.06.2011 01.01.2012 Art. 29 Abs. 3 geändert 11-118
16.06.2011 01.01.2012 Art. 29 Abs. 4 aufgehoben 11-118
16.06.2011 01.01.2012 Titel T1 eingefügt 11-118
16.06.2011 01.01.2012 Art. T1-1 eingefügt 11-118
09.06.2016 01.04.2017 Art. 14 Abs. 1 geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 14 Abs. 2 geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 15 Abs. 1 geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 16 Abs. 1 geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 16 Abs. 2 geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 16 Abs. 3 geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 17 Abs. 1 geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017 Art. 17 Abs. 1, a geändert 17-009

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 12.02.1985 01.01.1986 Erstfassung 1985 d 61 | f 66
Ingress 04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-132
Art. 3 Abs. 1, a 04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-132
Art. 9 Abs. 3 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
Art. 14 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 14 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 15 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 16 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 16 Abs. 2 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 16 Abs. 3 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 17 Abs. 1 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 17 Abs. 1, a 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009
Art. 28 Abs. 2 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 361
Art. 28 Abs. 3 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
Art. 29 Abs. 3 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-118
Art. 29 Abs. 4 23.08.2006 01.01.2010 geändert 08-135 | 09-90
Art. 29 Abs. 4 16.06.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-118
Titel T1 16.06.2011 01.01.2012 eingefügt 11-118
Art. T1-1 16.06.2011 01.01.2012 eingefügt 11-118