Das Dekret umschreibt die Fälle und die Voraussetzungen der Beitragspflicht, bezeichnet die verpflichteten Grundeigentümer und regelt die Beitragsbemessung sowie das Verfahren für den Beitragsbezug.
Es legt Grundsätze für die Pauschalierung der Erschliessungsabgaben fest.
Für den Bezug von Gebühren bleiben die dafür bestehenden Gesetze, Gemeindereglemente und Reglemente der Erschliessungsträger vorbehalten.