Lexipedia

741.1

Kantonales Energiegesetz

(KEnG)

vom 15.05.2011 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 89 Absatz 1 und 4 der Bundesverfassung (BV)[1] und Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Kantonsverfassung[2], gestützt auf Artikel 60 Absatz 2 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG)[3], Artikel 30 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG)[4] und Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)[5],

auf Antrag des Regierungsrates, *

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt

  1. die kantonale, regionale und kommunale Energieplanung,
  2. die Versorgung mit leitungsgebundener Energie,
  3. den Vollzug des StromVG,
  4. den Vollzug des EnG, insbesondere die Anforderungen an die Energienutzung in Gebäuden,
  5. die Förderungsmassnahmen.

Die Treibstoffversorgung sowie der Energieverbrauch von Fahrzeugen und Geräten bilden nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

Art. 2 Ziele

Das Gesetz strebt im Dienste der Nachhaltigen Entwicklung eine wirtschaftliche, sichere, ausreichende, umwelt- und klimaschonende Energieversorgung und -nutzung an.

Insbesondere dient es den Zielen,

  1. eine preiswerte und sichere Energieversorgung für die Bevölkerung und die Wirtschaft sicherzustellen,
  2. das Energiesparen und die zweckmässige und effiziente Nutzung der Energie zu fördern,
  3. die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern,
  4. die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Energieträgern zu mindern,
  5. den Klimaschutz zu verbessern.

Es bezweckt

  1. den gesamtkantonalen Wärmebedarf in Gebäuden bis 2035 um mindestens 20 Prozent zu senken,
  2. den gesamtkantonalen Wärme- und Strombedarf möglichst mit CO2-neutralen, erneuerbaren Energien zu decken.

Art. 3 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für die Energieversorgung auf dem Kantonsgebiet, unabhängig davon, ob die Energie innerhalb oder ausserhalb des Kantons genutzt wird. Es gilt zudem für die Energienutzung in Gebäuden und Anlagen auf dem Kantonsgebiet.

Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihrer Gesetzgebungs-, Regierungs- und Verwaltungstätigkeit die Ziele dieses Gesetzes.

Art. 4 Begriffe 1. Allgemein

Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstellung, Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie für Gebäude und Anlagen.

Als Energieversorgungsunternehmen gelten Unternehmen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die den Zweck verfolgen, Energieträger und Energie zu gewinnen, umzuwandeln, zu lagern, bereitzustellen, zu transportieren, zu übertragen oder zu verteilen.

Unter leitungsgebundener Energie wird die über ein Elektrizitäts-, Fernwärme-, Fernkälte- oder Gasverteilnetz transportierte Energie verstanden.

Als erneuerbare Energie gelten die Wasserkraft, die Sonnenenergie, die Geothermie, die Umgebungswärme, die Windenergie und die Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse.

Als Grossverbraucher gelten Energieverbraucher mit einem Wärmeverbrauch von mehr als 5 Gigawattstunden oder einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 Gigawattstunden pro Verbrauchsstätte und pro Jahr.

Als Gemeinden gelten die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden im Sinne des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)[6].

Art. 5 2. Stromversorgung

Als Netzbetreiber gelten die Energieversorgungsunternehmen, die ein Elektrizitätsverteilnetz betreiben.

Unter Netzgebiet wird ein geografisches Gebiet verstanden, in welchem ein Netzbetreiber dafür verantwortlich ist, Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger an eine bestimmte Netzebene des Elektrizitätsnetzes anzuschliessen.

Als Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelten Kundinnen und Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Davon ausgenommen ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerks oder für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken.

2 Energieplanung

2.1 Kantonale Energieplanung

Art. 6 Grundlagen

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion beschafft die Grundlagen für die Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton und für die Berücksichtigung der bedeutsamen Umweltfolgen. *

Sie ist berechtigt, dazu von den öffentlichen Verwaltungen, den im Kanton tätigen Energieversorgungsunternehmen und den Grossverbrauchern die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Sie pflegt einen Informationsaustausch mit den Energieversorgungsunternehmen. *

Sie und die von ihr beigezogenen Personen wahren dabei die öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen. *

Art. 7 Energiestrategie des Regierungsrates

Der Regierungsrat legt die Ziele der kantonalen Energiepolitik in der Energiestrategie fest und zeigt auf, wie und in welchem Zeitraum sie verwirklicht werden sollen. Er berücksichtigt dabei die energiepolitischen Vorgaben des Bundes und die Grundsätze der Nachhaltigen Entwicklung.

Er überprüft periodisch die Inhalte und die Umsetzung der Energiestrategie und nimmt die nötigen Anpassungen vor.

Er unterbreitet die Energiestrategie dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.

Art. 8 Umsetzung der Energiestrategie

Der Regierungsrat erarbeitet periodisch Massnahmenpläne zur Umsetzung der Energiestrategie.

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann zur Umsetzung der Energiestrategie Leistungsverträge mit Gemeinden, Planungsregionen, Regionalkonferenzen, Energieversorgungsunternehmen oder Privaten abschliessen. *

Art. 9 Kantonaler Richtplan

Der Regierungsrat bezeichnet im kantonalen Richtplan die für die kantonale Energieversorgung wichtigen und koordinationsbedürftigen Standorte der bestehenden und der künftig notwendigen Infrastrukturanlagen zur Energieversorgung und -nutzung.

Er berücksichtigt dabei die Energieplanungen des Bundes und der Nachbarkantone.

2.2 Kommunale und regionale Energieplanung

Art. 10 Kommunale und regionale Richtpläne Energie 1. Kommunaler Richtplan Energie

Der kommunale Richtplan Energie stimmt die angestrebte räumliche Entwicklung und die Energieversorgung aufeinander ab und zeigt auf, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln die Ziele erreicht werden sollen.

Der Regierungsrat bezeichnet im kantonalen Richtplan die grösseren Gemeinden, die einen kommunalen Richtplan Energie zu erlassen haben. Den übrigen Gemeinden ist der Erlass eines kommunalen Richtplans Energie freigestellt.

Benachbarte Gemeinden stimmen ihre kommunalen Richtpläne Energie aufeinander ab.

Art. 11 2. Regionaler Richtplan Energie

Die Planungsregion beziehungsweise die Regionalkonferenz kann die erforderliche gemeindeübergreifende Abstimmung durch Erlass eines regionalen Richtplans Energie vornehmen.

Art. 12 3. Form und Verfahren

Der Regierungsrat legt die Form und die minimalen Inhalte des kommunalen und des regionalen Richtplans Energie durch Verordnung fest.

Das Verfahren zum Erlass des kommunalen und des regionalen Richtplans Energie richtet sich nach der Baugesetzgebung.

Art. 13 Kommunale Nutzungspläne 1. Vorschriften zur Energienutzung

Die Gemeinden können für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile davon in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen die Verpflichtung einführen, *

  1. bei Gebäuden, die neu erstellt werden oder deren Heizungen oder zentrale Anlagen zur Warmwasseraufbereitung zu wesentlichen Teilen ersetzt werden, einen bestimmten, erneuerbaren Energieträger einzusetzen oder das Gebäude an ein Fernwärme- oder Fernkälteverteilnetz anzuschliessen,
  2. bei Gebäuden, die neu erstellt oder erweitert werden, die gewichtete Gesamtenergieeffizienz weiter zu begrenzen.

Wo die Gemeinde eine Anschlusspflicht an ein Fernwärme- oder Fernkälteverteilnetz vorsieht, ist das zuständige Energieversorgungsunternehmen nach Massgabe der verfügbaren Energiemenge verpflichtet, den Haushalten und Betrieben des Gebiets die benötigte Fernwärme oder Fernkälte zu liefern. *

Die Gemeinden können für Gesamtüberbauungen eine gemeinsame gewichtete Gesamtenergieeffizienz vorschreiben. *

Sie bestimmen die gewichtete Gesamtenergieeffizienz so, dass im Ergebnis die Anforderungen von Artikel 42 eingehalten werden. *

Der Kanton stellt den Gemeinden für die Vorschriften gemäss Absatz 1 und 3 Musterregelungen zur Verfügung. *

Der Regierungsrat kann für die weitere Begrenzung der Gesamtenergieeffizienz gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b eine Bandbreite vorsehen. *

Art. 14 2. Nutzungsbonus

Die Gemeinden können in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen einen Nutzungsbonus vorsehen, indem das vorgegebene Mass der baulichen Nutzung um bis zu zehn Prozent erhöht wird, wenn

  1. Gebäude gegenüber dem Minimalstandard der Energienutzung wesentlich erhöhte Anforderungen erfüllen und
  2. die Massstäblichkeit der Bebauung und die Qualität der Aussenräume dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Der Nutzungsbonus nach Absatz 1 ist nicht auf ein anderes Grundstück übertragbar und gilt, wenn mehrere Gebäude auf dem gleichen Grundstück erstellt werden, nur für die Gebäude, die die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen.

Art. 15 3. Vorschriften zu gemeinsamen Heizwerken und Heizkraftwerken *

Die Gemeinden können in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen für Gesamtüberbauungen und Neubaugebiete vorschreiben, dass ein gemeinsames Heizwerk oder Heizkraftwerk erstellt wird.

Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer planen, erstellen, betreiben und finanzieren diese Anlagen gemeinsam oder übertragen die Planung, Erstellung oder den Betrieb der Anlagen vertraglich an Dritte.

Können sich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Kostentragung nicht einigen, verfügt die Gemeinde die Kostenteilung nach Massgabe des Interesses der Beteiligten.

Art. 16 4. Ausnahme von der Anschlusspflicht und Vorbehalt der Nutzung eigener erneuerbarer Energien *

Keine Anschlusspflicht nach Artikel 13 und 15 besteht für Gebäude, die bei der gewichteten Gesamtenergieeffizienz in der höchsten Klasse sind. *

Die Gemeinden dürfen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, die zum Anschluss an ein Fernwärmeverteilnetz oder an ein gemeinsames Heizwerk oder Heizkraftwerk verpflichtet sind, die Nutzung eigener erneuerbarer Energien nicht untersagen. *

Art. 17 5. Baurechtliche Gestaltungsvorschriften

Die Gemeinden achten beim Erlass von baurechtlichen Gestaltungsvorschriften darauf, dass diese die effiziente Energienutzung im Gebäude und die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie nicht unnötig behindern.

3 Leitungsgebundene Energie

3.1 Allgemeines

Art. 18 Planungsgrundsätze

Planung, Bau, Unterhalt und Finanzierung des Energieverteilnetzes sind Sache der zuständigen Energieversorgungsunternehmen.

Diese berücksichtigen bei der Planung die Planungsgrundsätze des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)[7]. Insbesondere stimmen sie die Planung auf die Raum- und die Erschliessungsplanung der Gemeinden ab, nehmen Rücksicht auf die Landschaft, das Ortsbild und, soweit möglich, auch auf die bestehende Grundstücksparzellierung. *

Soweit möglich und verhältnismässig, sind neue Leitungen in den Boden zu verlegen. Bei Leitungen, die in Strassen verlegt werden sollen oder bereits in solchen verlegt sind, stimmen die Energieversorgungsunternehmen ihre Arbeiten an den Leitungen mit den von den Strasseneigentümerinnen und -eigentümern vorgesehenen Arbeiten an den Strassen ab.

Art. 19 Bewilligung der Leitungen

Das Bewilligungsverfahren für Stark- und Schwachstromleitungen sowie für Gasleitungen, die der Plangenehmigungspflicht nach Bundesrecht unterliegen, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts.

Die Bewilligungspflicht und das Bewilligungsverfahren für die übrigen Leitungen richten sich nach der Bau- und der Strassengesetzgebung.

Art. 20 Öffentlich-rechtliche Sicherung der Durchleitungsrechte 1. Anwendbares Recht

Die Sicherung der Durchleitungsrechte für Stark- und Schwachstromleitungen sowie für Gasleitungen, die der Plangenehmigungspflicht nach Bundesrecht unterliegen, erfolgt nach den Vorschriften des Bundesrechts.

Falls für das übrige Energieverteilnetz eine privatrechtliche Sicherung der Durchleitungsrechte nicht möglich ist, können diese mit einer Überbauungsordnung öffentlich-rechtlich gesichert werden.

Art. 21 2. Zuständigkeit und Verfahren

Ist die Erschliessung mit Energie nicht bereits durch eine Überbauungsordnung der Gemeinde geregelt und ist die Gemeinde nicht bereit, dafür eine Überbauungsordnung auszuarbeiten, kann das Energieversorgungsunternehmen die Überbauungsordnung erarbeiten.

Die Gemeinde ist für den Beschluss der Überbauungsordnung zuständig, die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für deren Genehmigung. *

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Baugesetzgebung.

Art. 22 3. Kantonale Überbauungsordnung

Lehnt die Gemeinde den Beschluss der Überbauungsordnung ab oder können sich mehrere betroffene Gemeinden nicht einigen, erlässt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine kantonale Überbauungsordnung, sofern dies zur Erfüllung eines Versorgungsauftrags oder zur Wahrung kantonaler oder gefährdeter regionaler Interessen erforderlich ist. *

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Baugesetzgebung.

Art. 23 4. Wirkung

Mit der Genehmigung der Überbauungsordnung ist das Energieverteilnetz in seinem Bestand geschützt.

Auf den betroffenen Grundstücken dürfen grundsätzlich keine Bauten oder Anlagen erstellt oder Vorkehren getroffen werden, die den Bau und den Unterhalt des Energieverteilnetzes verunmöglichen, erheblich erschweren oder seinen Bestand gefährden.

Die genehmigte Linienführung der Leitungen kann im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 24 5. Entschädigung

Die Geltendmachung und Durchsetzung allfälliger Entschädigungsansprüche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer richten sich nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 3. Oktober 1965[8] und nach der Baugesetzgebung.

Art. 25 Gemeindeverträge

Die Gemeinden können mit den Energieversorgungsunternehmen Abgaben und Leistungen für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes und für weitere Inkonvenienzen vertraglich vereinbaren.

3.2 Versorgung mit Elektrizität

Art. 26 Anwendbares Recht

Für Elektrizitätsverteilnetze, die mit 50 Hertz Wechselstrom betrieben werden, gilt das StromVG. Ergänzend sind die Vorschriften dieses Abschnitts zu beachten.

Art. 27 Bezeichnung und Zuteilung von neuen Netzgebieten

Für Gebiete, die noch nicht mit Elektrizität erschlossen sind, werden die Netzgebiete dann bezeichnet, wenn ein Bedarf entsteht. Es sind dabei insbesondere die Kriterien der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs sowie die Raum-, Erschliessungs- und Energieplanung der Gemeinden zu berücksichtigen.

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bezeichnet die Netzgebiete je für die Netzebenen 3, 5 und 7. *

Sie teilt durch Verfügung ein neues Netzgebiet dem Netzbetreiber zu, der die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs am besten gewährleisten kann.

Art. 28 Leistungsaufträge nach Artikel 5 Absatz 1 StromVG

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge erteilen *

  1. zur Stärkung der Grundversorgung,
  2. zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzgebiet, insbesondere für die Bewältigung ausserordentlicher Lagen, oder
  3. zur Steigerung der Energieeffizienz.

Bei der Erteilung von Leistungsaufträgen sind Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Netzbetreibern zu vermeiden.

Art. 29 Änderung der Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse, passt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Netzgebiete, die Zuteilungsverfügung und die Leistungsaufträge an. *

Art. 30 Anschlusspflicht im Netzgebiet

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet an das Elektrizitätsverteilnetz anzuschliessen:

  1. alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher innerhalb der Bauzone,
  2. alle ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone,
  3. alle zonenkonformen und standortgebundenen Gebäude und Anlagen ausserhalb der Bauzone,
  4. alle Anlagen ausserhalb der Bauzone, die aus Sicherheitsgründen einen Elektrizitätsanschluss benötigen, und
  5. alle Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger.

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann auf Gesuch hin einen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucherinnen und Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht nach Absatz 1 angeschlossen werden müssen, an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn deren Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. *

Art. 31 Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebietes

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann auf Gesuch hin einen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger aus einem andern Netzgebiet an sein Netz anzuschliessen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. *

Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers des andern Netzgebiets fällt in diesem Umfang dahin.

Art. 32 Anschlusskosten

Die Kosten für den Anschluss an das Elektrizitätsverteilnetz sind grundsätzlich von der Endverbraucherin oder vom Endverbraucher zu tragen.

Für die Anschlusskosten der Elektrizitätserzeugerinnen oder Elektrizitätserzeuger gilt die Regelung der Energiegesetzgebung des Bundes.

Art. 33 Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede in den Netznutzungstarifen

Der Regierungsrat trifft die nötigen Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede in den Netznutzungstarifen im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 erster Satz StromVG. Er hört vorgängig die betroffenen Kreise an.

4 Energienutzung

4.1 Allgemeines

Art. 34 Grundsätze

Die Energie ist sparsam und effizient zu nutzen.

Soweit möglich sind erneuerbare Energien und Abwärme zu nutzen.

Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten.

Art. 35 Festlegung der detaillierten Minimalanforderungen an die Energienutzung

Der Regierungsrat legt im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen durch Verordnung die detaillierten Minimalanforderungen an die Energienutzung für neue und für bestehende Gebäude und Anlagen fest.

Er beachtet dabei den Grundsatz, dass die Massnahmen zur sparsamen und effizienten Energienutzung wirtschaftlich tragbar und betrieblich möglich sein sollen. Die Massnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der erzielbaren Einsparung stehen. Zudem berücksichtigt er den Stand der Technik und stimmt seine Festlegungen mit den andern Kantonen ab.

Er kann für Vorhaben, die für die Energienutzung von geringer Bedeutung sind, Erleichterungen oder die Befreiung von der Einhaltung der Minimalanforderungen vorsehen.

Art. 36 Ausnahmen *

Ausnahmen von den Vorschriften über die Energienutzung können gewährt werden, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)[9] erfüllt sind.

Artikel 38 bleibt vorbehalten.

4.2 Anpassungspflicht

Art. 37 Anpassungspflicht für bestehende Gebäude und Anlagen

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Gebäude oder Teile davon, die den Minimalanforderungen für bestehende Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile nicht entsprechen, spätestens dann an diese anzupassen, wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst wird.

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind haustechnische Anlagen dann anzupassen, wenn sie erneuert, umgebaut oder geändert werden.

Art. 38 Ausnahmen für Baudenkmäler

Aus Gründen des Denkmalschutzes können für Baudenkmäler Ausnahmen von der Anpassungspflicht gemäss Artikel 37 gewährt werden, soweit dies der Schutzzweck erfordert und das öffentliche Interesse am Schutz des betreffenden Gebäudes das öffentliche Interesse an dessen Anpassung überwiegt.

4.3 Minimalanforderungen

Art. 39 Anforderungen an die Gebäudehülle

Bei Gebäuden, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, ist die Gebäudehülle so auszugestalten, dass möglichst geringe Energieverluste auftreten.

Art. 39a * Solarenergienutzung bei neuen auf Dauer angelegten Bauten

Neue auf Dauer angelegte Bauten und Erweiterungen von bestehenden auf Dauer angelegten Bauten sind mit Anlagen zur Solarenergienutzung, insbesondere Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen, auszustatten.

Geeignete Dachflächen sind unter Vorbehalt von Artikel 39b möglichst vollständig mit Anlagen zur Solarenergienutzung auszustatten. Bei Solarenergienutzung der Fassaden reduziert sich die auszustattende Dachfläche entsprechend.

Dachflächen mit einer Fläche von weniger als 50 Quadratmetern sind von der Pflicht zur Ausstattung mit Anlagen zur Solarenergienutzung gemäss Absatz 1 ausgenommen.

Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind von der Pflicht zur Solarenergienutzung befreit, wenn die Solarausstattungskosten mehr als fünf Prozent der übrigen Baukosten betragen.

Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer können ihre Pflicht zur Solarenergienutzung durch Dritte erfüllen lassen.

Der Regierungsrat legt den Mindestumfang der Solarenergienutzung der Anlagen gemäss Absatz 1 sowie die Kriterien für die Eignung und möglichst vollständige Ausstattung der Dachflächen gemäss Absatz 2 durch Verordnung fest.

Art. 39b * Besondere Bestimmungen für kleine Wohnbauten

Bei neuen auf Dauer angelegten Wohnbauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von bis zu 300 Quadratmetern muss mindestens so viel Solarenergie genutzt werden, wie zur Deckung des halben Normbedarfs notwendig ist.

Über die Deckung des halben Normbedarfs hinaus besteht keine Pflicht zur Ausstattung der Dachflächen mit Anlagen zur Solarenergienutzung.

Art. 39c * Ausnahmebewilligungen

Ausnahmen von der Pflicht zur Solarenergienutzung können gewährt werden, wenn diese technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismässig ist.

Art. 39d * Meldepflicht bei umfassender Erneuerung von Dachflächen

Bei einer umfassenden Erneuerung von Dachflächen bestehender auf Dauer angelegter Bauten gilt eine Meldepflicht mit Nachweis über die Eignung der Dachflächen für die Solarenergienutzung und die Solarausstattungskosten.

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Meldung und das Meldeverfahren durch Verordnung fest.

Art. 39e * Solarenergienutzung bei Parkplätzen

Neue auf Dauer angelegte Parkplätze für Personenwagen im Freien ab 80 Abstellplätzen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und bewirtschaftet werden, sind mit solaraktiven Überdachungen auszustatten, wenn sie dafür geeignet sind.

Park-and-ride-Anlagen gemäss Artikel 61 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG)[10] im Freien mit mehr als 50 Parkplätzen sind mit solaraktiven Überdachungen auszustatten, wenn sie dafür geeignet sind.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkplätzen sowie von Park-and-ride-Anlagen gemäss Absatz 1 und 2 können ihre Pflicht zur Solarenergienutzung durch Dritte erfüllen lassen.

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten wie die Kriterien für die Eignung der Parkplätze sowie Aspekte der Sicherheit und der Gestaltung durch Verordnung fest und kann gewisse Arten von Parkplätzen generell von der Pflicht zur Ausstattung mit solaraktiven Überdachungen ausnehmen.

Ausnahmen von der Pflicht zur Ausstattung mit solaraktiven Überdachungen können gewährt werden, insbesondere wenn diese technisch oder aufgrund von anderweitigen Nutzungen nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismässig ist.

Art. 40 Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen 1. Heizung, Warmwasser *

Heizungen und Anlagen zur Warmwasseraufbereitung sind so auszulegen, zu betreiben und zu unterhalten, dass Energieverbrauch und Umweltbelastung möglichst gering bleiben.

Nicht gestattet sind

  1. die Installation neuer ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung,
  2. der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen.

In Wohnbauten sind zentrale Wassererwärmer nicht gestattet, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden. *

Art. 40a * 1a. Ersatz von Wärmeerzeugern

Der Ersatz eines Wärmeerzeugers zur Gebäudebeheizung ist meldepflichtig.

Wird bei einem Gebäude, das älter als 20 Jahre ist, der Wärmeerzeuger ersetzt, sind die Anforderungen erfüllt, wenn

  1. eine Standardlösung fachgerecht umgesetzt wird oder
  2. die gewichtete Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes den kantonalen Anforderungen entspricht.

Der Regierungsrat legt die betroffenen Gebäudekategorien, die Standardlösungen und die Anforderungen an die gewichtete Gesamtenergieeffizienz sowie die Berücksichtigung von erneuerbarem Gas durch Verordnung fest.

Art. 41 2. Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen

Für Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen sind soweit möglich erneuerbare Energien oder Abwärme einzusetzen.

Der Regierungsrat kann für Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen den zulässigen Energiebedarf festlegen.

Art. 42 Gewichtete Gesamtenergieeffizienz *

Neue Gebäude und Erweiterungen von Gebäuden müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass die gewichtete Gesamtenergieeffizienz für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung, Beleuchtung und Geräte abzüglich Eigenenergieproduktion möglichst nahe bei Null ist. *

Der Regierungsrat legt in Abstimmung mit den anderen Kantonen die Grenzwerte der gewichteten Gesamtenergieeffizienz für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung, Beleuchtung und Geräte abzüglich Eigenenergieproduktion durch Verordnung fest. *

… *

Art. 43 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Neue Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.

Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei der Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems entsprechend auszurüsten.

Wo die nötigen Geräte zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs installiert sind, müssen die Kosten für Heizung und Warmwasser zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des ermittelten Wärmeverbrauchs der einzelnen Bezüger und Bezügerinnen verteilt werden.

Art. 44 Wärmekraftkopplung und Abwärmenutzung

Neue Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossilen Energien betrieben werden, sind grundsätzlich als Wärmekraftkopplungsanlagen auszugestalten. Der Regierungsrat legt fest, bis zu welcher Wärmeleistung die Wärmeerzeugungsanlagen von dieser Bestimmung ausgenommen sind.

Anlagen, in denen nutzbare Abwärme erzeugt wird, sind mit Einrichtungen zu deren Nutzung, insbesondere zur Wärmerückgewinnung, auszustatten.

Art. 45 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen 1. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Anlagen

Der Neubau und die Änderung von Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden und eine thermische Leistung von weniger als 10 Megawatt aufweisen, sind nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Bei Anlagen mit einer thermischen Leistung von 10 Megawatt und mehr ist die im Betrieb entstehende Wärme so weit als möglich und fachgerecht zu nutzen.

Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum allgemeinen Elektrizitätsverteilnetz haben.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des EnG.

Art. 46 2. Mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen

Der Neubau von Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

Diese Anforderung gilt nicht, wenn überwiegend landwirtschaftliches Grüngut verwertet wird, keine Verbindung zum allgemeinen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.

Art. 47 3. Mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen

Der Neubau von Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

Art. 48 Heizungen im Freien

Heizungen im Freien sind ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.

Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn

  1. die Sicherheit von Personen, Tieren oder Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert und
  2. bauliche und betriebliche Massnahmen nicht möglich oder unverhältnismässig sind und
  3. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.

Art. 49 Beheizte Freiluftbäder

Freiluftbäder dürfen ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme beheizt werden.

Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

Art. 50 Nur zeitweise belegte Gebäude

Neubauten, die nur zeitweise belegt sein werden, sind so auszurüsten, dass die Raumtemperatur ausserhalb der Belegzeit automatisch abgesenkt wird oder aus der Ferne abgesenkt werden kann.

Art. 51 Beleuchtung

Neue und bestehende Beleuchtungen sind energieeffizient und umweltschonend zu betreiben. Die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung sind auf das Mass zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist. *

Der Regierungsrat kann für Nichtwohnbauten den zulässigen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung festlegen.

Beleuchtungen, die himmelwärts strahlen oder die Landschaft beleuchten, sind verboten. Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen befristete Ausnahmen bewilligen. Die Erneuerung und die Verlegung rechtmässig bestehender Anlagen sind zulässig, wenn der Betreiber nachweist, dass gleichzeitig der Energieverbrauch der Anlage gesenkt wird.

Klar auf ein Objekt begrenzte Beleuchtungen, wie die Beleuchtung von Baudenkmälern, Skipisten usw., fallen nicht unter das Verbot von Absatz 3.

4.4 Erhöhte Anforderungen

Art. 52

Gebäude und Anlagen von Kanton und Gemeinden sind so zu bauen und zu nutzen, dass sie als Vorbilder für die Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes dienen. *

Die Gebäudehüllen von neuen kantonalen Gebäuden sowie von bestehenden kantonalen Gebäuden bei ihrer Erneuerung sind mit Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, insbesondere zur Warmwasseraufbereitung, auszustatten, soweit sie dafür geeignet sind und die Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Solartechnik ausgewiesen ist.

Trägt der Kanton mindestens 200 000 Franken oder mindestens 50 Prozent der Baukosten für die Erstellung oder Gesamtrenovation von Gebäuden, so werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht.

4.5 Grossverbraucher

Art. 53 Grundsatz

Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher können durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und die zumutbaren Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung sowie zur Verminderung der Umweltbelastung und der Treibhausgasemissionen zu treffen. *

Die Massnahmen sind für die Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind. *

Art. 54 Vertragliche Regelung

Artikel 53 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher, die sich in einem Vertrag mit der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verpflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Regierungsrat vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. *

Überdies kann der Regierungsrat Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher, die sich nach Absatz 1 zur Einhaltung vorgegebener Ziele verpflichten, von der Einhaltung einzelner Minimalanforderungen (Art. 39 ff.) entbinden. *

Verträge, die Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher zur Reduktion des Energieverbrauchs oder zur Reduktion der CO₂-Emissionen mit dem Bund abschliessen, sind den Verträgen gemäss Absatz 1 gleichgestellt. *

5 Förderung

Art. 55 Grundsatz

Kanton und Gemeinden fördern die effiziente, sparsame, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung und -nutzung.

Art. 56 Information, Beratung

Der Kanton fördert und unterstützt die Information, Aus- und Weiterbildung sowie die Beratung in Energiefragen.

Die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen führen unabhängige Beratungsstellen für Energiefragen (Energieberatungsstellen).

Der Kanton gewährt den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen Abgeltungen an die Kosten der Energieberatung, wenn die vom Regierungsrat in der Verordnung festzulegenden Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Die Abgeltungen werden in Form von Pauschalbeiträgen von 0.80 bis 1.50 Franken pro Kopf der Bevölkerung der betreffenden Region gewährt.

Art. 57 Energieplanung, Leistungsverträge

Soweit dieses Gesetz den Erlass eines Richtplans Energie vorschreibt, leistet der Kanton den Verpflichteten eine Abgeltung von 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. *

Er kann Finanzhilfen bis zu 50 Prozent gewähren

  1. an die anrechenbaren Kosten der Ausarbeitung von freiwilligen Richtplänen Energie oder
  2. an andere aus Leistungsverträgen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 entstehende anrechenbare Kosten.

Art. 58 Energienutzung

Der Kanton kann Finanzhilfen leisten

  1. von maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten von Voruntersuchungen zur Errichtung von Energieerzeugungsanlagen oder Verteilnetzen für erneuerbare Energien oder Abwärme,
  2. von maximal 35 Prozent der Anlagekosten für die Erstellung oder den Ersatz von Anlagen zur Gewinnung, Verteilung und Nutzung von erneuerbaren Energien oder Abwärme und für die Erhöhung der Energieeffizienz.

… *

Art. 59 Gebäudeanpassungen sowie Abbruch und Neubau

Der Kanton kann Finanzhilfen an Gebäudeanpassungen gewähren, wenn eine Verbesserung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz erzielt wird. *

Der Beitrag nach Absatz 1 beträgt zwischen 5000 und 250 000 Franken pro Gebäude. Innerhalb dieses Rahmens sind für die Höhe des Beitrags massgebend

  1. das Ausmass der Verbesserung,
  2. die Energiebezugsfläche,
  3. die Höhe eines allfälligen Bundesbeitrags.

Gleiche Finanzhilfen können gewährt werden, wenn ein Gebäude nicht angepasst, sondern abgebrochen und durch ein neues Gebäude mit gleicher Zweckbestimmung ersetzt wird. Massgebliche Energiebezugsfläche nach Absatz 2 ist diejenige des abgebrochenen Gebäudes, ausser die Energiebezugsfläche des neuen Gebäudes sei kleiner.

Der Kanton kann für besonders energieeffiziente Gebäude Finanzhilfen von maximal 250 Franken pro Quadratmeter Energiebezugsfläche leisten. *

Art. 60 Bürgschaftsgenossenschaften

Der Kanton kann Finanzhilfen gewähren an Bürgschaftsgenossenschaften, die Hypothekardarlehen verbürgen für die energetische Anpassung von Gebäuden.

Finanzhilfen können an die Deckung von Bürgschaftsverlusten und an die Verwaltungskosten geleistet werden.

Es werden nur Verluste aus Bürgschaften bis zu 500 000 Franken gedeckt. Der Kanton übernimmt maximal 65 Prozent des Verlustes.

Der Kanton kann für die erstmalige Kapitalisierung ein langfristiges, nachrangiges Darlehen von höchstens fünfzehn Millionen Franken gewähren.

6 Vollzug und Rechtspflege

Art. 61 Ausführungsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über

  1. die Anforderungen an die kommunalen und regionalen Richtpläne Energie,
  2. die Festlegung und Zuteilung der Netzgebiete und die Leistungsaufträge an die Netzbetreiber sowie die Anschlusspflichten,
  3. die Minimalanforderungen an die Energienutzung,
  4. die Ziele für die Grossverbraucher und die Minimalanforderungen, von deren Einhaltung sie entbunden werden können,
  5. die Energieberatungsstellen,
  6. die Staatsbeiträge nach Kapitel 5.

… *

Art. 62 Prüfung der Minimalanforderungen an die Energienutzung 1. Im Baubewilligungsverfahren

Die Einhaltung der Minimalanforderungen an die Energienutzung wird im Baubewilligungsverfahren geprüft. Die Baubewilligungsbehörden ohne entsprechendes Fachpersonal ziehen dazu ausgewiesene Energiefachleute bei.

Bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem USG unterliegen, ist die Einhaltung der Minimalanforderungen im Umweltverträglichkeitsbericht nachzuweisen.

Ausnahmebewilligungen nach Artikel 36, 38 und 48 erteilt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. Zu Ausnahmegesuchen nach Artikel 38 hört sie die kantonale Denkmalpflege an. *

Ausnahmebewilligungen nach Artikel 39c und 39e erteilt die Baubewilligungsbehörde. *

Art. 63 2. Baubewilligungsfreie Vorhaben

Bei der Ausführung eines baubewilligungsfreien Vorhabens sorgt die Bauherrschaft selbst für die Einhaltung der Minimalanforderungen an die Energienutzung.

Art. 64 Durchsetzung der Minimalanforderungen an die Energienutzung

Die Durchsetzung der Minimalanforderungen an die Energienutzung bei der Erstellung, Änderung oder Umnutzung von Gebäuden und Anlagen obliegt den Gemeinden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Baugesetzgebung über die Baupolizei.

Die Baupolizeibehörden können auch bei der Ausführung von baubewilligungsfreien Vorhaben zur Durchsetzung der Minimalanforderungen Baukontrollen durchführen. Nötigenfalls ordnen sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.

Die Baupolizeibehörden ohne entsprechendes Fachpersonal ziehen für die Baukontrolle und für die allfällige Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ausgewiesene Energiefachleute bei.

Art. 65 Unterstützung und Aufsicht

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion unterstützt die Baubewilligungs- und Baupolizeibehörden beim Vollzug. *

Vernachlässigen die Baubewilligungs- oder Baupolizeibehörden trotz Mahnung ihre Vollzugspflichten und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so kann an ihrer Stelle die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die erforderlichen Massnahmen anordnen. *

Art. 66 Befugnisse der Baupolizei- und Aufsichtsbehörden

Die Baupolizeibehörden und die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sind befugt, von der Bauherrschaft, den Eigentümerinnen und Eigentümern, den Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen, Liegenschaften zu betreten und die zu kontrollierenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen zu prüfen. *

Die in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, bei den Kontrollarbeiten soweit zumutbar mitzuwirken und diese zu erleichtern.

Art. 67 Durchsetzung der Leistungsaufträge und der Anschlusspflicht

Kommt ein Netzbetreiber seinen Leistungsaufträgen gemäss Artikel 28 oder Anschlusspflichten gemäss Artikel 30 nicht nach, setzt ihm die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflichten. Nötigenfalls ordnet die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Ersatzvornahme an. *

Ist die Grundversorgung oder die Versorgungssicherheit in einem Netzgebiet gefährdet, kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion dem Netzbetreiber den Betrieb des betroffenen Netzgebiets entziehen und dieses nach Anhörung des Netzeigentümers und der Gemeinde einem andern Netzbetreiber zuteilen. *

Art. 68 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die in Artikel 37 verankerten Pflichten, die Bau- und Einrichtungsvorschriften des Gesetzes (Art. 39 bis 51), die zugehörigen Ausführungsvorschriften oder gestützt auf diese Vorschriften erlassene Verfügungen werden nach Artikel 50 bis 52 des Baugesetzes bestraft.

Art. 69 Rechtspflege

Verfügungen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz, die gestützt auf die Artikel 10 bis 17 ergehen, sowie alle Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz im Baubewilligungs- oder im Baupolizeiverfahren ergehen, sind nach den Vorschriften des Baugesetzes anfechtbar. *

Verfügungen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion nach Artikel 27 Absatz 1 und 2 sind mit Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion anfechtbar. Deren Entscheid kann an den Regierungsrat weitergezogen werden. Der Regierungsrat entscheidet kantonal letztinstanzlich. *

Die Gemeinden sind beschwerdebefugt.

Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[11]*

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 70 Übergangsbestimmungen 1. Richtpläne und Vorschriften der Gemeinden

Die Gemeinden gemäss Artikel 10 Absatz 2 erlassen die kommunalen Richtpläne Energie innert zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Hält eine Gemeinde die Frist gemäss Absatz 1 nicht ein, kann der Regierungsrat die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Ersatzvornahme ermächtigen. Deren Verfügungen betreffend die Ersatzvornahme können bei der Direktion für Inneres und Justiz angefochten werden. Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich. *

Gemeindevorschriften, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichten, ihr Gebäude an ein Erdgasversorgungsnetz anzuschliessen, sind nach zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr anwendbar.

Art. 71 2. Anforderungen an die Energienutzung

Die Minimalanforderungen nach Abschnitt 4.3 gelten für alle baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben, für welche das Baugesuch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden ist. Sie gelten für alle baubewilligungsfreien Bauvorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht begonnen worden ist.

Art. 72 3. Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen sind innert zwanzig Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

Art. 73 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG)[12]:
2. Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG)[13]

Art. 74 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Energiegesetz vom 14. Mai 1981 (EnG) (BSG 741.1),
2. Dekret vom 21. August 1990 über die Leitsätze der kantonalen Energiepolitik (BSG 741.21),
3. Dekret vom 4. Februar 1987 über Staatsleistungen an die Energieversorgung (DEV) (BSG 741.61).

Art. 75 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.03.2022 *

Art. T1-1 * Bestehende zentrale Elektro-Wassererwärmer

Bestehende Wassererwärmer im Sinne von Artikel 40 Absatz 3 sind innert 20 Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung durch Anlagen zu ersetzen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Befreiung von der Ersatzpflicht für bestehende Wassererwärmer,

  1. die für die Energienutzung von geringer Bedeutung sind oder
  2. bei denen die Warmwasseraufbereitung überwiegend mit Strom aus erneuerbarer Eigenproduktion erfolgt.

Art. T1-2 * Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen

Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen sind innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung an die gesetzlichen Vorschriften anzupassen.

Art. T1-3 * Kommunale Vorschriften zur Energienutzung

Die bisherigen Vorschriften der Gemeinden gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b gelten nach dem Inkrafttreten dieser Änderung weiter.

Der Kanton stellt den Gemeinden die notwendigen Angaben zur Umrechnung von der bisherigen auf die Berechnungsweise gemäss dieser Änderung zur Verfügung.

T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 04.09.2024 *

Art. T2-1 * Evaluation

Der Regierungsrat überprüft innerhalb von sechs Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung und ihrer Ausführungsbestimmungen die Auswirkungen der Meldepflicht gemäss Artikel 39d auf den Ausbau von Solarenergienutzung bei bestehenden auf Dauer angelegten Bauten und erstellt einen entsprechenden Bericht zuhanden des Grossen Rates.

Art. T2-2 * Anpassung bestehender Park-and-ride-Anlagen

Bestehende Park-and-ride-Anlagen gemäss Artikel 39e Absatz 2 sind innert zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung mit solaraktiven Überdachungen auszustatten.

Egress

Bern, 17. März 2010

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Bornoz Flück

Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 1024 vom 15. Juni 2011:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2012

11-91

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.05.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 11-91
17.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 18 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 21 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 22 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 27 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 28 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 28 Abs. 1, b geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 29 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 30 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 31 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 53 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 53 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 54 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 54 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 54 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 57 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 62 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 65 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 65 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 66 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 67 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 67 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 69 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 69 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 69 Abs. 4 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 70 Abs. 2 geändert 21-016
09.03.2022 01.01.2023 Ingress geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1 geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1, a geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1, b geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 2 geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 4 eingefügt 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 5 eingefügt 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 6 eingefügt 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 15 Titel geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 16 Titel geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 16 Abs. 1 geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 16 Abs. 2 geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 36 Titel geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 40 Titel geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 40 Abs. 3 eingefügt 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 40a eingefügt 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 42 Titel geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 1 geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 2 geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 3 aufgehoben 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 1 geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 52 Abs. 1 geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 58 Abs. 2 aufgehoben 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 59 Abs. 1 geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 59 Abs. 4 eingefügt 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. 61 Abs. 2 aufgehoben 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Titel T1 eingefügt 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. T1-1 eingefügt 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. T1-2 eingefügt 22-096
09.03.2022 01.01.2023 Art. T1-3 eingefügt 22-096
04.09.2024 01.01.2026 Art. 39a eingefügt 25-088
04.09.2024 01.01.2026 Art. 39b eingefügt 25-088
04.09.2024 01.01.2026 Art. 39c eingefügt 25-088
04.09.2024 01.01.2026 Art. 39d eingefügt 25-088
04.09.2024 01.01.2026 Art. 39e eingefügt 25-088
04.09.2024 01.01.2026 Art. 62 Abs. 4 eingefügt 25-088
04.09.2024 01.01.2026 Titel T2 eingefügt 25-088
04.09.2024 01.01.2026 Art. T2-1 eingefügt 25-088
04.09.2024 01.01.2026 Art. T2-2 eingefügt 25-088

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 15.05.2011 01.01.2012 Erstfassung 11-91
Ingress 09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096
Art. 6 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 6 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 6 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 8 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 13 Abs. 1 09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096
Art. 13 Abs. 1, a 09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096
Art. 13 Abs. 1, b 09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096
Art. 13 Abs. 2 09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096
Art. 13 Abs. 3 09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096
Art. 13 Abs. 4 09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096
Art. 13 Abs. 5 09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096
Art. 13 Abs. 6 09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096
Art. 15 09.03.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-096
Art. 16 09.03.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-096
Art. 16 Abs. 1 09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096
Art. 16 Abs. 2 09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096
Art. 18 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 21 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 22 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 27 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 28 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 28 Abs. 1, b 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 29 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 30 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 31 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 36 09.03.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-096
Art. 39a 04.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-088
Art. 39b 04.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-088
Art. 39c 04.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-088
Art. 39d 04.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-088
Art. 39e 04.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-088
Art. 40 09.03.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-096
Art. 40 Abs. 3 09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096
Art. 40a 09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096
Art. 42 09.03.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-096
Art. 42 Abs. 1 09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096
Art. 42 Abs. 2 09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096
Art. 42 Abs. 3 09.03.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-096
Art. 51 Abs. 1 09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096
Art. 52 Abs. 1 09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096
Art. 53 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 53 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 54 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 54 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 54 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 57 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 58 Abs. 2 09.03.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-096
Art. 59 Abs. 1 09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096
Art. 59 Abs. 4 09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096
Art. 61 Abs. 2 09.03.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-096
Art. 62 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 62 Abs. 4 04.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-088
Art. 65 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 65 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 66 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 67 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 67 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 69 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 69 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 69 Abs. 4 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 70 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Titel T1 09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096
Art. T1-1 09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096
Art. T1-2 09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096
Art. T1-3 09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096
Titel T2 04.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-088
Art. T2-1 04.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-088
Art. T2-2 04.09.2024 01.01.2026 eingefügt 25-088