Dieses Gesetz regelt die Beteiligung des Kantons an der BKW AG.
741.3
Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG
(BKW-Gesetz, BKWG)
Präambel
gestützt auf Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe c der Kantonsverfassung[1],
auf Antrag des Regierungsrates,
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Stellung der BKW AG
Die BKW AG untersteht dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR)[2] und der börsenrechtlichen Regulierung.
Bei ihrer Tätigkeit untersteht die BKW AG den Bestimmungen der schweizerischen Kartellgesetzgebung. Sie darf deshalb insbesondere keinen unzulässigen Vorteil aus der Beteiligung des Kantons und aus ihrem Netzmonopol ziehen.
Art. 3 Stellung des Kantons
Dem Kanton kommen als Aktionär der BKW AG die Rechte und Pflichten nach Artikel 660 ff. OR zu.
Die BKW AG kann in ihren Statuten dem Kanton nach Artikel 762 OR das Recht einräumen, Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen.
Der Kanton setzt sich als Aktionär für die Beibehaltung des Abordnungsrechts ein.
Art. 4 Ausübung der Rechte
Der Regierungsrat übt die Rechte aus, die dem Kanton als Aktionär zustehen.
Er bestimmt über die Abordnung und Abberufung der Vertreterinnen und Vertreter des Kantons im Verwaltungsrat der BKW AG.
Art. 5 Auskunft und Geheimhaltung
Die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder informieren den Regierungsrat in geeigneter Weise über die Gesellschaftsangelegenheiten.
Der Regierungsrat hat vertrauliche Informationen, die ihm die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder mitteilen, geheim zu halten. Vorbehalten bleiben die Informationsrechte und -pflichten nach der Grossratsgesetzgebung.
Art. 6 Zweck der Beteiligung
Die Beteiligung des Kantons an der BKW AG leistet einen Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen, wirtschaftspolitischen und finanzpolitischen Ziele des Kantons.
Art. 7 Rahmen der Beteiligung
Die Beteiligung des Kantons an der BKW AG beträgt mindestens 51 Prozent und höchstens 60 Prozent an Kapital und Stimmen.
Art. 8 Veränderung der Beteiligung
Der Regierungsrat entscheidet innerhalb des Rahmens von Artikel 7 über Zeitpunkt und Mass einer Veränderung der Beteiligung.
Er berücksichtigt dabei die energiepolitischen, wirtschaftspolitischen und finanzpolitischen Ziele des Kantons.
Art. 9 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Egress
Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Zybach
Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 29. August 2018
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW-Gesetz, BKWG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 915 vom 29. August 2018:
Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2018
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 21.03.2018 | 01.10.2018 | Erlass | Erstfassung | 18-061 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.03.2018 | 01.10.2018 | Erstfassung | 18-061 |