An Massnahmen zur ökologischen Aufwertung von Gewässern und Landschaften (Renaturierungen) im Sinne von Artikel 36a WNG[2] können nach Massgabe dieses Dekretes Beiträge aus der Spezialfinanzierung gewährt werden.
Unterstützt werden können namentlich
- naturnahe bauliche oder gestalterische Massnahmen in und an Gewässern,
- vorzeitige Sanierungen gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau[3] (Wasserbaugesetz; WBG),
- Auenrevitalisierungen,
- Ausdolungen im Sinne einer vorzeitigen Sanierung,
- Massnahmen zur Wiederherstellung der Fischwanderung, zur Schaffung von Laichplätzen sowie von Refugien,
- der Schutz, die Erhaltung und Aufwertung von Landschaften, die von der Wasserkraftnutzung beeinträchtigt sind,
- Wiederherstellungsmassnahmen an renaturierten Objekten,
- der Erwerb von dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Renaturierungen und einmalige Entschädigungsleistungen sowie
- Vorbereitungsarbeiten, die unmittelbar der Ausführung von Renaturierungsmassnahmen dienen,
- zusätzliche ökologische Aufwertungen im Rahmen von Hochwasserschutzprojekten oder Bodenverbesserungen.
Keine Renaturierungen im Sinne dieses Dekretes sind insbesondere
- Massnahmen an nicht öffentlichen Gewässern,
- Wasserbaumassnahmen, die gemäss Artikel 7 WBG[4] aus Gründen des Hochwasserschutzes getroffen werden,
- der Gewässerunterhalt im Sinne des WBG mit Ausnahme von vorzeitigen Sanierungen,
- als Bodenverbesserung durchzuführende Massnahmen in und an Gewässern,
- wiederkehrende Abgeltungen für Pflegemassnahmen, Nutzungsverzichte und Ähnliches,
- die Erstellung von Fischzuchtanlagen sowie
- mit Bewilligung oder Konzession auferlegte ökologische Ersatzmassnahmen.
Bei Grenzgewässern können auch Beiträge an Massnahmen ausserhalb des Kantonsgebietes ausgerichtet werden, soweit diese Massnahmen dem bernischen Teil des Gewässers zugute kommen.