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752.413

Renaturierungsdekret

(RenD)

vom 14.09.1999 (Stand 01.04.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 36a des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 1997[1] (WNG) auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Massnahmen und Geltungsbereich

An Massnahmen zur ökologischen Aufwertung von Gewässern und Landschaften (Renaturierungen) im Sinne von Artikel 36a WNG[2] können nach Massgabe dieses Dekretes Beiträge aus der Spezialfinanzierung gewährt werden.

Unterstützt werden können namentlich

  1. naturnahe bauliche oder gestalterische Massnahmen in und an Gewässern,
  2. vorzeitige Sanierungen gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau[3] (Wasserbaugesetz; WBG),
  3. Auenrevitalisierungen,
  4. Ausdolungen im Sinne einer vorzeitigen Sanierung,
  5. Massnahmen zur Wiederherstellung der Fischwanderung, zur Schaffung von Laichplätzen sowie von Refugien,
  6. der Schutz, die Erhaltung und Aufwertung von Landschaften, die von der Wasserkraftnutzung beeinträchtigt sind,
  7. Wiederherstellungsmassnahmen an renaturierten Objekten,
  8. der Erwerb von dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Renaturierungen und einmalige Entschädigungsleistungen sowie
  9. Vorbereitungsarbeiten, die unmittelbar der Ausführung von Renaturierungsmassnahmen dienen,
  10. zusätzliche ökologische Aufwertungen im Rahmen von Hochwasserschutzprojekten oder Bodenverbesserungen.

Keine Renaturierungen im Sinne dieses Dekretes sind insbesondere

  1. Massnahmen an nicht öffentlichen Gewässern,
  2. Wasserbaumassnahmen, die gemäss Artikel 7 WBG[4] aus Gründen des Hochwasserschutzes getroffen werden,
  3. der Gewässerunterhalt im Sinne des WBG mit Ausnahme von vorzeitigen Sanierungen,
  4. als Bodenverbesserung durchzuführende Massnahmen in und an Gewässern,
  5. wiederkehrende Abgeltungen für Pflegemassnahmen, Nutzungsverzichte und Ähnliches,
  6. die Erstellung von Fischzuchtanlagen sowie
  7. mit Bewilligung oder Konzession auferlegte ökologische Ersatzmassnahmen.

Bei Grenzgewässern können auch Beiträge an Massnahmen ausserhalb des Kantonsgebietes ausgerichtet werden, soweit diese Massnahmen dem bernischen Teil des Gewässers zugute kommen.

Art. 2 Spezialfinanzierung

Die Spezialfinanzierung ist im Finanzplan, im Voranschlag und in der Staatsrechnung unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierungen» zu führen.

Sie ist so zu verwalten, dass auch Grossprojekte möglich sind.

Art. 3 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Stelle

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: *

  1. Führen der Spezialfinanzierung,
  2. Behandeln der Beitragsgesuche, wobei sie die betroffenen Gemeinden und Wasserbaufachleute frühzeitig beizieht,
  3. Zusichern von Beiträgen für Vorhaben unter seiner Federführung und im Rahmen seiner Finanzkompetenzen,
  4. Durchführen von Erfolgskontrollen und
  5. Informieren der Öffentlichkeit über die Verwendung der Mittel aus der Spezialfinanzierung.

2 Beitragswesen

Art. 4 Beitragshöhe

Der Beitrag ist so zu bemessen, dass die Finanzierung eines Vorhabens zusammen mit allfälligen weiteren Beiträgen gesichert ist.

In der Regel beträgt der Beitragssatz nicht mehr als 80 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Weist der Fonds genügend Mittel auf, können höhere Beiträge ausgerichtet werden, wenn keine Bundesbeiträge erhältlich sind, ein erhebliches öffentliches Interesse an der Realisierung der Massnahme besteht und die Massnahme nicht anders finanziert werden kann

Beiträge unter 2000 Franken werden nicht ausgerichtet.

Art. 5 Bedingungen und Auflagen

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann Bedingungen und Auflagen an die Zusicherung von Beiträgen knüpfen. *

Die Beiträge sind nur auszurichten, wenn die Arbeiten von fachlich ausgewiesenen Unternehmen ausgeführt werden.

Voraussetzung für die Unterstützung der Renaturierungsmassnahmen ist eine Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Hochwasserschutz.

Art. 6 Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger

Beitragsempfängerinnen und -empfänger können alle öffentlich- und privatrechtlichen Trägerschaften sein, die Renaturierungen im Sinne dieses Dekretes durchführen.

Art. 7 Schlussabrechnung

Mit der Schlussabrechnung legt die Empfängerin oder der Empfänger Rechenschaft über die Verwendung der erhaltenen Beiträge ab.

Art. 8 Prioritätenordnung

Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Beitragsgesuche die verfügbaren Mittel der Spezialfinanzierung, erstellt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine Prioritätenordnung. *

Art. 9 Verfall

Beitragszusicherungen verfallen, falls mit den Arbeiten nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Zusicherung begonnen wird.

Die Schlusszahlung verfällt, sofern die Schlussabrechnung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bauabnahme eingereicht wird.

Liegen besondere Umstände vor, kann die für das Projekt zuständige Behörde eine angemessene Fristverlängerung gewähren.

Art. 10 Bevorschussung von Bundesbeiträgen

Bundesbeiträge, die aus der Spezialfinanzierung bevorschusst wurden, sind dieser nach Eingang der Zahlung umgehend zurückzuerstatten.

3 Inkrafttreten

Art. 11

Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Egress

Bern, 14. September 1999

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Neuenschwander

Der Staatsschreiber: Nuspliger

99-101

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.09.1999 14.09.1999 Erlass Erstfassung 99-101
17.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 21-016

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 14.09.1999 14.09.1999 Erstfassung 99-101
Art. 3 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 5 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 8 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016