Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer. Die Kontrollschilder werden leihweise abgegeben.
Erfolgt die Zuteilung von Kontrollschildnummern auf besonderen Wunsch der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters ausserhalb der ordentlichen Zuteilungskriterien, so wird für die Benützung der speziellen Kontrollschildnummer und deren Zuteilung neben den ordentlichen Gebühren eine besondere Abgabe erhoben. Abgabepflichtig ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter.
Die Zuteilung erfolgt durch die zuständige Behörde unter Erhebung pauschaler Gebühren und Abgaben. Die Sonderabgabe für die Zuteilung einer Kontrollschildnummer auf besonderen Wunsch beträgt in diesem Fall höchstens 100 000 Franken je Nummer. Der Regierungsrat legt die Gebühren und Abgaben durch Verordnung fest.
Die Zuteilung kann durch die zuständige Behörde auch an meistbietende Personen mittels Versteigerung oder versteigerungsähnlichen Verfahren ohne Begrenzung der Abgabehöhe erfolgen.
Die Übertragbarkeit von Kontrollschildnummern zwischen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern wird eingeschränkt und an eine Abgabe bis höchstens 100 000 Franken gebunden. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Voraussetzungen.