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761.11

Kantonales Strassenverkehrsgesetz

(KSVG)

vom 27.03.2006 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 34 der Kantonsverfassung[1] und gestützt auf Artikel 24 und 106 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG[2]),

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Wirkungsziele

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts sowie die Grundzüge der kantonalen Ergänzungsvorschriften und der kantonalen Zuständigkeiten. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Polizei- und Strassenbaugesetzgebung.

Der Vollzug richtet sich an folgenden Wirkungszielen aus:

  1. effektive und effiziente Umsetzung der eidgenössischen Vorgaben im Strassenverkehr,
  2. wirtschaftliche Ausrichtung der Prozesse und Abläufe an den Bedürfnissen der Bevölkerung sowie der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.

Art. 2 Sponsoring- und Werbeverträge

Die zuständigen Behörden können zur Durchführung oder Mitfinanzierung ihrer Tätigkeiten, insbesondere zur Realisierung besonderer produktneutraler Projekte, Sponsoring- oder Werbeverträge zur Förderung der Verkehrssicherheit mit Dritten abschliessen.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Voraussetzungen.

2 Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern *

Art. 3 * Zuständigkeit

Eine verwaltungsunabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden betreffend Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie betreffend das Ergebnis von Führerprüfungen und Kontrollfahrten. *

Art. 4 * Wahl und Organisation

Die Wahl der Mitglieder der Rekurskommission sowie deren Organisation richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG[3]).

3 Ergänzende Vorschriften über den Strassenverkehr

Art. 7 Verkehrspolizei

Die Ausübung der Verkehrspolizei richtet sich nach dem Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG[4]).

Bei Strassenbau- und Strassenunterhaltsarbeiten obliegt die Ausübung der verkehrspolizeilichen Aufgaben auch dem mit der Beaufsichtigung und dem Unterhalt der Strassen betrauten Personal des Kantons und der Gemeinden. Kanton und Gemeinden können diese Befugnis unter ihrer Aufsicht der Bauunternehmung oder einer anderen Organisation übertragen.

Art. 8 Auskunftserteilung bei Widerhandlungen

Bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter verpflichtet, den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden Name und Adresse der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers bekannt zu geben. Sind mehrere Personen als Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter eingetragen, trifft die Auskunftspflicht jede dieser Personen.

Ist das Fahrzeug auf eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Einzelfirma immatrikuliert, ist die mit der Führung der Geschäfte betraute Person zur Bekanntgabe von Name und Adresse der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers gegenüber den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden verpflichtet. Sind mehrere Personen mit der Führung der Geschäfte betraut, trifft die Auskunftspflicht jede dieser Personen.

Vorbehalten bleibt das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV )[5].

Art. 9 Gebührennachbezug

Wird mit einer Widerhandlung gegen die Vorschriften über den Strassenverkehr die Gebührenpflicht umgangen, so kann die zuständige Behörde die Gebühr nachträglich veranlagen.

Art. 10 Untersuchungen von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern

Für die Durchführung der im Strassenverkehrsrecht des Bundes vorgesehenen Untersuchungen der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer können Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte oder Spezialuntersuchungsstellen bezeichnet werden.

Es besteht kein Anspruch auf Ernennung zur Vertrauensärztin, zum Vertrauensarzt oder als Spezialuntersuchungsstelle.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ernennungsvoraussetzungen.

Art. 11 Spezielle Kontrollschildnummern

Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer. Die Kontrollschilder werden leihweise abgegeben.

Erfolgt die Zuteilung von Kontrollschildnummern auf besonderen Wunsch der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters ausserhalb der ordentlichen Zuteilungskriterien, so wird für die Benützung der speziellen Kontrollschildnummer und deren Zuteilung neben den ordentlichen Gebühren eine besondere Abgabe erhoben. Abgabepflichtig ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter.

Die Zuteilung erfolgt durch die zuständige Behörde unter Erhebung pauschaler Gebühren und Abgaben. Die Sonderabgabe für die Zuteilung einer Kontrollschildnummer auf besonderen Wunsch beträgt in diesem Fall höchstens 100 000 Franken je Nummer. Der Regierungsrat legt die Gebühren und Abgaben durch Verordnung fest.

Die Zuteilung kann durch die zuständige Behörde auch an meistbietende Personen mittels Versteigerung oder versteigerungsähnlichen Verfahren ohne Begrenzung der Abgabehöhe erfolgen.

Die Übertragbarkeit von Kontrollschildnummern zwischen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern wird eingeschränkt und an eine Abgabe bis höchstens 100 000 Franken gebunden. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Voraussetzungen.

Art. 12 Auskunft über Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter

Namen und Adressen von Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern können der Öffentlichkeit für Abfragen im Einzelfall über eine kostenpflichtige Telefonauskunft rund um die Uhr zugänglich gemacht werden.

Art. 13 Weitergabe von Daten des Strassenverkehrs im Abrufverfahren an Dritte

Der Kanton Bern kann Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, welche Plattformen für Abrufverfahren von fahrzeugbezogenen Daten des Strassenverkehrs selber oder in Zusammenarbeit mit Dritten betreiben, beitreten oder sich an solchen beteiligen.

Wird der Datenzugriff gegen eine Abgabe gewährt, so ist der Kanton Bern an einem allfälligen Ertragsüberschuss des Datenverkaufs angemessen zu beteiligen.

Art. 14 Verkauf von Daten des Strassenverkehrs an Dritte

Liegt bei der Weitergabe von fahrzeugbezogenen Daten des Strassenverkehrs an Dritte der Nutzen überwiegend bei den Datenempfängerinnen und Datenempfängern, so kann für die Datenlieferung neben den ordentlichen Kosten und Gebühren eine zusätzliche, vertraglich vereinbarte Abgabe erhoben werden.

Art. 15 Besondere sportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen

Lauf- und marschsportliche Veranstaltungen, sportliche Veranstaltungen mit fahrzeugähnlichen Geräten, Wettkämpfe und dergleichen auf öffentlichen Strassen sind nur mit Bewilligung der zuständigen Behörden gestattet.

4 Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen

Art. 16 Grundsatz

Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung über den Strassenverkehr ist ausserhalb der öffentlichen Verkehrsflächen grundsätzlich verboten.

Art. 17 Ausnahmen

Ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die verwendet werden für

  1. Armee, Zivilschutz, Organe der Gesamtverteidigung und Katastrophenhilfe,
  2. Polizei,
  3. Feuerwehr, Ölwehr,
  4. Sanität, Rettungswesen, medizinischen Betreuungsdienst,
  5. Land- und Forstwirtschaft einschliesslich Gartenbau,
  6. Hoch- und Tiefbau einschliesslich Strassenunterhalt,
  7. Bau- und Unterhalt von Anlagen,
  8. werkinternen Verkehr in Betrieben,
  9. Zufahrten innerhalb privater Grundstücke,
  10. Ausbildung von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die weiteren Ausnahmen. Er legt Art, Umfang und Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen fest.

5 Strafen

Art. 18

Verstösse gegen die Artikel 8 und 16 werden mit Busse bestraft.

6 Vollzug

Art. 19

Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug oder den Abschluss von Verträgen zuständigen Behörden und erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen zum Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts oder dieses Gesetzes.

Er kann Regelungsbefugnisse, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, ganz oder teilweise an die zuständige Direktion übertragen, soweit die Kantonsverfassung und dieses Gesetz die Übertragung nicht ausschliessen.

7 Schlussbestimmungen

Art. 20 Änderung eines Erlasses

Das Gesetz vom 12. März 1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG[6]) wird wie folgt geändert:

Art. 21 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Kantonales Strassenverkehrsgesetz (BSG 761.11),
2. Dekret vom 10. Mai 1972 über die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (BSG 761.121).

Art. 22 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 27. März 2006

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Koch

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 1698 vom 13. September 2006:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2007

06-96

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.03.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 06-96
10.04.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 1 geändert 08-109
11.06.2009 01.01.2011 Titel 2 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 3 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 4 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 5 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 6 aufgehoben 09-147

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.03.2006 01.01.2007 Erstfassung 06-96
Titel 2 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 3 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 3 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 4 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 5 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 6 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147