Lexipedia

761.111

Strassenverkehrsverordnung

(StrVV)

vom 20.10.2004 (Stand 01.03.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 19 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes vom 27. März 2006 (KSVG)[1],

auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes und des Kantons und legt die Zuständigkeiten fest.

Die Strassenbaugesetzgebung des Bundes und des Kantons, die Gesetzgebung über die Strassensignalisation sowie die Polizeigesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Verkehrsflächen, die dem Gemeingebrauch tatsächlich offen stehen und regelt die Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen.

Art. 3 Strassenverkehrsbehörde

Strassenverkehrsbehörde ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.

Die Strassenverkehrsbehörde kann Weisungen und Richtlinien über die Durchführung der vorliegenden Verordnung erlassen.

Die Dienstleistungserbringung der Strassenverkehrsbehörde richtet sich nach der Leistungsvereinbarung mit der Sicherheitsdirektion. Die Organisation unterliegt den Standards eines anerkannten und zertifizierten Qualitätsmanagementsystems. *

Art. 4 Polizei

Die Polizeiorgane von Kanton und Gemeinden unterstützen die Durchführung des Strassenverkehrsrechts des Bundes und des Kantons im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.

Art. 4a * Aufsicht

Die Sicherheitsdirektion führt die Aufsicht über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts im Rahmen dieser Verordnung. *

2 Befugnisse der Polizei

Art. 5 Verkehrsinformation

Die Kantonspolizei sorgt in Zusammenarbeit mit Dritten für eine zweckmässige aktuelle Verkehrsinformation.

Art. 6 Kontrolle

Handlungen, die darauf abzielen, die Polizei, insbesondere die Kontrollorgane, an der Erfüllung ihrer Aufgabe zu hindern, sind verboten.

Art. 7 Beanstandung von Fahrzeugen

Werden Mängel an Fahrzeugen im Verkehr beanstandet, kann die Kantonspolizei bei geringfügigen Beanstandungen ein vereinfachtes Verfahren zur Überprüfung der Mängelbehebung festlegen. In allen anderen Fällen erfolgt die Meldung an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde, welche die Nachkontrolle vornimmt. *

Die Kantonspolizei kann den Vorschriften nicht entsprechende oder missbräuchlich verwendete Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicherstellen oder vernichten, wenn sie weiter verwendet werden oder die Mängel nicht innert der festgesetzten Frist behoben worden sind. *

Art. 8 Vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge

Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden sind befugt, vorschriftswidrig auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Fahrzeuge auf Kosten der Fehlbaren zu entfernen. Kann die fehlbare Person nicht festgestellt werden, hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Kosten zu tragen. *

3 Zulassung von Personen zum Strassenverkehr

Art. 9 Führerprüfung und Kontrollfahrt

Führerprüfungen und Kontrollfahrten sind bei der Strassenverkehrsbehörde abzulegen. Diese legt den Prüfungsort fest.

Die Durchführung der Führerprüfungen und Kontrollfahrten richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen Vorschriften und interkantonalen Richtlinien.

Die Strassenverkehrsbehörde kann, namentlich aus Gründen der Qualitätssicherung oder Ausbildung, bei praktischen Führerprüfungen oder Kontrollfahrten nebst der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Verkehrsexpertin oder dem Verkehrsexperten weitere Personen teilnehmen lassen. *

Art. 10 Theoretische Führerprüfung

Die theoretische Führerprüfung wird in der Regel in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich abgenommen. In besonderen Ausnahmefällen legt die Strassenverkehrsbehörde die mündliche Abnahme einer Prüfung fest. *

Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sprachen fest, in welchen die Theorieprüfungen abgenommen werden. Die Prüfungsabnahme erfolgt mindestens in den Amtssprachen des Kantons.

Die bei der computerunterstützten Theorieprüfung (CUT) erzielten Ergebnisse werden als Personendaten während zehn Jahren aufbewahrt. Die Daten werden zu statistischen Zwecken ausgewertet. Die Weitergabe der Daten an Dritte darf nur in anonymisierter Form erfolgen.

Art. 11 Praktische Führerprüfung

Die Strassenverkehrsbehörde weist die zur Abnahme der praktischen Führerprüfung verantwortlichen Verkehrsexpertinnen und Verkehrsexperten zu. Die Betroffenen sind bei Wiederholungsprüfungen berechtigt, die Abnahme der Prüfung durch eine andere Person zu verlangen.

Die für die Ausbildung der Fahrschülerinnen und Fahrschüler verantwortliche Person kann von der Strassenverkehrsbehörde berechtigt oder verpflichtet werden, beobachtend an der Führerprüfung teilzunehmen. Versucht die Person, den Ablauf der Prüfung zu beeinflussen, so kann sie für bestimmte Zeit von der Teilnahme an Führerprüfungen ausgeschlossen werden.

Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz von Radfahrerinnen und Radfahrern, Motorfahrradfahrerinnen und Motorfahrradfahrern sowie Fuhrleuten wird durch fahrpraktische Instruktion oder Abnahme einer Prüfung durch die Polizei oder durch eine andere von der Strassenverkehrsbehörde bezeichnete Stelle der Nachweis der Fahrkompetenz erbracht. *

4 Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen *

Art. 12 Anerkennung *

Die Strassenverkehrsbehörde anerkennt gestützt auf Artikel 5a ff. der Verordnung des Bundesrates vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)[2] die mit der Vornahme von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen  betrauten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen, die vorwiegend im Kanton Bern tätig sind. *

… *

Alle Personen, die für die Durchführung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen anerkannt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf der gesamtschweizerischen elektronischen Plattform medtraffic.ch zu registrieren. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen haben das Vorliegen der gesetzlichen Ausbildungsvoraussetzungen sowie der periodischen Weiterbildungsvoraussetzungen auf dieser Plattform zu bestätigen oder mittels Fortbildungsnachweis zu belegen. *

Art. 12d * 4. Durchführung der Untersuchung

Die Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen, die für die Durchführung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen anerkannt sind, sind verpflichtet, die für die Untersuchungen festgelegten Vorschriften der VZV und die Weisungen der Strassenverkehrsbehörde einzuhalten. *

Die Strassenverkehrsbehörde meldet der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)[3] Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten. *

Die mit den Untersuchungen betrauten Personen sind verpflichtet, untersuchte Personen, bei denen die Eignung zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten, Gebrechen oder Suchten nicht mehr besteht, unverzüglich der Strassenverkehrsbehörde zu melden. *

Die zu untersuchende Person ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob und mit welchem Ergebnis sie zum gleichen Zweck schon von einer anderen Ärztin, einem anderen Arzt, einer anderen Psychologin oder einem anderen Psychologen untersucht worden ist. Sie hat die Namen und Adressen der vorbehandelnden Personen anzugeben und bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen über die Behandlungen und deren Ergebnisse mitzuwirken. *

Art. 12e * 5. Untersuchungskosten

Kostenabrechnungen erfolgen zwischen Ärztin, Arzt, Psychologin oder Psychologe und untersuchter Person entsprechend den geltenden Behandlungstarifen. *

Die Honorare für die verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen sowie die dafür notwendigen Zusatzaufwendungen sind, sofern keine anders lautenden Bestimmungen bestehen, von der untersuchten Person zu tragen. *

Art. 12g * 7. Ausstand

Ist die mit der verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung betraute Person aufgrund Verwandtschaft, Verschwägerung, Partnerschaft oder aus anderen Gründen in der Sache befangen, tritt sie in den Ausstand. *

… *

Art. 12h * 8. Dokumentationspflicht

Die Dokumentationspflicht richtet sich nach Artikel 26 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG[4]).

Art. 12k * Übermittlung der Untersuchungsergebnisse

Die mit verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen betrauten Personen sind verpflichtet, ihre Untersuchungsergebnisse unmittelbar an die Strassenverkehrsbehörde zu übermitteln. *

… *

Art. 12l * Qualitätssicherung

Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften kann die Strassenverkehrsbehörde Dritte mit der Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie der Qualität der Fortbildungsangebote beauftragen. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch Ermächtigung der Strassenverkehrsbehörde oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung.

5 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrschulen

Art. 13 * Zulassung

Das Gesuch um Erteilung der Fahrlehrerbewilligung ist bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen.

Die Strassenverkehrsbehörde überprüft, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die in der Verordnung des Bundesrates vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV[5]) genannten Voraussetzungen erfüllt. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, erlässt sie eine Verfügung.

Die Strassenverkehrsbehörde erteilt die Fahrlehrerbewilligung.

Art. 14 Aufsicht

Die Überwachung der Tätigkeit der gemeldeten Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer im praktischen und theoretischen Unterricht sowie der Einrichtungen erfolgt durch die Strassenverkehrsbehörde oder die von ihr beauftragten Dritten unter anderem mittels Inspektionen, namentlich wenn über die Ordnungsmässigkeit Zweifel bestehen. *

Die Durchführung des Verkehrskundeunterrichts sowie der praktischen Grundschulung durch die Fahrschulen sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer unterliegt einer regelmässigen Aufsicht durch die Strassenverkehrsbehörde oder die von ihr beauftragten Dritten. *

Die Strassenverkehrsbehörde sorgt dafür, dass die Periodizität und der Umfang der Überprüfungstätigkeit im Rahmen einer Planung festgelegt werden. Inspektionen ausserhalb dieser regelmässigen Planung bleiben jederzeit vorbehalten. *

Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die vorwiegend im Kanton Bern tätig sind, haben sich, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder beenden, bei der Strassenverkehrsbehörde zu melden. Standortverlegungen von bestehenden Fahrschullokalitäten oder die Anstellung von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern sind umgehend zu melden.[6]

Art. 14a * Mitwirkung

Die Inhaberinnen und Inhaber von Fahrschulen sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer können durch die Strassenverkehrsbehörde verpflichtet werden, die von ihnen angebotenen Lektionen für den Verkehrskundeunterricht sowie die praktische Grundschulung zur Planung und Durchführung der Überprüfungsmassnahmen zu melden.

Sie sind verpflichtet, kurzfristige Änderungen im Kursangebot der Strassenverkehrsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt gemäss den Vorgaben der Strassenverkehrsbehörde. *

… *

Die mit der Aufsicht und der Überprüfungstätigkeit verbundenen Kosten und Gebühren sind auch dann geschuldet, wenn die Inhaberinnen und Inhaber von Fahrschulen oder die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer ihren Mitwirkungs- und Meldepflichten nicht oder ungenügend nachkommen.

Art. 15 * Verzeichnis der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer

Die Strassenverkehrsbehörde führt eine Liste der Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung. Die Adressen der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer dürfen zum Zwecke des Angebots von Weiterbildungskursen an Kursveranstalterinnen und Kursveranstalter weitergegeben werden.

6 Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit

Art. 16 * Administrativmassnahmen

Die Strassenverkehrsbehörde ordnet die in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen gegenüber Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern, Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie gegenüber Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern an. *

Sie kann im Interesse der Qualitätssicherung bei der Beurteilung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachten und Berichten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen beratend beiziehen. *

Art. 17 Verkehrsunterricht

Die Strassenverkehrsbehörde sorgt für die Durchführung des Verkehrsunterrichts für fehlbare Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.

Art. 17a * Vollzugsaufgaben bei besonderen strassenverkehrsrechtlichen Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen *

Die Strassenverkehrsbehörde führt die in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehene Aufsicht über die Inhaberinnen und Inhaber von besonderen strassenverkehrsrechtlichen Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen, die Veranstalter von diesbezüglichen Aus- und Weiterbildungskursen sowie die Durchführung der Kurse.

Sie vollzieht die Aufgaben nach Artikel 26 der Verordnung des Bundesrates vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV[7]).

Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften kann die Strassenverkehrsbehörde Dritte mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragen. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch Ermächtigung der Strassenverkehrsbehörde oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung.

Art. 18 Unfallverhütungsmassnahmen

Die Strassenverkehrsbehörde unterstützt im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten mit geeigneten Mitteln alle Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Unfallverhütung im Strassenverkehr.

7 Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr

Art. 19 Fahrzeugimmatrikulation

Fahrzeuge, die mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern versehen sein müssen, sind bei der Strassenverkehrsbehörde zu immatrikulieren.

Die Strassenverkehrsbehörde kann hinsichtlich Fahrzeugflotten, bei denen sich der Standort der Fahrzeuge aufgrund ihres interkantonalen oder internationalen Einsatzes nur mit sehr grossem Verwaltungsaufwand erheben lässt, pauschale Abkommen über die Immatrikulation dieser Fahrzeuge treffen.

Art. 20 Fahrzeugprüfung

Die Strassenverkehrsbehörde ist für die ordnungsgemässe Durchführung der Fahrzeugprüfungen verantwortlich.

Art. 21 Fahrzeugprüfung durch Dritte

Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften können mit der Durchführung von Fahrzeugprüfungen auch Dritte durch die Strassenverkehrsbehörde beauftragt werden.

Die Übertragung der Aufgabe erfolgt mit Ermächtigung oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Die Strassenverkehrsbehörde hat mit geeigneten Auflagen und Überprüfung der Tätigkeit deren Ordnungsmässigkeit sicherzustellen.

8 Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen

Art. 22 Ausweise und Bewilligungen

Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweise sowie die in den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Strassenverkehr vorgesehenen übrigen Ausweise und Bewilligungen werden durch die Strassenverkehrsbehörde ausgestellt und entzogen, wenn nicht allgemein durch Gesetz oder aus besonderen Gründen in Einzelfällen eine andere Stelle dazu ermächtigt ist. Die Strassenverkehrsbehörde kann im Interesse der Aufgabenerfüllung im Einzelfalle Dritte ermächtigen.

Art. 23 Einzug von Ausweisen, Bewilligungen und Kontrollschildern

Die Strassenverkehrsbehörde beauftragt die Polizei, entzogene oder einverlangte Ausweise, Bewilligungen und Kontrollschilder einzuziehen, wenn sie trotz Aufforderung nicht zurückgegeben werden. Die Polizei kann gleichzeitig auch beauftragt werden, nicht abgeholte Entzugsverfügungen den Betroffenen auszuhändigen.

Art. 24 Gefundene Kontrollschilder

Gefundene Kontrollschilder sind unverzüglich der Strassenverkehrsbehörde oder der Polizei abzugeben.

Art. 25 Kontrollschilder 1. Zuteilung und Rückgabe

Die Kontrollschilder werden leihweise abgegeben und dürfen weder beschädigt noch verändert werden. Sie sind in sauberem Zustand und ohne Rahmen zurückzugeben.

Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer. Die Kontrollschildnummer ist im Rahmen der Artikel 27 bis 29 übertragbar. Im Rahmen von Artikel 26 kann eine spezielle Kontrollschildnummer zugeteilt werden. In beiden Fällen bleibt Absatz 3 vorbehalten.

Ist eine Nummernserie für bestimmte Fahrzeuge reserviert, so werden die entsprechenden Kontrollschilder nur Fahrzeugen zugeteilt, welche die festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Wechselschilder sind nur möglich, wenn alle darauf eingelösten Fahrzeuge die Voraussetzungen erfüllen. *

Die Strassenverkehrsbehörde kann bestimmte Nummernserien oder bestimmte Kontrollschildnummern von der Zuteilung gemäss Artikel 26 ausnehmen und für eine Zuteilung im Rahmen von Versteigerungen vorsehen. Die Zuteilung kann auch mit versteigerungsähnlichen Verfahren über elektronische Medien erfolgen.

Art. 26 2. Verfahren zur Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer

Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer beantragen. Das Gesuch ist in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen. Unvollständig ausgefüllte Formulare oder solche mit fehlenden Unterlagen werden zurückgewiesen. *

Bei der Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer wird neben den ordentlichen Gebühren für die Erstellung eines Fahrzeugausweises und die Ausgabe der Kontrollschilder eine Sonderabgabe für die Zuteilung einer Kontrollschildnummer auf besonderen Wunsch (Art. 11 Abs. 3 KSVG) geschuldet. *

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller anerkennt mit folgenden Handlungen ausdrücklich die ordentlichen Gebühren und die Sonderabgabe nach Absatz 2:  *

  1. Unterschrift auf dem Formular,
  2. elektronische Übermittlung der Gesuchsunterlagen oder
  3. Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Versteigerungsverfahrens.

Wenn die Kontrollschilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind, wird eine andere Nummer zugeteilt. Die freiwerdende Kontrollschildnummer kann einer neuen Fahrzeughalterin oder einem neuen Fahrzeughalter zugeteilt werden. *

Die Strassenverkehrsbehörde kann vorsehen, dass gegen Gebühr eine Verlängerung der Reservation vorgenommen wird. Sie legt das Verfahren fest und regelt die Ausnahmen. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Reservation. *

Art. 26a * 3. Sonderabgabe für die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer

Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sonderabgabe für die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer anhand des nachfolgenden Rahmens fest. Sie kann bei der Festlegung namentlich auch das Vorliegen besonderer Zahlenkombinationen berücksichtigen. Die Sonderabgabe beträgt: *

  1. für Motorwagen
  1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 30'000 bis 100'000
  2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 20'000 bis 60'000
  3. Kontrollschild mit dreistelliger Zahlenkombination: CHF 10'000 bis 30'000
  4. Kontrollschild mit vierstelliger Zahlenkombination: CHF 1000 bis 10'000
  5. * Kontrollschild mit fünfstelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 3000
  6. Kontrollschild mit sechsstelliger Zahlenkombination: CHF 100 bis 3000
  1. für Motorräder
  1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 1000 bis 5000
  2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 400 bis 4000
  3. Kontrollschild mit dreistelliger Zahlenkombination: CHF 300 bis 3000
  4. Kontrollschild mit vierstelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 2000
  5. * Kontrollschild mit fünfstelliger Zahlenkombination: CHF 50 bis 500
  6. * Kontrollschild mit sechsstelliger Zahlenkombination: CHF 30 bis 300
  1. für alle übrigen Fahrzeugarten: CHF 100 bis 1000

Vorbehalten bleibt die Versteigerung an meistbietende Personen im Sinne von Artikel 25.

Art. 26b * 4. Rücknahme einer Kontrollschildnummer zur unbeschränkten Neuzuteilung

Die Strassenverkehrsbehörde kann eine Kontrollschildnummer zur unbeschränkten Neuzuteilung zurücknehmen und die Kontrollschilder kostenlos gegen solche mit anderer Nummer austauschen. Für die Rücknahme zur unbeschränkten Neuzuteilung kann sie zudem eine Entschädigung bis maximal 2000 Franken ausrichten. Voraussetzung ist die gegenseitige Einigung über die Bedingungen der Rücknahme sowie eine in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich eingereichte Verzichtserklärung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters. *

Art. 27 Kontrollschildübertragung 1. Grundsätze

Die bisherige Fahrzeughalterin oder der bisherige Fahrzeughalter kann vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist zugunsten eines Dritten auf ihre oder seine Kontrollschildnummer verzichten.

Beim Tod der bisherigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughalters kann die Vertreterin oder der Vertreter der Erbengemeinschaft zugunsten eines Dritten auf die Kontrollschildnummer verzichten.

Die Echtheit der Unterschrift der verzichtenden Person kann überprüft werden. Die Vertretungsbefugnis ist auf Verlangen nachzuweisen.

Art. 28 * 2. Fahrzeuge mit besonderen Voraussetzungen

Wurde die zur Übertragung auf eine neue Fahrzeughalterin oder einen neuen Fahrzeughalter bzw. auf ein anderes Fahrzeug beantragte Kontrollschildnummer ursprünglich nur für Fahrzeuge abgegeben, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen mussten (z. B. gewerbsmässiger Personentransport), so kann diese Kontrollschildnummer nur auf entsprechende Fahrzeuge übertragen werden. Wechselschilder sind nur möglich, wenn alle darauf eingelösten Fahrzeuge die Voraussetzungen erfüllen. Bei zukünftigen Übertragungen unterliegt die neue Fahrzeughalterin oder der neue Fahrzeughalter derselben Einschränkung.

Die Strassenverkehrsbehörde kann die Übertragung auf ein Fahrzeug, das die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, zulassen. Dieser Vorgang wird einer Neuzuteilung gleichgestellt, und die bisherige oder neue Halterin, bzw. der bisherige oder neue Halter hat die Sonderabgabe nach Artikel 26a zu bezahlen.

Art. 29 3. Verfahren

Die Verzichtserklärung ist in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen. Unvollständig ausgefüllte Formulare oder solche mit fehlenden Unterlagen werden zurückgewiesen. *

Sobald die Übertragung bewilligt worden ist, kann sie vollzogen werden.

Die Verrechnung von Gutschriften der früheren Fahrzeughalterin oder des früheren Fahrzeughalters mit Rechnungen der neuen Fahrzeughalterin oder des neuen Fahrzeughalters ist mit Ausnahme der Übertragung zufolge Tod der bisherigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughalters ausgeschlossen.

Neben den ordentlichen Gebühren für die Erstellung eines Fahrzeugausweises, die Ausgabe der Kontrollschilder sowie die administrative Übertragung der Kontrollschildnummer wird bei besonderen Kontrollschildnummern zusätzlich eine Sonderabgabe nach Artikel 29a für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer geschuldet. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller anerkennt mit Unterschrift auf dem Formular oder elektronischer Übermittlung der Gesuchsunterlagen ausdrücklich diese ordentlichen Gebühren und die Sonderabgabe. *

Art. 29a * 4. Sonderabgabe für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer

Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sonderabgabe für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer anhand des nachfolgenden Rahmens fest. Sie kann bei der Festlegung namentlich auch das Vorliegen besonderer Zahlenkombinationen berücksichtigen. Die Sonderabgabe beträgt:

  1. für Motorwagen
  1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 500 bis 10'000–
  2. Kontrollschild mit zwei- oder dreistelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 5000
  1. für Motorräder
  1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 200 bis 2000
  2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 100 bis 1000

Art. 30 Tagesausweise

Die Strassenverkehrsbehörde kann von den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Tagesausweis eine angemessene Kaution verlangen, die zugunsten des Kantons verfällt, wenn die dazugehörenden Kontrollschilder nicht vorschriftsgemäss zurückgegeben oder missbraucht werden.

Der Kanton schliesst zur Deckung von Schäden, die durch Fahrzeuge mit Tagesausweis verursacht werden, eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab.

Art. 31 Kollektivfahrzeugausweise und Händlerschilder

Die Strassenverkehrsbehörde überprüft in Zusammenarbeit mit weiteren interessierten Behörden periodisch, ob die Inhaberinnen und Inhaber von Händlerschildern die Voraussetzungen für die Erteilung noch erfüllen.

Die Inhaberin oder der Inhaber des Kollektivfahrzeugausweises hat bei der Überprüfung mitzuwirken und in alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

Infolge Betriebsübernahme sowie Umwandlung oder Gründung eines Betriebes kann die neue Inhaberin oder der neue Inhaber die Händlerschildernummer übernehmen, sofern die notwendigen Voraussetzungen für die Belassung der Händlerschilder gegeben sind.

Art. 31a * Ersatzfahrzeugbewilligung

Die Zulassung eines Ersatzfahrzeugs während 72 Stunden kann Inhaberinnen und Inhabern eines Händlerschilds in elektronischer Form bewilligt werden. *

Das Gesuch ist mit allen für die Bewilligung erforderlichen Angaben einzureichen. *

Auf eine Hinterlegung des Ausweises des Originalfahrzeugs sowie auf eine Rückgabe der Bewilligung kann verzichtet werden. Die elektronisch erteilte Bewilligung ist auf der Fahrt für Kontrollzwecke mitzuführen. *

9. Motorfahrräder *

Art. 32 Haftpflichtversicherung

Der Kanton schliesst für Motorfahrräder eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab. Die Strassenverkehrsbehörde sorgt für den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften und regelt die Abgabe der Versicherungsvignetten. *

Der Kollektivhaftpflichtversicherung kann jedermann gegen Bezahlung der jährlichen Prämien, Gebühren und übrigen Kosten beitreten. *

Besteht eine Einzel- oder Verbandsversicherung, so trägt die oder der Versicherungspflichtige nur die von ihr oder ihm verursachten Gebühren und übrigen Kosten.

Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Mai in Verkehr gesetzt werden, sind Versicherungsprämien, Gebühren und übrige Kosten voll zu bezahlen.

10 Datenbearbeitung und Datenweitergabe

Art. 37 Datenbearbeitung und Datenweitergabe

Die Bearbeitung und Weitergabe von Daten aus den Registern des Strassenverkehrs an Dritte richtet sich nach den eidgenössischen Vorschriften über den Strassenverkehr sowie der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. Die Datenweitergabe zu kommerziellen Zwecken, namentlich für die Werbung, ist ausgeschlossen. *

Art. 38 Bekanntgabe von Daten zu polizeilichen Zwecken

Strafbehörden, Polizeistellen und mit Polizeiaufgaben betraute Bewilligungsbehörden der Gemeinden erhalten für die Kontrolle der Fahrberechtigung der Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, der Verkehrsberechtigung von Fahrzeugen sowie für die Identifikation der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Daten der Strassenverkehrsbehörde. *

Art. 38a * Bekanntgabe von Daten an Sozialdienste

Die Sozialdienste erhalten für die Kontrolle der Berechtigung von Sozialhilfeleistungen im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde. *

Art. 38b * Bekanntgabe von Daten an Betreibungs- und Konkursämter

Die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern erhalten zur Feststellung von verwertbaren Vermögenswerten von Schuldnerinnen und Schuldnern in Betreibungs- und Konkursverfahren im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde. *

Art. 38c * Bekanntgabe von Daten an die Steuerverwaltung

Zur Durchführung der steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren erhält die Steuerverwaltung des Kantons Bern Lesezugriff im Abrufverfahren auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde. *

Zugriff erhalten nur diejenigen Geschäftsbereiche, die zu ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis über die Fahrzeughaltereigenschaft benötigen. Die Zugriffe sind zu protokollieren. Die Protokolle werden nach sechs Monaten gelöscht.

Art. 39 Bekanntgabe von Daten zu Prüfungszwecken

Die Strassenverkehrsbehörde kann privaten oder ausserkantonalen Prüfstellen, die amtliche Prüfungen an Fahrzeugen durchführen, zum Zweck der Fahrzeugprüfung die dafür notwendigen Daten im Abrufverfahren zugänglich machen. *

10a Sponsoring- und Werbeverträge *

Art. 42a * Richtlinien

Die Aufsichtsbehörde erstellt Richtlinien zum Sponsoring und zur Werbung.

Art. 42b * Konzept

Der Abschluss von Sponsoring- und Werbeverträgen nach Artikel 2 KSVG setzt ein schriftliches Konzept voraus, wobei folgende Risikofaktoren vorgängig zu beurteilen sind:

  1. Einvernehmlichkeit mit den politischen Zielsetzungen und Vorgaben,
  2. Einvernehmlichkeit mit den Aufgaben und Zielsetzungen der zuständigen Behörde,
  3. Auswirkungen auf das Ansehen der zuständigen Behörde und der öffentlichen Verwaltung in der Bevölkerung,
  4. Einflussnahme auf Entscheidungsträger,
  5. Schaffung von Abhängigkeitsverhältnissen,
  6. Gefahr von Bestechlichkeits- und Vorteilsannahmetatbeständen,
  7. Wettbewerbsneutralität bei der Vergabe,
  8. Produktebindung oder Bindung im Hinblick auf Folgebeschaffungen,
  9. Folgekosten.

Art. 42c * Vertragsinhalt

Zuständig für den Vertragsabschluss ist die verantwortliche Vollzugsbehörde. Die Vorschriften der Finanzhaushaltsgesetzgebung, namentlich im Bereich der Ausgabenkompetenzen, sind zu beachten.

Sponsoring- und Werbeverträge sind schriftlich abzufassen und haben folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:

  1. die konkrete und präzise Umschreibung der gegenseitigen Leistungen,
  2. gegenseitige Abhängigkeiten bei einer Mehrzahl von Leistungserbringern,
  3. die geplante Dauer des Leistungsaustausches,
  4. die Zahlungsmodalitäten (Fälligkeiten, Raten usw.),
  5. die Regelung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (Rückgewährung von Leistungen usw.).

Art. 42d * Kenntnisnahme

Konzept sowie Sponsoring- und Werbeverträge sind der Aufsichtsbehörde vor deren Abschluss zur Kenntnis zu bringen.

Sponsoring- und Werbeverträge mit erheblichem Leistungsumfang sind im Rahmen der Kommentierung des Geschäftsberichtes transparent zu machen. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen von Artikel 42a weiter gehende Vorgaben zur Sicherstellung einer umfassenden Transparenz vorsehen.

11 Tierfuhrwerke

Art. 43 Sicherheit

Einspännige Tierfuhrwerke müssen mit einer Gabel, mehrspännige mit einer Deichsel ausgerüstet sein.

Die Verkehrssicherheit gefährdende Tiere dürfen nicht bespannt werden.  *

Zur Lenkung der Zugtiere vom Wagen aus muss bei einspännigen Fuhrwerken ein Leitseil, bei mehrspännigen ein Kreuzzügel verwendet werden. Bei zweispännigen Fuhrwerken genügt auf schwach befahrenen Strassen ein Leitseil, wenn es sich um zuggewohnte Tiere handelt.

Bei schneebedeckter Fahrbahn ist für Schlittenfuhrwerke die Beschirrung mit Glocken oder Schellen zu versehen. *

Art. 44 Tierschutz

Beschirrung oder Teile des Fuhrwerks dürfen das Befinden der Tiere nicht beeinträchtigen, deren Gesundheit nicht gefährden und keine Verletzungsgefahr für sie darstellen.

Verletzte, kranke oder geschwächte Tiere dürfen nicht bespannt werden.

Der spezifische Raddruck des Fuhrwerks darf bei Eisen- und Vollgummireifen 100 Kilogramm und bei Luftkammer- und Weichreifen 200 Kilogramm je Zentimeter Radbreite nicht übersteigen. Das Betriebsgewicht muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Bespannung stehen.

Kutschenbetriebe haben sicherzustellen, dass die Tiere nach längstens sechs Stunden Einsatz für eine längere Ruhepause ausgespannt werden. Die Warteplätze müssen beschattet und eine Tränkemöglichkeit muss am Warteplatz oder in dessen Nähe vorhanden sein.

12 Sportliche Veranstaltungen

Art. 45 Bewilligungspflicht

Motor- oder radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen oder ausserhalb öffentlicher Strassen unterliegen der Bewilligungspflicht. Eine Bewilligung ist auch erforderlich für lauf- und marschsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen.

Die Bewilligungen werden durch die Strassenverkehrsbehörde erteilt. Diese legt nach Anhörung weiterer interessierter Behörden die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest. *

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, alle Gesuchsunterlagen und weiterführenden Informationen im Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung in elektronischer Form mit der Strassenverkehrsbehörde auszutauschen.  *

Sind Gemeindestrassen durch Veranstaltungen und Wettkämpfe betroffen, ist von der Organisatorin oder dem Organisator die Zustimmung der betroffenen Gemeinden beizubringen.

Die Notwendigkeit zusätzlicher Bewilligungen durch andere Behörden aufgrund besonderer Rechtsgrundlage bleibt vorbehalten.

Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung von Veranstaltungen, Wettkämpfen und dergleichen auf öffentlichen oder ausserhalb öffentlicher Strassen.

Art. 45a * Verkehrskonzept

Ist durch die Veranstaltung mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter mit dem Gesuch um Bewilligungserteilung ein Verkehrskonzept einzureichen, in welchem die Massnahmen zur Sicherung des Verkehrs, die erforderlichen Umleitungen, der Ordnungsdienst und die Parkraumbewirtschaftung festgelegt werden.

Art. 46 Sportliche Veranstaltungen

Als sportliche Veranstaltungen gelten wettkampfmässig ausgelegte Anlässe, bei denen die Leistung der Teilnehmenden aufgrund bestimmter Kriterien gemessen und eine Rangfolge ermittelt wird (Rennen, wettbewerbsmässige Parcoursfahrten wie Rallies, Verbrauchswettbewerbe, Zuverlässigkeits-, Orientierungs-, Stern- oder Zielfahrten, Geschicklichkeitswettbewerbe mit Ranglisten nach Fehlerpunkten, Trials, Tractor-Pulling usw.).

Hinsichtlich der Bewilligungserteilung sind folgende Veranstaltungen den sportlichen Veranstaltungen gleichgestellt:

  1. Demonstrationsveranstaltungen mit Motorfahrzeugen, wenn die an der Demonstration gefahrene Höchstgeschwindigkeit mehr als 50km/h beträgt;
  2. Motorsportähnliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, auch wenn keine Ranglisten erstellt werden;
  3. Veranstaltungen, bei denen Rekordversuche mit Motorfahrzeugen durchgeführt werden;
  4. Volksradtouren.

Art. 47 Beurteilungskriterien und Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt neben den in Artikel 52 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG)[8] genannten Voraussetzungen bei der Bewilligungserteilung namentlich die Belange des Natur-, Umwelt- und Heimatschutzes sowie der Gesundheit der Menschen. *

Das Bewilligungsverfahren für motor-, rad-, lauf- und marschsportliche Veranstaltungen richtet sich nach Artikel 95 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)[9]*

Übermässig risikobehaftete oder auf Destruktion ausgerichtete Veranstaltungen werden nicht bewilligt. *

Art. 49 Sportlizenz

Die Strassenverkehrsbehörde kann Ausnahmen vom Erfordernis des Führerausweisbesitzes bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorsehen, sofern deren Fähigkeiten im Rahmen eines Lizenzverfahrens durch die Sportverbände nachweisbar geprüft worden sind.

Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen obliegt der Veranstalterin oder dem Veranstalter.

Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat alle Angaben beizubringen bezüglich der erforderlichen Lizenzen je zu berechtigende Kategorie und des für die Teilnahme festgelegten Mindestalters.

Art. 50 Kartveranstaltungen

Die Verwendung von Kartfahrzeugen mit Verbrennungsmotor wird nur abseits von bewohnten Gebieten und auf speziell für diesen Zweck gebauten oder hergerichteten Pisten bewilligt.

Der Betrieb von speziellen Outdoor-Kartbahnen ist bewilligungspflichtig. Die Strassenverkehrsbehörde legt die Grundsätze hinsichtlich Sicherheitsmassnahmen sowie die Betriebszeiten fest.

Nicht lizenzierte Führerinnen und Führer von Kartfahrzeugen müssen mindestens 10 Jahre alt sein und körperlich und geistig zur sicheren Bedienung der Karts in der Lage sein. Die Betreiberinnen und Betreiber der Kartbahnen haben die Überprüfung dieser Voraussetzungen sicherzustellen.

Die Führerinnen und Führer von Kartfahrzeugen dürfen nur mit der nötigen Schutzausrüstung fahren. Anfängerinnen und Anfänger sind sorgfältig in die Bedienung der Fahrzeuge und die geltenden Fahr- und Verhaltensregeln einzuweisen.

Zu Rennen zugelassen werden dürfen nur Führerinnen und Führer, die im Besitz einer gültigen, vom zuständigen Sportverband ausgestellten Lizenz sind. Bei Tageslizenzen ist die Renntauglichkeit vorgängig von einer fachkundigen Person zu überprüfen.

Art. 51 Trainingsfahrten

Die Strassenverkehrsbehörde kann motorsportliche Trainingsfahrten an bestimmten und geeigneten Orten ausserhalb öffentlicher Strassen bewilligen.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat den schriftlichen Mitbericht der betroffenen Gemeinden, der Landeigentümerinnen und Landeigentümer und weiterer betroffener Personen beizubringen.

Art. 52 Geschlossene Räume

Für motorsportliche Veranstaltungen in geschlossenen oder überdachten Räumen ist durch die Veranstalterin oder den Veranstalter einzig die schriftliche Bewilligung der betroffenen Gemeinde einzuholen.

Art. 53 Lauf- und marschsportliche Veranstaltungen

Für die Bewilligung lauf- und marschsportlicher Veranstaltungen auf Kantonsstrassen ist die Strassenverkehrsbehörde zuständig. Sind andere Strassen betroffen, so sind dem Gesuch die Bewilligungen der entsprechenden Gemeinden beizulegen.

Die Bewilligung lauf- und marschsportlicher Veranstaltungen auf den übrigen Verkehrsflächen erfolgt durch die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist. Diese legen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 54 Sportliche Veranstaltungen mit fahrzeugähnlichen Geräten

Für sportliche Veranstaltungen mit fahrzeugähnlichen Geräten gelten sinngemäss die Zuständigkeiten von Artikel 53.

13 Sonderbewilligungen für Fahrzeuge an Umzügen

Art. 55

Bei volkstümlichen Umzügen (Fasnacht usw.) können Fahrzeuge nur bewilligt werden, wenn eine hinreichende Gewähr für deren Betriebssicherheit besteht.

Sonderbewilligungen sind bis zu den folgenden Höchstmassen zulässig:

  1. Die Höhe des Fahrzeugs darf mit dem Aufbau oder der Ladung höchstens 4,50 Meter betragen. Bei Motorwagen und ihren Anhängern darf sie jedoch das Zweieinhalbfache des Abstandes zwischen den äussersten Reifenenden nicht überschreiten;
  2. Auf der Umzugsroute dürfen einzelne, kleine Teile des Aufbaus oder der Ladung in Leichtbauweise die gemäss Buchstabe a zulässige Höhe überschreiten. Sie dürfen das Dreifache des Abstandes zwischen den äussersten Reifenenden, jedoch höchstens 7,50 Meter erreichen;
  3. Der Aufbau oder die Ladung darf die ursprüngliche Fahrzeugbreite auf jeder Seite höchstens um 0,50 Meter überragen. Die Breite darf gesamthaft höchstens 3,50 Meter betragen;
  4. Der Schwerpunkt der Fahrzeuge einschliesslich Aufbau oder Ladung darf ab Boden höchstens 110 Prozent des Abstandes zwischen den beiden äussersten Reifenenden betragen.

Sonderbewilligungen für Fahrzeuge an Umzügen werden durch die Strassenverkehrsbehörde erteilt.

14 Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen oder auf Strassen, die nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind

Art. 56 Anwendbares Recht

Das SVG sowie die dazugehörenden Verordnungen gelten bei Verwendung von Fahrzeugen nach diesem Kapitel sinngemäss ausserhalb der öffentlichen Strassen, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen oder ergänzenden Vorschriften vorsieht.

Art. 57 Voraussetzungen

Die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen wird durch die Strassenverkehrsbehörde nur bewilligt, wenn

  1. abgelegene Gebäude nicht auf der öffentlichen Strasse erreicht werden können (Zubringer) oder
  2. ein Bedürfnis vorliegt und eine andere Beförderungsart unzweckmässig ist.

Die Motorfahrzeugführerin oder der Motorfahrzeugführer muss den Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen, und das Fahrzeug muss nach dem Strassenverkehrsrecht des Bundes zum öffentlichen Verkehr zugelassen sein. Die Erteilung der Bewilligungen kann vom Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

Artikel 47 dieser Verordnung kommt bei der Beurteilung der Kriterien zur Bewilligungserteilung sinngemäss zur Anwendung.

Art. 58 Fuss- und Wanderwege, Skipisten

Schmale Fuss- und Wanderwege sowie Skipisten, Langlaufloipen und Schlittelwege sind nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt.

Art. 58a * Grünstreifen

Das Befahren von Grünstreifen oder anderen Flächen, welche nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vorgesehen sind (z.B. Verkehrsteiler, Wies- und Ackerland), sowie das Parkieren auf diesen Flächen ist verboten. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Landeigentümerin oder den Landeigentümer.

Art. 59 Pistenbearbeitung

Motorfahrzeuge für die Pisten- und Loipenbearbeitung dürfen nur unter den in Artikel 57 Absatz 2 aufgeführten Anforderungen verkehren.

Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur bei genügenden Schneeverhältnissen erlaubt.

Art. 60 Motorschlitten oder ähnliche Fahrzeuge

Für die Bewilligung von Motorschlitten oder weiteren Fahrzeugarten (Kleinfahrzeuge, wie z. B. Quads), welche Natur und Umwelt (Lärm, Abgase usw.) besonders störend berühren können, kann die Strassenverkehrsbehörde einschränkende Bewilligungskriterien festlegen.

Art. 61 Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte

Für die Verwendung von Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten können die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den örtlichen Tourismusorganisationen Verhaltensrichtlinien erlassen, empfohlene Routen bekannt geben sowie spezielle Routen festlegen und signalisieren. Die betroffenen kantonalen Amtsstellen sind anzuhören.

15 Lautsprecher

Art. 62 Bewilligungspflicht

Die Benützung von Lautsprechern von Fahrzeugen aus ist bewilligungspflichtig.

Art. 63 Motorfahrzeuge und Anhänger an Motorfahrzeugen

Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die Strassenverkehrsbehörde Lautsprecher an Motorfahrzeugen und deren Anhängern auf Gesuch hin ausnahmsweise bewilligen.

Art. 64 Motorlose Fahrzeuge

Die Bewilligungserteilung von Lautsprechern an motorlosen Fahrzeugen erfolgt durch diejenige Gemeinde, auf deren Gebiet das Fahrzeug verkehren soll.

15a Parkierungserleichterungen *

Art. 64a * Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen 1. Zuständigkeit

Die Strassenverkehrsbehörde gewährt gehbehinderten Personen oder Personen, die sie regelmässig transportieren, auf Gesuch hin Parkierungserleichterungen.

Die zuständigen Behörden der Wohngemeinden unterstützen die Strassenverkehrsbehörde als Kontakt- und Anlaufstelle zu den betroffenen Personen.

Die Strassenverkehrsbehörde regelt die Einzelheiten und erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 64b * 2. Bewilligungsvoraussetzungen und -umfang

Voraussetzungen und Umfang der Parkierungserleichterungen sowie das Ausstellen und der Entzug der Parkkarten durch die Bewilligungsbehörde richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften. Die Bewilligungsbehörde orientiert sich namentlich an den Richtlinien der Vereinigung der Strassenverkehrsämter. *

Voraussetzung für die Bewilligungserteilung bildet neben dem schriftlichen Gesuch ein ärztliches Zeugnis. Die Bewilligungsbehörde kann in jedem Fall zusätzlich eine Untersuchung und einen Bericht durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt verlangen. *

Die Bewilligungsbehörde legt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung im Einzelfall fest.

Art. 64c * 3. Gesuchsbearbeitung

Die Bewilligungsbehörde ist befugt, im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Kontrollverfahren weitere Auskünfte bei der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller sowie weiteren betroffenen Personen einzuholen und ergänzende Unterlagen zu verlangen.

Die Bearbeitung eines Gesuchs erfolgt erst, wenn alle verlangten Unterlagen vollständig vorliegen.

Art. 64d * Parkierungserleichterungen für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt

Die zuständige Gemeindebehörde am Praxisstandort oder Geschäftssitz kann auf Gesuch hin Personen oder Organisationen, welche beruflich die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen, Parkierungserleichterungen gewähren.

… *

Der Geltungsbereich der gewährten Erleichterungen beschränkt sich in der Regel auf das Gemeindegebiet der Bewilligungsgemeinde. Ein darüber hinausgehender Geltungsumfang ist im Einzelfall durch die Bewilligungsnehmerin oder den Bewilligungsnehmer abzuklären.

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Parkierungserleichterungen für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt.

16 Über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme der Strasse

Art. 65 Polizeivorschriften

Die Gemeinden können über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Strassen und Plätzen Polizeivorschriften erlassen.

Art. 66 Bewilligungspflicht

Veranstaltungen und Verrichtungen, für welche die öffentliche Strasse über den Gemeingebrauch hinausgehend in Anspruch genommen wird, sind nur mit Bewilligung gestattet.

Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen auf Kantonsstrassen ist die Kantonspolizei in Absprache mit weiteren interessierten Behörden. Vorbehalten bleibt die Bewilligungserteilung durch das Tiefbauamt als Strasseneigentümer. Im übrigen Strassenraum wird die Bewilligung durch die zuständigen Gemeinden erteilt.

Unterliegen Veranstaltungen oder Verrichtungen nicht der Bewilligungspflicht nach Kapitel 12 dieser Verordnung und werden dabei Motorfahrzeuge ausserhalb der öffentlichen Strasse verwendet, sind diese nur mit Bewilligung der zuständigen Gemeinden gestattet. Diese legen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest. Artikel 48 Absatz 4 bleibt vorbehalten.

Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn es sich um sportliche Veranstaltungen handelt, für die gemäss Artikel 45 ff. dieser Verordnung eine Bewilligung erteilt worden ist.

Art. 67 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die zuständigen Behörden die notwendigen Verkehrsmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vorgängig festgelegt haben. Die Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Strassenfahrzeuge sind zu beachten. Vorbehalten bleiben besondere Bewilligungen, die in einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind.

Art. 68 Bauliche Inanspruchnahme

Für die besondere Inanspruchnahme der Strasse durch Anlagen, Gegenstände und andere Einrichtungen sowie für das Ablagern und Aufbrechen der Strasse gilt die Baugesetzgebung.

17 Rechtspflege

Art. 69 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Strassenverkehrsbehörde kann Einsprache erhoben werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG[10]).

Gegen den Entzug von Führerausweisen kann keine Einsprache erhoben werden.

Art. 70 Strafbestimmungen

Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen werden Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die in einer Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen mit Busse bestraft.

Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung.

18 Schlussbestimmungen

Art. 71 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV[11]):
2. Verordnung vom 28. Oktober 1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFV[12]):

Art. 72 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 11. Januar 1978 über die Strassenpolizei und Strassensignalisation (Strassenpolizeiverordnung) (BSG 761.151)
2. Verordnung vom 12. Juni 1991 über Veranstaltungen im Strassenverkehr sowie über die Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strasse (VNOS) (BSG 761.171)
3. Verordnung vom 29. November 1989 über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge (BSG 761.421.1)

Art. 73 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmung und Inkrafttreten der Änderung vom 17.05.2006 *

Art. T1-1 *

Bestehende Vertrauensarztverhältnisse werden übernommen. Die Erneuerung richtet sich nach Artikel 12c Abs.

auf den 1. August 2006:die Artikel 4a, 12 bis 12i, 25, 45a, 58a, 64a bis 64d

auf den 1. Januar 2007:die Artikel 26, 26a, 28, 29, 29a, 42a bis 42d

Egress

Bern, 20. Oktober 2004

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Egger-Jenzer

Der Staatsschreiber: Nuspliger

04-84

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung 04-84
17.05.2006 01.08.2006 Art. 4a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12 Titel geändert 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12b eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12c eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12d eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12e eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12f eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12g eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12h eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 12i eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 25 Abs. 3 geändert 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 2 geändert 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 3 geändert 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 4 eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 5 eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 26a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 28 geändert 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 29 Abs. 4 geändert 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 29a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Titel 10a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 42a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 42b eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 42c eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Art. 42d eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 45a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 58a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Titel 15a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 64a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 64b eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 64c eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. 64d eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Titel T1 eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Art. T1-1 eingefügt 06-66
04.04.2007 01.07.2007 Ingress geändert 07-44
04.04.2007 01.07.2007 Art. 26b eingefügt 07-44
04.04.2007 01.07.2007 Art. 38 Abs. 1 geändert 07-44
17.10.2007 01.01.2008 Art. 7 Abs. 1 geändert 07-107
17.10.2007 01.01.2008 Art. 7 Abs. 2 geändert 07-107
17.10.2007 01.01.2008 Art. 8 Abs. 1 geändert 07-107
18.06.2008 01.09.2008 Art. 12g Abs. 1 geändert 08-77
18.06.2008 01.09.2008 Art. 13 geändert 08-77
18.06.2008 01.09.2008 Art. 14 Abs. 1 geändert 08-77
18.06.2008 01.09.2008 Art. 15 geändert 08-77
18.06.2008 01.09.2008 Art. 16 geändert 08-77
18.06.2008 01.09.2008 Art. 17a eingefügt 08-77
18.06.2008 01.09.2008 Art. 38a eingefügt 08-77
21.09.2011 01.01.2012 Art. 12k eingefügt 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 14 Abs. 2 geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 14 Abs. 3 geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 14a eingefügt 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 26a Abs. 1 geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 26a Abs. 1, a, 5. geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 26a Abs. 1, b, 5. geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 26a Abs. 1, b, 6. eingefügt 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Titel 9. geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 32 Abs. 1 geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 32 Abs. 2 geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Titel geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 33 Abs. 1 geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 34 Abs. 1 geändert 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 35 aufgehoben 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 36 aufgehoben 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 38b eingefügt 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 40 aufgehoben 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 41 aufgehoben 11-109
21.09.2011 01.01.2012 Art. 42 aufgehoben 11-109
16.03.2016 01.07.2016 Art. 9 Abs. 3 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 11 Abs. 3 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Titel 4 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12 Titel geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12a aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12b aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12c aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12d Abs. 1 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12d Abs. 1a eingefügt 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12d Abs. 2 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12d Abs. 3 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12e Abs. 1 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12e Abs. 2 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12f aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12g Abs. 1 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12g Abs. 2 aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12i aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12k Abs. 1 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12k Abs. 2 eingefügt 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 12l eingefügt 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 16 Abs. 2 eingefügt 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 17a Titel geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 31a eingefügt 16-027
16.03.2016 01.05.2016 Art. 38c eingefügt 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 64b Abs. 1 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 64b Abs. 2 geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016 Art. 64d Abs. 2 aufgehoben 16-027
24.02.2021 01.04.2021 Ingress geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 3 geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021 Art. 4a Abs. 1 geändert 21-021
24.11.2021 01.01.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 14a Abs. 2 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 14a Abs. 2a eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 26 Abs. 1 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 26 Abs. 3 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 26 Abs. 3, a eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 26 Abs. 3, b eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 26 Abs. 3, c eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 26b Abs. 1 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 29 Abs. 4 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 31a Abs. 1 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 31a Abs. 3 eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 32 Abs. 1 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 33 aufgehoben 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 34 aufgehoben 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 37 Abs. 1 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 43 Abs. 2 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 43 Abs. 4 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 45 Abs. 2 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 45 Abs. 2a eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 47 Abs. 1 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 47 Abs. 2 geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 47 Abs. 3 eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022 Art. 48 aufgehoben 21-117
11.01.2023 01.03.2023 Art. 12k Abs. 2 aufgehoben 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 14a Abs. 2a aufgehoben 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 31a Abs. 2 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 38 Abs. 1 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 38a Abs. 1 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 38b Abs. 1 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 38c Abs. 1 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 39 Abs. 1 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 45 Abs. 2a geändert 23-006

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.10.2004 01.01.2005 Erstfassung 04-84
Ingress 04.04.2007 01.07.2007 geändert 07-44
Ingress 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 3 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 4a 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 4a Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
Art. 7 Abs. 1 17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-107
Art. 7 Abs. 2 17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-107
Art. 8 Abs. 1 17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-107
Art. 9 Abs. 3 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 10 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 11 Abs. 3 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Titel 4 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12 17.05.2006 01.08.2006 Titel geändert 06-66
Art. 12 16.03.2016 01.07.2016 Titel geändert 16-027
Art. 12 Abs. 1 17.05.2006 01.08.2006 geändert 06-66
Art. 12 Abs. 1 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12 Abs. 2 16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
Art. 12 Abs. 3 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027
Art. 12a 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12a 16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
Art. 12b 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12b 16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
Art. 12c 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12c 16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
Art. 12d 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12d Abs. 1 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12d Abs. 1a 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027
Art. 12d Abs. 2 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12d Abs. 3 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12e 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12e Abs. 1 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12e Abs. 2 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12f 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12f 16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
Art. 12g 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12g Abs. 1 18.06.2008 01.09.2008 geändert 08-77
Art. 12g Abs. 1 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12g Abs. 2 16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
Art. 12h 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12i 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 12i 16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
Art. 12k 21.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-109
Art. 12k Abs. 1 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 12k Abs. 2 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027
Art. 12k Abs. 2 11.01.2023 01.03.2023 aufgehoben 23-006
Art. 12l 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027
Art. 13 18.06.2008 01.09.2008 geändert 08-77
Art. 14 Abs. 1 18.06.2008 01.09.2008 geändert 08-77
Art. 14 Abs. 2 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 14 Abs. 3 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 14a 21.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-109
Art. 14a Abs. 2 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 14a Abs. 2a 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117
Art. 14a Abs. 2a 11.01.2023 01.03.2023 aufgehoben 23-006
Art. 15 18.06.2008 01.09.2008 geändert 08-77
Art. 16 18.06.2008 01.09.2008 geändert 08-77
Art. 16 Abs. 1 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 16 Abs. 2 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027
Art. 17a 18.06.2008 01.09.2008 eingefügt 08-77
Art. 17a 16.03.2016 01.07.2016 Titel geändert 16-027
Art. 25 Abs. 3 17.05.2006 01.08.2006 geändert 06-66
Art. 26 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 26 Abs. 2 17.05.2006 01.01.2007 geändert 06-66
Art. 26 Abs. 3 17.05.2006 01.01.2007 geändert 06-66
Art. 26 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 26 Abs. 3, a 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117
Art. 26 Abs. 3, b 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117
Art. 26 Abs. 3, c 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117
Art. 26 Abs. 4 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 26 Abs. 5 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 26a 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 26a Abs. 1 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 26a Abs. 1, a, 5. 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 26a Abs. 1, b, 5. 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 26a Abs. 1, b, 6. 21.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-109
Art. 26b 04.04.2007 01.07.2007 eingefügt 07-44
Art. 26b Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 28 17.05.2006 01.01.2007 geändert 06-66
Art. 29 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 29 Abs. 4 17.05.2006 01.01.2007 geändert 06-66
Art. 29 Abs. 4 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 29a 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 31a 16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027
Art. 31a Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 31a Abs. 2 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 31a Abs. 3 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117
Titel 9. 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 32 Abs. 1 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 32 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 32 Abs. 2 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 33 21.09.2011 01.01.2012 Titel geändert 11-109
Art. 33 24.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-117
Art. 33 Abs. 1 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 34 24.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-117
Art. 34 Abs. 1 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109
Art. 35 21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-109
Art. 36 21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-109
Art. 37 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 38 Abs. 1 04.04.2007 01.07.2007 geändert 07-44
Art. 38 Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 38a 18.06.2008 01.09.2008 eingefügt 08-77
Art. 38a Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 38b 21.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-109
Art. 38b Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 38c 16.03.2016 01.05.2016 eingefügt 16-027
Art. 38c Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 39 Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 40 21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-109
Art. 41 21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-109
Art. 42 21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-109
Titel 10a 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 42a 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 42b 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 42c 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 42d 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66
Art. 43 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 43 Abs. 4 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 45 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 45 Abs. 2a 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117
Art. 45 Abs. 2a 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 45a 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 47 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 47 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117
Art. 47 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117
Art. 48 24.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-117
Art. 58a 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Titel 15a 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 64a 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 64b 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 64b Abs. 1 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 64b Abs. 2 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027
Art. 64c 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 64d 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. 64d Abs. 2 16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
Titel T1 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
Art. T1-1 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66