Die Bezugsbehörde kann Zahlungserleichterungen gewähren. *
Sie kann ein schriftlich begründetes Gesuch verlangen. Das Gesuch hindert den Einzug der Steuern nicht. *
Zahlungserleichterungen können namentlich gewährt werden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Forderung ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Fortkommens oder ohne Einschränkung in den notwendigen Unterhaltsbedürfnissen nicht bezahlen kann. *
Die Gewährung der Zahlungserleichterungen kann von der Bezugsbehörde an Bedingungen, namentlich die Leistung von Teilzahlungen und Sicherheiten, geknüpft werden.
Wurde die Forderung, für die Zahlungserleichterungen beantragt werden, betrieben, entscheidet die nach Artikel 3 zuständige Behörde über deren Gewährung. Die Gewährung der Zahlungserleichterungen kann vom Rückzug eines erhobenen Rechtsvorschlages abhängig gemacht werden. *