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762.4

Gesetz über den öffentlichen Verkehr

vom 16.09.1993 (Stand 01.08.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, ein volkswirtschaftlich und sozialpolitisch ausreichendes Angebot an Leistungen des öffentlichen Verkehrs zu gewährleisten und dabei einen möglichst wirtschaftlichen Einsatz der Mittel zu erreichen.

Es soll die Umweltbelastung und den Energieverbrauch des gesamten Verkehrs vermindern und eine geordnete Besiedlung fördern.

Zu diesem Zweck ermöglicht es dem Kanton

  1. Anreize zu schaffen für die Umlagerung des privaten Personen- und Güterverkehrs auf öffentliche Verkehrsmittel;
  2. die Koordination zwischen öffentlichem und Individual-Verkehr zu verbessern;
  3. die aktive Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen zu pflegen.

Art. 2 Mittel

Der Kanton legt periodisch seine verkehrspolitischen Grundsätze und Ziele fest.

Er leistet den Transportunternehmungen Abgeltungen (Beiträge und Darlehen) für ihre Investitions- und Betriebsaufwendungen.

Er kann Transportunternehmungen zeitlich befristet übernehmen, sich an solchen beteiligen oder seine Leistungen davon abhängig machen, dass er Einsitz und Stimme in ihren leitenden Organen erhält oder dass zweckmässige regionale Zusammenschlüsse gebildet werden.

Er kann sich organisatorisch und finanziell an Gründung und Betrieb von Tarifverbunden und weiteren Tarifmassnahmen beteiligen.

Er kann Beiträge für den Bau von Verkehrsanlagen gewähren oder selber Verkehrsanlagen erstellen, insbesondere um den öffentlichen und den Individual-Verkehr miteinander zu verknüpfen oder zu entflechten.

2 Massnahmen

Art. 3 Gewährleistung eines angemessenen Angebots des öffentlichen Verkehrs

Der Kanton umschreibt die Grundsätze, nach welchen sich das Angebot des öffentlichen, nicht touristischen Verkehrs im Kanton ausrichten soll. Er kann dabei namentlich die Angebots- und Tarifgestaltung sowie einen minimalen Auslastungs- und Kostendeckungsgrad der öffentlichen Verkehrsmittel bestimmen. Er kann mit den Transportunternehmungen entsprechende Leistungsaufträge vereinbaren.

Gemeinden, Private oder weitere Organisationen können mit den Transportunternehmungen zusätzliche Leistungen vereinbaren, sofern die ungedeckten Mehrkosten übernommen werden.

Art. 4 Abgeltungen des Kantons

Zur Sicherstellung des Leistungsangebots nach Artikel 3 leistet der Kanton den Transportunternehmungen des allgemeinen Verkehrs und des Ortsverkehrs nach Massgabe des Bundesrechts und selbständig Abgeltungen, insbesondere für

  1. Investitionen,
  2. den Betrieb mit Einschluss von Versuchsbetrieben.

Er kann Abgeltungen für Investitionen im Güterverkehr im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f leisten.

Art. 5 Abgeltungen für Investitionen

Als Investitionen (Neu- und Ersatzinvestitionen) gelten namentlich

  1. die Anschaffung von Fahrzeugen,
  2. die Erstellung und Erneuerung von Anlagen,
  3. die Sicherung und Beseitigung von Niveauübergängen und andere Sicherheitsmassnahmen,
  4. die Durchführung von Umweltschutzmassnahmen,
  5. die Umstellung des Betriebes einer Transportunternehmung auf ein anderes Verkehrsmittel und
  6. die Erstellung von Anlagen für den Güterverkehr, sofern diese einen Umlagerungseffekt erwarten lassen.

Fahrzeuge und Anlagen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offensteht.

Art. 6 Abgeltungen für den Betrieb

Abgeltungen werden namentlich ausgerichtet für

  1. Betriebsfehlbeträge,
  2. vom Kanton bestellte Leistungen.

Der Kanton kann zudem im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Versuchsbetriebe des öffentlichen Verkehrs unterstützen, namentlich zur Abklärung der Nachfrage (Markttests) oder zur Erprobung neuartiger Verkehrsformen.

Der Kanton kann Beiträge an Behindertentransporte leisten.

Die Abgeltungen für den Betrieb können auch als Vorschusszahlungen ausgerichtet werden.

Art. 7 Voraussetzungen für die Ausrichtung von Abgeltungen

Der Kanton gewährt Beiträge an Transportunternehmungen nur soweit, als diese Leistungen im Rahmen der Grundsätze nach Artikel 3 erbringen, eine effiziente Betriebsführung aufweisen und angemessene Tarife erheben. Vorbehalten bleibt Artikel 12 Absatz 4.

Er kann seine Beiträge davon abhängig machen, dass die Transportunternehmungen ihre Transportleistungen ausweisen und die nötigen Angaben machen, um die Transportleistungen auf ihre Wirtschaftlichkeit hin zu prüfen und insbesondere Auslastungs- und Kostendeckungsgrade der Linien zu bestimmen.

Er kann seine Beiträge an Transportunternehmungen, die keine Bundesbeiträge erhalten, davon abhängig machen, dass sie nach von ihm vorgeschriebenen Grundsätzen abrechnen.

Beiträge nach diesem Gesetz werden nur gewährt, soweit nicht ausreichende Beiträge aufgrund von andern Gesetzen zur Verfügung stehen.

Art. 8 Tarifmassnahmen

Der Kanton kann Tarifverbunde und andere Tarifmassnahmen finanziell unterstützen.

Art. 9 Touristischer Verkehr

Der Kanton kann ausnahmsweise auch Beiträge an Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen des touristischen Verkehrs gewähren, sofern diese für eine Region von wesentlicher Bedeutung sind.

Art. 10 Förderung internationaler Eisenbahnverbindungen

Der Kanton kann internationale Eisenbahnverbindungen fördern.

Art. 11 Planungen Dritter, Öffentlichkeitsarbeit

Der Kanton kann Planungen Dritter, insbesondere der regionalen Verkehrskonferenzen, im Bereich des öffentlichen Verkehrs und der Verkehrskoordination unterstützen.

Er kann ausnahmsweise Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des öffentlichen Verkehrs leisten oder unterstützen, wenn sie den Aufgabenbereich einzelner Transportunternehmungen überschreitet.

3 Finanzierung

Art. 12 Beiträge des Kantons und der Gemeinden

An den Abgeltungen des Kantons für Investitionen und Betrieb (Art. 4, 5 und 6) und an den Finanzhilfen für Tarifmassnahmen und den touristischen Verkehr (Art. 8 und 9) beteiligen sich die Gemeinden im Rahmen eines Lastenausgleichssystems nach dem Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich. *

… *

Sind in einer Gemeinde besondere, örtlich bedingte Verkehrsanlagen zu erstellen, so hat diese Gemeinde einen zusätzlichen Beitrag in angemessener Höhe an die Investitionskosten zu leisten.

Der Kanton kann für die Abgeltung der Betriebskosten ausnahmsweise einen zusätzlichen Beitrag der betroffenen Gemeinde verlangen, insbesondere wenn der minimale Auslastungs- und Kostendeckungsgrad gemäss Artikel 3 nicht erreicht wird.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *

4 Verfahren und Zuständigkeiten

Art. 13 Planungsberichte

Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat periodisch je einen Bericht über die mittelfristige Nachfrage- und Angebotsentwicklung sowie über die Investitionsplanung im öffentlichen Verkehr.

Der Bericht über die mittelfristige Nachfrage- und Angebotsentwicklung stellt die geplanten Angebotsänderungen in den nächsten zwei oder drei Fahrplanperioden dar und gibt Auskunft über die hierfür erforderlichen Massnahmen und finanziellen Mittel.

Der Bericht über die Investitionsplanung wird in Zusammenarbeit mit den Transportunternehmungen gestützt auf die entsprechenden Planungen des Bundes erstellt. Er beschreibt die wichtigsten Investitionsvorhaben im öffentlichen Verkehr.

Die beiden Berichte stellen die Entwicklung des Gesamtverkehrs sowie die Abstimmung von Individualverkehr, öffentlichem Verkehr und Raumplanung dar.

Art. 14 Grosser Rat

Der Grosse Rat beschliesst gestützt auf die Berichte des Regierungsrates über die mittelfristige Angebotsentwicklung und über die Investitionsplanung *

  1. periodisch über das Angebot des öffentlichen Verkehrs (Art. 3),
  2. periodisch einen Rahmenkredit für die Finanzierung der Investitionen des öffentlichen Verkehrs (Art. 5),
  3. im Rahmen seiner Finanzkompetenzen über die Beiträge an Anlagen für den Güterverkehr (Art. 4 Abs. 2), über die Bestellung neuer gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b), über die Einführung von Tarifmassnahmen (Art. 8), über Beiträge an den touristischen Verkehr (Art. 9) und über die Förderung internationaler Eisenbahnverbindungen (Art. 10).

Er kann für Investitionen auch Einzelkredite bewilligen.

… *

Art. 15 Regierungsrat

Der Regierungsrat

  1. erlässt im Rahmen des Grossratsbeschlusses und nach Anhörung der regionalen Verkehrskonferenzen die Ausführungsbestimmungen über das Angebot des öffentlichen Verkehrs (Art. 14 Abs. 1 Bst. a);
  2. beschliesst über die Verwendung des vom Grossen Rat bewilligten Rahmenkredits für Investitionen des öffentlichen Verkehrs (Art. 5);
  3. beschliesst im Rahmen seiner Finanzkompetenzen über die Beiträge an Investitionen (Art. 5 Abs. 1), über die Bestellung neuer gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b), über die Einführung von Tarifmassnahmen (Art. 8), über Beiträge an den touristischen Verkehr (Art. 9) und über die Förderung internationaler Eisenbahnverbindungen (Art. 10);
  4. beschliesst gestützt auf den Angebotsbeschluss (Art. 14 Abs. 1 Bst. a) mit Verpflichtungskredit abschliessend über die Abgeltung der Betriebsleistungen (Art. 6) sowie die Unterstützung von Tarifmassnahmen (Art. 8);
  5. schliesst mit den Transportunternehmungen Verträge zur Sicherstellung des vom Kanton vorgesehenen Angebots des öffentlichen Verkehrs (Art. 3 und 4) und zur Durchführung von Tarifmassnahmen ab (Art. 17);[1]
  6. unterbreitet dem Grossen Rat periodisch die Berichte über die mittelfristige Angebotsentwicklung und die Investitionsplanung (Art. 13);[2]
  7. legt den räumlichen Zuständigkeitsbereich der regionalen Verkehrskonferenzen fest und genehmigt ihre Statuten (Art. 16);[3]
  8. wählt die Vertreterinnen und die Vertreter des Kantons in die Transportunternehmungen (Art. 2 Abs. 3);[4]
  9. regelt die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinden (Art. 12).

Art. 16 Regionale Verkehrskonferenzen

Die regionalen Verkehrskonferenzen konstituieren sich selbst. Sie geben sich ein Statut, welches eine angemessene Vertretung aller zugehörigen Gemeinden gewährleistet. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren. Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates. *

Die regionalen Verkehrskonferenzen ernennen einen Ausschuss von fünf bis neun Mitgliedern.

Die regionalen Verkehrskonferenzen haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erarbeitung regionaler Angebotskonzepte als Grundlage für die mittelfristige Angebotsplanung des Kantons (Art. 13),
  2. Mitwirkung bei der Investitionsplanung des Kantons (Art. 13),
  3. Vorbereitung und Begleitung von Tarifverbunden (Art. 2 und 17),
  4. Vorbereitung von regionalen Zusatzangeboten (Art. 3 Abs. 2 und Art 18),
  5. Koordination von Individual- und öffentlichem Verkehr in der Region,
  6. Mitwirkung beim Erlass der Ausführungsbestimmungen über das Angebot des öffentlichen Verkehrs (Art. 15 Bst. a) und über die finanzielle Beteiligung der Gemeinden (Art. 15 Bst. h),
  7. Stellungnahmen zu weiteren verkehrspolitischen Fragen.

Der Regierungsrat kann den regionalen Verkehrskonferenzen weitere Aufgaben übertragen. Dabei kann er ihnen Verfügungskompetenzen nur übertragen, wenn sie öffentlich-rechtlich organisiert sind. Gegen Verfügungen der regionalen Verkehrskonferenzen kann Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion geführt werden. *

Art. 16a * Regionalkonferenz

In Regionen, die eine Regionalkonferenz nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG[5]) eingeführt haben, tritt diese an die Stelle der bisherigen regionalen Verkehrskonferenz und übernimmt deren Aufgaben und Rechte.

Die Konstituierung, die Organisation, die Vertretung der Gemeinden sowie die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden richten sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Artikel 16 Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar.

Art. 17 Einführung von Tarifverbunden

Der Kanton schliesst mit den Transportunternehmungen Verträge ab, mit denen diese zur Einführung von Tarifverbunden in einem bestimmten Gebiet, und der Kanton zur Abgeltung der daraus entstehenden Ertragsausfälle und Mehraufwendungen verpflichtet werden.

Die Verträge werden rechtsgültig, wenn der Kanton den Perimeter des Tarifverbundes festgelegt und die nötigen Mittel bewilligt hat.

Art. 18 Verbindlicherklärung regionaler Zusatzangebote durch die regionalen Verkehrskonferenzen *

Die regionalen Verkehrskonferenzen können den Gemeinden regionale Zusatzangebote gemäss Artikel 3 Absatz 2 sowie einen Schlüssel zur Verteilung der daraus resultierenden Kosten vorschlagen.

Wenn mindestens zwei Drittel der von einem Zusatzangebot begünstigten Gemeinden, welche zugleich zwei Drittel der Bevölkerung vertreten, die notwendigen Kredite bewilligt haben, kann der Regierungsrat auf Antrag der regionalen Verkehrskonferenz die übrigen Gemeinden zur Mitfinanzierung verpflichten.

Er kann seine Befugnis öffentlichrechtlich organisierten Verkehrskonferenzen übertragen.

Art. 18a * Verbindlicherklärung regionaler Zusatzangebote durch die Regionalkonferenzen

Die Regionalkonferenzen können regionale Zusatzangebote gemäss Artikel 3 Absatz 2 und den Schlüssel zur Verteilung der daraus resultierenden Kosten beschliessen.

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmung

Für Gemeinden, bei denen die Beteiligung an den Abgeltungen des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2 und gemäss den Bestimmungen des Strassenfinanzierungsdekretes vom 12. Februar 1985[6] im Verhältnis zum bisherigen Recht eine wesentliche Mehr- oder Minderleistung bewirkt, kann der Regierungsrat eine stufenweise Einführung des neuen Rechts vorsehen.

Art. 20 Änderung des Strassenbaugesetzes

Das Gesetz über Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Februar 1964/12. Februar 1985[7] wird wie folgt geändert:

Art. 21 Genehmigung von Tarifen

Gemeindereglemente über die Tarife der öffentlichen Verkehrsbetriebe bedürfen keiner Genehmigung des Kantons.

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 4. Mai 1969 über den öffentlichen Verkehr wird aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat, nach Bedarf zeitlich gestaffelt, in Kraft gesetzt.

Bei zeitlich gestaffelter Inkraftsetzung bezeichnet der Regierungsrat im Inkraftsetzungsbeschluss die aufgehobenen Artikel des Gesetzes vom 4. Mai 1969 über den öffentlichen Verkehr.

Egress

Bern, 16. September 1993

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Bieri

Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 875 vom 16. März 1994:

1. Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 16. September 1993 wird per 1. Mai 1994 in Kraft gesetzt, mit Ausnahme der Art. 12, 19 und 20.

2. Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 16. September 1993 gelten bis zur Inkraftsetzung von Art. 12 nicht für den Ortsverkehr.

3. Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 4. Mai 1969 wird per 1. Mai 1994 ausser Kraft gesetzt.

4. Die Art. 3, 12, 13, 15 und 15a des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 4. Mai 1969 bleiben bis zur Inkraftsetzung von Art. 12 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 16. September 1993 gültig.

5. Die Verordnung über Kantonsbeiträge an Verkehrsbetriebe in städtischen Regionen vom 10. November 1971 bleibt bis zur Inkraftsetzung von Art. 12 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 16. September 1993 gültig.

 

RRB Nr. 2183 vom 23. August 1995:

Mit RRB Nr. 0875 vom 16. März 1994 hat der Regierungsrat das Gesetz vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr mit Ausnahme der Artikel 12, 19 und 20 per 1. Mai 1994 in Kraft gesetzt.

Mit der 2. Teilinkraftsetzung werden nun die Artikel 12, 19 und 20 des Gesetzes per 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Diese 2. Teilinkraftsetzung der letzten Artikel des neuen Gesetzes hat zur Folge, dass die heute noch gültigen Artikel 3, 12, 13, 15 und 15a des Gesetzes vom 4. Mai 1969 über den öffentlichen Verkehr ausser Kraft gesetzt werden können. Aus diesen Gründen wird beschlossen:

1. Die Artikel 12, 19 und 20 des Gesetzes vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr werden per 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt.

2. Die Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr gelten ab 1. Januar 1996 auch für den Ortsverkehr.

3. Die Artikel 3, 12, 13, 15 und 15a des Gesetzes vom 4. Mai 1969 über den öffentlichen Verkehr werden per 1. Januar 1996 ausser Kraft gesetzt.

94-28

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.09.1993 01.05.1994 Erlass Erstfassung 94-28
18.03.1998 01.01.1999 Art. 14 Abs. 1 geändert 98-84
18.03.1998 01.01.1999 Art. 14 Abs. 1, c aufgehoben 98-84
18.03.1998 01.01.1999 Art. 14 Abs. 3 aufgehoben 98-84
18.03.1998 01.01.1999 Art. 15 Abs. 1, c geändert 98-84
18.03.1998 01.01.1999 Art. 15 Abs. 1, d geändert 98-84
18.03.1998 01.01.1999 Art. 16 Abs. 1 geändert 98-84
27.11.2000 01.01.2002 Art. 12 Abs. 1 geändert 01-48
27.11.2000 01.01.2002 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 01-48
27.11.2000 01.01.2002 Art. 12 Abs. 5 geändert 01-48
27.11.2000 01.01.2002 Art. 15 Abs. 1, i geändert 01-48
17.06.2007 01.01.2008 Art. 16a eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 18 Titel geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 18a eingefügt 07-103
24.06.2020 01.08.2020 Art. 16 Abs. 4 geändert 20-065

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.09.1993 01.05.1994 Erstfassung 94-28
Art. 12 Abs. 1 27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48
Art. 12 Abs. 2 27.11.2000 01.01.2002 aufgehoben 01-48
Art. 12 Abs. 5 27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48
Art. 14 Abs. 1 18.03.1998 01.01.1999 geändert 98-84
Art. 14 Abs. 1, c 18.03.1998 01.01.1999 aufgehoben 98-84
Art. 14 Abs. 3 18.03.1998 01.01.1999 aufgehoben 98-84
Art. 15 Abs. 1, c 18.03.1998 01.01.1999 geändert 98-84
Art. 15 Abs. 1, d 18.03.1998 01.01.1999 geändert 98-84
Art. 15 Abs. 1, i 27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48
Art. 16 Abs. 1 18.03.1998 01.01.1999 geändert 98-84
Art. 16 Abs. 4 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 16a 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 18 17.06.2007 01.01.2008 Titel geändert 07-103
Art. 18a 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103